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Zahnärztliche Versorgung der Gefangenen einschließlich Zahnersatz und Zahnkronen
Zahnärztliche Versorgung der Gefangenen einschließlich Zahnersatz und Zahnkronen
vom 1. Juni 1993
(JMBl/93, [Nr. 7], S.112)
geändert durch Rundverfügung vom 22. November 1999
(JMBl/99, [Nr. 12], S.179)
1. Art und Umfang der zahnärztlichen Versorgung
1.1 Die Kosten der notwendigen zahnärztlichen Versorgung ‑ bei Zahnersatz oder Zahnkronen in einfacher Ausführung ‑ trägt die Landeskasse (§ 62 StVollzG in Verbindung mit Nr. 51 der Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg).
1.2 Die zahnärztliche Versorgung ist unter strenger Indikationsstellung auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Form zu beschränken, die das Maß des Notwendigen nicht überschreitet (§ 61 StVollzG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 SGB V).
1.3 Für Art und Umfang der notwendigen zahnärztlichen Leistungen sind die vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen beschlossenen Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche kassenzahnärztliche Versorgung sowie die Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Zahnersatz und mit Zahnkronen zu beachten.
2. Versorgung mit Zahnersatz und mit Zahnkronen
2.1 Die Gefangenen erhalten die erforderliche zahnprothetische Versorgung, sofern die Anstaltszahnärztin oder der Anstaltszahnarzt die Notwendigkeit bescheinigt hat und die Maßnahme innerhalb der voraussichtlichen Verweildauer abgeschlossen werden kann.
2.2 Für Art und Umfang der Versorgung der Gefangenen mit Zahnersatz und Zahnkronen gelten gemäß § 61 StVollzG die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.
2.3 Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung bei der notwendigen Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen werden vom Land voll übernommen. Zu den Kosten für die notwendigen zahntechnischen Leistungen wird aus Haushaltsmitteln ein Zuschuss in Höhe von 60 % geleistet (§ 62 StVollzG).
2.4 Gefangene mit einer Verweildauer von weniger als sechs Monaten vom Zeitpunkt der Antragstellung erhalten in der Regel keine Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen. Ausnahmen sind mit Einwilligung des Anstaltsleiters zulässig, wenn es aus allgemein medizinischen Gesichtspunkten unumgänglich ist, sofort eine zahnprothetische Behandlung durchzuführen.
2.5 Bei bedürftigen Gefangenen können die Kosten für die zahntechnischen Leistungen voll übernommen werden. Die Entscheidung trifft der Anstaltsleiter. Soweit davon auszugehen ist, dass Gefangene später über genügend Mittel verfügen werden, ist der Eigenanteil zu stunden. § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO und VV Nr. 1 dazu sind zu beachten.
2.6 Reichen die eigenen Mittel (Eigengeld/Hausgeld) nicht aus, kann ein Vorschuss nach § 36 GAV gewährt werden. Das Überbrückungsgeld darf unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 StVollzG und VV Nr. 2 Abs. 1 dazu in Anspruch genommen werden.
2.7 Den Gefangenen ist auf Antrag eine nicht notwendige, jedoch zweckmäßige, Behandlung zu gestatten. Die Kosten für diese zahnärztlichen und zahnprothetischen Leistungen sind aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Gleiches gilt für andere als die in Nr. 2.2 bezeichneten prothetischen Maßnahmen.
2.8 Zu den Kosten der Ersatzbeschaffung für eine beschädigte, zerstörte oder verlorengegangene Zahnprothese erhalten die Gefangenen nur dann einen Zuschuss, wenn sie den Verlust oder den Schaden nicht schuldhaft verursacht haben.
3. Für Untersuchungsgefangene und Verwahrte gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend, soweit sie keinen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen haben.
4. Diese Rundverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel