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Zahnärztliche Versorgung der Gefangenen einschließlich Zahnersatz und Zahnkronen
Zahnärztliche Versorgung der Gefangenen einschließlich Zahnersatz und Zahnkronen
vom 1. Juni 1993
(JMBl/93, [Nr. 7], S.112)
1. Art und Umfang der zahnärztlichen Versorgung
1.1 Die Kosten der notwendigen zahnärztlichen Versorgung - bei Zahnersatz oder Zahnkronen in einfacher Ausführung - trägt die Landeskasse (§ 62 StVollzG in Verbindung mit Nr. 51 der Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg).
1.2 Die zahnärztliche Versorgung ist unter strenger Indikationsstellung auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Form zu beschränken, die das Maß des Notwendigen nicht überschreitet (§ 61 StVollzG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und § 28 Abs. SGB V).
1.3 Für Art und Umfang der notwendigen zahnärztlichen Leistungen sind die vom Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen beschlossenen Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche kassenzahnärztliche Versorgung sowie die Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Zahnersatz und mit Zahnkronen zu beachten.
2. Versorgung mit Zahnersatz und mit Zahnkronen
2.1 Bei der Versorgung der Gefangenen mit Zahnersatz und Zahnkronen trägt die Landeskasse die Kosten für
2.1.1 herausnehmbare Kunststoffprothesen bei zahnlosem Kiefer,
2.1.2 herausnehmbare Kunststoffteilprothesen bei mehreren Zahnlücken in einem Kiefer einschließlich der Halteelemente (Klammem),
2.1.3 Kronen (Guß-Kronen) in edelmetallfreier Legierung,
2.1.4 einspannige Brücken in edelmetallfreier Legierung,
2.1.5 mehrspannige Brücken in edelmetallfreier Legierung, wenn der Zahnarzt im Heil- und Kostenplan bescheinigt, daß eine Kunststoffteilprothese aus medizinischen Gründen nicht in Betracht kommt,
2.1.6 Modellgußprothesen in edelmetallfreier Legierung, sofern sie im zahntechnischen Laboratorium der Justizvollzugsanstalt Brandenburg hergestellt werden,
2.1.7 Kunststoffverblendung im sichtbaren Zahnbereich,
2.1.8 Unterfütterung und Instandsetzung von vorhandenem Zahnersatz.
2.2 Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen auf dessen Antrag gestatten, prothetische Leistungen in einer über. Nr. 2.1 hinausgehenden Ausführung in Anspruch zu nehmen, wenn der Gefangene die Mehrkosten der Versorgung selbst trägt.
2.2.1 Zur Bezahlung der Mehrkosten kann unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 StVollzG und der Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 51 StVollzG das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.
2.2.2 Mit der prothetischen Behandlung durch den Zahnarzt darf - ausgenommen in Notfällen - erst begonnen werden, wenn die Bezahlung der Mehrkosten durch den Gefangenen sichergestellt ist.
Eine Versorgung der Gefangenen mit Zahnersatz und Zahnkronen ist nur zulässig, wenn sich der Gefangene voraussichtlich noch mindestens drei Monate im Vollzug befinden wird und die prothetische Behandlung bis zu seiner Entlassung abgeschlossen werden kann. Ausnahmen kann der Anstaltsleiter nach Anhörung des Anstaltsarztes zulassen.
2.4 Die Kosten einer von dem Gefangenen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung von Zahnersatz werden nicht von der Landeskasse getragen. Der Anstaltsleiter kann aus Billigkeitsgründen zulassen, daß die Kosten ganz oder teilweise von der Landeskasse übernommen werden. Dem Gefangenen kann ein Vorschuß gewährt werden, der ratenweise von ihm im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten zurückzufordern ist. Das Überbrükkungsgeld kann unter den in Ziffer 2.2.1 genannten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
3. Für Untersuchungsgefangene und Verwahrte gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend, soweit sie keinen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen haben.
4. Diese Rundverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel