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Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren
Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren
vom 5. Februar 1993
(JMBl/93, [Nr. 2], S.26)
I.
Bestellung
1. Die Bezirksrevisoren werden durch das Ministerium der Justiz bestellt und abberufen.
2. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt - vorbehaltlich eines landeseinheitlichen Bedarfberechnungsschlüssels - im Rahmen der zugewiesenen Stellen für jedes Landgericht und jedes der Dienstaufsicht eines Präsidenten unterstehende Amtsgericht nach dem Umfang der Geschäfte die erforderliche Zahl von Bezirksrevisoren.
3. Zu Bezirksrevisoren können Bedienstete des gehobenen Justizdienstes mit Rechtspflegerausbildung bestellt werden, die sich nach ihren Fachkenntnissen, Erfahrungen, Leistungen und persönlichen Eigenschaften hierzu eignen.
4. Vor der Bestellung der Bediensteten ist deren Eignung zu erproben. Die Erprobungszeit beträgt regelmäßig sechs Monate. Sie kann in Ausnahmefällen verkürzt oder verlängert werden.
5. Die zugewiesenen Bediensteten sind während der Erprobungszeit durch möglichst vielseitigen Einsatz in die Tätigkeit einzuführen.
6. Bei der Abberufung ist gleichzeitig die Nachfolge zu regeln.
II.
Geschäftsbereich
1. Der Geschäftsbereich der Bezirksrevisoren bei dem Landgericht umfaßt das Landgericht, die der Dienstaufsicht des Präsidenten unterstellten Gerichte und die Staatsanwaltschaft.
2. Der Geschäftsbereich der Bezirksrevisoren bei dem Amtsgericht ist auf das Amtsgericht beschränkt.
3. Sind bei einem Gerichte mehrere Bezirksrevisoren bestellt, so regelt der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) die Verteilung der Geschäfte.
III.
Dienstaufgaben
1. Neben den in der Kostenverfügung (§§ 41 ff. KostVfg) genannten, werden dem Bezirksrevisor folgende Aufgaben übertragen:
1.1. Die Vertretung der Landeskasse nach der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg.) vom 9.Juni 1992 (5002-l.1/JMBI. S. 78), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 2. September 1992 (5002-I.1/JMBl. S. 128),
1.2. Prüfung von Auszahlungsunterlagen über aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütungen an Rechtsanwälte. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, in welchen Fällen Akten vor Zahlungsanweisung dem Bezirksrevisor vorzulegen sind,
1.3. die außerordentliche Prüfung der Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher,
1.4. die Mitwirkung bei der Prüfung der Kostenberechnung der Verwahrgeschäfte der Notare.
2. Die Bezirksrevisoren können darüber hinaus mit der Sachbearbeitung in Justizverwaltungsgeschäften beauftragt werden, soweit der vorgenannte Aufgabenbereich nicht beeinträchtigt wird und ein allgemeiner Zusammenhang mit der sonstigen Tätigkeit des Bezirksrevisors besteht.
3. Abschnitt IV Nr. 9 der Geschäftstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für die Grundbuchämter und für die Staatsanwaltschaft im Land Brandenburg (GStO Bbg) vom 30. Oktober 1992 (2325-1.5/ JMBI. S. 174.) bleibt unberührt.
IV.
Geschäftsführung
1. Die Prüfung des Gerichtskostenansatzes und die Maßnahmen zu seiner Berichtigung richten sich nach den §§ 46 bis 52 KostVfg.
2. Auf die Prüfung nach Abschnitt III Nr. 3 ist § 47 KostVfg entsprechend anzuwenden.
3. Auf die Tätigkeiten nach Abschnitt III Nrn. 4 und 5 sind, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die §§ 47 und 51 KostVfg entsprechend anzuwenden.
4. In dem gemäß § 52 KostVfg zu erstattenden Jahresbericht ist auch auf die Prüfungen gemäß Abschnitt III Nm. 3 und 4 einzugehen.
5. Eine Abschrift des Jahresberichts und der Stellungnahmen der Präsidenten der Landgerichte (Amtsgerichte) legt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz vor.
6. Sind an einem Gericht mehrere Bezirksrevisoren tätig, so haben sie sich in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu verständigen.
7. Der Bezirksrevisor führt seinen Schriftwechsel unter der Bezeichnung "Der Bezirksrevisor bei dem Land (Amts) gericht". Zugewiesene Bedienstete und Bedienstete des mittleren Justizdienstes zeichnen "Im Auftrag".
V.
Oberlandesgericht, Verwaltungs- und Finanzgerichte
1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß
1.1. für den bei dem Oberlandesgericht zu bestellenden Kostenprüfungsbeamten (§ 42 Ziffer 2 KostVfg). Die Vorschriften in Abschnitte A I Nr. 2a und e der Vertretungsordnung JM Brdbg. bleiben unberührt,
1.2. für den beim Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg für den Geschäftsbereich zu bestellenden Bezirksrevisor mit der Maßgabe, daß der Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Dienstaufsicht ausübt.
1.3. für den bei dem Finanzgericht zu bestellenden Bezirksrevisor.
VI.
Übergangsregelungen
1. Bis zur Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte treten an die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts die Präsidenten der Bezirksgerichte, an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts der Präsident des Bezirksgerichts, an die Stelle des Amtsgerichts das Kreisgericht und an die Stelle des Gerichtsvollziehers der beauftragte Gerichtsvollzieher.
2. Die bei Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verfügung von den Präsidenten der Bezirksgerichte mit den Aufgaben eines Bezirksrevisors betrauten Bediensteten gelten als im Sinne von Abschnitt I bestellt.
3. Bis zum 31.12.1996 können Bedienstete des gehobenen Justizdienstes zu Bezirksrevisoren bestellt werden, die sich nach ihren Fachkenntnissen, Erfahrungen, Leistungen und persönlichen Eigenschaften dazu eignen.
VII.
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel