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Geschäftsstellenordnung für das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und die Sozialgerichte des Landes Brandenburg (Geschäftsstellenordnung SG - GStO-SG)

Geschäftsstellenordnung für das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und die Sozialgerichte des Landes Brandenburg (Geschäftsstellenordnung SG - GStO-SG)
vom 4. Januar 2007
(JMBl/07, [Nr. 1], S.13)

§ 1
Grundsätze der Zusammenarbeit und Führung

(1) Die Gerichtsleitung ist im Rahmen ihrer Leitungs- und Aufsichtsaufgaben dafür verantwortlich, dass die Geschäftsstelle ihre Aufgaben ordnungsgemäß, insbesondere rechtzeitig, vollständig und wirtschaftlich erfüllt.

(2) Die Gerichtsleitung wird dabei von Dienstkräften mit Leitungsfunktionen (z. B. Geschäftsleitung, Geschäftsstellenleitung, Gruppenleitung) unterstützt, die innerhalb ihrer Aufgabengebiete sachlich und personell weisungsbefugt sind. Diese Dienstkräfte müssen die Erledigung der Aufgaben aus eigener Initiative fördern, die Entwicklung beobachten, Vorschläge erarbeiten, Ziele setzen und fortschreiben und die Bearbeitung koordinieren und beaufsichtigen. Sie haben ferner für einen reibungslosen Arbeitsablauf und für die Unterrichtung, Anleitung und den zweckmäßigen Einsatz der ihnen zugeordneten Kräfte zu sorgen.

(3) Bevor Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen betraut werden, sollen sie an für ihren künftigen Aufgabenbereich geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben. Sie sollen dabei insbesondere mit für ihre Aufgaben einschlägigen Maßnahmen des Personalmanagements vertraut gemacht werden.

(4) Es ist vorrangig Aufgabe der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen, das Leistungspotential ihrer Mitarbeiterschaft zu entwickeln und zu fördern. Hierzu haben sie insbesondere

  • alle Dienstkräfte an Informations- und Entscheidungsprozessen zu beteiligen,
  • Vorbild an Einsatz und Tatkraft sowie im persönlichen Umgang zu geben,
  • Anerkennung und Kritik angemessen und sachlich zu vermitteln,
  • auf ein gutes Arbeitsklima hinzuwirken und
  • den berechtigten persönlichen Anliegen der ihnen zugeordneten Dienstkräfte Verständnis entgegenzubringen und sie vor ungerechtfertigten Angriffen in Schutz zu nehmen.

§ 2
Leitung und Organisation der Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle untersteht der Geschäftsleitung des Gerichts.

(2) Die Geschäftsleitung unterstützt die Gerichtsleitung in den Verwaltungsangelegenheiten und sorgt für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in allen Dienstzweigen mit Ausnahme des höheren Dienstes. Sie ist gegenüber den Angehörigen der Geschäftsstelle sachlich und personell weisungsbefugt und für den reibungslosen Ablauf des gesamten Geschäftsbetriebes verantwortlich. Über Einwendungen gegen Anordnungen der Geschäftsleitung entscheidet die Gerichtsleitung; bis zu deren abweichender Entscheidung gilt die Anordnung der Geschäftsleitung weiter. Zu den Aufgaben der Geschäftsleitung gehört unter anderem, den Dienstbetrieb der Geschäftsstelle zu leiten und die Befolgung der einschlägigen Vorschriften zu überwachen.

(3) Geschäftsstellentätigkeit soll in Serviceeinheiten, in denen eine ganzheitliche Bearbeitung durch Servicekräfte erfolgt, wahrgenommen werden.

(4) Die Geschäftsstelle kann nach Maßgabe von Art und Umfang der zu erledigenden Aufgaben in verschiedene Organisationseinheiten (z. B. Serviceeinheit, Servicegruppe) eingeteilt werden, deren Bezeichnung in Rechtssachen mit denen der Kammern und Senate des jeweiligen Gerichts übereinstimmen soll.

(5) Ist die Geschäftsstelle in Organisationseinheiten gegliedert worden, so kann die Gerichtsleitung für mehrere Serviceeinheiten/Servicegruppen eine Kraft des gehobenen oder mittleren Dienstes zur Gruppenleitung bestellen, der insoweit die Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs obliegt. Die von ihr für ihren Geschäftsbereich getroffenen Anordnungen sind bis zur anderweitigen Entscheidung der Geschäftsleitung oder der Gerichtsleitung zu beachten.

(6) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsstelle wird durch schriftliche Anordnung der Gerichtsleitung geregelt. In dringenden Fällen kann auch die Geschäftsleitung Anordnungen - gegebenenfalls mündlich - erlassen.

§ 3
Aufgaben der Geschäftsstelle, funktionelle Zuständigkeit

(1) Die Geschäftsstelle hat, neben den Geschäften, die ihr nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften obliegen, alle Maßnahmen selbstständig zu ergreifen, die im Interesse des Geschäftsbetriebes im Allgemeinen oder zur Förderung einer einzelnen Sache angezeigt oder im Rahmen der Sachbearbeitung angeordnet sind. Die Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle werden von Kräften des mittleren Dienstes wahrgenommen, soweit sie nicht dem gehobenen Dienst vorbehalten sind. Die Entscheidung über die Eignung der Angestellten trifft die Gerichtsleitung.

(2) Die Aufgaben des Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung obliegen den Kräften des mittleren Dienstes und können geeigneten Angestellten übertragen werden, soweit sie nicht den Kräften des gehobenen Dienstes vorbehalten sind. Angestellten dürfen Aufgaben des Kostenbeamten erst nach Unterweisung über die Grundzüge des Kostenrechts zugewiesen werden.

(3) Den Kräften des gehobenen Dienstes sind vorbehalten:

  1. die Aufgaben der Geschäftsleitung (einschließlich Vertretung),
  2. die Geschäfte des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, soweit sie nicht in die richterliche Zuständigkeit fallen, und Zustellungen im Ausland,
  3. die Kostenfestsetzung nach § 197 SGG einschließlich der Berechnung des Gegenstandswertes gemäß § 63 GKG,
  4. die Festsetzung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe entstandenen Kosten und die Feststellung der Kostenschuldner,
  5. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Vollstreckungen stehenden Tätigkeiten, soweit sie nicht in die richterliche Zuständigkeit fallen,
  6. die Wahrnehmung der Aufgaben eines besonderen Vertreters gemäß § 72 SGG und
  7. die sonst durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragenen Aufgaben.

(4) Geeigneten Kräften des mittleren Dienstes kann übertragen werden:

Die Aufnahme von Klagen, Anträgen, Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, Anträgen auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit zusammenhängende Erklärungen sowie sonstige Anträge in sozialgerichtlichen Verfahren, die einer Begründung bedürfen.

§ 4
Ausnahmen von der funktionellen Zuständigkeit

(1) Den Kräften des gehobenen Dienstes ist ein Vorgang vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erforderlich erscheint. Sie können in diesem Fall die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen über die Art der Bearbeitung geben. Steht jedoch eine zu erledigende Sache mit einem dem gehobenen Dienst vorbehaltenen Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, hat die Kraft des gehobenen Dienstes die gesamte Angelegenheit zu bearbeiten.

(2) Soweit Kräfte des mittleren Dienstes oder geeignete Angestellte nicht zur Verfügung stehen, werden die ihnen obliegenden Geschäfte vom gehobenen Dienst wahrgenommen. Die Entscheidung hierüber trifft die Gerichtsleitung.

§ 5
Schlussbestimmungen

Erscheinen Abweichungen von oder Ergänzungen zu den Vorschriften dieser Verfügung erforderlich, so ist die Gerichtsleitung ermächtigt, allgemeine Anordnungen zu erlassen.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Potsdam, den 4. Januar 2007

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger