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Bearbeitung der Justizverwaltungsgeschäfte bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht und der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg

Bearbeitung der Justizverwaltungsgeschäfte bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht und der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
vom 12. November 1993
(JMBl/93, [Nr. Sondernummer], S.208)

zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 15. Mai 2007
(JMBl/07, [Nr. 6], S.92)

A. Brandenburgisches Oberlandesgericht

I.
Allgemeines

1. Die bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anfallenden Justizverwaltungsgeschäfte werden in der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts bearbeitet.

Die Verwaltungsabteilung besteht aus Dezernaten.

2. Die Verwaltungsabteilung untersteht dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar; er kann jedoch bestimmte Ver­waltungsaufgaben seinem ständigen Vertreter übertragen.

In der Dienstaufsicht über das in den Dezernaten tätige Personal mit Ausnahme der Richter und der Beamten des höheren Dienstes wird der Präsident des Oberlandesgerichts durch den Geschäftsleiter des Oberlandesgerichts unterstützt.

II.
Dezernate

a) Besetzung

3. Die Leitung eines jeden Dezernats ist einem Richter oder einem Beamten des höheren Dienstes zu übertragen. Hierbei sind für die Bestellung und Abberufung des Pressedezernenten die insoweit ergangenen besonderen Bestimmungen (z. Z. Allgemeine Verfügung über Richtlinien für die Zusammenarbeit mit der Presse vom 20. März 1992 - 1274-III.1/JMBl. S. 57 -) zu beachten.

Die Dezernenten sind für die ordnungsgemäße Erledigung der ihrem Dezernat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. Sie unterzeichnen - soweit der Präsident des Oberlandesgerichts oder sein ständiger Vertreter sich nicht die Zeichnung vorbehalten haben - alle Vorgänge, die nach ihrer Bedeutung nicht der Unterschrift des Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seines ständigen Vertreters bedürfen. Hierzu gehören auch Berichte an das Ministerium der Justiz, denen weder grundsätzliche noch politische Bedeutung zukommt.

4. Soweit der Umfang eines von einem Richter geleiteten Dezer­nats es erfordert, kann dem Dezernenten ein weiterer Richter zur Unterstützung unter gleichzeitiger Regelung seiner Zeichnungsbefugnisse zugeteilt werden.

5. Der Präsident des Oberlandesgerichts weist den Dezernaten nach den näheren Bestimmungen der Nrn. 10 und 14 Sachgebiets­leiter zu. Im übrigen setzt er in den Dezernaten - soweit erforderlich - Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter ein.

6. Sachgebietsleiter sind Bedienstete des höheren oder gehobe­nen Dienstes, die innerhalb eines Dezernats einen Aufgabenbe­reich von besonderer Bedeutung oder besonderem Umfang wahrzunehmen haben. Im Rahmen dieses Aufgabenbereichs obliegt ihnen insbesondere die Bearbeitung von Grundsatzsachen und schwierigen Einzelsachen. Im übrigen haben sie für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu sorgen, soweit der Dezernent die Bear­beitung nicht selbst übernommen hat. Sie bereiten die Vor­gänge unterschriftsreif vor.

Die Sachgebietsleiter sind zu ermächtigen, laufende Ge­schäftsvorgänge von nicht grundsätzlicher Bedeutung zu unterzeichnen. Die Ermächtigung ist schriftlich zu erteilen; ihr Umfang ist festzulegen. Die Befugnis des Dezernenten, sich im Einzelfall die Zeichnung vorzubehalten, bleibt unberührt.

7. Sachbearbeiter sind Bedienstete des gehobenen oder mitt­leren Justizdienstes; ihnen ist ein sachlich abgegrenzter Auf­gabenbereich zu übertragen. Sie sind zu ermächtigen, Vorgänge zu unterzeichnen, deren Zeichnung durch den Dezernenten oder den Sachgebietsleiter nicht erforderlich ist. Für die Ermächtigung gilt Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Im übrigen legen die Sachbearbeiter die von ihnen bearbeiteten Vorgänge dem Sachgebietsleiter oder - soweit ein Sachgebietsleiter nicht vorhanden ist - dem Dezernenten vor. Der Dezernent, dem ein Sachgebietsleiter zugeteilt ist, kann im Einzelfall oder für bestimmte Aufgabengebiete auch die unmittelbare Vorlage anordnen.

8. Weitere Mitarbeiter sind die dem Dezernat für bestimmte Aufgaben zugeteilten Beamten des mittleren Justizdienstes oder Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen.

b) Gliederung und Aufgaben

9. Die Zahl der Dezernate soll möglichst auf 8 begrenzt wer­den; es dürfen höchstens 10 Dezernate gebildet werden.

10. Der Präsident des Oberlandesgerichts weist den von Richtern geleiteten Dezernaten die

  1. Richterangelegenheiten,
  2. Angelegenheiten der Referendare, soweit nicht das Ministerium der Justiz oder das Justizprüfungsamt zuständig ist,
  3. Angelegenheiten des gehobenen Justizdienstes,
  4. Angelegenheiten der Sozialen Dienste der Justiz

sowie außerdem alle weiteren Justizverwaltungsaufgaben zu, deren Bearbeitung durch einen Richter oder unter der Leitung eines Richters geboten erscheint.

Für die unter den Buchstabe a, c und d bezeichneten Aufgaben ist jeweils ein Sachgebietsleiter zu bestellen.

Je ein Sachgebietsleiter ist außerdem für das Sachgebiet Haushalts-, Beschaffungs- und Rationalisierungsangelegenheiten und für das Sachgebiet Informationstechnik zu bestellen. Für das Sachgebiet Bau- und Grundstücksangelegenheiten kann ein Sachgebietsleiter bestellt werden.

11. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt den für Haushaltssachen zuständigen Dezernenten zum Beauftragten für den Haushalt. Für den Beauftragten für den Haushalt gelten die Bestimmungen der Nrn. 2 bis 5 VV zu § 9 LHO und Nr. 2.2 VV zu § 34 LHO.

12. Es wird ein Dezernat 10 gebildet. Leiter dieses Dezernats ist ein Beamter des höheren Dienstes. Ihm obliegt außer der Leitung seines Dezernats

  1. die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäfts­bereich des Ministers der Justiz in den in der All­gemeinen Verfügung vom 9. Juni 1992 (5002 - I.1 /JMBl. S. 78) in Verbindung mit der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz vom 2. September 1992 (5002-I.1/JMBl. S. 128) und vom 12. November 1993 (5002-I.1/JMBl. S. 217) in ihrer jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen,
  2. die gutachtliche Äußerung in Kostensachen, insbesondere Stellungnahmen nach § 99 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.

Er kann zur vorbereitenden Bearbeitung dieser Angelegenheiten das seinem Dezernat zugeteilte Personal heranziehen.

13. Im Dezernat 10 werden bearbeitet:

  1. Angelegenheiten aller Dienstzweige mit Ausnahme des höhe­ren und des gehobenen Dienstes;
  2. Besoldungs- und Tarifangelegenheiten sowie alle son­stigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Be­diensteten;
  3. Angelegenheiten des Rechnungs-, Kassen- und Kostenwesens sowie der Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, von Verteidigern in Strafsachen, von Zeugen und Sachver­ständigen und der sonstigen kostenrechtlichen Entschädigungen.

Das Dezernat 10 stellt den Beamten für die Kostenprüfung beim Oberlandesgericht und bei dem Generalstaatsanwalt gemäß Ab­schnitt V der Kostenverfügung in Verbindung mit Abschnitt V der Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren.

Darüber hinaus kann der Präsident des Oberlandesgerichts dem Dezernat 10 weitere Aufgaben zuweisen.

Das Dezernat 10 ist ferner zuständig für die Bearbeitung der unter b) genannten Angelegenheiten aus allen dem Ministerium der Justiz nachgeordneten Geschäftsbereichen, soweit die Zuständigkeit zur Bearbeitung durch besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen worden ist.

Für die o. a. Kostenprüfung bei dem Generalstaatsanwalt ist das Dezernat 10 an die Weisungen des Generalstaatsanwalts gebunden.

14. Der Präsident des Oberlandesgerichts teilt die dem Dezernat 10 obliegenden Aufgaben in Sachgebiete ein. Es können zwei Sachgebiete gebildet und die entsprechende Zahl an Sachgebietsleitern bestellt werden.

Außerdem gehört der Kassenprüfer (Nummer 18 VV zu § 79 LHO) als zusätzlicher Sachgebietsleiter zum Dezernat 10. Sofern der Umfang der Kassenaufsichtsgeschäfte es zulässt, können ihm weitere Aufgaben, insbesondere die Bearbeitung von Kassenangelegenheiten, übertragen werden.

15. Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Vertretung der richterlichen Dezernenten. Er bestellt ferner einen Sachgebietsleiter zum ständigen Vertreter des Leiters des Dezernats 10.

III.
Schriftverkehr

16. Die in den Dezernaten zu fertigenden Schreiben ergehen vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen unter dem Kopf "Brandenburgisches Oberlandesgericht - Der Präsident -" oder - soweit es sich um Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich des Generalstaatsanwalts handelt - unter dem Kopf "Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg". Die Schreiben werden von den Dezernenten, den Sachgebietsleitern oder den Sachbearbeitern im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis mit dem Zusatz "Im Auftrag" vollzogen.

Absatz 1 gilt für förmliche Kassenanordnungen entsprechend. Schreiben des Leiters des Dezernats 10 in den ihm übertra­genen Aufgaben ergehen unter dem Briefkopf "Brandenburgisches Oberlandesgericht - Der Präsident -" und

  • in den nach Nr. 12 Buchstabe a) und b) übertragenen Auf­gaben mit dem Zusatz "Dezernat 10"
  • bei der Bearbeitung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Bediensteten aller Geschäftszweige mit dem Zusatz "- Zentrale Stelle für vermögensrechtliche Angelegenheiten -".

Die Schreiben in den nach Nr. 12 Buchstabe a) und b) über­tragenen Aufgaben werden vom Dezernenten 10, im Falle seiner Verhinderung von seinem ständigen Vertreter mit dem Zusatz "in Vertretung" vollzogen.

Schreiben bei der Kostenprüfung gemäß Nr. 13 Abs. 2 ergehen unter dem Kopf "Brandenburgisches Oberlandesgericht - Der Ko­stenprüfungsbeamte -"; sie werden von dem bestellten Beamten vollzogen.

B. Generalstaatsanwaltschaft

17. Soweit der Generalstaatsanwalt die Bearbeitung der Justizverwaltungsgeschäfte nicht sich selbst oder seinem ständigen Vertreter vorbehält und soweit sie nicht in der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts bearbeitet werden, lässt er sie durch die ihm beigegebenen Beamten des höheren Dienstes als Dezernenten erledigen. Nummer 11 gilt entsprechend.

Für Angelegenheiten der Staatsanwälte, des Amtsanwaltsdienstes, des gehobenen Justizdienstes und die Angelegenheiten aller sonstigen Dienstzweige kann bei der Generalstaatsanwaltschaft ein Sachgebietsleiter bestellt werden. Der Generalstaatsanwalt setzt zur Bearbeitung der Justizverwaltungsgeschäfte außerdem - soweit erforderlich - Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter ein.

Die Bestimmungen in Nummer 3 Abs. 2 (Dezernenten), Nummer 6 (Sachgebietsleiter), Nummer 7 (Sachbearbeiter) und Nummer 8 (weitere Mitarbeiter) gelten entsprechend.

18. Der Generalstaatsanwalt kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts auch andere als die in Nr. 13 bezeichneten Verwaltungsaufgaben in der Verwaltungsabtei­lung des Oberlandesgerichts und zwar im Dezernat 10 oder - soweit sie zweckmäßig einem von einem Richter geleiteten Dezernat zugeteilt werden - von dem nichtrichterlichen Personal dieses Dezernats bearbeiten lassen. In dem zuletzt genannten Fall bestimmt der Generalstaatsanwalt einen Beamten des höheren Dienstes, der an die Stelle des richterlichen Dezernenten tritt.

Bei der Bearbeitung der nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben sind die Dezernate an die Weisungen des Generalstaatsanwalts gebun­den.

19. Der Beauftragte für den Haushalt der Generalstaatsanwalt­schaft kann im Einvernehmen mit dem Beauftragten für den Haus­halt des Oberlandesgerichts die Bewirtschaftung von Haushalts­mitteln auch anderen Bediensteten der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts (als Titelverwalter) übertragen.

C. Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.

Potsdam, den 12. November 1993

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel