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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)
vom 11. November 2008
(JMBl/08, [Nr. 12], S.159)

I.

Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner letzten Sitzung verschiedene Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der “Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) - Stand: 1. Januar 2009“ herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.

II.

Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2009) zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung der Ministerin der Justiz vom 4. Dezember 2007 (JMBl. S. 196) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) außer Kraft.

Potsdam, den 11. November 2008

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

 Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit
(SG-Statistik)

Stand: 1. Januar 2009

Inhaltsübersicht

§ 1 Art und Umfang der Erhebung 
§ 2 Erhebungseinheiten
§ 3 Änderung der Geschäftsverteilung
§ 4 Abgabe innerhalb des Gerichts
§ 5 Erfassung des Verfahrens
§ 6 Statistischer Abschluss des Verfahrens
§ 7 Monatserhebung
§ 8 Übersendung der Erhebungsdaten an das  statistische Landesamt
§ 9 Aufbereitung der statistischen Erhebungen
§ 10 Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Vorsitzenden der Kammern und Senate
§ 11 Inkrafttreten 

Anlage 1 Verfahrenserhebung - Merkmale für Verfahren vor dem Sozialgericht/Landessozialgericht - Verfahren erster Instanz
Anlage 2 Erläuterungen zu den Merkmalen der Erhebung für Verfahren erster Instanz vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht
Anlage 3 Verfahrenserhebung - Merkmale für Verfahren vor dem Landessozialgericht - Rechtsmittelverfahren
Anlage 4 Erläuterungen zu den Merkmalen der Erhebung für Rechtsmittelverfahren vor dem Landessozialgericht
Anlage 5 Monatserhebung des Sozialgerichts
Anlage 6 Monatserhebung des Landessozialgerichts
Anlage 7 Erläuterungen zu den Monaterhebungen
Anlage 8 Katalog der Sachgebietsschlüssel
Anlage 9 Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten gem. Anlagen 1 oder 3 erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt "Art des Verfahrens" in der Aufzählung der Merkmale für die Verfahrenserhebung (Anlagen 1 und 3) aufgeführt sind.

(3) Daneben wird der sonstige Geschäftsanfall im Sinne von Abschnitt F der Anlagen 5 und 6 erfasst.

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 9 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind

  1. beim Landessozialgericht die Senate und
  2. beim Sozialgericht die Kammern.

(3) Die Behördenleitung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu, die der Zahlengruppe 10001 bis 19999 zu entnehmen ist. Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Behördenleitung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Abs. 3), erforderlich ist.

(3) Auf anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden.

§ 4
Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 5), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben oder übertragen, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren abschließend statistisch zu behandeln (§ 6). Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren neu erfasst. Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, es sei denn, dass insoweit eine besondere Anordnung getroffen worden ist (zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten).

(2) Die Schlussbehandlung bei der abgebenden Erhebungseinheit ist in demselben Monat durchzuführen, in dem die statistische Erfassung für die übernehmende Erhebungseinheit vorgenommen wird.

(3) Auch irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind als Abgaben innerhalb des Gerichts abzuschließen (vgl. § 5 Abs. 5).

§ 5
Erfassung des Verfahrens

(1) Jedes Verfahren, das eine in § 1 Abs. 2 bezeichnete Angelegenheit zum Gegenstand hat, ist unverzüglich nach dem Eingang der Sache statistisch zu erfassen. Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn ein Rechtsmittel vor Erledigung eines anderen eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. ein Verfahren, das durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
  2. ein Verfahren, das durch Beschluss über die Prozesskostenhilfe oder wegen Ruhens, Aussetzung oder Unterbrechung beendet worden ist und wegen des Ablaufs der in § 6 Abs. 3 a), c) und d) genannten Fristen als erledigt gilt, nach Ablauf der jeweiligen Frist durch eine weiterführende Erklärung fortgesetzt wird,
  3. ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
  4. in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
  5. ein Verfahren innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
  6. ein Verfahren über einen Antrag nach § 145 SGG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren weitergeführt wird,
  7. durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Prozesses nach § 178a SGG begehrt wird.

(3) Keineneue statistische Erfassung ist vorzunehmen

  1. beim Eingang eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, sofern das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gezählt,
  2. beim Eingang eines Antrags, einer Klage oder einer Berufung, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die statistische Erfassung für das Prozesskostenhilfeverfahren für die Hauptsache weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird die Klage auch dann nicht statistisch erfasst, wenn sie vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
  3. beim Eingang einer Berufung, einer Beschwerde oder eines Antrags auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde, sofern gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren gezählt.

(4) Die Daten werden erfasst, indem die Angaben zu den Abschnitten A bis I und T in der Anlage 1 und zu den Abschnitten A bis L und W in der Anlage 3 entsprechend den Erläuterungen in den Anlagen 2 und 4 eingetragen werden.

(5) Nachträgliche Änderungen des Sachgebiets, der Art des Verfahrens oder irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind wie Abgaben innerhalb des Gerichts zu behandeln (§ 4).

§ 6
Statistischer Abschluss des Verfahrens

(1) Sobald ein Verfahren bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist, ist es statistisch abzuschließen. Dazu sind die in den Anlagen 1 und 3 enthaltenen Angaben nach Maßgabe der entsprechenden Erläuterungen in den Anlagen 2 und 4 zu erfassen, alle Eintragungen zu überprüfen und das Erfassen der Daten auf dem Aktendeckel oder der von der Behördenleitung bestimmten Stelle unter Angabe des Tages mit Namen zu vermerken.

(2)Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung der Geschäftsstelle vorliegt oder, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, wenn die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht. Bei nicht verkündeten Urteilen oder Beschlüssen und Gerichtsbescheiden gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Absendung der ersten Ausfertigung der Entscheidung maßgebend.

(3) Abweichend von Abs. 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1. bei Beschlüssen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die eingereicht worden sind, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist der beabsichtigte Antrag, die beabsichtigte Klage oder Berufung nicht eingereicht und gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts auch keine Beschwerde eingelegt worden ist. Ist innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt worden, tritt die Erledigung erst ein, wenn auch bis zum Ablauf von einem Monat nach Erledigung der Beschwerde die Klage oder der Antrag nicht eingegangen ist. Geht die Klage vor Ablauf dieser Frist oder die Berufung vor Ablauf der erstgenannten Frist ein, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit der Erledigung der Hauptsache ein,
  2. bei einem durch einen bedingten Vergleich beendeten Verfahren mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
  3. bei Ruhen des Verfahrens oder Aussetzung des Verfahrens mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden ist,
  4. bei Unterbrechung des Verfahrens mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht fortgesetzt worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Grund-, Zwischen- oder Teilurteil nicht fortgesetzt worden ist,
  5. bei Gerichtsbescheiden gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGG mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt wurde,
  6. bei nicht selbständigen Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn über sie nach dem Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des Verfahrens, für das der Antrag gestellt wird, nicht entschieden worden ist.

In diesen Fällen ist die rechtzeitige Durchführung der Arbeiten nach Abs. 1 nach Eintritt der Erledigung oder Ablauf der Frist durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4)Die Arbeiten nach Abs. 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Abs. 2 und 3 statistisch als erledigt gilt. Dies gilt in den Fällen des Abs. 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Wartefrist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird.

(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind. Die Überprüfung ist mit Namen und Datum zu dokumentieren.

§ 7
Monatserhebung

(1) Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1 und 3 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 5 und 6 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungszeitraums - soweit erforderlich mit Korrekturen -, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand zum Ende des Berichtszeitraums anzugeben. Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.

(2) Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Berichtsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem DV-System zu ermitteln. Dabei hat der Bestand zu Beginn des Berichtsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen. Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Berichtsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechnetem Endbestand übereinstimmen.

(3) Außerdem sind die im Abschnitt F der Anlagen 5 und 6 genannten Geschäfte zusammen zu stellen. Dabei sind die Erläuterungen der Anlage 7 zu beachten. Den einzelnen Monatserhebungen sind die im entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Datensätze beizufügen.

(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

(5) Die Behördenleitung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Behördenleitung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Unterlagen aller Erhebungseinheiten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

 § 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse den jeweiligen obersten Landesbehörden sowie den jeweiligen Gerichten zur Verfügung.

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Vorsitzenden der Kammern und Senate

(1) Der Behördenleitung sowie der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats sind die Zusammenstellungen der Monatserhebung zur Verfügung zu stellen.

(2) Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. Aus den im DV-System gespeicherten Daten ergibt sich ferner jederzeit, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11
Inkrafttreten

(1)    Die statistischen Erhebungen werden seit dem 1. Januar 2007 durchgeführt. Diese Fassung der Anordnung gilt ab 1. Januar 2009.

(2) Die in dieser Anordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

Anlage 1

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Anlage 2

Erläuterungen zu den Merkmalen der Erhebung für Verfahren erster Instanz vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht

I. Allgemeiner Teil

Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt H genannte Angelegenheit betrifft, werden die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst, und zwar

beim Eingang der Sache die Angaben A bis I und T,
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Daten.

Neben den Angaben A bis I und T müssen die Angaben zu den Abschnitten K, M bis O und Q bis S eingegeben werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Eingabe für den Abschnitt P richtet sich nach dem Einzelfall.

Für die Angaben A bis G., L und R sind die entsprechenden Ziffern einzutragen.

Treffen in den Abschnitten H, K, M, N und O mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt.

Im Abschnitt M ist jeweils für Kläger und Beklagten eine der 3, in Abschnitt N eine der 4 Positionen an­zugeben. In Abschnitt Q ist ebenfalls eine der Positionen auszufüllen.

Zu B:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 9.

Zu C:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört (zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1), sondern diejenige Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu D:
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom DV-System vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu F und R:
Das Datum ist mit jeweils 2 Stellen für Tag und Monat und 4 Stellen für das Jahr auszugeben (TT.MM.JJJJ).

Zu G:
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl anzugeben, die sich aus dem Katalog der Anlage 8 ergibt.

II. Besonderer Teil

Zu F:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag beim Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts.

Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss, Unterbrechung oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (§ 6 der Anordnung) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung einzutragen.

Bei Trennung eines Verfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Zu H:
Die Nr. 1.1. ist auch bei der Wiederaufnahmeklage anzugeben. Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist Nr. 1.2. oder 2.2. anzugeben.

Zu J:

a. Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch für Verfahren, die zum Zwecke der Verbindung an eine andere Kammer abgegeben werden. In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.

b. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn

  1. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) ändert oder ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 5 der Anordnung);
  2. eine Kammer wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).

c. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Abschnitt O 8. oder O 9. auszufüllen.

d. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Kammer der Fall ist, sind die Schlussbehandlung der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 der Anordnung).

Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ausfüllen des Abschnitts J zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Sachen für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.

Zu K:
Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.
Widerklagen sind nicht einzubeziehen.

Zu L:
Anzugeben ist die Zahl der Beigeladenen am Schluss des Verfahrens. Reichen die Felder für die Ziffern der einzutragenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.

Zu M:
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern oder Beklagten zutreffen (zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist) und wenn eine Vertretung nur zeitweise erfolgte.

Zu M 1.1:
Zu 1.1. gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu M.1.3:
Zu 1.3. gehören alle natürlichen Personen mit Ausnahme der unter 1.1. fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu N:
In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Kläger und für Beklagte zu erfassen.

Zu 1.1. bleibt die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung unberücksichtigt. Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Ratenbewilligung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Raten behandelt.

Wird innerhalb der Frist des § 6 Abs. 3 f) über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung anzugeben.

Zu O:
Die Positionen dieses Abschnittes sind zu erfassen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (im Beispielsfall also der Vergleich). Die weiteren Ergebnisse (im Beispielsfall das Urteil) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel in demselben Termin), ist nur der Erledigungstatbestand einzugeben, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt (im Beispielsfall also nur das Urteil). Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen; ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung.

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens wie Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1.1:
Die Position 1.1. ist nur bei den Urteilen anzugeben, die eine ausdrückliche Zulassung der Berufung gemäß § 144 SGG enthalten.

Zu O 1.2:
Die Position 1.2. ist nur bei den Urteilen anzugeben, die eine ausdrückliche Zulassung der Revision gemäß § 161 SGG enthalten.

Zu O 1.3:
Die Position 1.3. ist bei den Urteilen anzugeben, die nicht unter die Positionen 1.1. und 1.2. fallen.

Zu O 10:
Werden Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.

Zu P:
Hier ist der materielle Erfolg aus der Sicht der beteiligten Versicherten und Leistungsberechtigten unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen. Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.

Zu Q:
Hier werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird.

Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist 2. (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) anzugeben. Außerdem ist 2. anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wird.

Zu R:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O aufgeführte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 der Anordnung außer Betracht. Einzutragen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs einzutragen, sondern der Tag, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu S:
Hier ist einzutragen, wenn vor der in Abschnitt O angegebenen Erledigung durch einen Gerichtsbescheid entschieden wurde, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt.

Anlage 3 Seite 1

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Anlage 3 Seite 2

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Anlage 4

Erläuterungen zu den Merkmalen der Erhebung für Rechtsmittelverfahren vor dem Landessozialgericht

I. Allgemeiner Teil

Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt K genannte Angelegenheit betrifft, werden die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

beim Eingang der Sache die Angaben A bis L und W,
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Daten.

Neben den Angaben A bis L und W müssen die Angaben zu den Abschnitten N bis Q, T und V eingegeben werden, sofern nicht Abschnitt M (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Eingabe für die Ab­schnitte R, S und U richtet sich nach dem Einzelfall.

Für die Angaben A bis I und V sind die entsprechenden Ziffern einzutragen.

Treffen in den Abschnitten K und O bis Q mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt.

Im Abschnitt O ist jeweils für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner eine der 3, in Abschnitt P eine der 4 Positionen anzugeben. In Abschnitt T ist ebenfalls eine der Positionen auszufüllen.

Abschnitte R, S und U sind nur auszufüllen, wenn das Verfahren durch Urteil (Q 1.) oder Beschluss (Q 2.) beendet wurde.

Zu B und H:
Die Schlüsselzahl der Gerichte ergibt sich aus der Anlage 9.

Zu C:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört (zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1), sondern diejenige Zahl, die er zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu D:
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom DV-System vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu F, I und V:
Das Datum ist mit jeweils 2 Stellen für Tag und Monat und 4 Stellen für das Jahr auszugeben (TT.MM.JJJJ).

Zu G:
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl anzugeben, die sich aus dem Katalog der Anlage 8 ergibt.

II. Besonderer Teil

Zu F:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Rechtsmittelgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts.

Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss, Unterbrechung oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (§ 6 der Anordnung) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung maßgebend.

Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses einzutragen. Bei der Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Zu H:
Bei Verfahren über Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und diesen ggf. vorausgehenden Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Abschnitt K 3) ist die Schlüsselzahl des Gerichts einzutragen, das im erstinstanzlichen Hauptverfahren zuständig war.

Zu I:
Bei Verfahren über Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und diesen ggf. vorausgehenden Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Abschnitt K 3) ist das Datum des Eingangs beim Landessozialgericht anzugeben.

Zu J:
Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung diejenige anzugeben, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.

Zu M:

a. Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.

b. Abschnitt M ist auch auszufüllen, wenn

  1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 5 der Anordnung);
  2. ein Senat wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).

c Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt M, sondern Abschnitt Q 8. auszufüllen.

d. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an einen anderen Senat abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall des Senats der Fall ist, sind die Schlussbehandlung des bisherigen Senats und das Ausfüllen des Abschnitts M erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 der Anordnung).

Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ausfüllen des Abschnitts M zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Sachen für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.

Zu N:
Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.

Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen anzugeben. Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen. Gehen die Rechtsmittel der Parteien gleichzeitig ein, ist der Kläger der 1. Instanz als Rechtsmittelführer anzugeben.

Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position anzugeben.

Ist an einem sonstigen Beschwerdeverfahren der Bezirksrevisor als Vertreter der Landes- oder Staatskasse beteiligt, ist er je nach Stellung als “Sonstiger“ zu erfassen, auch wenn er in der 1. Instanz nicht aufgetreten ist.

Maßgebend sind die Beteiligten zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses.

Zu O:
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen (zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist) und wenn eine Vertretung nur zeitweise erfolgte. Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.

Zu O 1.1:
Zu 1.1. gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu O 1.2:
Zu 1.2. gehören alle natürlichen Personen mit Ausnahme der unter 1.1. fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Ge­schäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu P:
In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner zu erfassen. Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.

Zu 1.1. bleibt die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung unberücksichtigt. Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Ratenbewilligung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Raten behandelt.

Wird innerhalb der Frist des § 6 Abs. 3 f) über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung anzugeben.

Zu Q:
Die Positionen dieses Abschnittes sind zu erfassen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (im Beispielsfall also der Vergleich). Die weiteren Ergebnisse (im Beispielsfall das Urteil) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel in demselben Termin), ist nur der Erledigungstatbestand einzugeben, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt (im Beispielsfall also nur das Urteil). Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen; ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung.

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens wie Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.

Zu Q 1.1:
Die Position 1.1. ist nur bei den Urteilen anzugeben, die eine ausdrückliche Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG enthalten.

Zu Q 1.2:
Die Position 1.2. ist bei den Urteilen anzugeben, die nicht unter die Position 1.1. fallen.

Zu Q 10:
Werden Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.

Zu S:
Hier ist der materielle Erfolg aus der Sicht der beteiligten Versicherten und Leistungsberechtigten unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen. Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.

Zu T:
Hier werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist 2. (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) anzugeben.

Zu V:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q aufgeführte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 der Anordnung außer Betracht. Einzutragen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs einzutragen, sondern der Tag, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

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Anlage 7

Erläuterungen zu den Monatserhebungen

Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

Zu E:
Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem DV-System zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 4 Abs. 1 S. 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.

Zu F:
Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten.

Unter F.a) werden Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts erfasst, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.

An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen.

Anlage 8

Katalog der Sachgebietsschlüssel

Erläuterung: In den gemäß § 1 Abs. 2 durchzuführenden Verfahrenserhebungen nach den Anlagen 1 und 3 sind Sachgebietsschlüssel zu vergeben. Die gemäß § 1 Abs. 3 in Abschnitt F der Monatserhebungen nach den Anlagen 5 und 6 zu erfassenden Verfahren erhalten keinen Sachgebietsschlüssel.

Die Schlüssel für die Sachgebiete sind dreistellig. Die ersten beiden Stellen bilden die Gruppe ab (z. B. 100 “Versorgungs- und Entschädigungsrecht“), die 3. Stelle das Einzelsachgebiet (z. B. 102 “Landesblindengeld“).

Trifft innerhalb einer Gruppe ein Einzelsachgebiet zu, hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Gruppe. Z. B. ist bei einem Verfahren zum Landesblindengeld (Nr. 102) nicht der Schlüssel 100 (Versorgungs- und Entschädigungsrecht) für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Schlüssel 102.

Treffen mehrere Einzelsachgebiete innerhalb einer Gruppe zu, ist die Gruppe einzutragen.

Treffen Schlüssel aus verschiedenen Gruppen zu, ist der Schlüssel aus der Gruppe für die Verfahrenserhebung einzutragen, in dem das Verfahren seinen Schwerpunkt hat.

Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Schlüssel desjenigen Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.

Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden.

Krankenversicherung

010
  z.B. Gesetzliche Krankenversicherung
Knappschaftliche Krankenversicherung
Krankenversicherung für Künstler und Publizisten
Krankenversicherung der Landwirte
 
Vertrags(zahn)arztangelegenheiten  020
Pflegeversicherung 030
  z.B. Soziale und private Pflegeversicherung
Knappschaftliche Pflegeversicherung
Pflegeversicherung für Künstler und Publizisten
Pflegeversicherung der Landwirte
 
Unfallversicherung 040
Rentenversicherung 050
Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer 060
  z.B. Streitigkeiten nach dem AAÜG  
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit 070
Angelegenheiten nach dem SGB II 080
Streitigkeiten nach dem SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 090
Streitigkeiten nach dem SGB XII 091
Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 092
Versorgungs- und Entschädigungsrecht 100
Soziales Entschädigungsrecht 101
Landesblindengeld 102
Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach SGB IX 110
Sonstiges 130
Kindergeldrecht ohne § 6a BKGG 131
Angelegenheiten nach § 6a BKGG 133
Erziehungsgeld- und Elterngeldrecht 132

Anlage 9

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg

Landessozialgericht Baden-Württemberg 8000
Sozialgericht Freiburg i. Breisgau 8100
Sozialgericht Heilbronn (Neckar) 8200
Sozialgericht Karlsruhe 8300
Sozialgericht Konstanz 8400
Sozialgericht Mannheim 8500
Sozialgericht Reutlingen 8600
Sozialgericht Stuttgart 8700
Sozialgericht Ulm (Donau) 8800

Bayern

Bayerisches Landessozialgericht 6000
Sozialgericht Augsburg 6100
Sozialgericht Bayreuth 6200
Sozialgericht Landshut 6300
Sozialgericht München 6400
Sozialgericht Nürnberg 6500
Sozialgericht Regensburg 6600
Sozialgericht Würzburg  6700

 Berlin

Sozialgericht Berlin  3500

Brandenburg

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3000
  Verfahren mit Ursprung in Berlin  
  Verfahren mit Ursprung in Brandenburg  
Sozialgericht Cottbus 3100
Sozialgericht Frankfurt (Oder) 3200
Sozialgericht Neuruppin 3300
Sozialgericht Potsdam 3400

Bremen

Sozialgericht Bremen 6900

Hamburg

Landessozialgericht Hamburg 6000
Sozialgericht Hamburg 6100

Hessen

Hessisches Landessozialgericht 5000
Sozialgericht Darmstadt 5100
Sozialgericht Frankfurt (Main) 5200
Sozialgericht Fulda 5300
Sozialgericht Gießen 5400
Sozialgericht Kassel 5600
Sozialgericht Marburg (Lahn) 5800
Sozialgericht Wiesbaden 5900

Mecklenburg-Vorpommern

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3000
Sozialgericht Neubrandenburg 3100
Sozialgericht Rostock  3200
Sozialgericht Schwerin 3300
Sozialgericht Stralsund 3400

Niedersachsen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 6000
  Verfahren mit Ursprung in Bremen   
  Verfahren mit Ursprung in Niedersachsen  
Sozialgericht Aurich  6100
Sozialgericht Braunschweig  6200
Sozialgericht Hannover 6300
Sozialgericht Hildesheim 6400
Sozialgericht Lüneburg 6500
Sozialgericht Oldenburg (Oldb.) 6600
Sozialgericht Osnabrück  6700
Sozialgericht Stade 6800

Nordrhein-Westfalen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 5000
Sozialgericht Aachen 5100
Sozialgericht Detmold  5200
Sozialgericht Dortmund 5300
Sozialgericht Düsseldorf  5400
Sozialgericht Duisburg 5500
Sozialgericht Gelsenkirchen 5600
Sozialgericht Köln  5700
Sozialgericht Münster 5800

Rheinland-Pfalz

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz  7000
Sozialgericht Koblenz 7100
Sozialgericht Mainz 7200
Sozialgericht Speyer  7300
Sozialgericht Trier 7400

Saarland

Landessozialgericht für das Saarland 6000
Sozialgericht für das Saarland  6100

Sachsen

Sächsisches Landessozialgericht 4000
Sozialgericht Chemnitz  4100
Sozialgericht Dresden  4200
Sozialgericht Leipzig 4300

Sachsen-Anhalt

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6000
Sozialgericht Dessau 6100
Sozialgericht Halle  6200
Sozialgericht Magdeburg  6300
Sozialgericht Stendal  6400

Schleswig-Holstein

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2000
Sozialgericht Itzehoe  2100
Sozialgericht Kiel 2200
Sozialgericht Lübeck 2300
Sozialgericht Schleswig  2400

 Thüringen

Thüringer Landessozialgericht 8000
Sozialgericht Altenburg 8100
Sozialgericht Gotha 8200
Sozialgericht Meiningen  8300
Sozialgericht Nordhausen 8400