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Brandenburgische Aktenordnung (AktOBbg)

Brandenburgische Aktenordnung (AktOBbg)
vom 27. Februar 2008
(JMBl/08, [Nr. 3], S.35)

I.

Die Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg - Brandenburgische Aktenordnung - werden nach Abstimmung zwischen den Landesjustizverwaltungen geändert und mit Stand vom 1. April 2008 neu herausgegeben.

Die Brandenburgische Aktenordnung wird den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften als PDF-Datei zur Verfügung gestellt, die in die Datenverarbeitungssysteme der Geschäftsstellen und Serviceeinheiten aufzunehmen ist.

II.

Die Brandenburgische Aktenordnung mit Stand 1. April 2008 tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung vom 14. Dezember 2007 (JMBl. 2008 S. 8) in Kraft gesetzte Brandenburgische Aktenordnung (Stand 1. Januar 2008) außer Kraft.

Potsdam, den 27. Februar 2008

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Anlage

Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den  Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg
- Brandenburgische Aktenordnung1 -
(AktOBbg)

Stand: 1. April 2008

Inhalt

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Aktenregistrierung im Allgemeinen
§ 2 Erfassung von Personen- und Verfahrensdaten im Allgemeinen
§ 3 Bildung der Akten
§ 4 Aktenzeichen und Aufbewahrung der Akten
§ 5 Nachweis des Verbleibs der Eingänge und Akten
§ 6 Fristen, Termine, Haftkontrollen
§ 7 Rechtskraft der Entscheidungen, Weglegung der Akten
§ 8 Registerzeichen AR, Rechts- und Amtshilfe
§ 9 Überführungsstücke
§ 10 Aufgehoben

B. Besonderer Teil

I.
Amtsgericht

a) Zivilsachen

§ 11 Aufgehoben
§ 12 Mahnsachen
§ 13 Zivilprozesssachen, Niederlegung von Anwaltsvergleichen
§ 13a Familiensachen
§ 14 Vollstreckungssachen
§ 15 Gesamtvollstreckungssachen
§ 16 Insolvenzverfahren
§ 17 Schuldnerverzeichnis

b) Strafsachen und Bußgeldsachen

§ 18 Register- und Aktenführung
§ 19 Abgabe der Akten bei Vollstreckung
§ 20 Strafkammer bei dem Amtsgericht

c) Angelegenheiten des Grundbuchs und der öffentlichen Register

§ 21 Grundbuchsachen
§ 22 Pachtkreditsachen
§ 23 Öffentliche Register
§ 24 Registerakten

d) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Übrigen

§ 25 Urkundssachen
§ 26 Schriftgut der Notarinnen und Notare, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Schiedspersonen
§ 27 Erbrechtsangelegenheiten; Verfügungen von Todes wegen
§ 28 Nachlass- und Teilungssachen
§ 29 Angelegenheiten des Vormundschaftsgerichts
§ 29a Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung
§ 29b Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen

e) Landwirtschaftssachen

§ 30 Landwirtschaftssachen
§ 31 Aufgehoben
§ 32 Aufgehoben
§ 33 Aufgehoben

II.

§ 34 Aufgehoben
§ 35 Aufgehoben

III.

§ 36 Aufgehoben
§ 36a Aufgehoben

IV.

§ 37 Aufgehoben

V.
Landgericht und Oberlandesgericht

a) Zivilsachen

§ 38 Erstinstanzliche Prozesssachen des Landgerichts
§ 38a Erstinstanzliche Prozesssachen des Oberlandesgerichts
§ 39 Berufungs-, Beschwerde- und sonstige Zivilsachen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
§ 39a Berufungs- und Beschwerderegister für Familiensachen des Oberlandesgerichts
§ 40 Besondere Geschäfte des Präsidenten des Oberlandesgerichts

b) Strafsachen und Bußgeldsachen

§ 41 Register, Kalender für Hauptverhandlungen, Aktenkontrolle
§ 42 Angelegenheiten der Strafvollstreckungskammer
§ 43 Unterrichtung des Haftrichters über Entscheidungen zur Haftfrage

c) Gerichtliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Justizverwaltungsakte

§ 44 Gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte

d) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen)

§ 44a Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen)

e) Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Entscheidungen der Vergabekammern

§ 44b Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Entscheidungen der Vergabekammern

VII.
Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren

§ 45 Erstinstanzliche Verfahren
§ 45a Berufungs- und Beschwerdeverfahren

VIII.
Staatsanwaltschaft in allen Instanzen

a) Zivilsachen

§ 46 Zivilsachen

b) Strafsachen und Bußgeldsachen

§ 47 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
§ 48 Generalstaatsanwaltschaft
§ 49 Handakten, Hilfsakten
§ 50 Allgemeine Vorschriften

c) Disziplinarverfahren, anwaltsgerichtliche und berufsgerichtliche Verfahren

§ 50 a Vorverfahren

IX.
Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 51 Entfällt
§ 52 Entfällt

A. Allgemeiner Teil

§ 1
Aktenregistrierung im Allgemeinen

(1) 1Die einzelnen Geschäftsvorgänge werden mit den in der Anlage l aufgeführten Registerzeichen erfasst. 2Ein verfahrenseinleitendes Schriftstück ist grundsätzlich - ausgenommen bei einer durch das Gericht angeordneten Trennung - unter einer Nummer zu registrieren, auch wenn es mehrere Gegenstände oder Anträge umfasst. 3Die zu erfassenden Daten ergeben sich im Einzelnen aus den Listen (Anlage II).

(2) Für die Angelegenheiten des Grundbuchs und der öffentlichen Register gilt § 4 Abs. 3 und 4.

(3) Für Mahnsachen gilt die Sonderregelung in § 12.

(4) 1Die besonderen Bestimmungen, die außerhalb der Aktenordnung über die geschäftliche Behandlung bestimmter Angelegenheiten getroffen sind, bleiben unberührt. 2Geschäftsvorgänge, die weder in der Aktenordnung noch in sonstigen die Verwaltung des Schriftguts regelnden Vorschriften behandelt sind, werden zu Sammelakten zusammengefasst. 3Sammelakten sind gesondert nach Schriften mit gleicher Aufbewahrungsdauer anzulegen. 4Die Behördenleitung kann über ihre Anlegung nähere Bestimmungen treffen, insbesondere ihre Trennung nach Gruppen von Rechtsangelegenheiten anordnen.

(5) Justizverwaltungsangelegenheiten werden nach einem für alle Justizbehörden einheitlichen Generalaktenplan auf Grund besonderer Anweisung geordnet.

(6) 1Die allgemeinen Anordnungen über den Geschäftsbetrieb werden in jeder Abteilung der Geschäftsstelle zu einer oder mehreren Sammelakten zusammengefasst. 2Beim Vorhandensein mehrerer gleichartiger Abteilungen kann die Behördenleitung anordnen, dass nur eine von ihnen diese Sammelakten für die ganze Gruppe zu führen hat. 3Auf die Führung der Sammelakten in Papierform kann auf Anordnung der Behördenleitung verzichtet werden, wenn die allgemeinen Anordnungen über den Geschäftsbetrieb für jede Abteilung der Geschäftsstelle elektronisch verfügbar sind.

(7) Personalakten sind getrennt nach Laufbahngruppen zu erfassen; die Nummernfolge ist, soweit sie nicht maschinell vorgegeben ist, durch Listen in einfachster Form sicher zu stellen."

§ 2
Erfassung von Personen- und Verfahrensdaten im Allgemeinen

(1) 1Soweit die Registrierung nicht maschinell erfolgt, werden die Aktenregister in Buchform geführt; bei manueller Registerführung können diese nach Anordnung der Behördenleitung auch in Kartei- oder Loseblattform geführt werden. 2Die Registrierungen und Register sind Grundlage für die Geschäftsübersichten und die Monatsübersichten bzw. Übersendungsschreiben im Rahmen der Zählkartenerhebung, soweit diese nicht auf Grund von Zählkartenerhebungen erstellt werden.

(2) 1Die Registrierung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, jahrgangsweise und wird mit einer Zusammenstellung der Ergebnisse abgeschlossen; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Bei maschineller Registrierung sind die Daten so zu erfassen, dass eine Zusammenstellung der Ergebnisse für bestimmte Zeiträume möglich ist. 3Bei der Registrierung von Verfahren, die durch Zählkarten oder Monatsübersichten bzw. Übersendungsschreiben im Rahmen der Zählkartenerhebung erfasst werden, entfällt die Zusammenstellung der Ergebnisse, soweit die Behördenleitung nicht etwas anderes bestimmt. 4Bei nicht maschineller Registrierung können mehrere Jahrgänge in einem Band vereinigt werden; jedem Jahrgang ist dann die Jahreszahl voranzustellen.

(3) 1Wird zur Registrierung eines früheren Jahrgangs ein Datum erfasst, so ist das Jahr der Erfassung beizufügen. 2Sachen älterer Jahrgänge können bei manueller Registerführung in ein neu anzulegendes Register übertragen werden, wenn die Akten bei Beginn des vierten Jahres nach Ablauf des Eintragungsjahres noch nicht weggelegt sind; die Übertragung ist im alten Register zu vermerken. 3Bei maschineller Registrierung und kalenderjahrgangsweiser Archivierung können, wenn die Daten eines früheren Jahrgangs archiviert werden, die Daten der noch nicht abgeschlossenen Verfahren dem nächsten noch nicht archivierten Jahrgang zugeordnet werden; bei dem archivierten Jahrgang ist dies zu vermerken. 4Die übertragenen Sachen werden in dem neuen Jahrgang den neuen Sachen vorangestellt oder anderweitig besonders kenntlich gemacht. 5Das bisherige Aktenzeichen wird beibehalten. 6Straf- und Bußgeldsachen, in denen lediglich die Vollstreckung noch nicht erledigt ist, werden nicht übertragen.

(4) Die von der Richterin bzw. dem Richter oder der Staatsanwältin bzw. dem Staatsanwalt und die von der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger wahrgenommenen Geschäfte werden gleichmäßig registriert, soweit nicht nach Maßgabe der Listen Abweichungen vorgesehen sind.

(5) Politische Strafsachen und Pressestrafsachen sind bei ihrer Registrierung durch eine entsprechende Erfassung an der für Bemerkungen vorgesehenen Stelle besonders kenntlich zu machen.

(6) Soweit die Angabe von Namen vorgeschrieben ist, ist regelmäßig nur der Familienname zu erfassen; genauere Angaben sind nur da zu machen, wo dies nach Maßgabe der Listen ausdrücklich vorgesehen oder wenn es aus besonderen Gründen geboten ist.

(7) 1Soweit Personendaten nicht maschinell erfasst werden, können die Namenverzeichnisse zu den Aktenregistern und zu den öffentlichen Registern sowie das Eigentümerverzeichnis zum Grundbuch nach Anordnung der Behördenleitung in Karteiform, in Loseblattform oder in Buchform geführt werden. 2Das Namenverzeichnis zum Erbrechtsregister und das Schuldnerverzeichnis sind, soweit die Daten nicht maschinell erfasst werden, in Karteiform zu führen. 3Namenverzeichnisse können auf Anordnung der Behördenleitung für alle oder mehrere Abteilungen gemeinschaftlich und auch dann geführt werden, wenn sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. 4Die Namen, insbesondere solche, die häufig vorkommen, müssen so genau bezeichnet sein, dass die Brauchbarkeit des Verzeichnisses gewährleistet ist; sämtliche Aktenzeichen sind anzugeben. 5Besteht eine Geschäftsverteilung nach Buchstaben und sind an einer Sache Personen beteiligt, die nach den Anfangsbuchstaben des Namens zur Zuständigkeit einer anderen Abteilung gehören würden, so sind sie auch von dieser Abteilung im Namenverzeichnis zu erfassen.

§ 3
Bildung der Akten

(1) 1Schriftstücke, die die gleiche Angelegenheit betreffen, sind, nach dem Tag des Eingangs geordnet, zu Akten (vgl. Absatz 2) zu vereinigen. 2Sammelakten sind ebenso zu ordnen; sie können auch in der Weise angelegt werden, dass innerhalb eines Bandes mit den zu einer Angelegenheit gehörigen Stücken ein besonderes Heft gebildet wird. 3Schriften, Abbildungen oder Ähnliches, die später zurückzugeben sind oder sich zur Einheftung nicht eignen, sind, soweit nicht ihre Aufbewahrung auf sonstige Art erforderlich ist, in einem einzuheftenden Umschlag aufzubewahren. 4Zustellungsurkunden über Zeugen- und Sachverständigenladungen sowie Zustellungsurkunden in Konkurs-, Insolvenz-, Aufgebots-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungssachen und ähnlichen Rechtsangelegenheiten können zu einem besonderen Heft vereinigt werden, auf das auf dem Aktenumschlag hinzuweisen ist. 5Zustellungsurkunden, die zu den Akten genommen werden, sind, wenn sie zu einer Entscheidung gehören, möglichst unmittelbar hinter der Entscheidung einzuordnen. 6Sämtliche Kostenrechnungen, Beanstandungen der Kostenprüfungsbeamten, Zahlungsanzeigen der Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle), Nachrichten der Gerichtskasse über die Sollstellung oder über die Löschung des Kostensolls und Niederschriften über vereinnahmte Sicherheitsleistungen sowie Hinterlegungsquittungen in Zivilprozess-, Strafprozess-, Bußgeld-, Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, in Familiensachen, in Vormundschafts-, Betreuungs- und Dauerpflegschaftssachen sowie in Nachlasssachen sind vor dem ersten Aktenblatt einzuheften oder in eine dort einzuheftende Aktentasche lose einzulegen oder, soweit die Akten nicht zu heften sind, unter dem Aktenumschlag lose zu verwahren. 7Das Gleiche kann auch in anderen Verfahren geschehen, wenn dies zweckmäßig erscheint, insbesondere, wenn die Akten umfangreich sind. 8Ist in Strafprozesssachen ein Vollstreckungsheft angelegt, so sind die Kostenrechnungen, Beanstandungen, Zahlungsanzeigen und Nachrichten in diesem entsprechend zu verwahren. 9Aktenbestandteile, die nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegen, sind von Beginn an ohne weiteres trennbar von den übrigen Aktenbestandteilen zu verwahren. 10In einem besonderen Umschlag unter dem Aktendeckel, bei umfangreichem Schriftgut ggf. auch in einer besonderen Aktenhülle, in einem Sonderheft oder in sonstiger geeigneter Weise sind beispielsweise

  1. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Verkehrszentralregister, dem Erziehungsregister und dem Gewerbezentralregister sowie sonstige Mitteilungen dieser Behörden, die Rückschlüsse auf andere Straf- und Bußgeldverfahren der oder des Betroffenen zulassen,
  2. medizinische und psychologische Gutachten (mit Ausnahme solcher im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO), Berichte der Gerichts- und Bewährungshilfe, der Jugendgerichtshilfe sowie anderer sozialer Dienste, Niederschriften über die in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Ermittlungsmaßnahmen sowie andere Unterlagen, die von der Staatsanwältin, dem Staatsanwalt, der Richterin oder dem Richter besonders gekennzeichnet sind,

zu verwahren; werden die Akten an mit dem Strafverfahren nicht unmittelbar befasste Stellen versandt oder wird diesen Stellen Akteneinsicht gewährt, so ist der nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegende Teil vorher aus den Akten herauszunehmen (Nr. 16 Abs. 2 Satz 2, Nr. 220 Abs. 2 Satz 1 RiStBV), es sei denn, dass die Staatsanwältin, der Staatsanwalt, die Richterin oder der Richter die Mitübersendung der zu b) genannten Aktenteile aus den besonderen Gründen des Einzelfalles ausdrücklich anordnet. 11Die bei der Mitgabe der Akten an die Verteidigerin oder den Verteidiger gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgenommenen Beweismittel sind ebenfalls ohne weiteres trennbar von den übrigen Aktenbestandteilen zu verwahren. 12Wird es notwendig, die vor dem ersten Aktenblatt eingehefteten oder verwahrten Schriftstücke mit Blattzahlen zu versehen, so sind dazu römische Ziffern zu verwenden.

(2) 1Die Akten werden entweder als feste Akten oder als Blattsammlungen angelegt.

2Ob feste Akten oder Blattsammlungen zu führen sind, richtet sich nach den Angaben in Spalte 6 der Übersicht der Registerzeichen (Anlage I) in Verbindung mit den Vorschriften in Absatz 4 sowie nach den für einzelne Aktenarten in der Aktenordnung sonst noch getroffenen Bestimmungen (z. B. § 4 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 4). 3Sie sind mit einem Aktenumschlag (Schnellhefter oder Hülle) zu versehen; für Blattsammlungen geringen Umfangs gilt die Sondervorschrift in Absatz 4 Satz 1. 4Muss ein Aktenumschlag ersetzt werden, so sind alle für das weitere Verfahren nicht entbehrlichen Vermerke auf den neuen Aktenumschlag zu übertragen.

(3) 1Feste Akten werden als geheftete Bände geführt, die als Aktenumschlag einen Aktendeckel erhalten. 2Jeder Band ist mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen und soll in der Regel nicht mehr als 250 Blätter umfassen. 3Die Anlegung eines zweiten oder weiteren Bandes ist auf dem geschlossenen Band zu vermerken.

(4) 1Die als Blattsammlungen anzulegenden Akten bedürfen keines Aktenumschlags und keiner Blattzahlen, wenn sie nur ein oder zwei selbstständige Schriftstücke enthalten. 2Im Übrigen sind die Blattsammlungen mit einer Blattsammlungshülle als Aktenumschlag und mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen. 3Sie sind zu heften, wenn sie versandt werden sollen oder wenn sie mehr als zehn Eingänge umfassen. 4Die Blattsammlungshülle ist zu verwenden und auch bei dem Anwachsen des einzelnen Aktenstückes beizubehalten, wenn und solange durch sie eine ordnungsgemäße Aktenhaltung gewährleistet ist. 5Andernfalls können feste Akten angelegt werden. 6Akten mit weniger als 50 Blättern sollen jedoch als feste Akten nur angelegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. 7Feste Akten sind stets anzulegen, sobald in einer Sache ein Rechtsmittel eingelegt ist; die Anlegung obliegt der Geschäftsstelle der unteren Instanz. 8In Strafsachen sind spätestens feste Akten anzulegen, sobald die öffentliche Klage erhoben wird.

(5) 1Auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt sind die Behörde, die Angelegenheit (Parteien, Beschuldigte, Erblasser u. dergl.) sowie die Namen der Prozessbevollmächtigten oder der Verteidigerinnen bzw. der Verteidiger kurz anzugeben; das Aktenzeichen ist zu vermerken. 2Auf der Innenseite des Aktenumschlags oder auf einem Vorblatt der Akten sind die dazugehörigen Gegenstände, wie z. B. Beweis- und Musterstücke sowie etwa gebildete Sonderhefte, zu denen auch die aus Zustellungsurkunden gebildeten Hefte (Abs. 1 Satz 4) gehören, und die Beiakten zu verzeichnen; für die Überführungsstücke in Straf- und Bußgeldsachen gilt die besondere Regelung in § 9 Abs. 5. 3Haftsachen, Pressestrafsachen, Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende und Strafsachen gegen ausländische Staatsangehörige, Sicherungsverfahren und Unterbringungsmaßnahmen in Betreuungssachen sind als solche durch Aufkleben eines farbigen Zettels mit dem Aufdruck "Haft", "Pressestrafsache", "Jugendlich", "Heranwachsender", "Ausländer-Schutzbestimmungen beachten" "Sicherungsverfahren" bzw. "Unterbringungsmaßnahme", Strafsachen, die einer beschleunigten Bearbeitung bedürfen, durch Aufkleben eines farbigen Zettels mit dem Aufdruck "Eilsache" oder in anderer Weise auffällig zu kennzeichnen. 4Wegen der Kennzeichnung der Akten für Prüfungszwecke sind die hierzu ergangenen besonderen Vorschriften zu beachten. 5Beiakten, die für längere Zeit einem Aktenstück beigefügt werden, erhalten auf ihrem Aktenumschlag einen die Zugehörigkeit kennzeichnenden Vermerk.

(6) 1Auf jedem Aktenstück ist das Jahr der Weglegung und nach Maßgabe der hierüber geltenden Bestimmungen zu vermerken, ob das Aktenstück dauernd oder bis zu welchem Jahr es aufzubewahren, und auch ob es als archivwürdig anzusehen ist. 2Auf dem Aktenumschlag sind die von der Vernichtung auszuschließenden Blätter, und zwar schon bei ihrem Entstehen, zu bezeichnen. 3Bevor die Weglegung erfolgt, ist der Vermerk auf seine Vollständigkeit zu prüfen und mit Datum, Unterschrift und Dienst-/Amtsbezeichnung der bzw. des verantwortlichen Beschäftigten zu versehen; zu sonstigen Eintragungen darf der für den bezeichneten Vermerk vorgesehene Raum nicht benutzt werden. 4Satz 3 ist nicht anzuwenden in Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, wenn das Verfahren vor der Anklageerhebung eingestellt worden ist.

(7) 1Wenn bürgerliche Rechtsstreitigkeiten auf Berufung oder Revision gegen ein Teilurteil bei einem höheren Gericht anhängig werden, das Verfahren im Übrigen aber gleichzeitig in der unteren Instanz fortzusetzen ist, können bei dieser nach Anordnung der Richterin (Vorsitzenden) bzw. des Richters (Vorsitzenden) Doppelakten angelegt werden. 2Das Verfahren nach den Doppelakten ist erst auf Anordnung der Richterin (Vorsitzenden) bzw. des Richters (Vorsitzenden) in den Hauptakten fortzuführen. 3Die Doppelakten werden nicht mit den Hauptakten vereinigt, ihnen aber nach Beendigung der abgetrennten Führung beigefügt. 4Durch Vermerke auf besonderen Blättern in den Hauptakten und auf ihrem Aktenumschlag muss der Zusammenhang gewahrt werden.

(8) Anfragen der Verwaltungsbehörden auf Grund des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse sind urschriftlich zu beantworten oder zu Sammelakten zu nehmen und daraus zu erledigen.

§ 4
Aktenzeichen und Aufbewahrung der Akten

(1) 1Jedes Aktenstück erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Schriftstücke zu führen sind. 2Vorgänge der Berufungs- oder Revisionsinstanz oder einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz sind jedoch nach Vorschrift der Abs. 5 und 6 zu behandeln. 3Das Aktenzeichen ist zugleich die Geschäftsnummer. 4Ordnungsnummern werden nur in Grundbuchsachen geführt und bilden dort mit dem Aktenzeichen zusammen die Geschäftsnummer (vgl. § 21 Abs. 1 und 2). 5 Reicht die Kennzeichnung eines Schriftstücks durch das Aktenzeichen nicht aus (z. B. bei Zustellungen), so ist dem Aktenzeichen die Blattzahl oder ein sonstiger das Schriftstück näher kennzeichnender Zusatz hinzuzufügen. 6Erscheint das Aktenzeichen, wie insbesondere bei Zustellungen, in der Außenanschrift des Schriftstücks, so ist der Zusatz neutral zu fassen.

(2) 1In Rechtssachen wird das Aktenzeichen durch das Registerzeichen und die Nummer der Registrierung und, wenn diese jahrgangsweise erfolgt, unter Beifügung der Jahreszahl gebildet. 2Erfolgt die Registrierung von Angelegenheiten des Vormundschaftsgerichts gemäß § 29 Abs. 1, 10 in Abteilungen nach den Buchstaben des Alphabets, so tritt der römischen Zahl der Buchstabe des Alphabets hinzu, also z. B. VII S 22. 3Wo mehrere Abteilungen einer Geschäftsstelle bestehen, ist dem Aktenzeichen die arabische Ziffer der Abteilung voranzustellen. 4Bei Doppelakten (§ 3 Abs. 7) wird dem Aktenzeichen eine II hinzugefügt, z. B. C 427/87 II. 5Sammelakten erhalten ihr besonderes Aktenzeichen nach Vorschrift der Behördenleitung; Satz 3 gilt auch hier.

(3) 1Für Grundakten dient als Aktenzeichen die Bezeichnung des Grundbuchs nach Bezirk und Blatt, nötigenfalls unter der Angabe des Bandes; Bergwerksakten erhalten den Zusatz "Bgw".

(4) 1Bei den Akten zu den öffentlichen Registern und zu dem Register für Pachtkreditsachen bilden die abgekürzte Bezeichnung des Registers und die Eintragungsnummer das Aktenzeichen; bei Güterrechtssachen tritt, sofern das Register in Buchform geführt wird, an die Stelle der Erfassungsnummer die durch mehrere Bände fortlaufende Seitenzahl, und zwar stets die erste, auch wenn die dasselbe Ehepaar betreffenden Eintragungen auf einer späteren Seite fortgesetzt sind. 2Dabei sind folgende Abkürzungen zu gebrauchen:

HR = Handelsregister (bei Einteilung des Handelsregister in verschiedene Abteilungen gegebenenfalls unter Bezeichnung der Abteilung. z. B.

HRA Handelsregisterabteilung A)
PR = Partnerschaftsregister
GR = Güterrechtsregister
VR= Vereinsregister
GnR = Genossenschaftsregister
MR= Musterregister
SSR = Seeschiffsregister
BSR = Binnenschiffsregister
SBR = Schiffsbauregister
PK= Register für Pachtkreditsachen

(5) 1Die in der Berufungs- oder Revisionsinstanz oder in einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz entstehenden Vorgänge werden im Allgemeinen den Akten erster Instanz einverleibt, aber unter dem besonderen Aktenzeichen ihrer Instanz geführt; wird hierbei die Anlegung eines neuen Aktenbandes erforderlich, so ist auch der neue Band als Bestandteil der Akten erster Instanz zu behandeln. 2Die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts kann bestimmen, welche Schriftstücke nicht oder nicht in Urschrift zu den erstinstanzlichen Akten zu nehmen sind; Berufungsurteile in Strafsachen, Versäumnisurteile gegen die Berufungsklägerin bzw. den Berufungskläger und Anerkenntnisurteile sind jedoch stets in Urschrift zu den Akten der ersten Instanz zu bringen. 3Auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt ist außer dem Aktenzeichen der ersten Instanz das der zweiten und dritten Instanz anzugeben. 4Auf jeder Beschwerde-, Berufungs- oder Revisionsentscheidung ist unter dem Aktenzeichen auch das erstinstanzliche Aktenzeichen anzugeben (Bruchform), z. B.

(6) 1Die in der Berufungs- oder Revisionsinstanz oder einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz in Urschrift oder in Abschrift zurückbehaltenen Schriftstücke sind zu Sammelakten zu nehmen. 2Soweit es sich dabei nicht um Entscheidungen handelt, können die Schriftstücke beim Oberlandesgericht auch auf Anordnung der bzw. des Senatsvorsitzenden zu Blattsammlungen (Senatsakten) vereinigt werden; solche Blattsammlungen erhalten das Aktenzeichen der Hauptakten in dieser Instanz, bei den erfassten Daten der einschlägigen Registrierung ist ihre Anlegung unter Bemerkungen durch den Zusatz "Bl. S." kenntlich zu machen.

(7) 1In Justizverwaltungssachen bestimmt der Generalaktenplan für sämtliche Behörden einheitliche Aktenzeichen. 2Für Personalakten (§ 1 Abs. 7) gilt Abs. 2 sinngemäß, im Allgemeinen bilden also der Anfangsbuchstabe des Namens und die laufende Nummer das Aktenzeichen.

§ 5
Nachweis des Verbleibs der Eingänge und Akten

(1) 1Die Geschäftsstelle hat den Verbleib der eingegangenen Schriften und der Akten nachzuweisen und muss sich bei ihrer Abgabe, soweit dies nicht durch maschinelle Kontrollfunktionen, Register oder Kalender geschieht, durch Vermerke sichern, so dass sie jederzeit den Verbleib feststellen kann. 2Sofern der Geschäftsgang es zulässt, können bei der Abgabe von Akten innerhalb einer Abteilung die nach Satz 1 erforderlichen Vermerke mit Genehmigung der Behördenleitung unterbleiben. 3Auf Anordnung der Behördenleitung kann der Verbleib der Akten auch durch ein IT-System oder Karteien einfachster Art (Bewegungskarteien) überwacht werden.

(2) Ersuchen um Übersendung von Akten legt die Geschäftsstelle mit den angeforderten Akten der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter zur Entscheidung vor.

(3) 1Werden Akten versandt, so ist ein Kontrollblatt mit Angabe der Sache, des Empfängers und des Grundes der Versendung unter Festsetzung einer Vorlegungsfrist anzulegen; das Ersuchen um Übersendung der Akten kann dazu verwendet werden. 2Ist in einer Strafsache ein Urteil ergangen und werden die Strafakten versandt, so ist eine vorhandene überzählige Abschrift des Urteils bei dem Kontrollblatt oder den Handakten (§ 49 Abs. 3) zurückzubehalten. 3Die Kontrollblätter können anstelle der Akten mit gesondert zu erfassenden Fristen oder unter vereinfachter Fristenkontrolle gesammelt aufbewahrt werden; Sammelmappen für Kontrollblätter sind spätestens am Monatsschluss durchzusehen. 4Die bis zur Rückkunft der Akten eingehenden Schriften werden bei dem Kontrollblatt gesammelt. 5Das Kontrollblatt kann mit den Angaben nach Satz 1 auch maschinell geführt werden.

(4) 1Die endgültige Abgabe von Akten zu anderen Akten oder an eine andere Abteilung oder eine andere Behörde wird durch einen entsprechenden Vermerk bei den erfassten Daten nachgewiesen; bei endgültiger Abgabe einzelner Schriftstücke ist an ihrer Stelle in die Akten ein Fehlblatt einzufügen, auf dem das Aktenzeichen und das sachlich Nötige zu vermerken sind, das aber im Übrigen unbeschrieben zu bleiben hat. 2Werden in Mahnsachen Verfahrensdaten nicht gesondert erfasst (§ 12 Abs. 2 Satz 2), so genügt ein Vermerk auf der Sammelmappe. 3Überall, wo die Akten nicht oder nicht mehr unter dem Aktenzeichen ihrer Erfassung verwahrt oder geführt, sondern anderen Akten einverleibt werden, ist bei den Verfahrensdaten des früher erfassten Verfahrens auf das neue Verfahren zu verweisen. 4Entsprechend ist zu verfahren, wenn spätere Vorgänge zwar neu erfasst, aber bereits bestehenden Akten hinzugefügt werden, z. B. bei der Annahme einer zweiten oder weiteren Verfügung von Todes wegen desselben Erblassers zur besonderen amtlichen Verwahrung.

(5) 1Akten dürfen nicht unter persönlichem Verschluss gehalten werden; abweichende Bestimmungen bleiben unberührt. 2Richterinnen oder Richter, Beamtinnen oder Beamte und Angestellte dürfen Akten nur mit Wissen der verantwortlichen Geschäftsstellenverwalterin bzw. des verantwortlichen Geschäftsstellenverwalters aus den Diensträumen entfernen.

(6) Sind Akten oder Aktenteile verloren gegangen oder nicht mehr aufzufinden, so ist alsbald der Sachbearbeiterin bzw. dem Sachbearbeiter sowie der Behördenleitung Anzeige zu machen.

§ 6
Fristen, Termine, Haftkontrollen

1) 1Sämtliche angeordneten oder von Amts wegen zu beobachtenden Fristen sind in der Weise zu erfassen, dass die in Liste 2 aufgeführten Daten, sortiert nach Kalendertagen, in Listenform dargestellt werden können. 2Die Möglichkeit zur Darstellung in Listenform ist entbehrlich, wenn durch ein IT-System auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Vorgang rechtzeitig vorgelegt bzw. die Aktion, die an den Fristablauf anknüpft, rechtzeitig eingeleitet wird. 3In Ausnahmefällen können auf Anordnung der Behördenleitung Fristen in der Weise überwacht werden, dass die Akten in mehreren, ausschließlich dafür bestimmten Fächern niedergelegt werden; dann bedarf es der Erfassung nach Satz 1 nur, wenn es im Einzelfall angeordnet ist oder wenn die Akten vor Erledigung der Frist aus dem Fristenfach entnommen und nicht alsbald wieder hineingelegt werden. 4Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Menge der in den Fristenfächern niedergelegten Akten stets in angemessenen Grenzen gehalten wird. 5Auf Anordnung der Behördenleitung kann die Kontrolle der gewöhnlichen kurzen Fristen auch in sonstiger Weise (z. B. bei Hängeregistraturen) geführt werden.

2) 1Fristen in Haftsachen und in Sachen, in denen die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 126a StPO angeordnet ist, sind stets so zu erfassen und bei der Erfassung so zu kennzeichnen, dass sie von sonstigen Fristen unterschieden und, nach Kalendertagen sortiert, in einer gesonderten Liste dargestellt werden können. 2Für jeden Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl, ein Unterbringungsbefehl (§§ 126a, 275a StPO, §§ 71 Abs. 2,  72 Abs. 4 JGG) oder ein Unterbringungsbeschluss (§ 81 StPO, §§ 73, 109 JGG) erlassen wird, ist den Akten ein Haftmerkzettel vorzuheften, aus dem die in Liste 53 aufgeführten Daten ersichtlich sind. 3Werden gemäß § 67e StGB Fristen verfügt, um die Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, der Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu überwachen, so sind sie von der Vollstreckungsbehörde in der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Weise zu erfassen und in der in Satz 1 bezeichneten Weise besonders zu kennzeichnen; ist die Staatsanwaltschaft die Vollstreckungsbehörde, so hat sie auch die Vorlage der Akten an das Gericht zu bewirken.

3) Die Termine für mündliche Verhandlungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und für die Hauptverhandlungen in Strafsachen und Bußgeldsachen sind in der im Besonderen Teil der Aktenordnung bezeichneten Weise zu erfassen, und zwar dergestalt, dass die Daten für  jeden Spruchkörper gesondert abgerufen werden können.

4) 1Für alle Gerichtssitzungen ist ein Terminsverzeichnis dem Gericht  vorzulegen und eine Mehrfertigung des Verzeichnisses vor Beginn des ersten Termins an dem Eingang zum Sitzungszimmer und ggf. an der zentralen Informationstafel auszuhängen. 2In das auszuhängende Terminsverzeichnis sind für alle öffentlichen Sitzungen der Terminstag, die Terminsstunde, das Aktenzeichen sowie die Saal- bzw. Raumnummer und, sofern die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger nichts anderes anordnet, die Namen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers, der mitwirkenden Richterinnen und Richter, der Verfahrensbeteiligten (ggf. Kurzbezeichnung) und der Verfahrensgegenstand aufzunehmen. 3Für Sitzungen, in denen ausschließlich nicht öffentlich zu verhandeln und zu verkünden ist, sind die Namen der Verfahrensbeteiligten und der Verfahrensgegenstand in das auszuhängende Terminsverzeichnis nicht aufzunehmen.

5) Alle übrigen Termine sind in der in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Weise zu erfassen.

6) 1Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft ist eine Liste für die Personen, gegen die eine freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird, zu führen (Liste 53 a). 2Sofern die Liste IT-unterstützt geführt wird, müssen die Daten in Listenform abrufbar sein, und zwar wahlweise sortiert nach laufenden Nummern, Namen oder Terminen. 3Eine nach laufenden Nummern sortierte Liste genügt, wenn darin für jeden Eintrag mindestens drei Haftprüfungstermine dargestellt werden können, es sei denn, die Behördenleitung erachtet das Vorhalten zusätzlicher Listen nach Satz 2 oder Absatz 1 Satz 1 für erforderlich (z. B. weil bei einem großen Anfall von Haftsachen die Überwachung der Haftprüfungstermine anhand der nach laufenden Nummern sortierten Liste nicht in ausreichendem Maße gewährleistet wäre). 4Für Personen, die zur Festnahme ausgeschrieben sind, sind die Daten zu erfassen, die aus den Vordrucken für die Ausschreibung ersichtlich sind.

§ 7
Rechtskraft der Entscheidungen, Weglegung der Akten

1) 1Sobald die Rechtskraft einer Entscheidung in Zivil-, Straf- oder Bußgeldsachen, die der Rechtskraftbescheinigung bedarf, bei den Akten nachgewiesen ist oder aus dem Verfahrensablauf hervorgeht, hat die oder der für die Rechtskraftbescheinigung zuständige Bedienstete die Entscheidung am Kopf mit dem Vermerk "Rechtskräftig" zu versehen; Unterschrift, Amtsbezeichnung und Datum sind beizufügen. 2In Ehesachen, Kindschaftssachen, Straf- und Bußgeldsachen sowie in den Fällen, in denen nach dem Inhalt der Entscheidung eine Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft in Lauf gesetzt wird (z. B. Räumungsfrist), ist auch der Tag anzugeben, an dem die Rechtskraft eingetreten ist ("Rechtskräftig seit ...").

2) 1Sobald die Angelegenheit oder das Verfahren beendet ist oder als beendet gilt, ist die Weglegung der Akten anzuordnen; gleichzeitig ist nach Maßgabe der Aufbewahrungsbestimmungen anzuordnen, ob die Akten dauernd oder bis zu welchem Jahr sie aufzubewahren sind.

(3) 1Für die Anordnung der Weglegung der Akten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gilt eine Angelegenheit, deren endgültige Erledigung (z. B. durch Vergleich, rechtskräftig gewordenes Urteil usw.) sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt, im Sinne der Aktenordnung als erledigt, wenn

  1. die Klage zurückgenommen worden ist,
  2. bei einem den ganzen Prozessgegenstand umfassenden Versäumnisurteil, das nicht zugestellt werden konnte, nicht innerhalb von drei Monaten nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch Einspruch eingelegt worden ist,
  3. bei einem den ganzen Prozessgegenstand umfassenden nichtverkündeten Anerkennungsurteil (§§ 307 Abs. 2, 310 Abs. 3 ZPO) eine Zustellung nicht möglich ist und drei Monate nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch verstrichen sind,
  4. bei Verfahren über Arreste und einstweilige Verfügungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung durch Beschluss Widerspruch oder Beschwerde eingelegt worden ist,
  5. ein Verfahren seit sechs Monaten nicht mehr betrieben worden ist. § 240 ZPO ist zu beachten.

4) 1Wird das Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten weggelegt worden sind oder das Verfahren als erledigt gilt (Abs. 3), so behält die Angelegenheit ihre bisherige Geschäftsnummer. 2Satz 1 gilt entsprechend beim Eingang einer Klage oder eines Antrags auf Einleitung eines Verfahrens, wenn hierfür bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft oder schon erledigt worden ist. 3Folgeanträge in bereits beschiedenen Vollstreckungsverfahren, insbesondere

  • Erinnerungen gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
  • Anträge auf anderweitige Festsetzung des Pfändungsfreibetrages in Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (§§ 850f, 850g ZPO),
  • Anträge auf Kontenfreigabe nach §850k ZPO sowie
  • Anträge auf Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse über die zeitweilige Aussetzung der Verwertung von gepfändeten Sachen (§ 813a ZPO)

sind ebenfalls nicht neu zu erfassen, sondern aus den Akten zu bearbeiten, in denen sich die betreffende Entscheidung befindet.

5) 1In Strafsachen und Bußgeldsachen ist die Aktenweglegung erst dann anzuordnen, wenn die Sache auch hinsichtlich der Vollstreckung erledigt ist. 2Stellt das Gericht das Verfahren nach §§ 154 Abs. 2, 154b Abs. 4 StPO vorläufig ein, so sind die Akten wegzulegen, wenn seit der Einstellung sechs Monate verstrichen sind, ohne dass das Verfahren fortgesetzt worden ist. 3Wird das Verfahren wieder aufgenommen, so behält es die bisherige Geschäftsnummer. 4Wird das Verfahren nach § 205 StPO vorläufig eingestellt, so sind die Akten erst wegzulegen, wenn die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

6) 1Die Weglegung von Mahn- und Vollstreckungs-M-Sachen kann für bestimmte Zeitabschnitte einheitlich ohne besondere Verfügung erfolgen. 2Die weggelegten Jahrgänge können verschnürt oder in sonstiger Weise geordnet aufbewahrt werden; in einer Aufschrift sind der Inhalt und das Jahr, bis zu dem die Akten aufzubewahren sind, ggf. auch in welchem Jahr sie als archivwürdig an die Staatsarchive abzuliefern sind, anzugeben. 3Soweit einzelne Akten nicht schon mit dem Jahrgang, zu dem sie gehören, weggelegt werden, sind sie gesondert aufzubewahren.

7) 1Die Weglegung der Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und der sonstigen Verzeichnisse ist anzuordnen, sobald alle darin verzeichneten oder dazugehörigen Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Schriftstücke vernichtet oder an die Staatsarchive abgeliefert sind.  2 Bei Karteien ist bzgl. jeder Karteikarte entsprechend zu verfahren.

8) 1Für die in einem IT-System geführten Verfahrens- und Namenslisten gilt Abs. 7 Satz 1 entsprechend. 2Die in einem IT-System geführten Verfahrens- und Namenslisten sind am Jahresende in geeigneter Form zu sichern.

9) Wegen der Dauer der Aufbewahrung weggelegter Akten, ihrer Aussonderung und Vernichtung oder Ablieferung an andere Stellen gelten die darüber erlassenen besonderen Vorschriften.

10) 1Beigezogene Akten und eingereichte Unterlagen sind nach den Bestimmungen über die Behandlung der in amtliche Verwahrung genommenen Gegenstände zu behandeln und aufzubewahren. 2Sie sind daher erst nach endgültiger Erledigung des Verfahrens zurück zu geben. 3Werden Beiakten vor endgültiger Erledigung zurückgefordert, so ist darauf hinzuweisen, dass von einer Vernichtung im Fall des Ablaufs von Aufbewahrungsfristen vorerst abzusehen ist. 4In diesen Fällen ist die Geschäftsstelle des die Beiakten verwahrenden Gerichts über die endgültige Erledigung des Verfahrens zu unterrichten.

§ 8
Registerzeichen AR, Rechts- und Amtshilfe

1) 1Für die Schriften, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie zu angelegten oder noch anzulegenden Akten zu nehmen oder unter welchem Registerzeichen sie zu erfassen sind, sowie für Schriften, die ohne sachliche Verfügung an eine andere Behörde abzugeben sind, werden die aus Liste 3 ersichtlichen Daten unter dem Registerzeichen AR erfasst. 2Dazu gehören auch die Schriften, die ein an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft oder dessen/deren Geschäftsstelle gerichtetes Ersuchen um Rechtshilfe betreffen (bei der Staatsanwaltschaft insbesondere die nach dem Fünften Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - zu behandelnden Rechtshilfeersuchen ausländischer Regierungen) sowie ausgehende Ersuchen nach § 1077 ZPO. 3Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland sind stets der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt vorzulegen. 4In derselben Weise erfasst werden ferner die an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft oder deren Geschäftsstelle gerichteten Ersuchen um Amtshilfe, bei denen Vorgänge, zu denen sie genommen werden können, nicht vorhanden sind. 5Nicht zu den nach Satz 1 zu erfassenden Schriften gehören insbesondere Anträge oder Ersuchen auf Auskunft aus den Akten, auf Übersendung von Akten oder Urkunden sowie auf Erteilung von Abschriften aus Akten oder Registern.

2) 1Eingaben, Gesuche und Anträge, für die nicht die angegangene Dienststelle, sondern eine andere Behörde oder Dienststelle zuständig ist, sind unmittelbar an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wenn diese ohne besondere Schwierigkeiten festgestellt werden kann und der Abgabe keine sachlichen Bedenken entgegenstehen. 2Von einer Weiterleitung ist in geeigneten Fällen der Einsender durch Abgabenachricht in Kenntnis zu setzen. 3Abgabenachrichten, die Schlüsse auf Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen bestimmte Personen zulassen oder zur Bloßstellung eines in einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten führen könnten, dürfen nur in einem verschlossenen Umschlag versandt werden.

3) 1Die Erfassung unter dem Registerzeichen AR schließt die Erfassung unter einem anderen Registerzeichen aus, solange die Sache unter dem Registerzeichen AR weitergeführt wird. 2Eine Ausnahme gilt für das Amtsgericht, wenn es in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit im Wege der Rechtshilfe eine Beurkundung vorzunehmen hat. 3In diesem Falle ist die Verhandlung auch unter dem nach § 25 maßgeblichen UR-Registerzeichen zu erfassen. 4Dem ersuchenden Gericht ist nicht die Urschrift, sondern eine Ausfertigung der Verhandlung mitzuteilen.

4) 1Mit den unter dem Registerzeichen AR erfassten Schriften werden Blattsammlungen angelegt, deren Geschäftsnummer unter Verwendung des genannten Registerzeichens zu bilden ist und beispielsweise zu lauten hat: 4 AR 284/06; eine Sachgebietsbezeichnung kann in Klammern angefügt werden, dabei sollen die Registerzeichen, in Grundbuchsachen „GB", verwendet werden (z. B. 4 AR (C) 284/06, 4 AR (F) 285/06 oder 4 AR (GB) 286/06). 2Wird eine unter dem Registerzeichen AR erfasste Sache später unter einem anderen Registerzeichen erfasst, so wird die Blattsammlung unter der neuen Geschäftsnummer weitergeführt und gegebenenfalls bestehenden oder anzulegenden Akten einverleibt.

5) Abweichend von der Regel des Absatzes 4 werden Rechtshilfevorgänge den Akten einverleibt, wenn die ersuchende Behörde eine deutsche Justizbehörde ist und ihre Akten mit übersandt hat, es sei denn, dass es sich um den in Absatz 3 geregelten Ausnahmefall (Beurkundung durch das Amtsgericht) handelt.

6) 1Nach Erledigung eines inländischen Rechtshilfeersuchens sind die Akten der ersuchenden Behörde zu übersenden. 2Müssen von dem ersuchten Gericht aus besonderen Gründen einzelne Schriftstücke zurückbehalten werden, so ist damit eine Blattsammlung zu bilden; in den erfassten Daten ist dies besonders kenntlich zu machen, z.B. durch einen Vermerk "Bl. S." an der für Bemerkungen vorgesehenen Stelle.

7) Sind Zivilprozessakten von einem Rechtshilfegericht an ein zweites um Rechtshilfe ersuchtes Gericht weiterzugeben, so hat die erste Stelle den Parteien oder Parteivertretern vor der Weitersendung alsbald unmittelbar Protokollabschriften zu erteilen, wenn ein Antrag auf Erteilung solcher Abschriften vorliegt.

§ 9
Überführungsstücke

1) 1Werden in einer Strafsache oder Bußgeldsache Gegenstände in Verwahrung genommen, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung unterliegen (§§ 94, 111b StPO, §§ 22 ff., 46 OWiG), so sind die aus Liste 54 ersichtlichen Daten zu erfassen. 2Die Verwahrung der Gegenstände und die Erfassung und Verwaltung der Daten obliegen der Geschäftsstelle, sofern nichts anderes bestimmt wird.

2) An jedem einzelnen Gegenstand oder seiner Umhüllung ist ein Zettel zu befestigen, der die laufende Nummer trägt, unter der der Gegenstand erfasst worden ist, und die Straf- oder Bußgeldsache bezeichnet, zu der er gehört.

3) 1Unter der Annahmeverfügung ist die Erfassungsnummer, unter der Ausgabeverfügung die Herausgabe zu vermerken. 2Bei nur vorübergehender Ausgabe sind die Angaben über den Verbleib in Kurzform zu erfassen und die Rückgabe zu überwachen.

4) Den Akten und Handakten ist ein Verzeichnis der Überführungsstücke vorzuheften, das die Erfassungsnummer, die Bezeichnung der Stücke und die sich auf die Verwahrung beziehenden Aktenblätter angibt.

5) 1Die Verwahrung und Erfassung der Überführungsstücke ist im Laufe eines jeden Geschäftsjahres mindestens zweimal von der Behördenleitung oder einem von ihr zu bestimmenden Bediensteten unvermutet zu prüfen. 2Dabei ist eine Liste aller erfassten Überführungsstücke in Papierform zu erstellen und von der prüfenden Person mit einem Sichtvermerk zu versehen. 3Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen, in das aufzunehmen ist, ob die Verwahrung und die Datenerfassung den Vorschriften entsprechen und ob die Gegenstände vorgefunden worden sind. 4Erscheint eine Prüfung erforderlich, ob die weitere Verwahrung noch notwendig ist, so ist zu den Sachakten eine Vorlage zu machen.

§ 10
Aufgehoben 

B. Besonderer Teil

I.
Amtsgericht

a) Zivilsachen

§ 11
Aufgehoben
§ 12
Mahnsachen

1) 1Die Kontrolle über die Mahnsachen wird getrennt nach konventionellen Verfahren, automatisierten Verfahren - EDV-Verfahren (Formular- und elektronische Datenaustauschverfahren) - und Nicht-EDV-Verfahren (Verfahren, die von der automatisierten Bearbeitung aus technischen, konzeptionellen oder sonstigen Gründen ausgenommen sind) nach Bestimmung der Behördenleitung entweder durch ein in einfachster Form gehaltenes Register oder nach Maßgabe des Absatzes 2 geführt. 2In Mahnsachen wird die Geschäftsnummer durch den Buchstaben "B", eine jahrgangsweise fortlaufende Nummer und die Jahreszahl gebildet, nötigenfalls unter Voranstellung der Abteilungsnummer, z. B. 16 B 123/06. 3Bei maschineller Bearbeitung (§ 689 Abs. 1 Satz 2 ZPO) wird die Geschäftsnummer mindestens durch eine zweistellige Jahreszahl und eine jahrgangsweise fortlaufende Nummer gebildet; weitere - auch alphanumerische - Zeichen (z. B. eine Schuldnerkennziffer und eine Prüfziffer) können angefügt werden, z. B. 98-0004372-0-1; nötigenfalls kann ein Länder- oder Gerichtsmerkmal vorangestellt werden.

2) 1Wird ein Register nicht geführt, so sind die einzelnen Mahnsachen zu je 50 Stück in eine besondere Hülle zu legen und der Reihenfolge nach in den Aktenfächern aufzubewahren. 2Auf der Hülle ist die Zeit des Eingangs der darin befindlichen 50 Sachen, z. B. 10.3 bis 30.3.2006, und der Geschäftsnummernabschnitt, z. B. B 351 bis 400/06, zu vermerken. 3Im Übrigen sind in der vorgedruckten Einteilung mit laufenden Nummern zeilenweise die Namen der Antragsteller und Antragsgegner aufzuführen; bei jeder laufenden Nummer ist Raum für Abgabevermerke vorzusehen.

3) 1Die Mahnsachen solcher Antragsteller oder ihrer Bevollmächtigten, die laufend in bedeutendem Umfang Mahnbescheide beantragen, können je für sich in fortlaufender Nummernfolge geführt werden und erhalten zu ihrer Geschäftsnummer neben der Abteilungsnummer als Unterscheidungsmerkmal eine römische Ziffer oder einen kleinen lateinischen Buchstaben, z. B. also 16 I B 123/06 oder 16 a B 344/06. 2Falls diese Antragsteller Listen zu den eingereichten Anträgen übergeben, sind diese für jeden Antragsteller in einem besonderen Heft aufzubewahren.

4) 1Nach Erhebung des Widerspruchs wird die Sache bei dem Amtsgericht, das das Mahnverfahren bearbeitet hat, als Zivilprozesssache nach Maßgabe der Liste 20 oder Familiensache nach Maßgabe der Liste 22 nur dann erfasst, wenn dieses Amtsgericht im Mahnbescheid als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht bezeichnet worden ist. 2Die Erfassung erfolgt erst, wenn eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat und die nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes vorweg zu leistenden Gebühren gezahlt sind oder das Verfahren ohne Vorwegleistung dieser Kosten weiter zu betreiben ist.

5) 1Die Erteilung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides ist auf der Urschrift zu vermerken. 2Der Erteilung der Vollstreckungsklausel bedarf es nur in den Fällen des § 796 ZPO. 3Anträge, einen Vollstreckungsbescheid auf Grund der Bestimmungen über die Vollstreckung deutscher Vollstreckungstitel im Ausland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, sind aus den Akten der anhängigen oder anhängig gewesenen Mahnsache zu erledigen.

6) Wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel für oder gegen einen Rechtsnachfolger des Antragstellers oder des Antragsgegners nach den §§ 727 ff., 796 ZPO zu einem Vollstreckungsbescheid beantragt, gegen den Einspruch eingelegt ist, so sind die Prozessakten beizuziehen.

§ 13
Zivilprozesssachen, Niederlegung von Anwaltsvergleichen

(1) 1In das Zivilprozessregister (Liste 20) gehören mit Ausnahme der Mahnsachen alle Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit, für die nicht das Familiengericht, das Vollstreckungsgericht oder das Landwirtschaftsgericht zuständig ist.

(2) 1Als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (C) sind insbesondere zu erfassen

  • die Zivilprozesse einschließlich der Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse,
  • die Arreste und einstweiligen Verfügungen,
  • die Aufgebotsverfahren, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung finden, einschließlich des Aufgebotsverfahrens nach §§ 138, 140 ZVG,
  • die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen,
  • die Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung und die Verfahren auf Aufhebung von Schiedssprüchen, soweit hierfür ausnahmsweise auf Grund staatsvertraglicher Festlegung die Amtsgerichte zuständig sind2,
  • die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen (§ 796a ZPO),
  • die Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel,
  • die Anträge auf Aufhebung oder Abänderung einer solchen Vollstreckbarerklärung,
  • die den vorgenannten Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO),
  • die eingehenden Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO).

(3) 1Ist einem Verfahren ein Mahnverfahren vorangegangen, so wird dieser Vorgang mit den Prozessakten vereinigt und unter dessen Aktenzeichen fortgeführt. 2Auch die Anträge die nach endgültiger Erledigung der Hauptsache (Rechtskraft) gestellt werden, sind ohne Neuerfassung zu den Prozessakten zu nehmen, z. B.

  • Anträge auf Kostenfestsetzung,
  • Anträge auf Erteilung von Vollstreckungsklauseln für oder gegen den Rechtsnachfolger,
  • Anträge auf Bestätigung inländischer Titel als Vollstreckungstitel (§ 1079 ZPO) und Anträge auf Berichtigung oder Widerruf gerichtlicher Bestätigungen (§ 1081 ZPO),
  • Anträge in Zwangsvollstreckungsverfahren, für die das Prozessgericht zuständig ist (wie z. B. nach §§ 887, 888, 890, 721 Abs. 3 ZPO),
  • Anträge auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist nach § 794a Abs. 1 und 2 ZPO.

3Über Arreste und einstweilige Verfügungen werden stets besondere Blattsammlungen angelegt; sie werden aber, wenn die Hauptsache anhängig ist, nicht gesondert, sondern bei den Hauptakten aufbewahrt.

(4) 1Aufgebotssachen, die mutmaßlich in ein Sammelverfahren nach § 959 ZPO einbezogen werden, sind als Blattsammlungen zu führen. 2Mit den Vorgängen des Sammelaufgebotsverfahrens werden Sammelakten gebildet, auf die in den Einzelblattsammlungen zu verweisen ist.

(5) 1Als Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens (H) sind nur solche Anträge in Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit anzusehen, die nicht zur Zuständigkeit des Familiengerichts oder des Vollstreckungsgerichts gehören, z. B. die Niederlegung von Anwaltsvergleichen ohne Antrag auf Vollstreckbarerklärung, Anträge auf selbständige Beweisverfahren (§ 485 f ZPO), Anträge auf Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder auf Vornahme einer sonstigen richterlichen Handlung im Laufe eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1050 ZPO), Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung außerhalb einer anhängigen Sache, falls sie an das Prozessgericht gerichtet sind. 2Unter H sind auch einzutragen die Anträge auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist nach § 794 a Abs. 1 und 2 ZPO, wenn das Gericht mit dem vorausgegangenen Rechtsstreit, in dem der Räumungsvergleich geschlossen wurde, nicht befasst war.

(6) 1Über die Verhandlungstermine in gewöhnlichen Prozessen, in Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozessen sowie in Sachen, betreffend Arreste und einstweiligen Verfügungen, und in Sachen, betreffend Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung und Verfahren auf Aufhebung von Schiedssprüchen sowie Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen nach § 796 a ZPO, wird ein Verhandlungskalender (Muster 29) geführt.

(7) 1Das alphabetische Namenverzeichnis über die C-Sachen ist nach dem Namen des Antragsgegners (Beklagten) für 5 bis 10 Jahre anzulegen; der Name des Antragstellers (Klägers) ist ebenfalls anzugeben.

(8) 1Die nach § 796 a ZPO auf der Geschäftsstelle niedergelegten Anwaltsvergleiche werden mit den zugehörigen Schriften zu Sammelakten vereinigt; dabei sind die dieselbe Angelegenheit betreffenden Schriften zusammenzuhalten und die verschiedene Angelegenheiten betreffenden Schriften unter fortlaufender Nummer nach einem Inhaltsverzeichnis zu ordnen.

§ 13a
Familiensachen

(1) 1Familiensachen (§ 23b Abs. 1 GVG)3 einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO), eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) sowie weitere Einzelangelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, werden unter den Registerzeichen F, FH erfasst (Liste 22).

(2) 1Einstweilige Anordnungen sind nicht besonders zu erfassen, sondern in den Akten der Hauptsache zu bearbeiten. 2Die Richterin bzw. der Richter kann bestimmen, dass die diese Verfahren betreffenden Schriftstücke in Sonderheften vereinigt werden, die bei den zugehörigen Akten aufzubewahren sind. 3Auf dem Aktenumschlag ist auf das Sonderheft hinzuweisen. 4Für Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) sind - ausgenommen anders lautende Anordnung der Richterin oder des Richters - grundsätzlich Sonderhefte zu führen, die bei der zugehörigen Akte über die Familiensache aufzubewahren sind; Satz 3 gilt entsprechend. 5Zur Kennzeichnung dieser Sonderhefte wird dem Aktenzeichen der Familiensache ein auf die jeweilige Folgesache bzw. die einstweilige Anordnung oder das Zwangsverfahren bezogener Zusatz, der von dem Aktenzeichen in geeigneter Weise (z. B. durch einen Punkt) getrennt ist, beigefügt, und zwar

  • für die Regelung der elterlichen Sorge SO
  • für die Regelung des Umgangs mit dem Kind UG
  • für die Herausgabe des Kindes HK
  • für den Unterhalt des Kindes UK
  • für den Unterhalt des Ehegatten UE
  • für den Versorgungsausgleich VA
  • für die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat WH
  • für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht GÜ
  • für Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB ZA
  • für Zwangsverfahren nach § 33 FGG ZW
  • und für einstweilige Anordnungen EA

6War oder ist das Gericht mit der Familiensache befasst, so sind ohne Neuerfassung zu den Verfahrensakten (zum Sonderheft) zu nehmen

  • Anträge auf Kostenfestsetzung,
  • Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
  • Anträge auf Bestätigung inländischer Titel als Vollstreckungstitel (§ 1079 ZPO) und Anträge auf Berichtigung oder Widerruf gerichtlicher Bestätigungen (§ 1081 ZPO),
  • sonstige Anträge in Verfahren nach dem Achten Buch der ZPO, für die das Prozessgericht zuständig ist (nach §§ 706, 732, 887, 888, 890 ZPO),
  • Rechtsbehelfsverfahren nach § 573 Abs 1 ZPO, § 11 RPflG,
  • Zwangsverfahren nach § 33 FGG
  • Anträge oder Maßnahmen zur Abänderung einer vom Familiengericht erlassenen Verfügung gemäß § 18 Abs. 1 FGG,
  • Anträge auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist gemäß § 17 Abs. 1 HausratsV,
  • Überprüfungsverfahren nach § 1696 Abs. 3 BGB.

(3) 1Unter FH sind die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehörenden Anträge außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu erfassen, z. B.

  • Anträge auf selbstständige Beweisverfahren,
  • Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung außerhalb einer anhängigen Sache, falls sie an das Familiengericht gerichtet sind,
  • Verfahren nach §§ 1382, 1383 BGB soweit sie außerhalb eines anhängigen Scheidungsverfahrens anfallen; ist über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig, so sind sie ohne Neuerfassung zu den Akten des Rechtsstreits zu nehmen,
  • Anträge auf einstweilige oder vorläufige Anordnung, sofern sie ohne notwendigerweise zugrunde liegende Familiensache eingereicht worden sind. Wird anschließend das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht, so ist das einstweilige Anordnungsverfahren ohne Neuerfassung zum Hauptsacheverfahren zu nehmen; dies ist unter FH zu vermerken,
  • Verfahren zur 
    1. Festsetzung von Unterhalt nach den §§ 645 bis 650 der Zivilprozessordnung,
    2. Abänderung von Vollstreckungstiteln nach § 655 Abs. 1 bis 4 und 6 ZPO,
    3. Festsetzung von Unterhalt und Abänderung von Unterhaltstiteln nach Artikel 5 §§ 2 und 3 des Kindesunterhaltsgesetzes
  • Zwangsverfahren nach § 33 FGG.

(4) 1Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben, sind alphabetisch (ein- oder mehrjährig geordnet) in Sammelmappen abzulegen bzw. auf Anordnung der Behördenleitung nach Erfassung der Personendaten zu Sammelakten zu bringen. 2Wird später ein Verfahren eingeleitet, so sind die Vorgänge zu den Akten dieses Verfahrens zu nehmen.

(5) 1Über die Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Anhörung in Verfahren vor dem Familiengericht wird ein Verhandlungskalender (Muster 29/Liste 29) geführt.

(6) 1Um das Auffinden der Verfahrensakten zu ermöglichen, ist der berechtigungsgesteuerte Zugriff auf die erfassten Personendaten der Verfahrensbeteiligten sicherzustellen. 2Betrifft das Verfahren ein Kind, ist zusätzlich auch dessen Name zu erfassen.

(7) 1Jedes Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a FGG ist in einer jahrgangsweise zu führenden Unterbringungsliste mit den Angaben entsprechend des Musters/der Liste 9 a zu erfassen. 2Die Führung der Unterbringungsliste kann unterbleiben, soweit die statistische Auswertung durch das eingesetzte DV-Verfahren sichergestellt ist.

(8) 1Sachen, in denen eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a FGG genehmigt worden ist, sind bei den nach Liste 22 erfassten Daten als Unterbringungsmaßnahme an geeigneter Stelle (z. B. unter "Bemerkungen") zu kennzeichnen. 2Die betreffenden Akten sind durch Aufkleben eines roten Zettels mit der Aufschrift "Unterbringungsmaßnahme" kenntlich zu machen.

(9) 1Die verfügten Fristen zur Überwachung der Dauer und der Überprüfung der Unterbringung und Unterbringungsmaßnahme sind in dem Geschäftskalender (Muster 2) bzw. einem besonderen Geschäftskalender zu erfassen und dort besonders zu kennzeichnen oder in anderer geeigneter Weise zu kontrollieren. 2Ist der Zeitraum, für den die Unterbringung und Unterbringungsmaßnahme genehmigt ist, abgelaufen, und kein Antrag gestellt worden oder wird der Untergebrachte entlassen, so sind die Akten der Richterin oder dem Richter vorzulegen."

§ 14
Vollstreckungssachen

(1) 1Vollstreckungssachen werden in zwei getrennten Abteilungen (Listen 14 und 15) erfasst. 2In der Abteilung I werden die Verteilungsverfahren, die Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von unbeweglichen Gegenständen sowie die Konkurssachen und Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) erfasst. 3In der Abteilung II sind alle sonstigen zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gehörigen Sachen einschließlich der diesen Verfahren sowie den Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfassen.

(2) 1Nicht als Vollstreckungssachen zu erfassen sind:

  1. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung oder zur Vollziehung eines Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung (§§ 867, 932 ZPO), da sie als Grundbuchsachen zu behandeln sind,
  2. Anträge auf Vollziehung des Arrestes in eine Forderung, weil dann das Arrestgericht (als Vollstreckungsgericht) zuständig ist (§ 930 ZPO).

(3) 1Unter J wird das Verteilungsverfahren bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfasst; ausgenommen sind die Fälle, in denen es einen Teil eines anderen selbstständigen Verfahrens bildet, z. B. im Gesamtvollstreckungsverfahren, im Insolvenzverfahren oder bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, das auch bewegliche Gegenstände umfasst.

(4) 1Unter K und L sind sämtliche Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens (Grundstücken, den im § 864 ZPO bezeichneten Berechtigungen, Schiffen und Luftfahrzeugen) zu erfassen, und zwar auch dann, wenn sie nicht im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben werden. 2In Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen ist ein Vorblatt (Liste 14 a) zu führen, das den Akten vorzuheften ist. 3Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann anordnen, dass in das Vorblatt weitere Angaben aufzunehmen sind.

(5) 1Unter M sind insbesondere die Sachen zu erfassen, die die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betreffen, z. B.

  • Forderungspfändungen (§ 829 ZPO),
  • Anträge auf Aufhebung, Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (z. B. § 769 Abs. 2 oder § 1084 ZPO),
  • Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieherin bzw. den Gerichtsvollzieher (§ 766 ZPO),
  • Anträge auf Vollstreckungsschutz (§§ 765a, 813b ZPO),
  • Anträge auf Festsetzung der Vollstreckungskosten (§ 788 Abs. 2 ZPO),
  • Anträge auf Genehmigung der Durchsuchung der Wohnung der Schuldnerin bzw. des Schuldners (§ 758a ZPO, § 287 Abs. 4 AO),
  • Anträge der Finanzbehörde auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 334 Abs. 1 AO).

2Bei Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sind einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erfassen:

  1. Die nach § 900 Abs. 5 ZPO oder nach § 284 Abs. 7 AO bei dem Vollstreckungsgericht - ggf. auch bei dem Wohnsitzgericht (§ 915 Abs. 2 ZPO) der Schuldnerin bzw. des Schuldners - hinterlegte eidesstattliche Versicherung,
  2. der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 Abs. 4 ZPO),
  3. der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 901 ZPO oder § 284 Abs. 8 AO),
  4. der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO.
§ 15
Gesamtvollstreckungssachen

(1) 1In Gesamtvollstreckungssachen werden Aktenbände angelegt über:

  1. das Verfahren,
  2. die Schuldenmasse,

    auf Anordnung des Richters auch über:
  3. die Teilungsmasse,
  4. Verteilungen;

dem Aktenzeichen kann der Unterscheidungsbuchstabe für die einzelnen Bände durch einen Punkt getrennt beigefügt werden.

(2) 1In den Band a gehören Schriften, die allgemeine Angelegenheiten betreffen, z. B. vorläufige Maßnahmen des Gerichts zur Sicherung der Gesamtvollstreckung (§ 2 Abs. 3 Gesamtvollstreckungsverordnung - GesvollstrVO -), die Unterbrechung des Verfahrens (§ 3 der Zweiten Verordnung über die Gesamtvollstreckung - 2. GesvollstrVO -), der die Eröffnung ablehnende oder eröffnende Beschluss (§§ 4 Abs. 2, 5 GesvollstrVO), den Gläubigerausschuss (§ 15 Abs. 2 GesvollstrVO). 2Die Namen des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sind auf dem Aktendeckel zu vermerken. 3Der Band b soll über die beteiligten Gläubiger und ihre Ansprüche Aufschluss geben (§§ 3 Abs. 1 Ziff. 3, 11 - 14 GesvollstrVO); diesem Bande wird die Tabelle der angemeldeten Forderungen, jedoch erst nach Bestätigung des Verteilungsvorschlages (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 GesvollstrVO), vorgeheftet. 4Werden weitere Aktenbände nicht gebildet, so sind die Schriften, die die Teilungsmasse und die Verteilungen betreffen, zu den Verfahrensakten (a) zu nehmen.

(3) Entfällt.

(4) 1Das Verzeichnis über die angemeldeten Forderungen ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach dem Muster 17 in zwei Abteilungen für bevorrechtigte Forderungen - I - (§§ 13, 18 GesvollstrVO) und für die übrigen Forderungen - II - zu führen.

(5) Entfällt.

(6) 1Die von den Gläubigern überreichten Urkunden, Wechsel, vollstreckbaren Titel, Schuldscheine und dgl. werden im Prüfungstermin oder unverzüglich nach seinem Schluss mit den erforderlichen Feststellungsvermerken versehen und zurückgegeben.

(7) 1Hinsichtlich einer nicht - oder nicht vollständig durch Verteilung erfüllten Forderung dürfen vollstreckbare Ausfertigungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 GesvollstrVO nur erteilt werden, wenn die Forderung entweder auf einem vollstreckbaren Titel beruht oder vom Verwalter anerkannt und nicht von einem anderen Gläubiger bestritten worden ist.

(8) 1Die vollstreckbare Ausfertigung besteht aus einem Auszug aus dem Verzeichnis mit der Vollstreckungsklausel. 2Im Falle des § 16 Abs. 6 GesvollstrVO ist eine Ausfertigung des Vergleichsprotokolls und, wenn dieses die Vergleichsbedingungen nicht vollständig enthält, auch des die Bedingungen enthaltenen Schriftstücks sowie eine Ausfertigung des mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehenen Bestätigungsbeschlusses dem Auszug aus dem Verzeichnis vorzuheften.

§ 16
Insolvenzverfahren

(1) 1Insolvenzverfahren einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden wie folgt erfasst:

Registerzeichen IN: Insolvenzverfahren (ohne IK und IE)
Registerzeichen IK: Verbraucher und sonstige Kleininsolvenzverfahren (§ 304 InsO)
Registerzeichen IE: Insolvenzverfahren nach Art. 102 Abs. 3 EGInsO und §§ 343 bis 358 InsO.

2Die zu erfassenden Daten ergeben sich aus Liste 16.

(2) 1In Insolvenzsachen werden Aktenbände mit den nachfolgenden Unterscheidungsbuchstaben angelegt über:

  1. das Verfahren,
  2. die Schuldenmasse, auf Anordnung des Insolvenzgerichts auch über:
  3. den Insolvenzplan,
  4. den Grundbesitz der Schuldnerin oder des Schuldners,
  5. den Schuldenbereinigungsplan,
  6. das Restschuldbefreiungsverfahren und
  7. die Anfragen zum Verfahrensstand und deren Beantwortung.

2Auf Anordnung des Insolvenzgerichts können weitere Aktenbände angelegt werden. 3Dem Aktenzeichen kann der Unterscheidungsbuchstabe für die einzelnen Bände beigefügt werden. 4Auf dem Aktenumschlag des Aktenbandes a oder in einer ihm vorzuheftenden Übersichtsliste ist ggf. zu vermerken, welche weiteren Bände angelegt sind.

(3) 1In den Band a gehören Schriften, die allgemeine Angelegenheiten betreffen und daher nicht zu einem besonderen Aktenband zu nehmen sind. 2Der Band b soll über die beteiligten Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger und ihre Ansprüche Aufschluss geben (§§ 38 ff., 174 f. InsO); diesem Band wird spätestens bei Beendigung des Verfahrens die Tabelle der angemeldeten Forderungen, soweit sie ausnahmsweise nicht nach § 5 Abs. 3 InsO maschinell geführt wird, mit den Feststellungen nach § 178 Abs. 2 InsO beigefügt. 3Liegen mehrere Insolvenz- oder Schuldenbereinigungspläne vor, so kann bei einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 für jeden Plan ein eigener Aktenband (Unterscheidungsbuchstabe c oder e) angelegt werden, zu dem der jeweilige Plan und die ihn betreffenden Schriften zu nehmen sind. 4Der Aktenband ist besonders zu kennzeichnen. 5Zum Band d sind sämtliche Schriften, Ersuchen und Nachrichten zu nehmen, die sich auf den Grundbesitz der Schuldnerin/des Schuldners beziehen. 6In den Band f ist eine Abschrift des Beschlusses, in dem die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist (§ 291 InsO), aufzunehmen; in diesen Band gehören weiter die das Restschuldbefreiungsverfahren betreffenden Schriften. 7Der Band g dient der Sammlung sämtlicher Anfragen zum Verfahren und der gerichtlichen Verfügungen, die darauf ergangen sind. 8Werden weitere Aktenbände nicht gebildet, so sind die in den Sätzen 3 bis 7 genannten Schriften zu den Verfahrensakten a zu nehmen.

(4) 1Auch die Schriftstücke, die nach der Insolvenzordnung vom Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen sind, sind unbeschadet des Einsichtsrechts der Beteiligten alsbald zu den Akten zu nehmen. 2Die gemäß § 66 InsO niedergelegten Belege sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, an die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter (Treuhänder, Sachwalter) zurückzugeben.

(5) 1Die weitere Führung der dem Insolvenzgericht nach § 175 InsO vorgelegten Tabelle obliegt der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2Die Tabelle wird grundsätzlich maschinell hergestellt und bearbeitet.

(6) Die von den Gläubigerinnen oder Gläubigern überreichten Urkunden, Wechsel, vollstreckbaren Titel, Schuldscheine und dgl. werden im Prüfungstermin oder unverzüglich nach seinem Schluss mit den erforderlichen Feststellungsvermerken versehen und zurückgegeben.

§ 17
Schuldnerverzeichnis

(1) 1Zur Erfassung der in § 915 ZPO und § 26 InsO bezeichneten Personen wird ein alphabetisches Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) geführt. 2Sind mit der Bearbeitung der Vollstreckungs- und Gesamtvollstreckungssachen sowie der Insolvenzverfahren mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle befasst, so kann das Schuldnerverzeichnis für alle Abteilungen gemeinsam geführt werden; hinsichtlich der Vollstreckungssachen ist eine gemeinschaftliche Führung des Schuldnerverzeichnisses sicherzustellen.

(2) 1Eintragungen gem. § 915 ZPO erfolgen nach Maßgabe der Liste 16 a. 2Mehrere dieselbe Schuldnerin bzw. denselben Schuldner betreffende Eintragungen sind als zusammengehörig kenntlich zu machen.

(3) 1Eintragungen sind von der Geschäftsstelle auch ohne besondere Verfügung zu veranlassen. 2Die erfolgte Eintragung ist in der Akte zu vermerken. 3Für Eintragungen gem. § 915 Abs. 2 ZPO übersendet das Vollstreckungsgericht eine Bescheinigung über die vorgenommene Eintragung an das Wohnsitzgericht der Schuldnerin bzw. des Schuldners und macht dies in der Akte besonders kenntlich. 4Eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses ist beizufügen.

(4) 1Liegen die Voraussetzungen nach § 915 a Abs. 2 ZPO für die Löschung der Schuldnerin bzw. des Schuldners im Schuldnerverzeichnis vor, so ist der der Eintragung zugrunde liegende Datensatz zu löschen. 2Ist die zu löschende Eintragung auch im Schuldnerverzeichnis eines anderen Amtsgerichts eingetragen, so ist auch dieses Gericht von der Löschung zu unterrichten. 3Hinsichtlich der Fristen für die Löschung von Amts wegen ist § 915 a Abs. 1 ZPO zu beachten.

(5) 1Anfragen, ob die Schuldnerin bzw. der Schuldner die eides-stattliche Versicherung abgegeben hat, sind gem. § 915 b Abs. 1 ZPO aus dem Schuldnerverzeichnis zu beantworten. 2Anfragen auf Vordrucken, die für eine Rücksendung vorbereitet sind, und andere hierfür geeignete Auskunftsersuchen können urschriftlich beantwortet werden. 3Schriftliche Einzelfragen können, nach Maßgabe der bei den Gerichten vorhandenen technischen Möglichkeiten, auch in maschinenlesbarer Form eingereicht werden. 4In den übrigen Fällen, insbesondere, wenn der Anfrage Vollstreckungsunterlagen beigefügt waren, sind die Anfragen und die hierzu entstandenen Schriftstücke zu Sammelakten nach § 1 Abs. 4 zu nehmen.

(6) 1Anträge von Gläubigerinnen bzw. Gläubigern auf Erteilung von Abschriften eines in einer anderen Sache bereits eingereichten Vermögensverzeichnisses sind zu den hierzu vorhandenen M-Akten des nach § 915 Abs. 1 ZPO zuständigen Vollstreckungsgerichts zu nehmen und aus diesen Akten zu bearbeiten.

(7) 1Bei Anfragen von Gläubigerinnen bzw. Gläubigern, ob die Schuldnerin bzw. der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses für den Fall, dass die Schuldnerin bzw. der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben hat, ist zunächst im Schuldnerverzeichnis zu ermitteln. 2 Ergibt sich aus dem Schuldnerverzeichnis, dass

  1. die Schuldnerin bzw. der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben hat, ist nach Absatz 5,
  2. die Schuldnerin bzw. der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist nach Absatz 6 zu verfahren.

(8) 1Jede Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse ist gesondert zu erfassen. 2Die zu erfassenden Daten ergeben sich aus der Liste 16 b. 3Liegen die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 915 a Abs. 2 ZPO für die vorzeitige Löschung der Schuldnerin bzw. des Schuldners im Schuldnerverzeichnis vor, so ist die Eintragung zu löschen. 4Ansonsten erfolgt die Löschung nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem der Abweisungsbeschluss erlassen worden ist.

(9) 1Auf Anfragen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung hat die Geschäftsstelle gem. § 915 b ZPO Auskunft zu geben. 2Im Übrigen, insbesondere für den Bezug von Abdrucken und Listen, findet die Schuldnerverzeichnisverordnung - SchuVVO - Anwendung.

b) Strafsachen und Bußgeldsachen

§ 18
Register- und Aktenführung

(1) 1Bei dem Amtsgericht wird das Register für Privatklage- und Bußgeldsachen Bs, OWi (Muster 34) geführt. 2In dieses Register sind einzutragen:

  1. Privatklagesachen,
  2. Anträge der Verwaltungsbehörde auf Anordnung der Erzwingungshaft (§ 96 Abs. 1 OWiG),
  3. Anträge auf Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Kostenfestsetzungsbescheiden der Verwaltungsbehörde (§ 106 Abs. 2 Satz 3 OWiG),
  4. einzelne richterliche Verfolgungsverhandlungen (§ 35 Abs. 1 OWiG),
  5. Aufgehoben
  6. Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft (§§ 62, 52 Abs. 2 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 2, 100 Abs. 2, 108 Abs. 1 OWiG, 25 a Abs. 3 StVG),
  7. Einwendungen gegen die Vollstreckung oder Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde (§§ 103, 104 Abs. 1 OWiG),
  8. Anträge auf Anordnung von Auflagen gegen Jugendliche und Heranwachsende (§ 98 Abs. 1 OWiG).

3Zu diesem Register kann nach Anordnung des Behördenleiters ein alphabetisches Namenverzeichnis für einen oder mehrere Jahrgänge geführt werden.

(2) 1Über einzelne richterliche Anordnungen wird das Register für einzelne richterliche Anordnungen des Amtsgerichts Gs (Muster 35) geführt. 2Zu den Gs-Sachen gehören die Anzeigen und Anträge in solchen Straf-(Privatklage-) Sachen, in denen die öffentliche (Privat-)Klage nicht oder nicht bei diesem Amtsgericht erhoben ist, das Amtsgericht auch nicht als Rechtshilfegericht (§§ 156 ff. GVG), sondern aufgrund von Vorschriften der StPO (z. B. §§ 98 bis 100, 125, 128, 159, 162 ff. StPO) angerufen wird, insbesondere die im vorbereitenden Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen vorzunehmenden richterlichen Untersuchungshandlungen, die Anträge auf Augenscheinseinnahme (Leichenschau, Leichenöffnung), Beschlagnahme, Durchsuchung, Erlass oder Aufhebung von Haftbefehlen, die Anträge, in denen die Staatsanwaltschaft die Zustimmung des Strafrichters zur Abstandnahme von der Erhebung der öffentlichen Klage nachsucht usw. 3Über mehrere Entscheidungen in einer Haftsache wird nur ein Aktenstück geführt. 4Die den Amtsgerichten zugewiesenen Geschäfte der Anordnung von Durchsuchungen (§ 46 Abs. GWB) und der Bestätigung der Beschlagnahme (§ 55 Abs. 2 GWB) sind in das Register für einzelne richterliche Anordnungen des Amtsgerichts Gs (Muster 35) einzutragen. 5Anträge der Kartellbehörden auf Bestellung von Vertretungsberechtigten für nicht rechtsfähige Kartelle (§ 36 Abs. 2 GWB) sowie die Beeidigung von Zeugenaussagen (§ 54 Abs. 6 GWB) sind bei den Amtsgerichten als AR-Sachen zu behandeln.

(3) 1Vorgänge über Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Privatklageverfahrens sind zu den Akten zu nehmen, in denen sich die angegriffene Entscheidung befindet. 2Richtet sich das Wiederaufnahmegesuch gegen ein Urteil einer höheren Instanz, so gehören die Vorgänge gleichwohl in die erstinstanzlichen Akten (§ 4 Abs. 6).

(4) 1In allen nicht in das Register für Privatklage- und Bußgeldsachen Bs, OWi (Abs. 1) und nicht in das Register für einzelne richterliche Anordnungen Gs (Abs. 2) einzutragenden Straf- und Bußgeldsachen, also in allen übrigen vor den Strafrichter und den Jugendrichter gehörenden Straf- und Bußgeldsachen (einschließlich der Einspruchs-, Nach- und Wiederaufnahmeverfahren) sowie in den vor das Schöffengericht und vor das Jugendschöffengericht gehörenden Sachen obliegt die Akten- und Registerführung der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. 2Diese Akten werden bei Gericht unter dem Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft weitergeführt. 3Zum Zeichen der Anhängigkeit bei Gericht werden dem Js-Aktenzeichen folgende Unterscheidungsmerkmale vorangesetzt:

Ls für Sachen des Schöffengerichts (Jugendschöffengerichts)
Ds für Sachen des Strafrichters (Jugendrichters)
Cs für Strafbefehlssachen
OWi für Bußgeldsachen.

4Außerdem ist ggf. dem um eines dieser Unterscheidungsmerkmale ergänzten Js-Aktenzeichen die arabische Nummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts voranzusetzen. Das sich hiernach ergebende Aktenzeichen für das Verfahren bei Gericht lautet also z. B. "8 Ls 12 Js 130/93". 6Die Geschäftsstelle des Gerichts teilt der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft zum Js-Register mit, bei welcher Abteilung der Geschäftsstelle des Gerichts das Verfahren anhängig ist. 7Von dieser Mitteilung kann die Geschäftsstelle des Gerichts nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft grundsätzlich oder für bestimmte Fälle absehen (z. B. wenn die zuständige Abteilung der Geschäftsstelle des Gerichts der Staatsanwaltschaft bereits bekannt ist oder bei dem Gericht nur eine Geschäftsstellenabteilung für Straf- und Bußgeldsachen besteht).

(5) 1Solange die Akten bei dem Gericht sind und es sich nicht um Vollstreckungen des als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichters handelt, werden sie von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts durch die Aktenkontrolle (Muster 52) überwacht, die für ein oder mehrere Jahre fortlaufend oder alphabetisch geführt werden kann. 2Der Behördenleiter kann bestimmen, dass zu einer fortlaufend geführten Kontrolle ein Namenverzeichnis geführt wird und dass Sachen, die nur auf kurze Zeit dem Amtsgericht zugehen (z. B. zur Eröffnung des Hauptverfahrens, zum Erlass des Strafbefehls), von der Eintragung ausgeschlossen bleiben. 3Jedes Verfahren ist nur einmal einzutragen, solange es in derselben Abteilung geführt wird. 4Wird die Aktenkontrolle fortlaufend geführt, so ist die laufende Nummer auf dem Aktendeckel zu vermerken.

(6) 1In Straf- und Bußgeldsachen wird ein Kalender für Hauptverhandlungen nach dem Muster 42 geführt.

(7) 1Zur Zählung der Anträge auf Erlass von Strafbefehlen für die Monatsübersicht über Strafsachen/Bußgeldverfahren (Anlage 13 der Anordnung über die Zählkartenerhebung in Strafsachen und Bußgeldverfahren - StP/OWI-Statistik -) ist, sofern diese Anträge nicht durch die Aktenkontrolle nach Muster 52 erfasst werden, ein Zählblatt nach Muster 34 a zu führen.

(8) 1Über alle Vollstreckungen in Straf- und Bußgeldsachen, für die als Vollstreckungsleiter der Jugendrichter zuständig ist, wird das Vollstreckungsregister für Jugendgerichtssachen VRJs (Muster 56) geführt. 2Das VRJs-Aktenzeichen ist zum Js-Register (Muster 32) bzw. zum Register für Privatklage- und Bußgeldsachen des Amtsgerichts (Muster 34) mitzuteilen; dort ist es in der Spalte Bemerkungen zu vermerken. 3Soweit über die Vollstreckungen des als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichters Vollstreckungshefte gebildet werden, sind sie ebenso wie die Gnadenhefte in den Hauptakten zu verwahren. Anlegung und Inhalt des Vollstreckungsheftes richten sich nach §§ 15, 16 StVollstrO. 4Nach Abschluss der Vollstreckung sind die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Aufbewahrung zurückzuleiten.

(9) Zur Zählung der Fälle von Bewährungsaufsicht für die Monatsübersicht über Strafverfahren vor dem Amtsgericht (Anlage 13 der StP/OWi-Statistik) ist die Führung von Bewährungsaufsicht - sofern die Erfassung nicht in anderer Weise erfolgt - nach Maßgabe der Liste 44 zu erfassen.

§ 19
Abgabe der Akten bei Vollstreckung

1Ist aus einem Urteil in Privatklagesachen eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder ist eine Erzwingungshaft zu vollstrecken, so sind die Akten der Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung vorzulegen. 2Nach Abschluss der Vollstreckung sind die Akten an das Amtsgericht zur Aufbewahrung zurückzuleiten.

§ 20
Strafkammer bei dem Amtsgericht

1Ist bei einem Amtsgericht eine Strafkammer gebildet, so gelten für den Geschäftsgang die Vorschriften für die Strafkammern bei den Landgerichten entsprechend.

c) Angelegenheiten des Grundbuchs und der öffentlichen Register

§ 21
Grundbuchsachen

(1) 1Aus den Schriften zu dem einzelnen Grundbuchblatt werden die Grundakten gebildet. 2Innerhalb der Grundakten erhält jedes selbständige Schriftstück in der Reihenfolge seines Eingangs eine Ordnungsnummer, die auch in einem weiteren Band und auch dann weiterzuzählen ist, wenn die Akten bei einem anderen Gericht fortzuführen sind. 3Die Anlagen eines Schriftstücks werden durch dessen Ordnungsnummer mitbestimmt und sind, wenn es zur Vermeidung von Irrtümern notwendig ist, mit einem Zugehörigkeitsvermerk zu versehen. 4Zustellungsurkunden und andere Empfangsnachweise, Abschriften und dergleichen erhalten keine Ordnungsnummer. 5Eine Urkunde, auf die sich Eintragungen in mehreren Grundbuchblättern gründen, soll in der Regel endgültig zu den Grundakten genommen werden, bei denen sie ihre erste Ordnungsnummer erhalten hat. 6Nachweise über die Bestellung eines Verwalters einer Wohnungseigentums-(Teileigentums-)anlage und sonstige, die gesamte Wohnanlage betreffende Urkunden (z. B. Teilungserklärung, Bestellung eines Globalgrundpfandrechts, Vollmachten nebst Anlagen zur Abwicklung von Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen), sind bei den Grundakten mit der niedrigsten Grundbuchblattnummer der jeweiligen Wohnungseigentums-(Teileigentums-)anlage aufzubewahren.

(2) 1Die Ordnungsnummern sind auf einem Vorblatt der Akten, im Akteninnendeckel oder in einer automatisierten Datei unter Beifügung des Datums der Schriften zu registrieren. 2Werden mehrere Ordnungsnummern unter einem Fall oder einer Verfügung bearbeitet, ergibt sich die Geschäftsnummer grundsätzlich aus der höchsten Ordnungsnummer. 3Bei der Abgabe eines Schriftstücks ist der Tag der Abgabe sowie der Verbleib bei der jeweiligen Ordnungsnummer zu vermerken. 4Werden Grundakten versandt, so wird mit den zu dem Kontrollblatt (§ 5 Abs. 2) eingehenden Schriften die Nummernfolge fortgesetzt. 5Wird das Vorblatt als automatisierte Datei geführt, ist bei Aktenversendung ein Ausdruck des Vorblatts zum Grundakt zu nehmen. 6Ergibt sich nach Rückkunft der Akten, dass infolge der Fortführung der Akten an der auswärtigen Stelle (z. B. in der Beschwerdeinstanz) mehrere Schriftstücke dieselbe Nummer tragen, so sind die bei dem Kontrollblatt entstandenen Nummern mit einem kleinen Unterscheidungsbuchstaben zu versehen. 7Bei maschineller Führung sind die bei der auswärtigen Stelle eingetragenen Ordnungsnummern, ggf. mit einem Unterscheidungskennzeichen, in der automatisierten Datei nachzutragen.

(3) 1Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit können Schriftstücke von vorübergehender Bedeutung zu Sonderheften genommen werden, die bei den Grundakten aufzubewahren sind. 2Hierfür kommen vornehmlich den Geschäftsgang betreffende Schriftstücke, soweit sie nicht Erklärungen von selbständiger Bedeutung enthalten, in Betracht. 3Die Grundbuchrechtspflegerin bzw. der Grundbuchrechtspfleger kann einzelne Schriftstücke dieser Art hiervon ausschließen oder andere dafür bestimmen. 4Urkunden, die mit Rücksicht auf § 10 Abs. 1 GBO dauernd bei den Grundakten aufzubewahren sind, geschlossene Handblätter sowie die die Wert- und Kostenberechnung betreffenden Schriften, soweit sie von dauernder Bedeutung sind, dürfen nicht in Sonderhefte genommen werden. 5Die Weglegung der Sonderhefte wird nach Bedarf verfügt und ausgeführt; das Weglegungsjahr ist auf den Grundakten zu vermerken.

(4) 1Wird ein Grundbuchblatt geschlossen, so ist dies auf den Grundakten zu vermerken. 2Die Genehmigung, auch die für das geschlossene Grundbuchblatt geführten Akten zu schließen (§ 32 Abs. 2 GBV), obliegt der Behördenleitung.

(5) Für die in Grundbuchsachen eingereichten Urkunden und die eingehenden Ersuchen, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen (§§ 19, 20 GBO) enthalten, ist eine Eingangsliste (Liste 10) zu führen.

(6) Sammelakten

  1. sind anzulegen mit den Schriften über Grundstücke, für die ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, und zwar für jeden Grundbuchbezirk sowie mit unbrauchbar gemachten Grundpfandrechtsbriefen und anderen unbrauchbar gemachten Briefen (§ 53 Abs. 2 GBV);
  2. sollen angelegt werden, soweit zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und dem amtlichen Grundstücksverzeichnis (§ 2 Abs. 2 GBO) den Grundbuchämtern Veränderungsnachweise gesammelt zugehen, mit diesen Sammelnachweisen und den diese betreffenden Schriften, und zwar für jeden Grundbuchbezirk getrennt; auf Anordnung der Behördenleitung können alle Veränderungsnachweise zu den Sammelakten genommen werden;
  3. sollen angelegt werden mit den Anträgen auf Erteilung von Ausdrucken oder Abschriften einschließlich der Kostenberechnung; diese Sammelakten werden in Jahresheften geführt und drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres weggelegt; die Behördenleitung kann bei Vorliegen besonderer Gründe anordnen, dass alle Anträge zu den Grundakten zu nehmen sind.

(7) 1Für den Bezirk des Amtsgerichts wird ein Eigentümerverzeichnis und, sofern die technischen Voraussetzungen für eine automationsgestützte Führung vorliegen, ein Verzeichnis der Grundstücke geführt:

  1. für Personen, die als Eigentümer von Grundstücken, von Wohnungs- oder Teileigentum oder als Berechtigte grundstücksgleicher Rechte eingetragen sind. In das Verzeichnis ist jede Person unter Angabe sämtlicher Eigentumsrechte nur einmal aufzunehmen. Das Verzeichnis soll enthalten: die Bezeichnung der Grundbuchstelle unter Angabe des Bezirks, des Blattes, Familien- und Vornamen (bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften deren genaue Bezeichnung), Geburtsdatum und Wohnort der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der bzw. des Berechtigten;
  2. für Grundstücke, Wohnungs- oder Teileigentum sowie grundstücksgleiche Rechte; in das Verzeichnis ist einzutragen: die Flurstücksnummer, die Grundbuchstelle unter Angabe des Blattes, des Bezirks, wenn das Grundstück oder Recht im Grundbuch eines anderen Bezirks eingetragen ist; bei Wohnungs- oder Teileigentum auch der Bruchteil des Miteigentumsanteils und der Gegenstand des Sondereigentums, bei grundstücksgleichen Rechten auch die kurze Bezeichnung des Rechts

2Für die Verzeichnisse kann auch das automatisierte Liegenschaftsbuch verwendet werden.

(8) Über die Beteiligten, bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten wird bei Bedarf eine automatisierte Datei (Beteiligtendatenbank - Wohnungsblatt) gemäß Liste 11 geführt.

§ 22
Pachtkreditsachen

(1) 1Pachtkreditsachen werden nach Maßgabe der Liste 12 erfasst. 2Die Blattsammlungen mit den niedergelegten Inventarverpfändungsverträgen sind in gleicher Weise aufzubewahren wie die manuell geführten Grundbücher. 3Soweit die Blattsammlungen zu heften sind, ist darauf zu achten, dass eine spätere Entheftung und Rückgabe des Verpfändungsvertrages (§ 15 Abs. 4 des Pachtkreditgesetzes (PachtkredG) vom 5. August 1951 - BGBl. I S. 494 - ) möglich ist.

(2) 1Zu der mit einem Verpfändungsvertrag usw. anzulegenden Blattsammlung sind auch die weiteren dieselbe Pächterin oder denselben Pächter und dasselbe Inventar betreffenden Verpfändungsverträge, Anträge oder Anzeigen, unbeschadet ihrer erneuten Erfassung, zu nehmen. 2Das Aktenzeichen wird stets mit der neuesten Erfassungsnummer gebildet.

(3) 1Anträge von Pächterinnen und Pächtern auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 PachtkredG), sind, wenn für die Angelegenheiten nicht schon eine Blattsammlung besteht, zu Sammelakten zu nehmen; in einer alphabetischen Namensliste, die in schriftlicher Form den Akten vorzuheften ist, sind die Pächterinnen und Pächter nachzuweisen. 2Bei elektronischer Führung der Namensliste muss diese nicht den Akten vorgeheftet werden.

(4) 1Die zuständige bzw. der zuständige Bedienstete, die bzw. der zuerst den niederzulegenden Verpfändungsvertrag in Empfang nimmt, hat sofort bei Eingang auf den Verpfändungsvertrag oder auf einem mit dem Vertrag fest zu verbindenden Blatt an deutlich sichtbarer Stelle den Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken und den Eingangsvermerk mit vollem Namen zu unterschreiben. 2Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Abänderungsvertrag oder eine Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 PachtkredG niedergelegt wird. 

(5) 1Die Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 PachtkredG ist stets nach dem nachstehend abgedruckten Muster auszustellen und mit dem Gerichtsstempel zu versehen. 2Auf Wunsch der Pächterin oder des Pächters ist eine gleiche Bescheinigung auch hinsichtlich der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers auszustellen. 3Ist ein Verpfändungsvertrag zwar niedergelegt, aber inzwischen wieder zurückgegeben worden, so ist dies unter Angabe des Rückgabetages zu bescheinigen.

(6) 1Wird für den Sitz eines Betriebes (§ 2 Abs. 1 S. 1 PachtkredG) in Folge einer Änderung der Gerichtsgrenzen ein anderes Amtsgericht zuständig, so sind die Akten mit den niedergelegten Inventarverpfändungsverträgen und den sonstigen Vorgängen nebst einer beglaubigten Abschrift der nach Liste 12 erfassten Daten dem nunmehr zuständigen Amtsgericht zu übersenden. 2Bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben ist bei dem bisherigen Amtsgericht "Abgegeben an Amtsgericht ... am ... " und bei dem neu zuständigen Amtsgericht "Übernommen vom Amtsgericht ... am ...; früheres Aktenzeichen ..." zu vermerken. 3Die Geschäftsstelle des neu zuständigen Amtsgerichts hat die Pächterin oder den Pächter und das Pachtkreditinstitut von Amts wegen von der veränderten Zuständigkeit zu benachrichtigen.

Bescheinigung

.....................................................................................................1) hat beantragt,

ihr/ihm als Pächterin/Pächter des Gutes 2) .......................................................

gemäß § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes vom 5. August 1951 (BGBl. I S. 494) zu bescheinigen, dass bei dem unterzeichneten Amtsgericht kein Vertrag niedergelegt sei, durch den sie/er das ihr/ihm gehörende Inventar des bezeichneten Gutes verpfändet habe.

Es wird bescheinigt, dass ein derartiger Vertrag hier - nicht niedergelegt ist - zwar niedergelegt war, aber am ..................... der Pächterin/dem Pächter gemäß § 15 Abs. 4 Pachtkreditgesetzes herausgegeben worden ist.

.........................................
(Ort und Tag)

(Gerichtsstempel) .............................................................Amtsgericht

_____________________________________
1) Name der Antragstellerin/des Antragstellers
2) Genaue Bezeichnung des Gutes nach seiner Benennung und Lage, andernfalls Bezeichnung nach dem Grundbuch

§ 23
Öffentliche Register

(1) 1Die zu den öffentlichen Registern eingereichten Urkunden sind nach Maßgabe der Liste 13 zu erfassen. 2Anträge auf Eintragung in ein öffentliches Register, die sich nicht auf eine bereits vorhandene Eintragung beziehen, sind zunächst im Allgemeinen Register zu erfassen. 3Die Erfassung im AR-Register kann unterbleiben, wenn der Sachbearbeiter bei der ersten Vorlage dem Antrag entspricht. 4Die Eintragung in das öffentliche Register hat erst auf Grund der Verfügung des Sachbearbeiters zu geschehen. 5Auch sonst sind Schriften über Angelegenheiten, für die besondere Registerakten noch nicht angelegt sind, im Allgemeinen Register zu erfassen, das gilt insbesondere für das Zwangsgeldverfahren, durch das eine neue Registereintragung herbeigeführt werden soll. Erfolgt die Eintragung, so sind die Vorgänge zu den Registerakten zu nehmen.

(2) 1Zu allen öffentlichen Registern - mit Ausnahme des in Karteiform geführten Güterrechtsregisters - sind alphabetische Verzeichnisse der Namen, Partnerschaften und Firmen zu führen. 2Für das Handelsregister ist das Verzeichnis gemeinschaftlich anzulegen, auch wenn das Register in mehreren Abteilungen geführt wird; wo die örtlichen Verhältnisse es gebieten, kann je ein besonderes Verzeichnis gehalten werden. 3Nach der Löschung der Registereintragung ist auch die Eintragung im Namenverzeichnis und, wenn die Löschung sich nur auf einzelne von mehreren Registernummern bezieht, der Hinweis auf die einzelne Registernummer rot zu unterstreichen. 4Bei einer Übertragung aus einer Abteilung des Handelsregisters in die andere oder bei der Übertragung in ein anderes Register ist, wenn die Namen- und Firmenverzeichnisse gesondert geführt werden, auf den Übergang hinzuweisen. 5Für das nicht in Karteiform geführte Güterrechtsregister ist das Namenverzeichnis stets einheitlich für den ganzen Gerichtsbezirk, und zwar nach dem Namen des Ehemannes zu führen; neben dem Namen des Ehemannes sind auch Vorname und Geburtsname der Ehefrau anzugeben. 6In die Namenverzeichnisse zum Schiffsregister und zum Schiffsbauregister sind die Namen der Eigentümer, Miteigentümer, Mitreeder und Korrespondentreeder aufzunehmen; die Verzeichnisse zum Schiffs- und Schiffsbauregister können gemeinschaftlich geführt werden. 7Daneben ist ein Verzeichnis der Namen der eingetragenen Schiffe zu führen; bei Schiffen gleichen Namens ist der Name des Eigentümers beizufügen.

(3) 1Gehört ein Ort oder eine Gemeinde zu den Bezirken verschiedener Registergerichte, so ist bei jedem der beteiligten Gerichte ein Sammelaktenstück zu halten, zu dem das Verzeichnis der in den Registern der anderen Gerichte eingetragenen Firmen aus diesem Orte oder dieser Gemeinde sowie die Nachrichten über die neue Eintragung solcher Firmen zu nehmen sind; dem Aktenstück ist ein alphabetisches Firmenverzeichnis vorzuheften.

(4) Aufgehoben.

§ 24
Registerakten

(1) 1Für jede Nummer eines öffentlichen Registers werden Akten gebildet, bei dem nicht in Karteiform geführten Güterrechtsregister für jedes Ehepaar nach der Seitenzahl der ersten Eintragung. 2Zu den Registerakten gehören auch die Schriften über solche gerichtlichen Handlungen, die, ohne auf eine Registereintragung abzuzielen, mit den in dem Register vermerkten rechtlichen Verhältnissen in Zusammenhang stehen. 3Für jedes Registerblatt des Handelsregisters (§ 13 der Handelsregisterverfügung), des Partnerschaftsregisters und des Genossenschaftsregisters ist für die zum Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingereichten und daher nach § 9 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 2 PartGG, § 156 GenGes der unbeschränkten Einsicht unterliegenden Schriftstücke (z. B. Anmeldungen, Firmenzeichnungen, der Anmeldung beizufügende oder nach Vorschriften des Aktiengesetzes einzureichende Urkunden) ein Sonderband anzulegen. 4Der übrige Teil der Registerakten (Hauptband) enthält - unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Satz 5, 6 und in Abs. 3, 5, 6 - sämtliche Vorgänge, die nicht der unbeschränkten Einsicht unterliegen (z. B. die gerichtlichen Verfügungen, auch soweit sie sich auf die der unbeschränkten Einsicht unterliegenden Schriftstücke beziehen, Zwangsgeldverfahren, gutachtliche Äußerungen der Industrie- und Handelskammern und der Organe der Berufsstände); demgemäss dürfen auf die der unbeschränkten Einsicht unterliegenden Schriftstücke keine Verfügungen gesetzt werden. 5Über die Erteilung von Zeugnissen des Inhalts, dass eine gewisse Eintragung im Register nicht vorhanden sei, sind, soweit diese Schriften nicht zu vorhandenen Akten genommen oder urschriftlich beantwortet werden, Sammelakten zu führen. 6Nach näherer Anordnung der Behördenleitung können zu den Sammelakten auch die Anträge auf Erteilung von Abschriften, Registerauszügen und Zeugnissen über den Registerinhalt genommen werden; eine getrennte Aufbewahrung dieser Anträge nach Registernummern geordnet ist zulässig. 7In geeigneten Fällen (z. B. bei Kostenfreiheit, vorschussweiser Zahlung) können derartige Anträge auch urschriftlich erledigt werden.

(2) 1Für jede Nummer des Handelsregisters B ist ein dem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen; es ist unter dem Deckel des letzten Bandes der Akten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht. 2Auf Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts kann das Handblatt auch für jede Nummer des Handelsregisters A, des Genossenschaftsregisters, des Partnerschaftsregisters, der Schiffsregister und des Vereinsregisters geführt werden. 3Das Registergericht kann bestimmen, dass über eine Nummer des Handelsregisters, des Partnerschaftsregisters, des Vereins- oder des Genossenschaftsregisters mehrere gesonderte Aktenbände zu führen sind (z. B. über die Satzung, die Mitglieder des Vorstandes, die Abwickler); die Bände werden durch a, b, c, usw. unterschieden.

(3) 1Die Belegblätter der öffentlichen Bekanntmachungen, können in besonderen Beiheften der Akten zusammengefasst werden. 2Auf das Beiheft ist auf dem Aktenumschlag zu verweisen. 3Werden Eintragungen zu mehreren Registernummern in einer zusammengefassten Bekanntmachung veröffentlicht, so sind die Schriften und Belegblätter zu Sammelakten zu nehmen; in den Akten (Beiheften) ist auf die Sammelakten zu verweisen.

(4) 1Wird die Niederlassung oder der Sitz einer Firma in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verlegt, so sind die Akten an das Amtsgericht abzugeben, auf das die Zuständigkeit übergeht. 2Wechselt ein eingetragenes Unternehmen oder eine Partnerschaft die Rechtsform und muss deshalb die Eintragung in eine andere Abteilung des Handelsregisters oder in ein anderes Register erfolgen, so sind die bisher geführten Akten bei den neu anzulegenden aufzubewahren. 3Im Falle der Umwandlung, Verschmelzung oder Übernahme sind die bisher geführten Akten bei den Akten des fortsetzenden Unternehmens aufzubewahren. 4Ist der Wechsel im Falle des Satzes 2 mit dem Wechsel des Sitzes oder der Niederlassung verbunden oder hat im Falle des Satzes 3 das fortsetzende Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung in einem anderen Amtsgerichtsbezirk, so gilt Satz 1 entsprechend.

(5) 1Mitteilungen der Industrie- und Handelskammern, der Berufskammern oder der kaufmännischen Körperschaften, die sich nicht auf ein einzelnes Unternehmen oder eine Partnerschaft beziehen, sind zu Sammelakten zu nehmen. 2Darüber, ob auszugsweise Abschriften einer solchen Mitteilung zu Registerakten zu nehmen oder besonders vorzulegen sind, entscheidet der Sachbearbeiter.

(6) 1Auskünfte der Steuerbehörden, die für Zwecke der Gebührenberechnung oder zur Verhütung unrichtiger Eintragungen (§ 125 a Abs. 2 FGG) erfordert werden, sind nicht zu den Registerakten zu nehmen, sondern für jede Abteilung zu Sammelakten zu vereinigen; diese sind ständig unter Verschluss zu halten und dürfen nur von den mit der Registerführung und der Kostenberechnung befassten Beamten eingesehen, anderen behördlichen Stellen und dem Publikum aber nicht zugänglich gemacht werden.

(7) 1Nach der endgültigen Löschung der Registereintragungen sind die Akten, deren Weglegung verfügt ist, bis zum Schluss des Geschäftsjahres besonders aufzubewahren und erst dann wegzulegen, wenn die Zahl der Löschungen für die Geschäftsübersicht ermittelt ist.

d) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Übrigen

§ 25
Urkundssachen

(1) 1Als Urkundssachen werden die Beurkundungen und die sonstigen Handlungen und Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der in Abs. 5 aufgeführten nach Maßgabe der Listen 4 bzw. 4b erfasst, und zwar auch dann, wenn die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sie aufgrund eigener Zuständigkeit beurkundet oder vornimmt oder wenn das Gericht mit der Vornahme der Handlung die Urkundsbeamtin bzw. den Urkundsbeamten oder eine Gerichtsvollzieherin bzw. einen Gerichtsvollzieher beauftragt.

(2) 1Unter I werden alle gerichtlichen Beurkundungen von Rechtsgeschäften und von tatsächlichen Vorgängen erfasst, unabhängig davon, ob sie selbstständig oder aus Anlass der Bearbeitung einer anderen Rechtsangelegenheit (Vormundschafts-, Betreuungs-, Familien-, Nachlasssache usw.) erfolgt sind. 2Nicht erfasst werden Vergleiche und Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft (§ 641 c ZPO) vor dem Prozessgericht sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen innerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.

(3) 1Unter II werden die sonstigen Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst, die außerhalb eines anhängigen Verfahrens vorgenommen oder beantragt werden und für die weder ein besonderes Register noch ein besonderes Sammelaktenstück bestimmt ist. 2Es gehören hierher z. B.

  • die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • die Ausstellung gerichtlicher Zeugnisse mit Ausnahme der Erbscheine und der ihnen gleichstehenden Zeugnisse,
  • die Bewilligung der öffentlichen Zustellung von Willenserklärungen,
  • die Kraftloserklärung von Vollmachten,
  • die Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens,
  • die Anträge auf Todeserklärung, auf Aufhebung einer Todeserklärung und auf Feststellung des Todes und der Todeszeit,
  • die sonstigen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Handelsgesetzbuch, in den Gesetzen über die Binnenschifffahrt und die Flößerei, im Genossenschaftsgesetz, im Gesetz betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung und im Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse den Gerichten zugewiesenen Handlungen und Entscheidungen, sofern sie nicht zu bereits vorhandenen Akten zu nehmen oder unter I zu erfassen sind.

3Angelegenheiten der Beratungshilfe werden nach Maßgabe der Liste 4 b erfasst.

(4) 1Bleibt nach den bestehenden Vorschriften eine Urkunde weder in Urschrift noch in Abschrift bei dem Gericht zurück, so sind die Namen, Geburtsdatum und Wohnort der Beteiligten, der Wert des Gegenstandes und alle sonstigen für die Berechnung und Einforderung der Kosten notwendigen Angaben zu erfassen. 2Dies kann auch bei den für Bemerkungen vorgesehen Angaben der Liste 4 erfolgen.

(5) 1Von der Erfassung als Urkundssache oder als sonstige Handlung oder Entscheidung sind ausgenommen:

  1. das von dem Vormundschaftsgericht als solchem beurkundete Anerkenntnis der Schlussrechnung des Vormundes oder der Betreuerin bzw. des Betreuers,
  2. die auf den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts abzielenden Verhandlungen,
  3. die Entscheidungen über Anträge auf Erteilung oder Umschreibung einer Vollstreckungsklausel und auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung bei Schuldtiteln, die außerhalb gerichtlicher Verfahren errichtet sind und sich nicht in Verwahrung des Amtsgerichts befinden, sowie die Entscheidungen über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der zu diesen Schuldtiteln erteilten Vollstreckungsklausel betreffen, hierzu gehören auch die Entscheidungen nach § 1081 Abs. 1 Satz 3 ZPO,
  4. die Wechsel- und Scheckproteste.

2Das zu a) aufgeführte Anerkenntnis gehört in die Vormundschafts - bzw. Betreuungsakten. 3Im Übrigen werden Sammelakten angelegt:

zu b) für alle Vorgänge; die Behördenleitung kann anordnen, dass die Sammelakten für jede Religionsgemeinschaft getrennt geführt werden, falls hierfür ein Bedürfnis besteht; eine alphabetische Namensliste ist zu führen,

zu c) soweit nicht in den Fällen des § 29 Abs. 6 Abgabe zu den Vormundschaftsakten erfolgt,

zu d) mit den zurückbehaltenen beglaubigten Abschriften der Protesturkunden, den Vermerken über Inhalt und Verstempelung der Wechsel usw. und den Kostenrechnungen.

(6) Unter III (Standesamtssachen) werden

  • die Anträge auf Änderung der Vornamen sowie Anträge auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz,
  • die Anträge, eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung anzuhalten,
  • die Anträge auf Berichtigung der Personenstandsbücher (§§ 45, 47 des Personenstandsgesetzes) erfasst.
§ 26
Schriftgut der Notarinnen und Notare, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Schiedspersonen

1Über die Aufbewahrung von Dienstpapieren der Notarinnen und Notare, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie von Protokollbüchern der Schiedspersonen sind je eine oder nach Bedarf mehrere Sammelakten zu führen, zu denen insbesondere die Anträge auf Erteilung von Ausfertigungen notarieller Urkunden oder Vergleiche vor Schiedspersonen gehören. 2Ebenso sind Anträge auf Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen dieser Urkunden oder Vergleiche zu den Sammelakten zu nehmen und nicht zu erfassen. 3Einwendungen gegen den Kostenansatz nach § 45 Schiedsstellengesetz sind ebenfalls ohne Erfassung zu den Sammelakten zu nehmen.

§ 27
Erbrechtsangelegenheiten, Verfügungen von Todes wegen

(1) Erbrechtsangelegenheiten werden nach Maßgabe der Liste 5 erfasst.

(2) 1Über mehrere von derselben Person errichtete Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) wird nur eine Akte geführt, zu der alle Urkunden und Schriften über Errichtung, Verwahrung, Rückgabe oder Eröffnung der Verfügungen zu nehmen sind; das Aktenzeichen wird mit der jeweils neuesten Erfassungsnummer gebildet. 2Die Geschäftsstelle hat beim Eingang einer Verfügung von Todes wegen anhand der erfassten Personendaten zu prüfen, ob bereits Akten vorhanden sind, die sich auf die Verfügende oder den Verfügenden beziehen.

(3) 1Bei eigenhändigen Testamenten, deren besondere amtliche Verwahrung von der Erblasserin oder dem Erblasser verlangt wird, ist nach der AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen zu verfahren. 2Der nach dieser AV zu verwendende Umschlag ist mit dem Prägesiegel oder dem Dienstsiegel zu verschließen.

(4) 1Die zur besonderen amtlichen Verwahrung zu bringenden Testamente und Erbverträge sind nach Maßgabe der Liste 5a zu erfassen. 2Die Nummer der Erfassung ist auf dem Umschlag der Verfügung von Todes wegen oben rechts zu vermerken. 3Die Bestimmungen der AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen sind zu beachten. 4Die Verfügungen von Todes wegen sind unter dem gemeinschaftlichen Verschluss der beiden Verwahrungsbeamtinnen bzw. -beamten an einem feuersicheren Ort in der Nummernfolge der Erfassung aufzubewahren. 5Befinden sich Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente in der besonderen amtlichen Verwahrung, so sind sie nach der Eröffnung bei dem Tode des ersten der Vertragsschließenden oder Verfügenden in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen; dies gilt nicht, wenn der Erbvertrag oder das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode der bzw. des Erstverstorbenen eintritt, z. B. wenn der Erbvertrag oder das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen (vgl. § 2273 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 2300 BGB).

(5) 1Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen ist in der Akte zu dokumentieren und von den Verwahrungsbeamtinnen bzw. Verwahrungsbeamten unterschriftlich zu bestätigen. 2Die Herausgabeverfügung, in der die Nummer der Erfassung der Verwahrungsdaten anzugeben ist, kann in Urschrift vorgelegt werden, wenn die Geschäfte demjenigen übertragen sind, dem die Bearbeitung der Verfügung von Todes wegen obliegt; in diesem Falle ist der Empfang bei den Verwahrungsdaten unter "Bemerkungen" zu erfassen. 3Im Übrigen ist die Herausgabeverfügung in Ausfertigung vorzulegen; die so vorgelegten Herausgabeverfügungen sind als Belege nach der Nummernfolge der Erfassung der Verwahrungsdaten aufzubewahren.

(6) 1Über jede zur besonderen amtlichen Verwahrung gebrachte Verfügung von Todes wegen ist der Erblasserin oder dem Erblasser ein Hinterlegungsschein zu erteilen (§ 2248 S. 2, § 2258b Abs. 3, §§ 2277, 2300 BGB), der die unter Nr. 1 bis 4 der Liste 5a erfassten Verwahrungsdaten enthält; bei Nottestamenten soll der Hinterlegungsschein einen Hinweis über die Bestimmungen des § 2252 BGB enthalten. 2Der Hinterlegungsschein ist der Annahmeverfügung bei ihrer Rückleitung beizufügen und von der Geschäftsstelle der Erblasserin bzw. dem Erblasser oder, auf entsprechende Bitte, der Notarin oder dem Notar zuzuleiten, vor der oder dem die Verfügung von Todes wegen errichtet worden ist. 3Vor der Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen ist der Hinterlegungsschein zurückzufordern. 4Bringt eine Notarin bzw. ein Notar oder eine Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister ein Testament gemäß § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG, § 2249 Abs. 1 S. 4 BGB zur besonderen amtlichen Verwahrung, so hat die Geschäftsstelle auf Verlangen den Empfang zu bescheinigen.

(7) 1Soll eine zur besonderen amtlichen Verwahrung angenommene Verfügung von Todes wegen bei einem anderen Gericht weiter verwahrt werden, so ist ihm die Verfügung von Todes wegen mit den Akten unter Beachtung der für wichtige Postsendungen gegebenen Vorschriften zu übersenden. 2Der Einlieferungsschein und die Empfangsbescheinigung des anderen Gerichts sind zu Sammelakten zu nehmen. 3Der bisherige Hinterlegungsschein ist gegen Erteilung eines neuen zu den Akten einzuziehen.

(8) 1Muss eine in besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen lediglich zur Rückgabe an die verfügende Person einem anderen Gericht übersandt werden, so ist nach den für wichtige Postsendungen gegebenen Vorschriften zu verfahren; die Akten über die Verfügung von Todes wegen sind in der Regel nicht beizufügen. 2Bei dem ersuchten Gericht ist der Vorgang lediglich unter dem Registerzeichen AR zu erfassen. 3Die Verfügung von Todes wegen ist bis zu ihrer Rückgabe von der Geschäftsstelle aufzubewahren. 4Nach der Erledigung des Ersuchens sind die entstandenen Vorgänge und, falls die Akten beigefügt waren, auch diese dem ersuchenden Gericht zurückzusenden.

(9) 1Wird eine in amtliche Verwahrung genommene letztwillige Verfügung, die vor einer Richterin bzw. einem Richter oder vor einer Notarin bzw. einem Notar oder nach § 2249 BGB errichtet worden ist, der Erblasserin bzw. dem Erblasser oder den Vertragsschließenden zurückgegeben, so ist in die Niederschrift über die Rückgabe der letztwilligen Verfügung folgender Vermerk über die in §§ 2256 Abs. 1 Satz 2; 2300 Abs. 2 Satz 3 BGB vorgeschriebene Belehrung aufzunehmen:

Die Erblasserin/der Erblasser/die Vertragsschließenden ist/sind darüber belehrt worden, dass die letztwillige Verfügung durch die Rückgabe als widerrufen gilt. Ein entsprechender Vermerk ist auf dem Testament/dem Erbvertrag angebracht worden.

2Auf der Urkunde ist zu vermerken:

Dieses Testament/dieser Erbvertrag gilt durch die am ... erfolgte Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung als widerrufen (§§ 2256, 2272, 2300 Abs. 2 Satz 3 BGB).

______________________________________________
(Ort und Tag)

______________________________________________
(Name) Rechtspflegerin/Rechtspfleger

(10) Wird der Tod einer Person bekannt, von der eine Verfügung von Todes wegen in Verwahrung genommen ist, so ist das zur Eröffnung der Verfügung Erforderliche zu veranlassen.

(11) 1Für die folgenden Verfügungen von Todes müssen weitere Auswertungen möglich sein:

  1. nach dem Tode der oder des Erstverstorbenen eröffnete, nach Abs. 13 Sätze 2, 3 bei den Nachlassakten verbleibende gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, soweit sie Anordnungen enthalten, die erst nach dem Tode der oder des Überlebenden wirksam werden,
  2. von dem Amtsgericht nach § 51 BNotO in Verwahrung genommene Erbverträge,
  3. von dem Gericht vor dem 1. Januar 1970 beurkundete, nicht in die besondere amtliche Verwahrung gebrachte Erbverträge.

2Eine Unterscheidung zwischen Erbverträgen und Testamenten muss gewährleistet sein. 3Es sind die Namen der Erblasser, ihr Geburtsdatum, das Datum der Verfügung von Todes wegen und das Aktenzeichen des Amtsgerichts bzw. der Name und die Nummer der Urkundenrolle der Notarin oder des Notars zu erfassen. 4Sobald eine Verfügung von Todes wegen nach dem Tode der bzw. des Längstlebenden eröffnet ist, sind die Angaben für Auswertungen nicht mehr heranzuziehen. 5Bei der Übernahme einer Urkundensammlung einer Notarin oder eines Notars nach § 51 BNotO ist diese auf das Vorhandensein nicht eröffneter Erbverträge durchzusehen. 6Wird eine notarielle Urkunde, die sich in einer bei einem Amtsgericht verwahrten Sammlung von Notariatsakten befindet, zur Eröffnung in Nachlasssachen zu den Gerichtsakten genommen, so ist eine mit einem Vermerk über die erfolgte Eröffnung zu versehende beglaubigte Abschrift (Kopie) dieser Urkunde in die Notariatsakten einzufügen.

(12) Testamente, die sich seit mehr als 30 Jahren und Erbverträge, die sich seit mehr als 50 Jahren in amtlicher Verwahrung befinden (§§ 2263a, 2300a BGB) sind in geeigneter Weise z. B. unter "Bemerkungen" besonders kenntlich zu machen

(13) 1Die nach dem Tode der Erblasserin bzw. des Erblassers an das Nachlassgericht abgelieferten Verfügungen von Todes wegen (§§ 2259, 2300 BGB) werden bis zu ihrer Eröffnung von der Geschäftsstelle bei den Akten aufbewahrt. 2Ein abgeliefertes gemeinschaftliches Testament verbleibt auch nach der Eröffnung bei den Akten, wenn die bzw. der Überlebende nicht die besondere amtliche Verwahrung verlangt. 3Dasselbe gilt für Erbverträge, die nicht in die besondere amtliche Verwahrung genommen waren (§ 2300 BGB).

(14) 1Für die Erteilung beglaubigter oder einfacher Abschriften von eröffneten eigenhändigen Testamenten sind grundsätzlich Ablichtungen dieser Testamente zu verwenden. 2Ist dies im Einzelfall nicht möglich, darf ausnahmsweise auch eine Abschrift erteilt werden. 3Enthält das Testament Wörter oder Zahlen, die nicht durch Handschrift, sondern durch Druck oder auf andere mechanische Weise hergestellt sind, so ist dies bei beglaubigten Abschriften in dem Beglaubigungsvermerk unter genauer Bezeichnung der Wörter oder Zahlen ersichtlich zu machen; bei einfachen Abschriften solcher Testamente ist der Abschrift ein entsprechender Vermerk beizufügen.

(15) 1Die bei den Erbrechtsregisterdaten erfassten Personen müssen anhand ihres Geburts- und Familiennamens auffindbar sein; ggf. ist auch die Nummer der Erfassung in den Verwahrungsdaten anzugeben. 2Bei gemeinschaftlichen Verfügungen von Todes wegen gilt dies für alle Beteiligte; der Bezug zu der jeweils anderen Person ist sicherzustellen. 3Dies gilt auch für die nach Abs. 11 erfassten Personendaten.

(16) 1Bringt eine Konsularbeamtin oder ein Konsularbeamter eine von ihr oder ihm nach § 11 Abs. 1 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) beurkundete Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung, so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. 2Wird ein derartiges Testament der Erblasserin oder dem Erblasser aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben, so ist nach Abs. 9 zu verfahren.

§ 28
Nachlass- und Teilungssachen

(1) 1Bei jeder Neuerfassung einer Nachlasssache hat die Geschäftsstelle zu prüfen, ob Akten über dieselbe Erblasserin oder denselben Erblasser nach dem Erbrechtsregister (IV und VI) vorhanden sind; sie hat diese, soweit nötig, heranzuziehen. 2Für die gegenseitige Verweisung ist außer bei den erfassten Daten auch auf den Aktenumschlägen bzw. den Aktenvorblättern zu sorgen; mit Genehmigung der Behördenleitung kann die gegenseitige Verweisung bei den erfassten Daten unterbleiben.

(2) Die Verhandlungen über Auseinandersetzungen eines Ehegatten mit seinen oder seines Ehegatten Kindern sind zu etwa vorhandenen Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten zu nehmen.

(3) Wird einer oder einem Beteiligten von dem Nachlassgericht eine Abwesenheitspflegerin oder ein Abwesenheitspfleger für das Auseinandersetzungsverfahren bestellt (§ 88 FGG), so ist die Abwesenheitspflegschaft als Teil dieses Verfahrens zu behandeln.

(4) 1Zu den unter VI zu erfassenden Verfahren gehören die Nachlasspflegschaften und -verwaltungen, die Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, die Verfahren auf Erteilung von Erbscheinen oder ähnlichen Zeugnissen sowie die sonstigen Handlungen, die zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts oder des in § 74 FGG genannten Amtsgerichts gehören, ferner auch das Verfahren mit dem Zweck der Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus oder eine an seine Stelle tretende Körperschaft nicht vorhanden ist (§ 1964 BGB). 2Weitere Beispiele für die Erfassung unter VI sind:

  • Sicherstellung des Nachlasses,
  • Bestimmung einer Inventarfrist oder einer Erklärungsfrist in den Fällen des § 80 FGG,
  • die Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft oder des Amtes als Testamentsvollstreckerin oder Testamentvollstrecker,
  • die Anfechtung solcher Erklärungen,
  • die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen,
  • die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten,
  • der Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1492, 1491 BGB),
  • die Anmeldung der Forderung einer Nachlassgläubigerin oder eines Nachlassgläubigers (§ 2061 BGB),
  • die Verfahren der Stundung des Pflichtteilsanspruchs (§ 83a FGG),
  • Vermittlung der Erbauseinandersetzung usw.

3Das Aufgebot der Nachlassgläubigerinnen bzw. Nachlassgläubiger ist dagegen als eine Angelegenheit der streitigen Gerichtsbarkeit zu behandeln.

(5) 1Mitteilungen der Standesämter an das für ihren Sitz zuständige Nachlassgericht sind nach der Erfassung unter dem Registerzeichen AR unverzüglich an das nach § 73 FGG zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten. 2Bei diesem sind sie und die entsprechenden Mitteilungen des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin (Hauptkartei für Testamente), sofern nicht bereits Vorgänge vorhanden sind und soweit zu Maßnahmen kein Anlass besteht, nach Erfassung der Personendaten zu den Sammelakten zu bringen. 3Wird später ein Verfahren eingeleitet, so sind die Mitteilungen zu den Akten dieses Verfahrens zu nehmen.

(6) Wird das Nachlassgericht erst nach Eingang einer Mitteilung oder einer Abgabeverfügung des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin tätig (§ 73 Abs. 1 FGG i. V.m. §§ 7 und 6 Abs. 2 ZustErgG, § 73 Abs. 2 FGG), so sind die Anträge gleichwohl nach Maßgabe der Liste 5 zu erfassen; eine nochmalige Erfassung nach Eingang der Mitteilung oder der Abgabeverfügung unterbleibt.

(7) Den Akten über Nachlasspflegschaften und -verwaltungen ist nach Eingang des Nachlassverzeichnisses eine Nachweisung entsprechend der Liste 8 vorzuheften; die Vorschriften in § 29 Abs. 7 gelten entsprechend.

§ 29
Angelegenheiten des Vormundschaftsgerichts

(1) 1Als Angelegenheiten des Vormundschaftsgerichts werden mit Ausnahme der Adoptions- und Betreuungssachen die dem Vormundschaftsgericht zugewiesenen Angelegenheiten nach Maßgabe der Liste 6 erfasst. 2Die erfassten Verfahren müssen anhand der Namen auffindbar sein und auch die Suche nach Jahrgängen ermöglichen. 3Im Bedarfsfall können für X-Sachen Angaben nach Maßgabe der Liste 7 erfasst werden.

(2) 1Anträge oder Anzeigen, die zu einer Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts Anlass bieten, aber noch nicht erkennen lassen, welcher Art diese sein wird, sind zunächst als "Andere Vormundschaftsgerichtliche Angelegenheit" zu erfassen und ggf. später umzutragen. 2Unter dem Registerzeichen AR sind sie nur zu erfassen, wenn von vornherein zweifelsfrei ist, dass sie wegen Unzuständigkeit abzugeben sind.

(3) 1Zu den unter X zu erfassenden Angelegenheiten gehören:

  1. Vorgänge, die eine Fürsorge des Vormundschaftsgerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen und weder zu einer anhängigen Pflegschaft gehören noch zu ihrer Einleitung Anlass bieten (Einzelangelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts gehören);
  2. alle sonstigen Anträge, die auf eine dem Vormundschaftsgericht zugewiesene Tätigkeit gerichtet sind und weder unter dem Registerzeichen VII und VIII (Liste 6) noch unter dem Registerzeichen XVI (Liste 7a) oder nach Abs. 10 unter dem Registerzeichen XVII (Liste 7b) zu erfassen sind und auch nicht zu bereits vorhandenen oder neu anzulegenden Akten zu nehmen sind;
  3. die Fälle, in denen nach § 53 JGG die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Vormundschaftsgericht überlassen ist oder in denen es aus eigenem Entschluss Erziehungsmaßregeln angeordnet hat und eine Vormundschaft usw. nicht anhängig ist.

(4) 1Sind bei dem Amtsgericht Vormundschaftsakten vorhanden oder gleichzeitig anzulegen, so werden die in Abs. 3 aufgeführten Vorgänge nicht unter X erfasst, sondern als Bestandteil der Vormundschaftsakten geführt. 2In besonderen Fällen kann ein Beiheft mit dem Aktenzeichen der Vormundschaftsakten angelegt werden. 3Entsprechendes gilt, wenn Betreuungs- oder Pflegschaftsakten vorhanden oder gleichzeitig anzulegen sind, zu denen die Schriften des Verfahrens ihrem inneren Zusammenhang nach genommen werden können; werden sie gesondert geführt, so ist in diesen Fällen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts stets in Urschrift oder Abschrift zu den Betreuungs- oder Pflegschaftsakten zu bringen.

(5) 1Bei Anzeigen und Mitteilungen an das Vormundschaftsgericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben, sind der Name bzw. die Namen der oder des Beteiligten zu erfassen. 2Wird später ein Verfahren eingeleitet, so sind die Vorgänge zu den Akten dieses Verfahrens zu nehmen.

(6) 1Einwendungen, die die Zulässigkeit der von einer Beamtin oder Angestellten bzw. einem Beamten oder Angestellten des Jugendamtes - in Hamburg: der Jugendbehörde - erteilten Vollstreckungsklausel betreffen, und Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer von einer solchen Bediensteten bzw. einem solchen Bediensteten gemäß § 59 Abs. 1 SGB VIII aufgenommenen Urkunde (vgl. § 60 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB VIII) sind bei den Vormundschaftsakten zu bearbeiten. 2Ist das für das Jugendamt - in Hamburg: die Jugendbehörde - zuständige Amtsgericht nicht zugleich das Vormundschaftsgericht, so gilt § 25 Abs. 5 S. 3 zu c).

(7) 1Den Akten über Vormundschaften, Betreuungen und Pflegschaften ist, wenn Vermögen zu verwalten ist, nach Eingang des Vermögensverzeichnisses eine Nachweisung vorzuheften (Liste 8). 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Anordnungen über eine weitere Ausgestaltung der Nachweisung (Hinweise auf Schlussrechnung, Verpflichtung, Sicherheitsleistung u. ä.) erlassen, sowie darüber, wem die Ausfüllung obliegt.

(8) 1Die Verfahren müssen anhand der Namen der Mündel usw. und ggf. der Eltern auffindbar sein. 2Die Behördenleitung kann anordnen, dass Fristen für Rechnungslegungen, Vermögensübersichten und Erziehungsberichte besonders überwacht werden.

(9) 1Adoptionssachen werden nach Maßgabe der Liste 7a erfasst. 2Die Verfahren müssen anhand der Namen der bzw. des Angenommenen und der bzw. des Annehmenden auffindbar sein. 3Adoptionsvorgänge werden nicht zu Vormundschafts-, Betreuungs- oder Pflegschaftsakten genommen. 4Eine nach § 1751 Abs. 1 BGB Kraft Gesetzes eintretende Vormundschaft wird, wenn dasselbe Gericht zuständig ist, nicht unter VII erfasst, sondern als Bestandteil der Adoptionsakten geführt; in besonderen Fällen kann ein Beiheft mit dem Aktenzeichen der Adoptionsakten angelegt werden. 5Vorgänge über Adoptionen unterliegen einer besonderen Geheimhaltungspflicht. 6Es ist daher sicherzustellen, dass Ersuchen um Übersendung von Akten, um Gewährung von Einsicht in die Akten sowie um Erteilung von Auskünften oder Abschriften aus den Akten ebenso wie Ersuchen um Gewährung von Einsicht oder Erteilung von Auskünften zu den erfassten Personen- und Verfahrensdaten der Vormundschaftsrichterin bzw. dem Vormundschaftsrichter vorgelegt werden.

(10) 1Betreuungssachen werden nach Maßgabe der Liste 7b erfasst. 2Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(11) 1Auf Anordnung der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers können in Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungssachen Sonderhefte für Schriftstücke, die Vergütungen, Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigungen betreffen, gebildet werden, die bei den zugehörigen Akten aufzubewahren sind. 2Auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt ist auf die Sonderhefte zu verweisen.

(12) 1Die von den Betreuerinnen, Betreuern, Pflegerinnen und Pflegern eingereichten Nachweise über besondere Kenntnisse im Sinne des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes können vorbehaltlich ihrer Zustimmung in Sammelakten geführt werden. 2In der Zustimmung müssen die Betreuerinnen, Betreuer, Pflegerinnen und Pfleger erklären, dass sie mit der Wiederverwendung der Nachweise für Zwecke der Vergütungsfestsetzung einverstanden sind. 3Die Sammelakten sind verschlossen aufzubewahren.

§ 29a
Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung

(1) 1Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Unterbringung unter Vormundschaft und Betreuung stehender Personen (§ 1800 i. V. m. § 1631b, § 1906 Abs. 2 BGB) sind entsprechend § 29 Abs. 4 aus den Vormundschaft - bzw. Betreuungsakten zu bearbeiten. 2Das Gleiche gilt für Unterbringungsmaßnahmen gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FGG (§ 1906 Abs. 4 BGB). 3In den Fällen des § 70 Abs. 3 und 5 FGG werden die Verfahren bei dem Gericht, in dessen Bezirk die betroffene Person untergebracht ist, unter X erfasst. 

(2) 1Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 FGG werden nach Maßgabe der Liste 9a erfasst. 2Das Gleiche gilt für eine vom Vormundschaftsgericht gemäß § 1846 BGB angeordnete Unterbringung.

(3) 1Verfahren, in denen eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 b, 2 FGG genehmigt worden ist, sind bei den nach Liste 6 bzw. Liste 7b erfassten Daten als Unterbringungsmaßnahme an geeigneter Stelle (z. B. unter "Bemerkungen") besonders kenntlich zu machen. 2Die betreffenden Akten sind ebenfalls besonders zu kennzeichnen.

(4) 1Die verfügten Fristen zur Überwachung der Dauer und der Überprüfung der Unterbringung und Unterbringungsmaßnahme sind bei den nach Liste 2 erfassten Daten besonders kenntlich zu machen. 2Ist der Zeitraum, für den die Unterbringung und Unterbringungsmaßnahme genehmigt ist, abgelaufen und kein Antrag gestellt worden oder wird die oder der Untergebrachte entlassen, so sind die Akten der Richterin oder dem Richter vorzulegen. 3In den Fällen des § 70 Abs. 3 und 5 FGG obliegt die Fristenkontrolle dem Gericht, in dessen Bezirk die betroffene Person untergebracht ist.

§ 29b
Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen

(1) 1Verfahren

  1. auf Freiheitsentziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen - im folgenden "Bundesgesetz" genannt -,
  2. nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FGG,
  3. auf richterliche Entscheidung nach sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen

sind nach Maßgabe der Liste 9 unter dem Registerzeichen XIV zu erfassen. 2Um das Auffinden der Verfahrensakten zu ermöglichen, ist der berechtigungsgesteuerte Zugriff auf die erfassten Personendaten der Verfahrensbeteiligten sicherzustellen.

(2) 1Bei jeder Neuerfassung eines Freiheitsentziehungs- oder Unterbringungsverfahrens hat die Geschäftsstelle zu prüfen, ob bereits Akten über dieselbe betroffene Person mit dem Registerzeichen XIV vorhanden sind; sie hat diese, soweit nötig, heranzuziehen. 2Das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Aktendeckel bzw. dem Aktenvorblatt zu vermerken. 3Für die gegenseitige Verweisung ist außer bei den erfassten Verfahrensdaten auch auf den Aktenumschlägen bzw. den Aktenvorblättern zu sorgen.

(3) 1Die Fristen zur Überwachung der Dauer der Unterbringung sind bei den nach Liste 2 erfassten Daten besonders kenntlich zu machen. 2Die betreffenden Akten sind ebenfalls besonders zu kennzeichnen.

(4) Auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt ist an deutlich sichtbarer Stelle der jeweils nächste Prüfungstermin (§ 9 Bundesgesetz, §§ 70f Abs. 1 Nr. 3, 70h Abs. 2 FGG) zu vermerken und nach Erledigung durchzustreichen.

(5) 1Das Aktenzeichen wird durch das Registerzeichen XIV und durch die laufende Nummer im Register gebildet. 2Als Unterscheidungsmerkmal wird bei Angelegenheiten nach dem Bundesgesetz der Buchstabe B und bei Angelegenheiten nach dem Landesgesetz der Buchstabe L hinzugefügt (z. B. XIV 132/04 B; XIV 587/04 L).

(6) In den Fällen der sofortigen Unterbringung durch die Verwaltungsbehörde ist die Akte als Sofortsache unverzüglich der Richterin oder dem Richter vorzulegen.

(7) Hat das Beschwerdegericht die Freiheitsentziehung oder Unterbringung angeordnet, so sind die Akten alsbald nach Rückkehr der Richterin oder dem Richter zur Bestimmung eines Überwachungstermins vorzulegen.

e) Landwirtschaftssachen

§ 30
Landwirtschaftssachen

(1) Gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen werden nach Maßgabe der Liste 18 mit dem Registerzeichen Lw erfasst. 

(2) 1Zu erfassen sind die Namen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners, der sonstigen Beteiligten und der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, sofern sie aus den Akten ersichtlich sind. 2Um das Auffinden der Verfahrensakten zu ermöglichen, ist der berechtigungsgesteuerte Zugriff auf die erfassten Personendaten der Verfahrensbeteiligten sowie die Suche nach Jahrgängen oder Jahrgangsgruppen sicherzustellen. 3In Zuweisungssachen ist der Name der Erblasserin bzw. des Erblasser zugleich auch bei den Erbrechtsregisterdaten zu erfassen.

§ 31
Aufgehoben.
§ 32
Aufgehoben.
§ 33
Aufgehoben.

II.

§ 34
Aufgehoben.
§ 35
Aufgehoben.

III.

§ 36
Aufgehoben.
§ 36 a
Aufgehoben.

IV.

§ 37
Aufgehoben.

V. Landgericht und Oberlandesgericht

a) Zivilsachen

§ 38
Erstinstanzliche Prozesssachen des Landgerichts

(1) 1Über die erstinstanzlichen Verfahren vor der Zivilkammer des Landgerichts und der Kammer für Handelssachen und der Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens wird ein Prozessregister nach der Liste 20 geführt.

(2) 1Zu den unter dem Registerbuchstaben O einzutragenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zählen insbesondere die Zivilprozesse einschließlich der Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, die Arreste und einstweiligen Verfügungen, die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung und die Verfahren auf Aufhebung von Schiedssprüchen, soweit hierfür ausnahmsweise aufgrund staatsvertraglicher Regelungen die Landgerichte zuständig sind4, die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen (§ 796 a ZPO), die Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel sowie die Anträge auf Aufhebung oder Abänderung einer solchen Vollstreckbarerklärung. 2Anträge auf Bestätigung inländischer Titel als Vollstreckungstitel (§ 1079 ZPO) und Anträge auf Berichtigung oder Widerruf gerichtlicher Bestätigungen (§ 1081 ZPO) sind ohne Neuerfassung zu den Akten zu nehmen.

(3) 1Zu den Anträgen außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits (OH) gehören z. B. Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 Abs. 1, § 771 Abs. 3 ZPO) und Anträge auf selbständige Beweisverfahren (§ 485 ff. ZPO).

(4) 1Über Arreste und einstweilige Verfügungen werden stets besondere Blattsammlungen angelegt, wenn aber die Hauptsache anhängig ist, werden sie nicht gesondert bei dem Hauptakten aufbewahrt.

(5) 1Über die O-Sachen wird ein 5 bis 10 Jahrgänge umfassendes alphabetisches Namensverzeichnis nach dem Namen des Beklagten (Antragsgegner) geführt; der Name des Klägers (Antragstellers) ist ebenfalls zu vermerken.

(6) 1Über Termine zur mündlichen Verhandlung wird ein Verhandlungskalender (Muster 30) geführt.

(7) 1Aufgehoben.

§ 38 a
Erstinstanzliche Prozesssachen des Oberlandesgerichts

(1) Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, die Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen und die Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind nach Maßgabe der Liste 20 zu erfassen.

(2) 1Unter dem Registerzeichen Sch werden die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung und die Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen erfasst. 2Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen werden unter dem Registerzeichen SchH, die Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden unter dem Registerzeichen Kap erfasst. 3Anträge auf Bestätigung inländischer Titel als Vollstreckungstitel (§ 1079 ZPO) und Anträge auf Berichtigung oder Widerruf gerichtlicher Bestätigungen (§ 1081 ZPO) sind ohne Neuerfassung zu den Akten zu nehmen.

(3) 1Die Termine zur mündlichen Verhandlung werden im Verhandlungskalender erfasst. 2Die (mindestens) zu erfassenden Daten ergeben sich aus Muster 30.

§ 39
Berufungs-, Beschwerde- und sonstige Zivilsachen  des Landgerichts und des Oberlandesgerichts

(1) 1Die Register für Berufungs-, Beschwerde- und sonstige Zivilsachen sind für Landgericht und Oberlandesgericht gleichmäßig geordnet und lediglich in den zu verwendenden Registerbuchstaben verschieden.

(2) 1Das Berufungsregister für Zivilsachen wird für alle Sachen, einschließlich der Landwirtschaftssachen, bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nach der Liste 23 geführt. 2Die Entgegennahme der Berufungen kann der Präsident für alle Kammern (Senate) einer besonderen Abteilung der Geschäftsstelle übertragen, die über die Berufungen eine Hauptliste zu führen hat und insbesondere zur Erteilung der Notfristzeugnisse berufen ist. 3Die Hauptliste kann in Karteiform geführt werden; etwaige Schriften sind zu Sammelakten zu nehmen.

(3) 1Zu den Anträgen außerhalb eines in der Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreits (SH, UH) gehören z. B. Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 771 Abs. 3 ZPO).

(4) 1Die Akten sind an das Gericht erster Instanz zurückzusenden, wenn die Berufung erledigt ist. 2Falls die Beendigung der Instanz (z. B. durch Vergleich, rechtskräftiges Urteil usw.) nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, gilt eine Berufung als erledigt, wenn sie zurückgenommen wird oder die Zurücknahme zu den Akten angezeigt und in dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin ein Antrag nicht gestellt wird. 3Im Übrigen gilt sie als erledigt, wenn das Verfahren seit sechs Monaten nicht betrieben worden ist.

(5) Aufgehoben.

(6) 1In das Beschwerderegister (Muster 25) gehören alle Beschwerden, über die das Gericht zu entscheiden hat. 2Nicht hierher gehören also z. B. Anträge auf Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie Aufsichtsbeschwerden aller Art; diese Anträge und Beschwerden werden zu den einschlägigen Akten genommen oder, wenn solche nicht bestehen, in das Allgemeine Register eingetragen. 3Der Präsident kann die Führung einer Hauptliste wie in Absatz 2 anordnen.

(7) 1Mit denjenigen Zivilsachen, die nicht unter die voraufgegangenen Vorschriften fallen, werden Sammelakten und, wenn die Tätigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts sich nicht auf eine einmalige Entscheidung beschränkt, Sonderakten angelegt. 2Die erforderlichen näheren Anordnungen trifft der Behördenleiter. 3Es kommen u. a. in Frage die Schriften und Entscheidungen der Zivilkammer oder des Zivilsenats als oberen Gerichts, z. B. bezüglich der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO, § 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung, § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen.

(8) 1Über die Berufungsprozesse (S, U) wird ein alphabetisches Namenverzeichnis nach dem Namen des Berufungsbeklagten geführt; der Name des Berufungsklägers ist ebenfalls zu vermerken. 2Der Behördenleiter kann bestimmen:

  1. ob das Namenverzeichnis für mehrere Jahrgänge anzulegen ist,
  2. dass das Namenverzeichnis in anderer Weise, z. B. nach dem Namen des Beklagten, geführt wird,
  3. dass das Namenverzeichnis entfällt, wenn eine Hauptliste nach Abs. 2 geführt wird.

(9) 1Über die Termine zur mündlichen Verhandlung wird ein Verhandlungskalender (Muster 30) geführt.

(10) Aufgehoben.

§ 39 a
Berufungs- und Beschwerderegister für  Familiensachen des Oberlandesgerichts

(1) 1Die zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Familiensenat des Oberlandesgerichts einschließlich der diesen vorausgehenden Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden unter den Registerzeichen UF, UFH und WF nach Liste 25 a erfasst. 2Unter UF sind alle Berufungen sowie befristete Beschwerden nach § 621e Abs. 1 ZPO gegen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um Verfahren nach § 1600e Abs. 2 BGB handelt, und Nr. 12 ZPO sowie die Beschwerden gegen Unterbringungsmaßnahmen nach § 1631b BGB zu erfassen. 3Die sonstigen Beschwerden sind unter WF zu erfassen. 4Sind sonstige Beschwerden (z. B. in Kostenangelegenheiten) nach der Geschäftsverteilung nicht einem Familiensenat zugewiesen, so kann die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmen, dass diese Beschwerden als Beschwerde in Zivilsachen nach Maßgabe des Musters/der Liste 25 erfasst werden.

(2) 1Einstweilige Anordnungen sind nicht besonders zu erfassen, sondern in den Akten der Hauptsache zu bearbeiten. 2Die bzw. der Vorsitzende kann bestimmen, dass die die einstweilige Anordnung betreffenden Schriftstücke in einem Sonderheft vereinigt werden, das bei den zugehörigen Akten aufzubewahren ist. 3Auf dem Aktenumschlag ist auf das Sonderheft hinzuweisen.

(3) 1Als Anträge außerhalb eines bei dem Gericht anhängigen Verfahrens sind nur solche Anträgen anzusehen, die zur Zuständigkeit des Familiensenats gehören.

(4) 1Über die Termine zur mündlichen Verhandlung wird ein Verhandlungskalender (Muster 30/Liste 30) geführt.

(5) 1Um das Auffinden der Verfahrensakten zu ermöglichen, ist der berechtigungsgesteuerte Zugriff auf die erfassten Personendaten der Verfahrensbeteiligten sicherzustellen. 2Betrifft das Verfahren ein Kind, ist zusätzlich auch dessen Name zu erfassen.

(6) 1§ 39 Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 40
Besondere Geschäfte des  Präsidenten des Oberlandesgerichts

1Über die Anträge auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (§ 10 Abs. 2 EheG) sind Sammelakten zu führen.

b) Strafsachen und Bußgeldsachen

§ 41
Register, Kalender für Hauptverhandlungen, Aktenkontrolle

(1) 1Bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht werden Register geführt:

  1. über Berufungen (Revisionen) in Privatklagesachen (Muster 38),
  2. über Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen (Muster 41).

2Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft (§ 96 Abs. 1 OWiG), für die gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit §§ 64, 82 OWiG ein Spruchkörper des Landgerichts als Gericht erster Instanz zuständig ist, sind in das Beschwerderegister für Strafsachen und Bußgeldsachen des Landgerichts Qs einzutragen. 3Die Anträge auf Entscheidung der Strafkammer (des Strafsenats) als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nicht in das Beschwerderegister einzutragen; die Entscheidungen sind in Urschrift oder in Abschrift zu besonderen Sammelakten zu bringen, über deren Einrichtung der Behördenleiter das Nähere bestimmt. 4Im Übrigen liegt die Registerführung über die vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht zu verhandelnden Straf- und Bußgeldsachen in den Händen der Staatsanwaltschaft.

(2) 1Die Akten und Sonderbände (§ 47 Abs. 1 Satz 5) werden bei Gericht unter dem Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft weitergeführt. 2Zum Zeichen der Anhängigkeit bei Gericht werden dem Js-Aktenzeichen eines der folgenden Unterscheidungsmerkmale zugesetzt:

Ks für Schwurgerichtssachen
KLs für Sachen der großen Strafkammer (Jugendkammer)
Ns für Berufungssachen
NsV für Anträge auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
VSV für Anträge auf Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung.

3Außerdem ist ggf. den um eines dieser Unterscheidungsmerkmale ergänzten Js-Aktenzeichen die arabische Nummer der Abteilung der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts (Kammerbezeichnung) voranzusetzen. 4Das sich hiernach ergebende Aktenzeichen für das Verfahren beim Landgericht lautet also z. B. 3 KLs 4 Js 10/93. 5Die Geschäftsstelle des Gerichts teilt der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft zum Js-Register mit, bei welcher Abteilung der Geschäftsstelle des Gerichts das Verfahren anhängig ist. 6Von dieser Mitteilung kann die Geschäftsstelle des Gerichts nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft grundsätzlich oder für bestimmte Fälle absehen (z. B. wenn die zuständige Abteilung der Geschäftsstelle des Gerichts der Staatsanwaltschaft bereits bekannt ist oder bei dem Gericht nur eine Geschäftsstellenabteilung für Straf- und Bußgeldsachen besteht).

(3) a) 1In Straf- und Bußgeldsachen wird ein Kalender für Hauptverhandlungen nach dem Muster 42 geführt.

b) 2Bei dem Oberlandesgericht wird außerdem für die Verfahren nach § 122 Abs. 1 und Abs. 4 StPO der Kalender für Haftprüfungen (Muster 45) geführt.

(4) 1Der Aktenverkehr wird kontrolliert durch die Aktenkontrolle (Muster 52); § 18 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(5) Aufgehoben.

(6) Zur Zählung der Neuzugänge an Führungsaufsichtssachen für die Übersendungsschreiben des Landgerichts (Anlage 22 der StP/OWi-Statistik) sind Führungsaufsichtssachen - sofern die Erfassung nicht in anderer Weise erfolgt - nach Maßgabe der Liste 44 a zu erfassen.

§ 42
Angelegenheiten der Strafvollstreckungskammer

(1) 1Bei dem Landgericht wird für Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ein Register StVK nach Muster 43 geführt. 2Zu dem Register ist ein alphabetisches Namenverzeichnis nach dem Namen des Verurteilten zu führen.

(2) 1Die Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nach §§ 462 a, 463 StPO sind aus den Akten der zugrunde liegenden Strafsache zu bearbeiten, in denen auch die Urschriften der Entscheidungen verbleiben. 2Abschriften der Entscheidungen sind zu Sammelakten zu nehmen. 3Auf Anordnung des Behördenleiters kann die laufende Bearbeitung der Angelegenheiten der Strafvollstreckungskammern aus dem jeweiligen Vollstreckungs- oder Bewährungsheft erfolgen. 4Im Schriftverkehr ist zusätzlich das Aktenzeichen der Strafsache anzugeben, z. B.: 1 StVK 23/89 (12 Js 130/89 StA Potsdam). 5Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern anderer Bundesländer nach §§ 462 a, 463 StPO und nach dem IRG, die nach den dort geltenden Bestimmungen nicht zu den Hauptakten, sondern zu besonderen Heften genommen worden sind, verbleiben in diesen Vorgängen. 6Beglaubigte Abschriften der Entscheidungen sind zu den Verfahrensakten und zum Vollstreckungsheft sowie zum Bewährungsheft zu nehmen, sofern ein solches angelegt ist.

(3) 1Die Verfahren nach §§ 109, 138 Abs. 2 StVollzG werden in besonderen Akten geführt; im übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Für die Verfahren nach §§ 50, 58 Abs. 3, 71 Abs. 4 IRG gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 43
Unterrichtung des Haftrichters über Entscheidungen zur Haftfrage

1Die Geschäftsstellen der Beschwerdegerichte und des Oberlandesgerichts (§§ 122, 126 Abs. 3, 126 a Abs. 3 Satz 3, 354 Abs. 2 Satz 1 letzte Alternative StPO) leiten eine Ausfertigung der Entscheidung, die sich mit einer haftrichterlichen Entscheidung oder Zuständigkeit befasst, dem nach §§ 125, 126 Abs. 1 oder 2 StPO zuständigen Gericht unmittelbar zu.

c) Gerichtliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Justizverwaltungsakte

§ 44
Gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte

1Anträge nach den §§ 23 - 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) werden nach Maßgabe der Liste 27 unter dem Registerzeichen "VA" erfasst. 2Eine Auswertung nach Jahrgängen ist vorzusehen. 3Gehört die Sache zur Zuständigkeit eines Strafsenats, so ist dem Registerzeichen ein "s" anzuhängen.

d) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen)

§ 44 a
Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen  nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen)

Die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehörenden Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden nach Maßgabe der Liste 27 a unter dem Registerzeichen "Kart" erfasst.

e) Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Entscheidungen der Vergabekammern

§ 44 b
Entscheidungen des Oberlandesgerichts  über Entscheidungen der Vergabekammern

1Die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehörenden Entscheidungen zur Erteilung des Zuschlags bei Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern (§ 115 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GWB) und über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern (§ 116 GWB) werden entsprechend der Liste 28 jahrgangsweise unter dem Registerzeichen "Verg" erfasst. 2Das Aktenzeichen wird durch die Ziffer des betreffenden Senats, das Registerzeichen, die laufende Nummer und die Jahreszahl gebildet (z. B. 4 Verg 1/99).

VII.
Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren

§ 45
Erstinstanzliche Verfahren

(1) Erstinstanzliche Verfahren

  1. bei dem Dienstgericht für Richter,
  2. bei dem Senat für Notarsachen
  3. bei der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
  4. bei der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen

werden nach Maßgabe der Liste 61 erfasst.

(2) Die Termine zur mündlichen Verhandlung werden nach Maßgabe der Liste 2 erfasst.

§ 45a
Berufungs- und Beschwerdeverfahren

(1) 1Berufungs- und Beschwerdeverfahren sowie für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung

  1. bei dem Dienstgerichtshof für Richter
  2. bei dem Anwaltsgerichtshof für Rechtsanwälte
  3. bei dem Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
  4. bei dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen

werden nach Maßgabe der Liste 62 erfasst. 2Zu den zu erfassenden Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gehören alle Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens, über die das Gericht erst- oder zweitinstanzlich zu entscheiden hat.

(2) Die Termine zur mündlichen Verhandlung werden nach Maßgabe der Liste 2 erfasst.

(3) Anträge auf Enthebung vom Amt eines Beisitzers gemäß § 56 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes sind nach Maßgabe der Liste 3 zu erfassen.

VIII.
Staatsanwaltschaft in allen Instanzen

a) Zivilsachen

§ 46
Zivilsachen

(1) 1Ehe- und Todeserklärungssachen werden nicht registriert, wenn die Staatsanwaltschaft von dem Verfahren lediglich Kenntnis nimmt, es sei denn, dass der Sachbearbeiter eine Kontrolle der Sache anordnet. 2Anzeigen der Landeskrankenhäuser über die Aufnahme von Geisteskranken werden dagegen stets eingetragen.

(2) 1Das Register für Zivilsachen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht (Muster 48) wird nach dem Namen des Beklagten (Gegners) und, wenn dies die Staatsanwaltschaft selbst ist, nach dem Namen des Klägers geführt.

(3) 1Die Generalstaatsanwaltschaft führt über die Zivilsachen ein Register (Muster 49); Abs. 2 gilt sinngemäß. 2Die entstehenden Vorgänge werden, soweit nichts anderes verfügt ist, den Hs-Akten der Staatsanwaltschaft einverleibt, sonst zu Sammelakten genommen.

b) Strafsachen und Bußgeldsachen

§ 47
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht

(1) 1Bei der Staatsanwaltschaft wird das Register für Strafsachen und Bußgeldsachen Js (Liste 32)/UJs (Liste 33) geführt. 2In dieses Register sind einzutragen:

  1. Anträge auf Strafverfolgung,
  2. eingehende Anzeigen, die sich gegen eine bestimmte Person richten,
  3. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft von Amts wegen,
  4. Anklageerhebungen ohne Anstellung vorheriger Ermittlungen,
  5. beschleunigte Verfahren nach § 212 StPO,
  6. vereinfachte Jugendverfahren nach § 76 JGG,
  7. Einsprüche gegen Bußgeld- oder Einziehungsbescheide (§ 69 Abs. 3, §§ 67, 87 Abs. 2 und 3, § 88 Abs. 3 OWiG),
  8. Wiederaufnahme- oder Nachverfahren in Bußgeldsachen (§ 85 Abs. 4 Satz 2, § 87 Abs. 4 Satz 2 OWiG),
  9. Verfahren bei Einziehungen nach §§ 430 ff. StPO,
  1. Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO),
  2. Mitteilungen der Polizei über einen Selbstmord, über einen Unglücksfall ohne Schuld eines Dritten, über einen Brand oder über das Auftauchen von Falschgeld,
  3. Privatklagesachen, die das Gericht der Staatsanwaltschaft zur Übernahme der Strafverfolgung vorlegt,
  4. Verfolgungssachen, die die Verwaltungsbehörde wegen Anhaltspunkten für eine Straftat an die Staatsanwaltschaft abgibt (§ 41 Abs. 1 OWiG) oder die die Staatsanwaltschaft wegen Zusammenhangs mit einer Straftat übernimmt (§ 42 OWiG),
  5. Anträge der Finanzbehörden auf Erlass eines Strafbefehls in Steuerstrafsachen,
  6. Ersuchen ausländischer Behörden um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion.

3In Sachen, die zur Zuständigkeit des Jugendrichters, des Jugendschöffengerichts oder der Jugendkammer gehören, erhält das Aktenzeichen hinter der Jahreszahl den Zusatz "jug.", der von dem Aktenzeichen durch einen Punkt zu trennen ist. 4Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) bestimmen, dass der Zusatz "jug." für bestimmte oder alle Sachen entfällt. 5Im Falle der Einleitung eines Verfahrens auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) oder der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) kann für dieses Verfahren ein Sonderband angelegt werden. 6Dieser Sonderband erhält das Aktenzeichen des früheren Verfahrens mit dem Zusatz "NSV" (für Anträge auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung) bzw. "VSV" (für Anträge auf Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung). 7Die Anlage des Sonderbandes ist auf dem Aktendeckel des Hauptbandes zu vermerken. 8Zur Zählung der in Satz 5 genannten Verfahren für die Monatsübersicht ist, sofern dies nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, eine einfache Zählliste zu führen.

(2) 1Alle Straf- und Bußgeldsachen, die in das Js-Register nach Abs. 1 eingetragen werden und deren Akten über die Staatsanwaltschaft zum Gericht gelangen, werden bei Gericht unter dem Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft weitergeführt. 2Zum Zeichen der Anhängigkeit bei Gericht werden dem Js-Aktenzeichen durch das Gericht folgende Unterscheidungsmerkmale vorangesetzt:

Ks für Schwurgerichtssachen
KLs für Sachen des großen Strafkammer (Jugendkammer)
Ls für Schöffengerichtssachen (Jugendschöffengerichtssachen)
Ds für Sachen des Strafrichters (Jugendrichters)
Cs für Strafbefehlssachen
OWi für Bußgeldsachen
Ns für Berufungssachen.

3Vor das Unterscheidungsmerkmal wird die arabische Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle des Gerichts gesetzt.

(3) 1Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt und Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe l), in denen ein Beschuldigter nicht genannt ist, sind in ein vereinfachtes Register nach Liste 33 (UJs) einzutragen. 2Verfahren gegen Unbekannt werden auch dann im UJs-Register geführt, wenn seitens der Staatsanwaltschaft ermittelt wird. 3In das Js-Register nach Absatz 1 sind Verfahren gegen Unbekannt erst zu übernehmen, wenn gegen einen namentlich bezeichneten Beschuldigten ermittelt wird.

(4) 1Zu den Registern nach Absatz 1 und 3 ist ein alphabetisches Namenverzeichnis zu führen. 2Außerdem kann ein besonderes Namenverzeichnis geführt werden für

  1. Todesermittlungen nach dem Namen des Verstorbenen,
  2. Brandermittlungen nach dem Namen des Geschädigten,
  3. sonstige Verfahren gegen unbekannte Täter nach dem Namen des Verletzten, notfalls des Tatorts.

3Soweit bei der Staatsanwaltschaft eine Zentralnamenkartei eingerichtet ist, sind besondere Namenverzeichnisse zu den Registern nicht mehr zu führen.

(5) 1Mitteilungen, die nicht auf Einleitung eines Strafverfahrens abzielen, sind in das Allgemeine Register AR (Liste 3) einzutragen. 2Dies gilt insbesondere für Mitteilungen der Amtsgerichte über die Eröffnung eines Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens; veranlasst die Staatsanwaltschaft Ermittlungen, so ist die Sache in das Js-Register einzutragen.

(6) 1Die Haftprüfungstermine nach § 122 Abs. 4 StPO sind durch die gemäß § 6 Abs. 2 zu führende Haftkontrolle zu überwachen.

(7) Aufgehoben.

(8) 1Hat das Gericht in Bußgeldsachen eine Sachentscheidung getroffen, so werden die Akten der Verwaltungsbehörde Bestandteil der staatsanwaltschaftlichen Akten. 2Sind die Akten der Verwaltungsbehörde nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens dieser zur Vollstreckung des Bußgeldbescheides zurückzugeben, weil der Einspruch zurückgenommen oder rechtskräftig verworfen worden ist, so sind die bei Gericht angefallenen Schriftstücke, insbesondere die Urschrift der gerichtlichen Entscheidung zurückzubehalten. 3Den Akten der Verwaltungsbehörde ist eine Ausfertigung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Rücknahmeerklärung beizufügen.

(9) 1Über alle Vollstreckungen in Strafsachen und Bußgeldsachen wird das Vollstreckungsregister (Liste 55) geführt. 2Die angeordnete nachträgliche oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist als selbständige Vollstreckung zu behandeln. 3Der Behördenleiter kann für die Vollstreckung von Geldbeträgen eine vereinfachte Registrierung anordnen. 4Das VRs-Aktenzeichen ist zum Js-Register (Liste 32) bzw. zum Register für Privatklage- und Bußgeldsachen des Amtsgerichts (Muster 34) mitzuteilen; dort ist es in der Spalte Bemerkungen zu vermerken. 5Soweit über Vollstreckungen besondere Vollstreckungshefte gebildet werden, sind sie, ebenso wie die Gnadenhefte, in den Hauptakten zu verwahren. 6Anlegung und Inhalt des Vollstreckungsheftes richten sich nach §§ 15, 16 StVollstrO.

§ 48
Generalstaatsanwaltschaft

(1) 1Die Generalstaatsanwaltschaft führt bei der Strafverfolgung gemäß § 120 GVG das Register für erstinstanzliche Strafsachen OJs (Liste 32). 2In diesem Register werden auch die sich aus eingetragenen Verfahren ergebenden Strafvollstreckungen überwacht. 3Zu dem OJs-Register ist, sofern nach der Zahl der Sachen ein Bedürfnis besteht, ein Namenverzeichnis zu führen. 4§ 47 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Über Revisionen gegen Urteile in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen wird das Register für Revisionen in Strafsachen und für Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen Ss (Muster 39) geführt. 2In dieses Register sind die Revisionen in Strafsachen und die Rechtsbeschwerden sowie die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen, ferner die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die sich gegen eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung des Oberlandesgerichts richten, einzutragen.

(3) 1Die Haftprüfungstermine nach § 122 Abs. 4 StPO in OJs-Sachen sind durch die gemäß § 6 Abs. 2 zu führende Haftkontrolle zu überwachen.

(4) 1Ist die Generalstaatsanwaltschaft zuständig, in einem Vorverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG zu entscheiden, so sind die Vorgänge über das Vorverfahren im AR-Register zu erfassen; die lfd. Nr. erhält den Zusatz "VorV".

(5) 1Haftbeschwerden und Angelegenheiten nach §§ 121 ff. StPO sind in das Beschwerderegister HEs (Muster 37) einzutragen.

(6) 1Über die Beschwerden, die gegen eine Maßnahme oder Entscheidung der Staatsanwaltschaft erhoben werden, wird ein Beschwerderegister Zs (Muster 40) geführt.

(7) 1Über die Angelegenheiten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wird das Register für Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Ausl (Muster 50) geführt.

§ 49
Handakten, Hilfsakten

(1) 1Werden Akten der Staatsanwaltschaft im Laufe des gewöhnlichen Geschäftsganges dem Gericht vorgelegt oder zur Erforschung des Sachverhalts an andere Behörden versandt, so sind Handakten anzulegen, die stets in den Händen der Staatsanwaltschaft verbleiben. 2Zu diesen sind nur die den inneren Dienst betreffenden Schriftstücke, namentlich der Schriftwechsel über die Sachbehandlung mit vorgesetzten Behörden und Behörden anderer Verwaltungen, ferner z. B. die Entwürfe zu Anklageschriften zu nehmen. 3Der Sachbearbeiter kann anordnen, dass Schriftstücke aus den Handakten zu den Hauptakten oder umgekehrt genommen werden.

(2) 1Die Handakten bilden eine nach § 3 Abs. 4 zu behandelnde Blattsammlung mit dem Aktenzeichen der Hauptakten, dem die Buchstaben "HA" anzufügen sind (z. B. 4 Js 120/66.HA). 2Sie werden, wenn die Sache an eine andere Staatsanwaltschaft endgültig abzugeben ist, mit den Hauptakten an diese abgegeben.

(3) 1Die Handakten werden bei den Hauptakten aufbewahrt. 2Handakten, die keine die Berichtspflicht in Strafsachen (BeStra) betreffenden Aktenbestandteile enthalten oder in denen ein zur Ablieferung an das Staatsarchiv geeignetes gesondertes Berichtsheft angelegt worden ist, können bei der Weglegung der Hauptakten vernichtet werden, sofern die Behördenleitung dies allgemein angeordnet hat. 3Werden die Hauptakten versandt, so ersetzt ein Handaktenvermerk das in § 5 Abs. 2 vorgeschriebene Kontrollblatt. 4Bei den Handakten werden auch die bis zur Rückkunft der Hauptakten eingehenden, zu diesen gehörenden Schriften gemäß § 5 Abs. 2 gesammelt und geordnet.

(4) 1In Haftsachen sind grundsätzlich Hilfsakten anzulegen; diese Akten sollen die Staatsanwälte in die Lage versetzen, das Verfahren auch dann sachgemäß zu fördern, wenn die Hauptakten nicht zur Verfügung stehen.

§ 50
Allgemeine Vorschriften

(1) 1Die in den Registern der Staatsanwaltschaft eingetragenen Straf- und Bußgeldakten sind - mit Ausnahme der Handakten (§ 49) - dem mit der Sache befassten Gericht auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 2Der Sachbearbeiter ist von der Vorlage zu unterrichten; einer Verfügung des Sachbearbeiters bedarf es jedoch nicht.

(2) 1Nach Eingang der Akten mit dem rechtskräftigen Urteil sind in allen Fällen die Akten dem zuständigen Staatsanwalt (Amtsanwalt) vorzulegen.

(3) 1Im Falle der Verweisung einer Sache durch das Berufungs- oder Revisionsgericht an ein anderes als das zuerst mit der Sache befasste Gericht sind die Akten nach dem Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht abzugeben, an das die Sache verwiesen wurde. 2Im Falle der Wiederaufnahme eines Verfahrens sind die Akten an die Staatsanwaltschaft des nach § 140 a GVG zuständigen Gerichts abzugeben. 3Nach endgültiger Erledigung des Verfahrens (einschließlich der Strafvollstreckung) obliegt die Aufbewahrung der Akten der zuletzt mit der Sache befassten Staatsanwaltschaft.

(4) 1Die Schriften, welche die Wiederaufnahme oder Kassation eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens betreffen, sind zu den Akten zu nehmen, in denen sich das angegriffene Urteil befindet. 2In Rehabilitationssachen sind jeweils neue Akten anzulegen.

c) Disziplinarverfahren, anwaltsgerichtliche und berufsgerichtliche Verfahren

§ 50a
Vorverfahren

1Mitteilungen, Anträge und Anzeigen, die zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Notarinnen bzw. Notare, eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen Steuerberaterinnen bzw. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie gegen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer führen können, werden nach Maßgabe der Liste 60 erfasst. 2Mit der Einreichung der Disziplinarklage geht die Aktenführung auf das Gericht über. 3Nach Abschluss des anwaltsgerichtlichen Verfahrens werden die Akten der Generalstaatsanwaltschaft zur Aufbewahrung zugeleitet.

IX.
Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 51
Entfällt.
§ 52
Entfällt.
§ 53 
Schlussbestimmungen

1) Können Geschäfte, deren Erfassung vorgeschrieben ist, aus den zur Verfügung stehenden Daten oder Listen nicht entnommen werden, so treffen der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Generalstaatsanwalt die erforderlichen Anordnungen.

2) 1Unberührt bleibt die Befugnis der mit der Dienstaufsicht beauftragten Richter und Beamten, zur Durchführung der Aufsicht, insbesondere auch zur Regelung der Geschäftsverteilung, ergänzende Feststellungen an den für die Erfassung von Bemerkungen vorgesehenen Stellen oder durch Erfassung und Aufbereitung zusätzlicher Daten treffen zu lassen.

3) Die Aufsichtsbehörden können sich die Zustimmung zu den in der Aktenordnung den Leitern der nachgeordneten Behörden zugewiesenen Entscheidungen vorbehalten oder die Entscheidung selbst treffen.

4) Allgemeine Anordnungen, die von den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten zur Durchführung der Aktenordnung getroffen werden und nicht auf einer in ihr selbst ausgesprochenen Ermächtigung beruhen, sind dem Justizministerium mitzuteilen."


1 In Kraft gesetzt durch Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 27. Februar 2008.

2 Vgl. z. B.Art. 13 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30.6.1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden.

3 § 23b Abs. 1 GVG (Familiengerichte) lautet: (1) 1Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. 2Familiensachen sind:

1. Ehesachen;
2. Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;
3. Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist;
4. Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht;
5. Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen;
8. Verfahren über die Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats;
8a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben;
9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
11. Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Abl. EG Nr. L 160 S. 19) und nach dem Zweiten Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288);
12. Kindschaftssachen;
13. Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615 l, 1615 m des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
14. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
15. Lebenspartnerschaftssachen.

4 Vgl. z. B. Art. 13 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30.6.1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden sowie Art. 53 i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages vom 19.7.1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit.