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Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (DOG Brbg.)
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (DOG Brbg.)
vom 18. Februar 1993
(JMBl/93, [Nr. 3/4], S.41)
zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 14. Januar 2002
(JMBl/02, [Nr. 2], S.21)
1. Teil
Ärzte, Krankenpflegedienst und medizinisches Hilfspersonal
I
Ärzte in einer Justizvollzugsanstalt
1
Anstaltsarzt
Anstaltsärzte sind hauptamtliche Ärzte der Justizvollzugsanstalten und Ärzte, die nebenamtlich oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung in der Anstalt tätig sind.
2
Dienstaufsicht über den Anstaltsarzt
(1) Der Anstaltsarzt untersteht der Dienstaufsicht des Anstaltsleiters. Er unterliegt in fachlicher Hinsicht nicht dessen Weisungen.
(2) Der Anstaltsleiter kann in fachlichen Angelegenheiten des ärztlichen Dienstes, die sich seiner Beurteilung entziehen, vom Anstaltsarzt Auskunft verlangen und Anregungen geben. Er kann insbesondere auch Auskunft über alle für die Beurteilung des Gefangenen wesentlichen gesundheitlichen Umstände eines Gefangenen verlangen. Ein Recht, die Unterlagen des Anstaltsarztes einzusehen, steht ihm ohne Einwilligung des Gefangenen nicht zu. Die ärztliche Schweigepflicht dem einzelnen Gefangenen gegenüber bleibt unberührt.
(3) Der Anstaltsleiter kann die Durchführung einer Maßnahme des Anstaltsarztes bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aussetzen, wenn sonst nach seiner Überzeugung die Sicherheit der Anstalt, die Ordnung der Verwaltung oder die zweckmäßige Behandlung eines Gefangenen gefährdet wäre und eine Aussprache mit dem Anstaltsarzt zu keiner Einigung geführt hat. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Gefangenen führt der Anstaltsleiter unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbei, ohne den Vollzug der Maßnahme auszusetzen.
3
Fachaufsicht über den Anstaltsarzt
(1) Der Anstaltsarzt untersteht der Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz.
(2) Der bei der Fachaufsicht beteiligte Arzt ist berechtigt, die Unterlagen der Anstaltsärzte einzusehen.
(3) Die Fachaufsicht kann auch durch einen hierzu vom Ministerium der Justiz bestimmten Anstaltsarzt oder einen für diese Zwecke vertraglich gewonnenen Arzt wahrgenommen werden.
4
Aufgabenverteilung zwischen mehreren Anstaltsärzten
Sind in einer Justizvollzugsanstalt mehrere Anstaltsärzte tätig, legt der Anstaltsleiter im Einvernehmen mit ihnen schriftlich fest, von wem die einzelnen ärztlichen Aufgaben verantwortlich wahrgenommen werden.
5
Mitarbeiter des Anstaltsarztes
Der Anstaltsarzt wird vom Krankenpflegedienst und medizinischen Hilfskräften unterstützt; er beaufsichtigt und fördert sie in fachlicher Hinsicht.
6
Diensteinteilung der Mitarbeiter
(1) Der Anstaltsleiter bestimmt im Einvernehmen mit dem Anstaltsarzt die Diensteinteilung des Krankenpflegedienstes. Ein Rufbereitschafts- oder Bereitschaftsdienst ist nach Möglichkeit sicherzustellen.
(2) Sind üblicherweise mehr als drei Mitarbeiter des Anstaltsarztes gleichzeitig im Krankenrevier tätig, legt der Anstaltsarzt im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter die Aufgabenverteilung zwischen den Mitarbeitern in einem Organisationsplan im einzelnen fest.
II.
Krankenpflegedienst und medizinisches Hilfspersonal
7
Bedienstete des Krankenpflegedienstes
(1) Bedienstete des Krankenpflegedienstes sind die im Justizvollzug tätigen Krankenpfleger, Krankenschwestern, Krankenpflegehelfer oder Krankenpflegehelferinnen im Sinne des Krankenpflegegesetzes. Stehen Personen, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen, nicht zur Verfügung, können im Krankenpflegedienst auch Kräfte des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben; sie gelten als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Sinne dieser Vorschriften.
8
Dienstaufsicht, Fachaufsicht, Verschwiegenheit
(1) Der Bedienstete des Krankenpflegedienstes untersteht der Dienstaufsicht des Anstaltsleiters und der Fachaufsicht des Anstaltsarztes.
(2) Über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Bediensteter des Krankenpflegedienstes anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, hat er Verschwiegenheit zu wahren. Die dem einzelnen Gefangenen gegenüber obliegende Schweigepflicht des Bediensteten bleibt unberührt. Auf § 182 StVollzG und § 203 StGB wird insoweit verwiesen.
9
Allgemeine Aufgaben
(1) Der Bedienstete des Krankenpflegedienstes unterstützt den Arzt bei der gesundheitlichen Betreuung der Gefangenen. Er kann auch außerhalb seiner Dienststunden zu einem Rufbereitschafts- oder Bereitschaftsdienst herangezogen werden.
(2) Der Bedienstete des Krankenpflegedienstes kann Gefangene selbst versorgen, wenn ärztliche Hilfe erkennbar nicht erforderlich ist. Besteht der Gefangene gleichwohl auf Vorstellung beim Anstaltsarzt, merkt er ihn zur Sprechstunde vor. Er darf Verrichtungen, die zum eigenverantwortlich ärztlichen Bereich gehören, nicht vornehmen.
10
Verantwortung des Arztes
Für den Einsatz des Krankenpflegedienstes im diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Bereich ist allein der Anstaltsarzt verantwortlich.
11
Ausgabe von Arzneimitteln
(1) Dem Bediensteten des Krankenpflegedienstes obliegt die Ausgabe der vom Arzt verordneten Arzneimittel. Ein rezeptpflichtiges Medikament darf der Bedienstete des Krankenpflegedienstes nur ausgeben, wenn der Arzt es dem Gefangenen verordnet hat. Diese Verordnung muss zeitlich begrenzt sein und eine Dosierangabe enthalten.
(2) Die Bediensteten des Krankenpflegedienstes sind befugt, rezeptfreie Arzneimittel zu verabreichen, wenn ärztliche Hilfe offensichtlich nicht erforderlich ist. Besteht der Gefangene auf Vorstellung beim Anstaltsarzt, veranlasst der Bedienstete des Krankenpflegedienstes die Vorstellung in der nächsten Sprechstunde.
(3) In Vollzugseinrichtungen, die nicht über Bedienstete des Krankenpflegedienstes verfügen, dürfen auch andere Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes unter den in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen rezeptpflichtige und nach Maßgabe der Regelung in Absatz 2 Satz 1 rezeptfreie Medikamente ausgeben. Die gleiche Befugnis haben Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes, die nicht Bedienstete des Krankenpflegedienstes sind, in denjenigen Vollzugseinrichtungen, bei denen ein Krankenpflegedienst, nicht aber ein Bereitschaftsdienst des Krankenpflegedienstes besteht, wenn ein Bediensteter des Krankenpflegedienstes nicht verfügbar ist.
(4) Es ist darauf zu achten, dass die Arzneimittel nicht missbraucht werden. Bei Ausgabe stark wirkender Medikamente oder bei Gefangenen mit erkennbaren Persönlichkeitsstörungen sind die Arzneimittel in Gegenwart des Bediensteten einzunehmen; dieser hat - z. B. durch Ausgabe von Tabletten in aufgelöstem Zustand - darauf zu achten, dass der Gefangene das Arzneimittel tatsächlich einnimmt. Im Übrigen sind die Gefangenen für die Einhaltung der ärztlichen Einnahmevorschriften selbst verantwortlich.
12
Führung des Buchwerks
(1) Jede Ausgabe von Arzneimitteln ist schriftlich festzuhalten und in den Gesundheitsakten des Gefangenen zu vermerken. Die Führung des Buchwerks obliegt dem Krankenpflegedienst.
(2) Jede Ausgabe von Arzneimitteln durch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes, die nicht Krankenpflegebedienstete sind, an Gefangene ist nach Art und Menge der Mittel, Anlaß, Tag und Zeit der Ausgabe sowie der Person des Empfängers und des ausgebenden Bediensteten in einem Nachweis zu erfassen. In jeder Vollzugseinrichtung, bei größeren Justizvollzugsanstalten, in jedem Hafthaus, darf nur ein derartiger Nachweis geführt werden. Der Nachweis wird dem Anstaltsarzt regelmäßig vorgelegt. Der Anstaltsarzt veranlasst, daß die in den Nachweis aufgenommenen Eintragungen in die Gesundheitsakten der Gefangenen übertragen werden.
13
Mitwirkung bei der ärztlichen Sprechstunde
Der Bedienstete des Krankenpflegedienstes bereitet die ärztliche Sprechstunde vor und veranlasst die rechtzeitige Zuführung des Gefangenen. Während der Sprechstunde assistiert er dem Arzt.
14
Entnahme von Blut-, Stuhl- und Urinproben,Vornahme von Injektionen
(1) Der Bedienstete des Krankenpflegedienstes nimmt nach Anordnung des Anstaltsarztes Blut-, Stuhl- und Urinproben ab.
(2) Injektionen fallen in den persönlichen Aufgaben‑ und Verordnungsbereich des Anstaltsarztes. Er kann besonders geeignete examinierte Krankenpfleger bzw. Krankenschwestern mit der Vornahme von intramuskulären und intravenösen Injektionen und Infusionen in seiner Gegenwart beauftragen, soweit nicht die Art des Eingriffs sein persönliches Handeln erfordert. Dabei trifft den Arzt eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Bediensteten und bei dessen Anleitung und Überwachung. Die Vornahme einer Injektion durch einen Bediensteten des Krankenpflegedienstes in Abwesenheit des Anstaltsarztes kommt nur in Betracht, wenn dieser im Einzelfall dies ausdrücklich angeordnet hat. Unberührt davon bleibt die allgemeine Überwachungs- und Beaufsichtigungspflicht des Arztes.
15
Vornahme medizinisch‑technischer Maßnahmen
Geeignete Bedienstete des Krankenpflegedienstes können zu Arbeiten im Labor und in der Röntgenabteilung sowie zur Bedienung medizinisch‑technischer Apparate herangezogen werden.
16
Hilfeleistung in Notfällen
Bei Unfall, plötzlicher Erkrankung oder sonstigen Notfällen leistet der Bedienstete des Krankenpflegedienstes Erste Hilfe auch ohne eine entsprechende ärztliche Anordnung. Erfordert die Hilfeleistung eine Verrichtung, die über den Bereich des von dem Bediensteten Erlernten hinausgeht, wird er nur tätig, wenn ohne Gefahr für Leib oder Gesundheit des Gefangenen das Eingreifen des Arztes nicht abgewartet werden kann.
17
Beaufsichtigung der Gefangenen, Pflege der medizinischen Einrichtung
Dem Bediensteten des Krankenpflegedienstes obliegt die Aufsicht über die Gefangenen in den Behandlungsräumen sowie die Pflege und die Beaufsichtigung der in der Krankenabteilung untergebrachten Gefangenen. Er ist mitverantwortlich für Ordnung und Sauberkeit in der Krankenabteilung. Er überwacht die in dem Krankenrevier mit Hilfstätigkeiten beschäftigten Gefangenen und stellt sicher, daß diese nur zu Reinigungsarbeiten herangezogen werden und keinen Zugang zu Medikamenten und Instrumenten haben.
18
Pflege und Beschaffung der Gegenstände des ärztlichen Bedarfs
Der Bedienstete des Krankenpflegedienstes ist verantwortlich für die Reinigung und Pflege des ärztlichen Instrumentariums. Gleiches gilt für die Aufbewahrung von Arzneimitteln. Er führt die Anforderungslisten für Instrumentarium, Arzneimittel und Verbandsmaterial.
19
Vorstellung und Ausführung kranker Gefangener
(1) Die Vorstellung von Gefangenen zur Behandlung außerhalb der Anstalt erfolgt auf Anordnung des Anstaltsarztes. Nähere Einzelheiten zur Durchführung dieser Maßnahme werden vom Anstaltsleiter bestimmt.
(2) Der Bedienstete des Krankenpflegedienstes veranlasst beim Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes die Vorstellung von Gefangenen zur Behandlung außerhalb der Sprechstunde und die Ausführung kranker Gefangener; er selbst führt einen Gefangenen in der Regel nur aus, wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen oder andere pflegerische Gründe es erfordern.
20
Leiter des Krankenpflegedienstes
(1) In Krankenrevieren, in denen mehrere Bedienstete des Krankenpflegedienstes eingesetzt sind, bestellt der Anstaltsleiter nach Anhörung des Arztes einen Bediensteten zum Leiter des Krankenpflegedienstes.
(2) Der Leiter des Krankenpflegedienstes ist dem Arzt für den ordnungsgemäßen Dienstablauf im Bereich des Krankenpflegedienstes verantwortlich. Ferner legt er dem Anstaltsarzt den Plan für die Diensteinteilung vor.
21
Medizinisches Hilfspersonal
Für medizinisches Hilfspersonal gelten die Nr. 8, 10 und 17 sinngemäß.
2. Teil
Gesundheitsfürsorge
I.
Allgemeine Gesundheitsfürsorge
22
Sprechstunde des Anstaltsarztes, Soforthilfe außerhalb der Sprechstunde
(1) Die Anzahl der regelmäßigen, mindestens einmal wöchentlich durchzuführenden Sprechstunden ist so zu bemessen, daß in den Sprechstunden die Gefangenen gesundheitlich betreut, versorgt und behandelt sowie im übrigen anfallende ärztliche Arbeiten erledigt werden können.
(2) Ist sofortige Erste Hilfe geboten, wird diese auch außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden im Falle seiner Erreichbarkeit vom Anstaltsarzt geleistet. Soweit erforderlich, wird ein anderer Arzt beigezogen.
23
Aufnahmeuntersuchung, Entlassungsuntersuchung
Der Anstaltsarzt untersucht den Gefangenen nach der Erstaufnahme und grundsätzlich vor der Entlassung. Das Ergebnis der Untersuchungen wird in den Gesundheitsakten und in den Personalakten des Gefangenen vermerkt. Der Vermerk über den Befund ist in Gesundheitsakten so ausführlich abzufassen, daß er als Beweismittel dienen kann. Der Vermerk in den Personalakten beschränkt sich auf das eigentliche Untersuchungsergebnis (z. B. "vollzugstauglich", "arbeitsfähig").
24
Umfang und Zweck der Aufnahmeuntersuchung
Bei der Aufnahmeuntersuchung durch den Anstaltsarzt ist der Gesundheitszustand des Gefangenen einschließlich der Körpergröße, des Körpergewichts und des Zustandes des Gebisses festzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Gefangene vollzugstauglich, ob er ärztlicher Behandlung bedürftig, ob er seines Zustandes wegen anderen gefährlich, ob und in welchem Umfang er arbeitsfähig und zur Teilnahme am Sport tauglich ist und ob gesundheitliche Bedenken gegen die Einzelunterbringung bestehen. Das Ergebnis der Untersuchung ist in den Gesundheitsakten schriftlich niederzulegen.
25
Umfang und Zweck der Entlassungsuntersuchung
(1) Die Entlassungsuntersuchung dient der Feststellung des Gesundheitszustandes (einschließlich des Gewichtes) nach Beendigung der Freiheitsstrafe.
(2) Ist im Falle einer Sofortentlassung und bei Entlassung nach einer Vollzugsdauer von nicht mehr als drei Monaten der Anstaltsarzt nicht erreichbar, befragt ein Bediensteter des Krankenpflegedienstes den zu Entlassenden nach etwaigen gesundheitlichen Beschwerden. Erscheint nach der Befragung eine ärztliche Untersuchung erforderlich, wird der Vertreter des Anstaltsarztes um die Durchführung der Untersuchung gebeten, sofern der Gefangene mit einer dadurch bedingten Verzögerung am Tage der Entlassung einverstanden ist.
26
Feststellung von Transportfähigkeit, Übermittlung von Behandlungsanweisungen
(1) Bestehen bei einem Gefangenen, der in eine andere Justizvollzugsanstalt überführt werden soll, Zweifel an seiner Transportfähigkeit, wird er ärztlich untersucht.
(2) Das Ergebnis der Untersuchung sowie etwaige Anordnungen zur Durchführung des Transportes werden auf dem Transportschein vermerkt. Anweisungen für die Behandlung des Gefangenen während des Transportes, die Diagnose, ein Verzeichnis der mitgegebenen Arzneimittel und Hinweise für die Empfangsstelle werden in eine Anlage zum Transportschein aufgenommen.
27
Regelmäßige Gewichtskontrolle
(gestrichen)
28
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
Die Gefangenen sind auf die Möglichkeit von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten hinzuweisen. Die Maßnahmen werden nach besonderen Bestimmungen durchgeführt.
29
Gesundheitliche Überwachung, Gesundheitsschutz und Hygiene
(1) Für die Justizvollzugsanstalten gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesundheitsbehördliche Überwachung.
(2) Der Anstaltsarzt achtet auf Vorgänge und Umstände, von denen Gefahren für die Gesundheit von Personen in der Anstalt ausgehen können und schlägt dem Anstaltsleiter Maßnahmen zur Abhilfe vor.
(3) Der Anstaltsarzt überwacht die hygienischen Verhältnisse in der Justizvollzugsanstalt und berät den Anstaltsleiter in Fragen allgemeiner Hygiene.
(4) In jeder Justizvollzugsanstalt sollte ein Bediensteter des Krankenpflegedienstes oder des allgemeinen Vollzugsdienstes zum Desinfektor ausgebildet sein.
30
Verfahren bei meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten
Der Anstaltsarzt hat nach den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes meldepflichtige übertragbare Krankheiten dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und den Gefangenen, soweit es erforderlich ist, abzusondern. Er veranlasst, daß Kranke, bei denen zur Zeit der Entlassung noch Ansteckungsgefahr besteht oder deren Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Gegebenenfalls veranlasst er, daß sie in die zuständige Krankenanstalt gebracht werden.
31
Zweifel an der Vollzugstauglichkeit
Treten während des Vollzuges Zweifel an der Vollzugstauglichkeit des Gefangenen auf, trifft der Anstaltsarzt hierzu entsprechende Feststellungen (§ 455 a StPO).
32
Beschaffung und Aufbewahrung von Arzneimitteln, Verbandstoffen und medizinischem Gerät
(1) Der Anstaltsarzt veranlasst bei der Anstaltsleitung die Beschaffung von Arzneimitteln, Verbandsstoffen und medizinischen Geräten und trifft Anordnung für deren Aufbewahrung. Es dürfen nur durch die Anstalt beschaffte Arzneimittel verwendet werden, es sei denn, der Anstaltsarzt läßt Ausnahmen zu. Diese Bestimmung gilt nicht für die ärztlich verordneten Arzneimittel, die von Gefangenen beschafft werden, die außerhalb der Anstalt in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen.
(2) Der Anstaltsarzt führt ein Betäubungsmittelbuch. Hinsichtlich des Nachweises der Betäubungsmittel gelten die Regelungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsordnung vom 25. April 1978 (BGBl. I S. 537, 538) in der jeweils gültigen Fassung. Gifte und andere stark wirkende Arzneimittel hat der Anstaltsarzt ständig unter sicherem Verschluss aufzubewahren. Alle Arzneimittel sind so sicher unterzubringen, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Für die Verordnung von Arzneimitteln und Verbandsstoffen gelten die Richtlinien des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der kassenärztlichen Verordnung (Arzneimittel‑Richtlinien).
(4) Ein vom Anstaltsarzt bestimmter Bediensteter des Krankenpflegedienstes kontrolliert die vorrätigen Arzneimittel regelmäßig darauf, ob ihr Verfallsdatum abgelaufen ist. Auszusondernde Arzneimittel sind der liefernden Apotheke zurückzugeben, falls nicht im Einvernehmen mit dem örtlichen Gesundheitsamt eine andere Art der ungefährlichen Abfallbeseitigung gefunden wird.
(5) Der Anstaltsarzt überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung von Arzneimitteln, Verbandstoffen und medizinischem Gerät durch seinen Mitarbeiter.
33
Ernährung der Gefangenen
Der Anstaltsarzt berät den Anstaltsleiter in Fragen der Ernährung der Gefangenen. Er verordnet die Krankenkost und wird bei der Bewilligung von Kostvermehrung und Kostzulagen beteiligt. Ferner wirkt der Anstaltsarzt bei der Aufstellung des wöchentlichen Speiseplanes mit und kontrolliert möglichst oft die Kostformen.
34
Küchendiensttauglichkeitsbelehrungen, -bescheinigungen und -untersuchungen
(1) Der Belehrungs- und Bescheinigungspflicht gemäß § 43 IfSG unterliegen alle Personen (sowohl Bedienstete als auch Gefangene und ggf. sonstige Personen), die zum Herstellen, Verarbeiten oder in Umlaufbringen von Lebensmitteln eingesetzt werden.
(2) Die Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung führt das zuständige Gesundheitsamt durch. Es liegt jedoch im Ermessen des Gesundheitsamtes, Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte mit den Belehrungen und dem Ausstellen der Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 IfSG zu beauftragen. Von Seiten der Justizvollzugsanstalten soll auf solche Vereinbarungen hingewirkt werden.
(3) Die unter Absatz 1 genannten Personen dürfen dort erstmalig nur beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder der beauftragten Anstaltsärztin bzw. des beauftragten Anstaltsarztes nachgewiesen ist, dass sie
- über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote
und - über die Verpflichtung der unverzüglichen Mitteilung von bestehenden oder auftretenden Hinderungsgründen (§ 42 Abs. 1 IfSG) mündlich oder schriftlich belehrt wurden und sie nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind (§ 43 Abs. 1 IfSG).
(3.1) Die Belehrungen sind nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren jährlich zu wiederholen. Die Teilnahme an den Belehrungen ist zu dokumentieren (§ 43 Abs. 4 und 5 IfSG).
(4) Wegen der besonderen gesundheitlichen Risikolage im Justizvollzug haben die Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte die Gefangenen, die für die in Absatz 1 genannten Arbeiten vorgesehen sind, vor der Erteilung der Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG körperlich zu untersuchen und anamnestische Fragestellungen zu treffen. Sie können ergänzende Untersuchungen (z. B. Stuhlproben, Tuberkulintests, Röntgenaufnahmen pp.) anordnen, wenn Anamnese und körperlicher Befund hierfür Anlass geben.
(4.1) Auf Grund dieser Untersuchungen geeignete Gefangene werden dem zuständigen Gesundheitsamt zur Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG vorgestellt, sofern nicht Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte damit beauftragt worden sind.
(4.2) Auf Grund dieser Untersuchungen nicht geeignete Gefangene können die Tätigkeiten nicht ausüben und keine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG erhalten. Sie sind deshalb auch nicht dem Gesundheitsamt vorzustellen.
(5) Gefangene, die außerhalb der Küche mit vorbereitenden Arbeiten für die Zubereitung der Verpflegung, deren Ausgabe und in Abwäschen beschäftigt werden sollen, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit durch die Anstaltsärztin bzw. den Anstaltsarzt nach dem IfSG zu untersuchen und zu belehren. Die Eignung ist jährlich neu festzustellen.
35
Bekleidungs‑ und Ausstattungsgegenstände
Der Anstaltsarzt nimmt dazu Stellung, ob ein Gefangener aus gesundheitlichen Gründen anderer als der üblichen Bekleidungs- oder Ausstattungsgegenstände bedarf.
36
Festsetzung der Arbeitsanforderungen
Der Anstaltsarzt wirkt mit bei der Festsetzung der Arbeitsanforderung für weniger leistungsfähige und jüngere Gefangene.
37
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Hält der Anstaltsarzt ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen für angezeigt, die zwar nicht akut notwendig sind, aber die soziale Eingliederung des Gefangenen fördern, regt er das Entsprechende beim Anstaltsleiter an, wenn der Gefangene der Behandlung zugestimmt hat.
38
Sonstige Mitwirkung des Anstaltsarztes
Der Anstaltsarzt wird im übrigen tätig, wenn die Mitwirkung eines Arztes aus anderen Gründen geboten ist. Dies gilt insbesondere für ärztliche Bescheinigungen und Gutachten im Zusammenhang mit einer etwaigen Suchttherapie bei Untersuchungs- und Strafgefangenen.
II.
Allgemeine ärztliche Versorgung
39
Behandlung von Krankmeldungen
(1) Ein Gefangener, der sich krank meldet oder einen Unfall erlitten, einen Selbstmordversuch begangen oder sich selbst beschädigt hat, sowie ein Gefangener, dessen Aussehen oder Verhalten den Verdacht nahe legt, daß er körperlich oder geistig krank ist, wird dem Anstaltsarzt, notfalls fernmündlich voraus, angezeigt. Der Arzt untersucht den krankgemeldeten Gefangenen, wenn ärztliche Hilfe nicht sofort erforderlich ist, in der nächsten Sprechstunde.
(2) Ist der Anstaltsarzt bei sofort erforderlicher ärztlicher Behandlung nicht erreichbar, wird sein Vertreter, notfalls ein anderer Arzt, zugezogen.
40
Beurteilung des Gesundheitszustandes, Unterbringung des kranken Gefangenen, Mitwirkung bei der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
(1) Der Arzt entscheidet, ob der Gefangene als krank zu führen ist, ob er bettlägerig krank ist und ob er einer stationären Unterbringung oder speziellen Behandlung bedarf.
(2) Ein kranker Gefangener verbleibt in seinem Haftraum, wenn er nicht wegen seines Zustandes abgesondert werden muß oder einer besonderen Pflege bedarf. In diesen Fällen wird er in einer Krankenabteilung oder einem Krankenraum der JVA untergebracht. Der Anstaltsarzt kann weitere Ausnahmeregelungen treffen. Der Anstaltsleiter ist von der Ausnahmeregelung sofort zu unterrichten.
(3) Kommt als Ausnahmeregelung eine besondere Sicherungsmaßnahme in Betracht, weil nach dem Verhalten des Gefangenen oder aufgrund seines seelischen Zustandes im erhöhten Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht, so regt der Anstaltsarzt die Anordnung bei dem Anstaltsleiter an oder holt, falls er die Maßnahme bei Gefahr im Verzuge selbst vorläufig angeordnet hat, unverzüglich die Entscheidung des Anstaltleiters ein.
41
Arbeitsfähigkeit, Arbeits‑ und Sportunfälle
Für Arbeitsunfälle gelten die hierzu erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten.
42
Hinzuziehen anderer Ärzte
(1) Hält es der Anstaltsarzt nach Art oder Schwere des Falls für erforderlich, zieht er einen anderen Arzt hinzu.
(2) Der Anstaltsleiter kann nach Anhörung des Anstaltsarztes dem Gefangenen ausnahmsweise gestatten, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt zuzuziehen. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Gefangene diesen Arzt und den Anstaltsarzt untereinander von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet.
(3) Für Gefangene, die außerhalb der Anstalt in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, gelten besondere Vorschriften.
43
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Kommt eine Zwangsmaßnahme auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge gemäß § 101 StVollzG in Betracht, unterrichtet der Anstaltsarzt den Gefangenen in Anwesenheit eines Zeugen über die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme und die Möglichkeit und Zulässigkeit ihrer zwangsweisen Durchführung. Der Anstaltsarzt unterrichtet ihn ferner über die gesundheitlichen Folgen der Nichtbehandlung und darüber, daß er durch seine Weigerung, sich behandeln zu lassen, nicht erreicht, in ein Anstaltskrankenhaus verlegt zu werden oder dort verbleiben zu können, in ein öffentliches oder privates Krankenhaus gebracht oder für vollzugsuntauglich erklärt zu werden. Eine Unterrichtung entfällt, wenn von einer freien Willensentscheidung des Gefangenen nicht mehr ausgegangen werden kann.
(2) Unter mehreren möglichen und geeigneten Zwangsmaßnahmen hat der Anstaltsarzt diejenige zu ergreifen, die den Gefangenen am wenigsten beeinträchtigt. Der durch die Zwangsmaßnahme zu erwartende Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem mit ihr beabsichtigten Erfolg stehen.
(3) Die Unterrichtung des Gefangenen nach Abs. 1 Satz 1 und 2 und Erklärungen des Gefangenen, die im Zusammenhang mit ärztlichen Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können, sind aktenkundig zu machen und von dem Gefangenen schriftlich zu bestätigen. Verweigert der Gefangene seine Unterschrift, wird dies ebenfalls aktenkundig gemacht. Mündliche Willensbekundungen sollen in Gegenwart von Zeugen aufgenommen und in einem Vermerk festgehalten werden, der von dem oder von den Zeugen zu unterzeichnen ist. Die schriftliche Erklärung oder der Vermerk über die mündliche Äußerung ist zu den Gesundheitsakten und in Durchschrift zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
(4) Der Anstaltsleiter wird von der beabsichtigten Zwangsbehandlung schriftlich in Kenntnis gesetzt, im Falle von Abs. 1 Satz 3 unverzüglich.
(5) Unterbleibt die ärztliche Maßnahme, vermerkt der Anstaltsarzt schriftlich die Umstände, die der Zwangsbehandlung entgegenstehen, und daß der kranke Gefangene eingehend unterrichtet worden ist. Der Vermerk wird dem Anstaltsleiter zur Kenntnisnahme zugeleitet.
(6) Die Vorschriften über Zwangsmaßnahmen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten und dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen (Bundes‑Seuchengesetz) bleiben unberührt.
(7) Ein Gefangener, der beharrlich die Aufnahme von Nahrung verweigert, wird ärztlich beobachtet.
(8) Kommt eine Zwangsmaßnahme auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge bei einem Untersuchungsgefangenen in Betracht, ist Nr. 58 UVollzO zu beachten.
44
Verlegung in ein Anstaltskrankenhaus
(1) Reichen die in der Justizvollzugsanstalt bestehenden Möglichkeiten, einen erkrankten Gefangenen ärztlich zu behandeln oder zu beobachten nicht aus, und erscheinen auch Ausführungen nicht tunlich, so veranlasst der Anstaltsarzt bei dem Anstaltsleiter, den Gefangenen in die Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg oder in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen. Der Anstaltsarzt kann auch vorschlagen, den Gefangenen in eine für seine Pflege besser geeignete Vollzugsanstalt zu verlegen.
(2) Die Verlegung bedarf der vorherigen Zustimmung des Leitenden Arztes der Krankenabteilung oder des Anstaltskrankenhauses.
(3) Der Gefangene wird in die zuständige Justizvollzugsanstalt zurückverlegt, sobald die ärztliche Versorgung und Pflege dort als ausreichend angesehen werden kann.
45
Verlegung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs
(1) Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt, in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg oder in einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig dorthin zu verlegen, veranlasst der Anstaltarzt nach Klärung mit dem Leitenden Arzt eines Krankenhauses außerhalb des Vollzugs beim Anstaltsleiter eine Verlegung des Gefangenen.
(2) Der Anstaltsarzt leitet die erforderlichen ärztlichen Unterlagen dem behandelnden Arzt des Krankenhauses im verschlossenen Umschlag zu. Er bleibt mit diesem in Verbindung und wirkt auf die baldmögliche Rückverlegung des Gefangenen hin.
46
Entbindung/ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft
(1) Zur Entbindung ist die schwangere Gefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. Der Anstaltsarzt veranlasst rechtzeitig das hierzu Erforderliche.
(2) Für die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung gelten die Mutterschaftsrichtlinien sinngemäß. Die ärztliche Betreuung umfasst insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgemaßnahmen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.
47
Maßnahmen bei schwerer seelischer Störung, Selbsttötungsgefahr
Stellt der Anstaltarzt - ggf. nach Erörterung mit dem Anstaltspsychologen - fest, daß ein Gefangener an einer schweren seelischen Störung oder an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung leidet und eine gegenwärtige Gefahr für sich und seine Umgebung darstellt, die weder durch eine Behandlung in der Justizvollzugsanstalt, der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg, noch in einem Vollzugskrankenhaus abgewendet werden kann, unterrichtet er den Anstaltsleiter und schlägt diesem die erforderlichen Maßnahmen vor.
48
Ärztliche Maßnahmen beim Tod eines Gefangenen
Stirbt ein Gefangener, führt der Anstaltsarzt eine Leichenschau durch und stellt die Todesursache fest. Er fertigt einen schriftlichen Vermerk über seine Feststellungen für die Personalakten des verstorbenen Gefangenen an. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Gefangene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, erstattet der Arzt ein schriftliches Gutachten zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft.
49
Unterrichtung bei schwerer Erkrankung oder beim Tod eines Gefangenen
Wird ein Gefangener schwer krank oder stirbt ein Gefangener, so werden der Anstaltsleiter und die Vollzugsgeschäftsstelle unverzüglich unterrichtet.
III.
Zahnärztliche und sonstige ärztliche Versorgung
50
Zahnärztliche Behandlung
Die zahnärztliche Behandlung findet in der Regel in der Justizvollzugsanstalt statt.
51
Art und Umfang der zahnärztlichen Versorgung
(1) Der Gefangene erhält die notwendige zahnärztliche Versorgung, bei Zahnersatz oder Zahnkronen in einfacher Ausführung, soweit ihm nicht auf Antrag und auf seine Kosten eine darüber hinausgehende Ausführung gewährt wird.
(2) Für Art und Umfang der (notwendigen) zahnärztlichen Leistungen gelten die hierzu erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Justiz.
52
Ausstattung mit Hilfsmitteln
(1) Der Gefangene erhält die notwendige Ausstattung mit Brillen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln in einfacher Ausführung, soweit ihm nicht auf Antrag und auf seine Kosten eine darüber hinausgehende Ausführung gewährt wird. Grundlage der Beschaffung der Hilfsmittel ist eine ärztliche Verordnung, bei Brillen auch die Verordnung eines Optikers.
(2) Für die Einzelheiten der Ausstattung mit Hilfsmitteln gelten die hierzu erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Justiz.
53
Ambulante Behandlung eines beurlaubten Gefangenen
Ein beurlaubter Gefangener kann in der nächstgelegenen Vollzugsanstalt ambulant behandelt werden, wenn die Rückkehr in die zuständige Anstalt nicht zumutbar ist.
3. Teil
Mitwirkung des Arztes bei Vollzugsmaßnahmen
54
Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung
Der Anstaltsarzt wirkt bei der Persönlichkeitserforschung des Gefangenen mit (§ 6 StVollzG), sofern dies im Einzelfall geboten ist.
55
Prüfung bei längerer Einzelhaft
Soll ein Gefangener insgesamt länger als drei Monate im Kalenderjahr in Einzelhaft gehalten werden, so prüft der Anstaltsarzt, ob die Maßnahme die Gesundheit des Gefangenen gefährden würde. Das Ergebnis der Prüfung wird in den Gesundheitsakten vermerkt und dem Anstaltsleiter schriftlich mitgeteilt.
56
Unterrichtung des Anstaltsleiters bei Selbstbeschädigungs- oder Selbsttötungsgefahr
Der Anstaltsarzt unterrichtet den Anstaltsleiter, wenn er aufgrund besonderer Umstände den Eindruck gewonnen hat, daß sich ein Gefangener selbst beschädigen oder töten könnte. Ist eine Sofortmaßnahme geboten, ordnet sie der Anstaltsarzt im Rahmen der Regelung in § 88 Abs. 2 StVollzG vorläufig an und führt unverzüglich die Entscheidung des Anstaltsleiters darüber herbei, ob die Maßnahme aufrechterhalten bleiben soll.
57
Beteiligung des Anstaltsarztes nach Fesselung oder Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum
(1) Der Anstaltsarzt ist von der Fesselung eines Gefangenen innerhalb der Anstalt oder von der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sofort zu unterrichten. Er sucht den Gefangenen unverzüglich und in der Folge möglichst täglich auf.
(2) Ist der Arzt nicht anwesend, sucht zunächst ein Bediensteter des Krankenpflegedienstes den Gefangenen auf.
(3) Jeder Besuch und der dabei erhobene Befund sind aktenkundig zu machen. Besonderheiten werden dem Anstaltsleiter mitgeteilt.
58
Anhörung des Arztes bei besonderen Sicherungs- oder Disziplinarmaßnahmen
(1) Der Anstaltsarzt ist zu hören, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden sollen und der Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet wird oder sein seelischer Zustand den Anlaß der Maßnahme bildet, wenn der Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien als besondere Sicherungs‑ oder als Disziplinarmaßnahme angeordnet oder wenn ein Arrest vollzogen werden soll. Kann der Arzt wegen Gefahr im Verzug nicht vorher gehört werden, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
(2) Sofern der Anstaltsarzt einen Gefangenen im Arrestvollzug nicht selbst täglich aufsucht, veranlasst er, daß ein Bediensteter des Krankenpflegedienstes dies tut.
(3) Das Ergebnis der medizinischen Beurteilung ist aktenkundig zu machen. Besonderheiten werden dem Anstaltsleiter mitgeteilt.
4. Teil
Vertragsärzte
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Nicht hauptamtlich tätiger Anstaltsarzt
Für den nicht hauptamtlich tätigen Anstaltsarzt gelten die Nrn. 29, 33, Satz 3 und 55 nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarung.
5. Teil
Untersuchungsgefangene
60
Geltung für Untersuchungsgefangene
(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auch für Untersuchungsgefangene.
(2) Soweit gegen Untersuchungsgefangene Maßnahmen angeordnet werden, durch welche ihnen Beschränkungen auferlegt werden (vgl. § 119 Abs. 3 StPO), ist die vorherige Zustimmung des Richters einzuholen. In dringenden Fällen ist entsprechend § 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO zu verfahren. Sofern der Richter keine Regelung getroffen hat, (vgl. Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 UVollzO), gelten die Vorschriften der Nummern 16 Abs. 2, 51, 56 bis 59, 60 Abs. 2 Nr. 5, 62 Abs. 4, 65 Abs. 2 und 69 Abs. 2, 71 Abs. 3 und 82 Abs. 2 UVollzO.
(3) Im Falle einer Erkrankung eines Untersuchungsgefangenen, die seine Unterbringung in einer Krankenanstalt außerhalb des Vollzuges erfordert, soll der Anstaltsleiter außer in dringenden Fällen zunächst die zuständige Ermittlungsbehörde unterrichten, damit diese entscheiden kann, ob die Aufhebung des Haftbefehls zu rechtfertigen ist. In dringenden Fällen ist die Unterrichtung nachzuholen.
(4) Bei einer geistigen Erkrankung eines Untersuchungsgefangenen prüft der Arzt, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Untersuchungsgefangene habe die Tat, wegen der er in Untersuchungshaft gebracht wurde, im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen. In diesem Fall hat der Anstaltsleiter dies der Ermittlungsbehörde mitzuteilen und anzuregen, daß der Untersuchungsgefangene gemäß § 126 a StPO einstweilig untergebracht wird.
(5) Auf Nummer 58 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) wird hingewiesen.
6. Teil
Schlussbestimmung
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Inkrafttreten
Diese Dienstordnung tritt am 1. Februar 1993 in Kraft.
Der Minister der Justiz
Dr. Bräutigam