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Prüfung von Vormundschafts-, Pflegschafts-, Betreuungs-, Beistandschafts- und Nachlaßsachen, in denen ein größeres Vermögen verwaltet wird

Prüfung von Vormundschafts-, Pflegschafts-, Betreuungs-, Beistandschafts- und Nachlaßsachen, in denen ein größeres Vermögen verwaltet wird
vom 3. April 1992
(JMBl/92, [Nr. 5], S.68)

zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 2. Juni 1999
(JMBl/99, [Nr. 7], S.90)

Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen gegen das Land Brandenburg aus Anlaß der Bearbeitung von Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistandschafts- und Nachlaßverwaltungssachen, in denen ein größeres Vermögen verwaltet wird, ordne ich folgendes an:

  1. Die Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte haben außerhalb der üblichen Geschäftsrevisionen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht die Vormundschaften, Pflegschaften, Betreuungen, Beistandschaften und Nachlaßverwaltungen, in denen ein Vermögen von mehr als 300.000,00 DM verwaltet wird, alle zwei Jahre besonders zu prüfen.
  2. Geben die Prüfungen Anlaß, die äußere Art der Erledigung eines Amtsgeschäfts als ordnungswidrig oder verzögert zu beanstanden, so ist der Dienstvorgesetzte nach § 26 Abs. 2 DRiG befugt, dem Richter oder Rechtspfleger die ordnungswidrige Art der Ausführung vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung zu ermahnen.
  3. Bei der Feststellung des Vermögenswertes bleiben Verbindlichkeiten unberücksichtigt. Grundstücke sind mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Ist der Verkehrswert ohne größere Ermittlungen nicht feststellbar, so ist je nach den örtlichen Verhältnissen von einem Mehrfachen des Einheitswertes auszugehen.
  4. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Präsidenten der Land- und Amtsgerichte  dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu berichten, soweit dazu ein Anlaß besteht. Ein weiterer Bericht an mich ist nur erforderlich, wenn es aus besonderen Gründen angezeigt erscheint.

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel