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Geschäftsübersichten der Amtsgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Geschäftsübersichten der Amtsgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 12. November 1993
(JMBl/93, [Nr. Sondernummer], S.212)

  1. Die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden und nicht durch Zählkartenerhebungen in Zivilsachen (einschl. Familiensachen) sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren erfaßten

    "Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Landwirtschaftssachen, Rechtshilfesachen und Hinterlegungssachen"

    sind in folgenden Vordrucken zusammenzustellen:

    GÜ 1 - Geschäftsübersicht des Amtsgerichts
    GÜ 2 - Zusammenfassung der Geschäftsübersichten der Gerichte.

  2. Die Übersichten sind für die Jahre 1994 und 1995 halbjährlich und sodann jährlich zu erstellen.
  3. Die Amtsgerichte übersenden die von ihnen zu erstellenden Geschäftsübersichten spätestens bis zum 15. Juli und 15. Januar für das jeweils vorhergegangene Halbjahr an das Landgericht.
  4. Die Landgerichte stellen die Ergebnisse der ihnen von den Amtsgerichten zugeleiteten Geschäftsübersichten unter Verwendung des Vordrucks GÜ 2 zusammen und legen die Zusammenstellung unter Anschluß jeweils einer Fertigung der Geschäftsübersicht der Amtsgerichte bis spätestens 2 Wochen nach Ablauf des jeweils in Absatz 3 genannten Zeitpunktes dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vor.
  5. Das Brandenburgische Oberlandesgericht berichtet dem Ministerium der Justiz regelmäßig über die Auswertung.
  6. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 17. März 1992 (JMBI. S. 55) außer Kraft.

Potsdam, den 12. November 1993

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel