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Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten
Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten
vom 19. März 2006
(JMBl/06, [Nr. 4], S.38)
I.
Richterlicher und nichtrichterlicher Bereitschaftsdienst
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss zur Wahrnehmung unaufschiebbarer richterlicher Handlungen bei den Amtsgerichten an allen Tagen, jedenfalls zur Tageszeit (vgl. etwa § 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung), die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters gewährleistet sein.
Durch die zuständigen Präsidien kann jeweils ein Bereitschaftsdienstplan aufgestellt werden. Darin sind insbesondere die Bereitschaftsdienstzeiten festzulegen und die Zuständigkeit nach dem Bereitschaftsdienstplan von der Zuständigkeit nach dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan abzugrenzen. Gerichte, die den Bereitschaftsdienst gemeinsam mit anderen Gerichten wahrnehmen (§ 8 Abs. 1 der Gerichtszuständigkeits-Verordnung), haben ihre allgemeinen Dienstzeiten aufeinander abzustimmen, um einheitliche Bereitschaftsdienstzeiten zu gewährleisten.
Soweit ein besonderer richterlicher Bereitschaftsdienst nicht eingerichtet ist, ist jeder Richter auch außerhalb der üblichen Dienststunden des Gerichts verpflichtet, die in seine geschäftsplanmäßige Zuständigkeit fallenden Bereitschaftsdienstsachen zu erledigen; ist er nicht erreichbar, tritt die allgemeine Vertretungsregelung ein.
- Der richterliche Bereitschaftsdienst kann in Form der Rufbereitschaft wahrgenommen werden, sofern der zuständige Richter das Bereitschaftsdienstgericht in angemessener Zeit erreichen kann. Die nähere Ausgestaltung regeln die zuständigen Präsidien unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.
- Allen zuständigen Stellen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und der Polizei, ist bekannt zu geben, wie der für unaufschiebbare richterliche Handlungen Zuständige zu erreichen ist. Bei Einrichtung einer Bereitschaftsdienstrufnummer ist diese von Amts wegen den zuständigen Stellen bekannt zu geben, auf Antrag Rechtsanwälten. Im Übrigen entscheidet die Behördenleitung des Amtsgerichts.
- Die Behördenleitung des Amtsgerichts hat eine sachangemessene Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben sicherzustellen. Dazu können im erforderlichen Umfang Bedienstete des nichtrichterlichen Dienstes herangezogen werden. Dies kann in Form der Rufbereitschaft geschehen, sofern die Bediensteten das Gericht in angemessener Zeit erreichen können. Die nähere Ausgestaltung regelt die Behördenleitung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.
II.
In-Kraft-Treten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Potsdam, den 19. März 2006
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger