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Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Gefangenen

Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Gefangenen
vom 2. Februar 1993
(JMBl/93, [Nr. 2], S.27)

1. Gefangene haben nach § 57 StVollzG Anspruch auf Durchführung von Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen haben zu den Untersuchungen die nachstehenden Richtlinien beschlossen, die nach § 61 StVollzG auch für Gefangene gelten:

1.1 Gesundheitsuntersuchungs‑Richtlinien
In der Fassung vom 31.01.1991,

1.2 Krebsfrüherkennungs‑Richtlinien
In der Fassung vom 31.01.1991,

1.3  Individualprophylaxe‑Richtlinien
In der Fassung vom 29.09.1989,

1.4  Die Richtlinien werden den Leitern der Justizvollzugsanstalten gesondert übermittelt.

2. Antragsberechtigt für Untersuchungen nach den Richtlinien zu Nr. 1.1 und 1.2 sind Gefangene und Sicherungsverwahrte nur dann, wenn sie sich mindestens 1 Jahr ununterbrochen im Justizvollzug befinden oder voraussichtlich befinden werden.

3. Die in den Richtlinien zu Nr. 1.1 und 1.2 enthaltene Anordnung, einen Teil der Berichtsvordrucke an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung weiterzuleiten, findet für den Justizvollzug keine Anwendung.

4. Die in Nr. 1.3 genannten Richtlinien gelten nach § 57 Abs. 5 StVollzG nur für Gefangene, die das 14., aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet haben.

5. Die Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen zu den Kosten für Zahnersatz erhöhen sich, wenn Versicherte eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne nachweisen (§ 30 Abs. 5 SGB V). Die in Abschnitt C Ziffer 14 der Richtlinien zu Nr. 1.3 angesprochenen Bonushefte sind daher nicht nur für die von den Richtlinien betroffenen jungen Gefangenen, sondern für alle Gefangenen zu beschaffen und von den Anstaltszahnärzten mit den erforderlichen Eintragungen zu versehen.

6. Die antragsberechtigten Gefangenen und Sicherungsverwahrten sind über die Möglichkeit der in Betracht kommenden Früherkennungsuntersuchungen in geeigneter Form zu unterrichten. Die Unterrichtung ist in den Gesundheitsakten zu vermerken.

7. Den Anstaltsärzten bzw. Anstaltszahnärzten ist ein Abdruck dieser Rundverfügung nebst Anlagen zur Kenntnisnahme und Beachtung aushändigen zu lassen.

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel