Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Ausführungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung (AVHinterlO)

Ausführungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung (AVHinterlO)
vom 3. Juni 1993
(JMBl/93, [Nr. 7], S.104)

geändert durch Allgemeine Verfügung vom 18. November 1997
(JMBl/97, [Nr. 12], S.151)

Hinterlegungsstelle

1.

Die Hinterlegungsstelle führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung: Amtsgericht - Hinterlegungsstelle. Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.

2.

Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle sollen nicht gleichzeitig mit der Erledigung von Kassengeschäften befaßt sein; der Präsident des Oberlandesgerichts kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen, vor allem bei kleineren Amtsgerichten.

Begründung von Entscheidungen

3.

Entscheidungen, durch die Anträge auf Annahme oder Herausgabe abgelehnt werden, sowie Entscheidungen, die auf Beschwerden ergehen, sind schriftlich zu begründen. Anderen Entscheidungen ist eine Begründung nur beizufügen, wenn dies nach Lage der Sache erforderlich erscheint.

Abgabe von Hinterlegungssachen

4.

Sind Mietzinsen bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an diese Stelle abzugeben (§ 4 HinterlO).

5.

Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle (§ 4 HinterlO) hat die Geschäftsstelle der neuen Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

Begriffsbestimmungen

6.

Hinterlegungen von Geld, das in das Eigentum des Landes übergeht (§ 7 Abs. 1 HinterlO), werden in den nachfolgenden Vorschriften als Geldhinterlegungen, andere Hinterlegungen als Werthinterlegungen bezeichnet.

Hinterlegungsfähige Gegenstände

7.

Als Kostbarkeiten sind nicht nur Gold- und Silbersachen, Edelsteine, Schmuck, sondern auch andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände, wie Kunstwerke, kostbare Bücher, Münzen, Wertzeichen und dgl. anzusehen.

Hinweis auf besondere Hinterlegungsstellen

8.

Bei einem Antrag auf Hinterlegung in den Fällen der §§ 27 bis 29 HinterlO soll die Hinterlegungsstelle, falls nicht besondere Gründe für die Hinterlegung bei den Justizbehörden sprechen, den Antragsteller zunächst auf die Möglichkeit der Hinterlegung bei einer besonderen Hinterlegungsstelle nach den §§ 27, 30 HinterlO hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Erklärung setzen. Sie soll die Annahme zur Hinterlegung erst verfügen, wenn der Antragsteller binnen der Frist seinen Antrag nicht zurückgenommen hat.

Annahmeantrag

9.

9.1.
Der Antrag auf Annahme ist schriftlich zu stellen; er soll in zwei Stücken eingereicht werden. Wird der Antrag nur in einem Stück eingereicht, so ist ein zweites Stück von Amts wegen herzustellen.

9.2.
Ist ein unrichtiger oder unvollständiger Antrag eingegangen, so hat die Hinterlegungsstelle auf dessen Berichtigung oder Vervollständigung hinzuwirken.

9.3.
Die Bediensteten der Geschäftsstelle haben dem persönlich erscheinenden Antragsteller bei der Abfassung des Antrags behilflich zu sein. Änderungen und Ergänzungen sind mit Zustimmung des Antragstellers auch ohne ausdrückliches Verlangen von dem Bediensteten, der den Antrag entgegennimmt, selbst zu bewirken. Sie sind aber von dem Antragsteller auf dem Antrag als richtig anzuerkennen.

10.

10.1.
Der Antrag soll enthalten:

10.1.1.
Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnung des Hinterlegers und, falls ein Vertreter hinterlegt, auch dessen Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnung;

10.1.2.
die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde anhängig ist;

10.1.3.
bei Hinterlegung von Geld den Betrag und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten;

10.1.4.
bei Hinterlegung von Wertpapieren:

  1. Zinsfuß, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale;
  2. Angaben über die zu den Wertpapieren etwa gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, so soll auf den wegen der Wertpapiere selbst gestellten Antrag hingewiesen werden;

10.1.5.
bei Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und den extra angegebenen Wertbetrag;

10.1.6.
bei Hinterlegung von Kostbarkeiten Gattung, Stoff und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie den Wert.

Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.

10.2.
In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, nach Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnung zu bezeichnen und deren Konten anzugeben.

10.3.
Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.

11.

Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, so ist in dem Antrag der Gläubiger, für den hinterlegt wird, nach Vor- und Zunamen, Beruf und Wohnung zu bezeichnen. Ferner muß in den Antrag die Erklärung des Antragstellers aufgenommen werden, daß er auf das Recht der Rücknahme verzichtet. Bei Ungewißheit über ihn sind alle Personen, die etwa als empfangsberechtigt in Frage kommen, aufzuführen. Ferner ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstands von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, so ist die Gegenleistung anzugeben.

12.

In den Fällen des § 1171 BGB und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, daß das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.

13.

Ist der Antragsteller durch eine Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, so genügt die Bezugnahme auf dessen Akten. Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf die Anlagen des ersten Antrags Bezug genommen werden.

Annahmeanordnung

14.

Die Annahmeanordnung ist der Hinterlegungskasse in Urschrift und Abschrift zu erteilen und ihr mit den beiden Stücken des Annahmeantrages (Nr. 9.) zu übersenden. Ihre Urschrift soll nach Möglichkeit auf die Urschrift des Annahmeantrages, die Abschrift auf dessen Durchschrift gesetzt werden. Der Urschrift der Annahmeanordnung ist der Dienststempel beizudrücken.

Benachrichtigung des Antragstellers

15.

15.1.
Die Geschäftsstelle hat den Antragsteller oder die ersuchende Behörde von dem Erlaß der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist.

15.2.
Zugleich ist der Antragsteller aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse unter Vorlegung der Nachricht postgebührenfrei einzuzahlen oder einzuliefern und darauf aufmerksam zu machen, daß der Antrag anderenfalls als zurückgenommen behandelt werde. Die zuständige Kasse ist in der Nachricht anzugeben.

15.3.
In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.

Benachrichtigung des Sparbuchausstellers

16.

Von der Hinterlegung eines Sparbuches benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Aussteller des Sparbuches.

Benachrichtigung des Nachlaßgerichts

17.

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das zuständige Nachlaßgericht über die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und sonstigen Urkunden sowie Kostbarkeiten, die für unbekannte Erben hinterlegt sind, nach Ablauf von fünf Jahren nach der Hinterlegung mit dem Anheimgeben der weiteren Veranlassung nach § 1964 Abs. 1 BGB. Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mitzuteilen.

Einzahlung oder Einlieferung vor Erlaß der Annahmeanordnung

18.

18.1.
Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrages eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, daß nach Ablauf der Frist die Sachen zurückgesandt werden. Das gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht und deshalb zurückgegeben wird.

18.2.
Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.

Verzinsung

19.

Die Vorschriften über die Verzinsung (§ 8 HinterlO) sind im Land Brandenburg nicht in Kraft getreten.

Eine Verzinsung von hinterlegten Beträgen findet deshalb nicht statt.

20.

- aufgehoben -

Abschätzung von Kostbarkeiten

21.

Die Hinterlegungsstelle soll Kostbarkeiten durch einen Sachverständigen nur dann abschätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen lassen (§ 9 Abs. 2 HinterlO), wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

Verwaltung von Wertpapieren

22.

22.1.
Nach § 2 der DVO zur HinterlO vom 12. März 1937 (RGBl. I S. 296) beginnt die Verwaltung hinterlegter Wertpapiere im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (RGBl. I S. 171) grundsätzlich erst 3 Monate nach der Hinterlegung. Die Hinterlegungsstelle kann jedoch auf Antrag eines Beteiligten anordnen, daß die allgemeine Verwaltung oder einzelne Geschäfte sofort vorzunehmen sind; diese Anordnung wird regelmäßig nur zu treffen sein, wenn der Antragsteller hierfür zwingende Gründe dartut (z. B. drohenden Rechtsverlust).

22.2.
Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so gibt die Hinterlegungskasse die Wertpapiere ohne besondere Prüfung und ohne Weisung der Hinterlegungsstelle zur Verwahrung und Verwaltung nach § 10 HinterlO in ein unter ihrem Namen zu führendes offenes Depot bei der Wertpapierabteilung der Landeszentralbank Berlin-Brandenburg - Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank - (depotführende Stelle). Zum Verkehr mit dieser Stelle kann sich die Hinterlegungskasse der Vermittlung der für sie örtlich zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank bedienen. Die Abgabe an die Wertpapierabteilung der Landeszentralbank geschieht mit Lieferschein in doppelter Ausfertigung, die Abgabe über eine Zweiganstalt mit Lieferschein in vierfacher Ausfertigung. Die von der Wertpapierabteilung der Landeszentralbank mit Empfangsbescheinigung an die Hinterlegungskasse zurückgesandte Ausfertigung des Lieferscheins dient als Nachweis der Abgabe.

22.3.
Die Landeszentralbank besorgt von Amts wegen nur die in § 10 Abs. 1 der HinterlO bezeichneten Geschäfte für die Zeit vom Beginn der Hinterlegung ab. Zu Geschäften, die nach § 10 Abs. 3 HinterlO nur auf Antrag eines Beteiligten vorzunehmen sind, bedarf es im Einzelfall einer Anordnung der Hinterlegungsstelle. Die Entscheidung der Hinterlegungsstelle wird von der Landeszentralbank auch dann eingeholt, wenn sich gegen die Besorgung eines von Amts wegen vorzunehmenden Geschäfts Bedenken ergeben, sowie wenn die Besorgung bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden ist. Im Fall des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz HinterlO teilt die Landeszentralbank der Hinterlegungsstelle mit, welche Art der Verwertung in Frage kommt und holt deren Entscheidung ein.

22.4.
Die Landeszentralbank macht von allen im Bestand der verwalteten Wertpapiere eintretenden Änderungen (z. B. Auslosung, Kündigung) der Hinterlegungskasse Mitteilung; diese Mitteilungen werden auf einem zusätzlichen Vordruckblatt ausgeschrieben, welches der Hinterlegungsstelle übermittelt wird. Die bei der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere eingehenden Geldbeträge, insbesondere die Erlöse fälliger Ertragscheine sowie ausgeloster oder gekündigter Wertpapiere, überweist die Landeszentralbank ohne besonderen Auftrag aufgrund einer Abrechnung an die Hinterlegungskasse. Im übrigen führt die Landeszentralbank den aus der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere sich ergebenden Schriftwechsel mit der Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsstelle läßt ihre Weisungen für die Besorgung von Geschäften der Hinterlegungskasse zugehen. Die Hinterlegungskasse leitet die Weisungen mit einem von ihr ordnungsgemäß unterschriebenen Begleitschreiben (Auftrag) an die Landeszentralbank (Wertpapierabteilung) weiter.

22.5.
Die Landeszentralbank wird für die Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere keine Depotgebühren berechnen. Bei Verkauf, Einziehung, Umtausch, Abstempelung usw. von hinterlegten Wertpapieren sowie für andere Sonderleistungen und für die Ausübung von Bezugsrechten bringt sie die üblichen Gebühren und Auslagen in Ansatz; sie entnimmt diese dem Erlös oder den eingehenden Kapitalbeträgen oder -erträgen der in Betracht kommenden Hinterlegungsmasse oder teilt sie, sofern dies nicht möglich ist, der Hinterlegungsstelle mit. Diese veranlaßt alsdann ihre Auszahlung an die Landeszentralbank und die Einziehung von den Zahlungspflichtigen.

22.6.
Die Landeszentralbank (Wertpapierabteilung) liefert die bei ihr verwahrten Wertpapiere aufgrund der Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle, die ihr mit dem Auftrag der Hinterlegungskasse (Nr. 22.4.) in doppelter Ausfertigung zugeht, an die Empfangsberechtigten aus. Von der Herausgabeanordnung verbleibt eine Ausfertigung bei der Landeszentralbank; die zweite wird von der Landeszentralbank (Wertpapierabteilung) mit einer Auslieferungsbescheinigung versehen an die Hinterlegungskasse zurückgesandt.

Aufforderungen und Anzeigen nach § 11 HinterlO

23.

23.1.
Die Aufforderung an den Schuldner nach § 11 HinterlO soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.

23.2.
Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. Erscheint der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrages persönlich, so soll ihm die Aufforderung sogleich nach § 212b ZPO zugestellt werden.

Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen usw.

24.

Die Hinterlegungsstelle hat der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen, Gesamtvollstreckungen und ähnlichen Veränderungen unverzüglich Mitteilung zu machen. Sie hat die Kasse auch von deren Erledigung zu benachrichtigen.

Herausgabeantrag

25.

25.1.
Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich zu stellen. Im übrigen sind die Vorschriften der Nrn. 9.2. und 9.3. entsprechend anzuwenden.

25.2.
Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, so genügt die Bezugnahme auf diese Akten.

25.3.
Werden Urkunden, die zum Nachweis der Berechtigung des Empfängers eingereicht sind, zurückgegeben, so sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen. In geeigneten Fällen genügt statt der Abschrift ein kurzer Vermerk in den Hinterlegungsakten; dies gilt insbesondere, wenn eine Urteilsausfertigung zurückzugeben ist.

Herausgabeanordnung

26.

26.1.
Die Herausgabeanordnung ist der Hinterlegungskasse in Reinschrift zu erteilen, und zwar getrennt für Geld- und Werthinterlegungen. Der Herausgabeanordnung ist der Dienststempel beizudrücken.

26.2.
Soweit es sich um hinterlegte Wertpapiere handelt, die nach Nr. 22.2. an die Landeszentralbank abgegeben sind, ist die Herausgabeanordnung der Hinterlegungskasse in zwei Stücken zu erteilen.

26.3.
In der Herausgabeanordnung ist der Grund, der zur Herausgabe führt, kurz anzugeben (Bewilligung der Beteiligten, rechtskräftige Entscheidung und dgl.).

26.4.
Bei Herausgabe von Geldhinterlegungen ist in der Herausgabeanordnung anzugeben, inwieweit aus dem Kapitalbestand und aus dem Zinsguthaben zu zahlen ist.

26.5.
In der Herausgabeanordnung ist ferner über die Art der Herausgabe nähere Bestimmung zu treffen bei:

26.5.1.
Geldhinterlegungen. Hat der Empfänger ein Konto angegeben, so ist die Überweisung auf das Konto anzuordnen; andernfalls ist die Übersendung anzuordnen. Beantragt der Empfänger die Auszahlung an der Kasse oder die Übersendung des Geldes an seinen Wohnsitz oder den Ort seiner gewerblichen Niederlassung, so ist dem Verlangen, auch wenn der Empfänger ein Konto hat, nachzukommen. Die Übersendung erfolgt stets postgebührenfrei.

26.5.2.
Werthinterlegungen. Sind Werthinterlegungen herauszugeben, so ist die postgebührenfreie Übersendung anzuordnen. Beantragt der Empfänger, ihm die Gegenstände an der Kasse, von der sie aufbewahrt werden, herauszugeben, so ist dem Verlangen nachzukommen.

26.5.3.
Herausgabe nach dem Ausland. Ist an einen Empfänger im Ausland herauszugeben, so hat die Hinterlegungsstelle stets zu prüfen, ob besondere Anordnungen für die Art der Herausgabe erforderlich sind. Hat der Empfänger nach der Stellung des Herausgabeantrages seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner gewerblichen Niederlassung in das Ausland verlegt, so ist überdies anzuordnen, daß die Übersendung auf seine Kosten erfolgt.

26.6.
Die Geschäftsstelle der Hinterlegungsstelle hat den Antragsteller (die ersuchende Behörde) und den Empfänger von dem Erlaß der Herausgabeanordnung und von den nach Nr. 26.4. getroffenen Bestimmungen zu benachrichtigen.

27.

27.1.
Sollen der Masse Kosten entnommen werden, so ist der zu vereinnahmende Kostenbetrag auch in der Herausgabeanordnung anzugeben.

27.2.
Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, so ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.

28.

Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, so hat die Hinterlegungsstelle eine erneute Annahmeanordnung zu erlassen.

29.

Treten nach dem Erlaß der Herausgabeanordnung Umstände ein, die ihrer Ausführung entgegenstehen (z. B. Pfändungen), so hat die Hinterlegungsstelle unverzüglich den Versuch zu machen, die Herausgabeanordnung zurückzuziehen.

Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung

30.

30.1.
Die Meldevorschriften gemäß §§ 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind zu beachten. Hiernach haben die Hinterlegungskassen der Deutschen Bundesbank zu melden:

30.1.1.
Die Auszahlung der von Gebietsansässigen hinterlegten Beträge bzw. der Verkaufserlöse hinterlegter Vermögenswerte an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige.

30.1.2.
Die Überweisung der von Gebietsfremden hinterlegten Beträge an Gebietsfremde (als Zweck der Zahlung ist anzugeben: "Rückzahlung von Hinterlegungsgeldern").

30.1.3.
Die Entgegennahme der von Gebietsfremden hinterlegten Beträge durch die Justizbehörden selber als Endbegünstigte (als Rechtsgrund ist anzugeben: "Gerichtskosten, Strafgelder" usw.).

30.2.
Die Meldepflicht besteht, wenn die entgegengenommene oder geleistete Zahlung im Einzelfall den Betrag von 5.000,- DM oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigt. Die Meldungen sind bei der örtlich zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank auf vorgeschriebenem Vordruck (vgl. §§ 60, 63 AWV) einzureichen. Wird eine entsprechende Zahlung auf Grund einer Hinterlegung durch einen Gebietsfremden an einen Gebietsansässigen geleistet, so hat die Hinterlegungskasse den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, daß es sich um eine nach den Vorschriften der §§ 59 ff. Außenwirtschaftsverordnung meldepflichtige Auslandszahlung handelt. Liegen die Voraussetzungen einer solchen Melde- oder Hinweispflicht vor, so vermerkt die Hinterlegungsstelle dies auf der Herausgabeanordnung.

Ausbuchung von Kleinbeträgen

31.

31.1.
Die Ausbuchung von Kleinbeträgen richtet sich nach Nr. 20 der Anlage 1 zu Nr. 3.7 VV zu § 79 LHO. Die Hinterlegungskasse stellt vor dem Schluß eines jeden Haushaltsjahres die auszubuchenden Kleinbeträge in einem Verzeichnis zusammen und übermittelt dieses Verzeichnis in doppelter Ausfertigung der Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsstelle hat das Verzeichnis zu prüfen und rechtzeitig vor Jahresabschluß unter Verwendung des Verzeichnisses die erforderlichen Kassenanordnungen (Auszahlungsanordnung zur Ausbuchung der Kleinbeträge, Annahmeanordnung zur Vereinnahmung des Gesamtbetrages bei den vermischten Einnahmen) zu erteilen. Das Anordnen der Ausbuchung der Kleinbeträge ist in den einzelnen Hinterlegungsakten zu vermerken.

31.2.
Beantragt der Empfangsberechtigte vor dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs die Auszahlung eines als Hinterlegung ausgebuchten Betrages, so ordnet die Hinterlegungsstelle seine Zahlung aus den Haushaltsmitteln für vermischte Ausgaben an.

Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

32.

32.1.
Der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Herausgabe erlischt, wird gemäß Nr. 42.4 und Nr. 56.5 VV zu § 70 LHO von der Hinterlegungskasse überwacht. Die Hinterlegungsstelle prüft die ihr von der Hinterlegungskasse zugehenden Mitteilungen nach und stellt zutreffendenfalls das Erlöschen des Herausgabeanspruchs unter kurzer Begründung in den Hinterlegungsakten fest. Dabei ist zu beachten, daß der Anspruch auf Herausgabe von solchen Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben, in dem für die Hauptmasse maßgebenden Zeitpunkt erlischt.

32.2.
Bei verfallenen Geldhinterlegungen erläßt die Hinterlegungsstelle die Kassenanweisung zur Vereinnahmung des Hinterlegungsbetrages bei den Haushaltsmitteln für vermischte Einnahmen.

32.3.
Verfallene Wertpapiere, die zur Veräußerung zugunsten der Landeskasse geeignet sind, werden von der Hinterlegungsstelle nach Maßgabe der darüber getroffenen besonderen Bestimmungen des Justizministers behandelt.

32.4.
Verfallene Kostbarkeiten sind durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder, wenn es vorteilhafter ist, durch freihändigen Verkauf zu veräußern. Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen abzuschätzen. Hinsichtlich des Erlöses gilt Nr. 32.2. entsprechend.

32.5.
Sparbücher, die für unbekannte Erben hinterlegt sind, übersendet die Hinterlegungsstelle dem zuständigen Nachlaßgericht mit dem Anheimgeben der weiteren Veranlassung nach § 1964 Abs. 1 BGB. Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mitzuteilen.

32.6.
Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Nr. 32.3. oder Nr. 32.5. fallen, sind zu vernichten; vor der Vernichtung sind die Beteiligten zu hören, wenn dies tunlich ist.

32.7.
Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind (z. B. Sparbücher oder Hypothekenbriefe), kann die Hinterlegungsstelle - anstatt sie zu vernichten - dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) mit dem Hinweis übersenden, daß die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und der Anspruch des Hinterlegers auf Herausgabe erloschen ist. Verweigert der Aussteller die Annahme, so ist die Urkunde zu vernichten. Das Grundbuchamt als Aussteller eines Grundpfandbriefes hat den Brief anzunehmen und bei den Grundakten zu verwahren.

Kostenerhebung

33.

Bis zum Erlaß besonderer Bestimmungen gelten für die Stundung und den Erlaß von Justizverwaltungskosten die allgemeinen Vorschriften (vgl. §§ 12 JVKostO).

Geschäftsgang

34.

34.1.
Hinterlegungssachen sind ausnahmslos beschleunigt zu behandeln.

34.2.
Anträge auf Annahme und Herausgabe können während der ganzen Dauer der regelmäßigen Dienststunden gestellt werden.

34.3.
Den Beteiligten kann die Einsicht in die Hinterlegungsakten gestattet werden. Die Entscheidung trifft die Hinterlegungsstelle.

35.

35.1.
Schriftstücke, welche dieselbe Hinterlegungssache (Masse) betreffen, werden zu besonderen Blattsammlungen (Hinterlegungsakten) vereinigt, die in ein Aktenregister für Hinterlegungen einzutragen sind (Muster 1 der Anlage). Die Eintragung geschieht beim Eingang des Annahmeantrages. Bei einer weiteren Hinterlegung in derselben Angelegenheit erfolgt eine Neueintragung in das Aktenregister nicht.

35.2.
Das Aktenregister ist jahrgangsweise zu führen. Bei Hinterlegungsstellen mit erheblichem Geschäftsumfang kann nach Bedürfnis das Aktenregister in Abteilungen nach dem Buchstaben des Alphabets angelegt werden; in diesen Fällen tritt bei der Bildung des Aktenzeichens dem Registerzeichen HL der Buchstabe des Alphabets hinzu, z. B.: HL A 40/93.

36.

36.1.
Zu dem Aktenregister ist ein mehrere Jahrgänge umfassendes alphabetisches Massenverzeichnis (Nr. 37.) zu führen (Muster 2 der Anlage).

36.2.
In den Fällen der Nr. 35.2. Satz 2 bedarf es des Massenverzeichnisses nicht.

37.

37.1.
Jede Masse erhält eine besondere Bezeichnung. Diese bestimmt sich:

37.1.1.
wenn es sich um Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer anderen Behörde anhängigen Angelegenheit handelt, nach der Bezeichnung dieser Sache,

37.1.2.
bei der Hinterlegung zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit nach dem Namen des Gläubigers, für den hinterlegt wird,

37.1.3.
bei der Hinterlegung auf Grund des § 52 BGB, des § 272 Abs. 2 und des § 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes, des § 73 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und des § 90 des Genossenschaftsgesetzes nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft,

37.1.4.
bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1814, 1818 BGB) gehören, nach dem Namen der Personen, für welche die Sachen hinterlegt sind,

37.1.5.
in den Fällen der §§ 28, 29 HinterlO nach dem Namen der Stiftung des Familienfideikommisses usw., soweit die Sache nicht nach Nr. 37.1.1. eine andere Bezeichnung erhält,

37.1.6.
in anderen Fällen (vgl. jedoch Nr. 38.) nach dem Namen des Hinterlegers.

37.2.
Wird eine anhängige Sache durch die Namen sich gegenüberstehender Parteien bezeichnet, so ist für die Eintragung in das alphabetische Massenverzeichnis oder für die Buchstabenfolge im Aktenregister der Name des Beklagten, Schuldners usw. maßgebend.

38.

38.1.
Die Hinterlegung von Mietzinsen eines Grundstücks gilt für die Führung der Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. Die Masse wird nach dem Namen des Vermieters und mit dem Stichwort "Mietzinsen" bezeichnet; außerdem ist die Straße und Hausnummer des Grundstücks hinzuzusetzen. Den Hinterlegungsakten ist, sofern zu einer Masse mehr als 5 Mietzinsbeträge hinterlegt werden, ein Verzeichnis der Mietzinsbeträge beizulegen (Muster 3 der Anlage). Das Verzeichnis ist in einen besonderen Umschlag zu heften und unter der Hülle des letzten Aktenbandes aufzubewahren.

38.2.
Über Mietzinsmassen kann neben dem Massenverzeichnis (Nr. 36.) ein mehrere Jahrgänge umfassendes Grundstücksverzeichnis nach der Bezeichnung und der Nummer der Straße gehalten werden. Die Eintragungen in diesem Verzeichnis sind nach Ausschüttung der Masse zu löschen.

38.3.
Die Vorschrift der Nr. 38.1. ist in anderen ähnlichen Fällen entsprechend anzuwenden, insbesondere:

38.3.1.
wenn gepfändete Dienst- oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden,

38.3.2.
bei den im Nr. 37.1.3. bezeichneten Hinterlegungen,

38.3.3.
bei Hinterlegungen auf Grund der Gesamtvollstreckungsordnung,

38.3.4.
bei Hinterlegungen auf Grund des § 117 Abs. 2, der §§ 120, 121, 124, 126, 135 bis 144 und 157 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

39.

Soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist, sind auf die Hinterlegungssachen die Vorschriften der Aktenordnung entsprechend anzuwenden.

Übergangsregelung

40.

Bis zur Einrichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte treten an die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts die Präsidenten der Bezirksgerichte, an die Stelle der Amtsgerichte die Kreisgerichte.

Inkrafttreten

41.

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel

Anlage zu den Ausführungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung

Muster 1

Aktenregister für Hinterlegungssachen (Nr. 35. AVHinter1O)

Jährlich
fortlaufende Nummer
Tag des Eingangs
der ersten Schrift
Bezeichnung der MasseGegebenenfalls Bezeichnung und Sitz der Behörde, bei der die Angelegenheit anhängig ist, und deren AktenzeichenBemerkungen
12345

Muster 2

Alphabetisches Massenverzeichnis (Nr. 36. AVHinter1O)

Bezeichnung der MasseAktenzeichenBezeichnung der MasseAktenzeichen

Muster 3

Verzeichnis der hinterlegten Mietzinsbeträge
(Nr. 38.1 AVHinter1O)
Teil 1

Lfd. Nr.Hinweis auf die Annahmeanordnung
(Band und Blatt der Akten)
Name des MietersMietzins für die Zeit
von         
bis          
Hinterlegter Betrag
DM     Pf
12345
         

Teil 2

Davon sind ausgezahlt
DM     Pf
Hinweis auf die Herausgabeanordnung
(Band und Blatt der Akten)
Vermerke
(Bezeichnung der Gläubiger, für die hinterlegt ist, usw.)
678