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Bekanntmachung von Grundbucheintragungen

Bekanntmachung von Grundbucheintragungen
vom 4. November 2002
(JMBl/02, [Nr. 11], S.138)

Bei der Bekanntmachung von Grundbucheintragungen, insbesondere nach § 55 Grundbuchordnung (GBO), ist wie folgt zu verfahren:

  1. Tritt ein Notar als Verfahrensbevollmächtigter auf, so erhält er eine Eintragungsnachricht für sich sowie je eine weitere Nachricht für diejenigen Beteiligten, für die er auf Grund rechtsgeschäftlicher oder auf Grund nach § 15 GBO vermuteter Vollmacht tätig ist. Alle weiteren Bekanntmachungen ergehen an die von der Vollmacht oder Vollmachtsvermutung nicht erfassten Beteiligten unmittelbar.
  2. Tritt ein Notar nur für bestimmte, genau bezeichnete Beteiligte auf, so erhält er eine Eintragungsnachricht für sich sowie je eine weitere Nachricht für die bezeichneten Beteiligten. Alle anderen Bekanntmachungen ergehen an die - sonstigen - Beteiligten unmittelbar.
  3. Überreicht ein Notar dem Grundbuchamt Eintragungsanträge als Bote, so erhält er eine Eintragungsnachricht - nur - für sich. Alle weiteren Bekanntmachungen ergehen an die Beteiligten unmittelbar.
  4. Alle Grundbucheintragungen sind möglichst umgehend bekannt zu machen. Der Empfangsberechtigte ist jeweils mit voller Anschrift und ggf. dem Akten-/Geschäftszeichen zu bezeichnen, soweit sich Letzteres aus den Akten ergibt oder bei Antragstellung mitgeteilt wird. In den Fällen der Nummer 1 und 2 dieser Allgemeinen Verfügung ist bei der Übersendung der Bekanntmachung an den Notar auf das Erfordernis der Weiterleitung an die Beteiligten besonders hinzuweisen.
  5. Die Notare werden gebeten, bei Antragstellung oder Übersendung der Eintragungsanträge darzulegen, in welcher Funktion und für welche Beteiligten sie ggf. tätig werden wollen, bei der Antragstellung die aktuellen Anschriften der Beteiligten mitzuteilen und sicherzustellen, dass die ihnen für die Beteiligten zugehenden Bekanntmachungen umgehend an diese weitergeleitet werden.
  6. Die in dieser Allgemeinen Verfügung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
  7. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und am 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Potsdam, den 4. November 2002

Die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten

Barbara Richstein