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Externer Beirat für den brandenburgischen Justizvollzug
Externer Beirat für den brandenburgischen Justizvollzug
vom 13. Oktober 2000
(JMBl/00, [Nr. 12], S.151)
geändert durch Allgemeine Verfügung vom 19. Februar 2001
(JMBl/01, [Nr. 3], S.49)
§ 1
Bildung eines externen Beirates
Bei dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg (MdJE) wird ein unabhängiger externer Beirat für den brandenburgischen Justizvollzug gebildet.
§ 2
Aufgaben
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, das MdJE in grundsätzlichen Fragen des Justizvollzugs zu beraten. Er unterstützt das Ministerium insbesondere bei der Vorbereitung allgemeiner Richtlinien für die Vollzugsgestaltung sowie bei der Ausbildung der Vollzugsbediensteten durch Erarbeitung entsprechender Empfehlungen.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird den Beiratsmitgliedern die Möglichkeit eingeräumt, in Begleitung eines Beauftragten des MdJE, des jeweiligen Anstaltsleiters oder eines von diesem beauftragten Vollzugsbediensteten die Justizvollzugsanstalten des Landes zu besichtigen, sich über ihre Aufgaben, insbesondere die Vollzugsgestaltung, zu unterrichten sowie an Vollzugsmaßnahmen und an Konferenzen teilzunehmen.
(3) Der Beirat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von den Vollzugsbediensteten unterstützt, die ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen. Er darf Personalakten der Gefangenen mit deren Zustimmung einsehen.
§ 3
Mitglieder
(1) Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten berufen.
(3) Die Berufung ist auf Wunsch eines Mitglieds zu widerrufen. Sie kann ferner bei einem Wechsel der beruflichen Aufgaben des Mitglieds oder aus einem anderen wichtigen Grund widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch den Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten.
(4) Die Mitglieder sollen über hohe Sachkompetenz verfügen und aus verschiedenen Fachbereichen (namentlich Wissenschaft, Strafgerichtsbarkeit, forensische Psychiatrie, Strafvollstreckung, Justizvollzug) stammen.
Zu den Mitgliedern des Beirats sollen Personen berufen werden, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung den Problemen des Strafvollzugs aufgeschlossen gegenüberstehen.
(5) Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten beruft auf Vorschlag des Beirats aus dem Kreis der Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 4
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem MdJE.
§ 5
Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Beirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zu Sitzungen ein. Der Beirat ist einzuberufen, wenn das Ministerium dies beantragt.
(2) Die zu erörternden Themen werden von den Mitgliedern des Beirats oder vom MdJE benannt. Im Interesse einer sorgfältigen Vorbereitung werden die Themen vier Wochen vor der jeweiligen Beiratssitzung zwischen dem MdJE und der oder dem Beiratsvorsitzenden abgestimmt.
(3) Der Beirat tritt in den Räumen des MdJE in Potsdam zusammen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Bei einer mit Mehrheitsbeschluss verabschiedeten Empfehlung werden auch die Gründe einer abweichenden Meinung im Protokoll festgehalten. Die vom Beirat gebilligte Niederschrift erhalten die Mitglieder sowie das MdJE.
§ 6
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, über die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über Namen und Persönlichkeiten von Gefangenen und Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft.
§ 7
Öffentlichkeitsarbeit
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beirats anfallende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird durch das MdJE wahrgenommen.
§ 8
Reisekosten
(1) Die Tätigkeit des Beirats erfolgt ehrenamtlich.
(2) Fahrtkosten und notwendige Übernachtungskosten werden nach den für die Landesbediensteten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet. Darüber hinaus wird ein Tagegeld nach den für die Landesbediensteten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen gezahlt.
(3) Die Kosten nach Absatz 2 werden auf Antrag vom MdJE festgesetzt und zur Zahlung angewiesen.
§ 9
In-Kraft-Treten
Die Allgemeine Verfügung tritt am 13. Oktober 2000 in Kraft.
Potsdam, den 13. Oktober 2000
Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten
Prof. Dr. Kurt Schelter