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Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
vom 20. Juni 2005
(JMBl/05, [Nr. Sondernummer I], S.4)

Auf der Grundlage von § 7 des Brandenburgischen Richtergesetzes und von Artikel 9 Abs. 2 Satz 4 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. I S. 281, 283) (Staatsvertrag) werden nachfolgende Beurteilungsrichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte erlassen:

§ 1
Beurteilungsgrundsätze

(1) Dienstliche Beurteilungen bilden die Grundlage für Personalentscheidungen. Sie treffen Aussagen zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der zu beurteilenden Richter und Staatsanwälte.

(2) Durch die dienstliche Beurteilung darf die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.

§ 2
Beurteilung der Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit

(1) Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit sind regelmäßig alle fünf Jahre dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Hiervon ausgenommen sind Richter und Staatsanwälte, die das 50. Lebensjahr vollendet oder ein Amt der Stufe R 3 oder höher innehaben. Von der zeitgerechten Regelbeurteilung kann abgesehen werden, wenn sie wegen längerer Abwesenheit des Richters oder Staatsanwalts nicht möglich oder zweckdienlich wäre; sie ist nach Fortfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Präsidenten der oberen Landesgerichte (Obergerichtspräsidenten) und der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg bestimmen jeweils für ihren Geschäftsbereich, ob sich der in Absatz 1 genannte Beurteilungsrhythmus an der Anstellung des jeweiligen Richters bzw. Staatsanwalts oder an einheitlichen Beurteilungsstichtagen ausrichtet.

(3) Seit der letzten Regelbeurteilung erstellte Anlassbeurteilungen haben keine Auswirkungen auf den Regelbeurteilungszeitraum.

(4) Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit sind ferner zu beurteilen, wenn dies aus konkretem Anlass erforderlich ist (Anlassbeurteilungen). Das ist der Fall

  1. bei der Bewerbung um ein anderes Amt,
  2. bei Versetzungen,
  3. bei Beendigung einer Abordnung, wenn die tatsächliche Abordnungsdauer mindestens 6 Monate beträgt,
  4. auf Antrag, ohne dass es einer Begründung des Antrags bedarf.

In den Fällen zu Buchstabe a, b und d kann von einer Beurteilung abgesehen werden, wenn die letzte Beurteilung nicht mehr als ein Jahr zurückliegt. Kann aus diesem Grunde von einer Beurteilung abgesehen werden, ist in den Fällen des Buchstaben a jedenfalls eine vorausschauende Eignungsbewertung (vgl. § 7 Abs. 5) abzugeben.

§ 3
Beurteilung der Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) Richter auf Probe sind nach ihrer Einstellung und vor ihrer Anstellung in der Regel mindestens dreimal zu beurteilen. Die Obergerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwalt legen für ihren Geschäftsbereich die Beurteilungszeitpunkte fest. Von einer zeitgerechten Beurteilung kann abgesehen werden, wenn sie wegen längerer Abwesenheit des Richters nicht möglich oder zweckdienlich wäre; sie ist nach Fortfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen.

(2) Richter kraft Auftrags sind in der Regel nach neun Monaten sowie vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit zu beurteilen.

(3) Eine Beurteilung der Richter auf Probe und der Richter kraft Auftrags erfolgt unter Berücksichtigung der Fristen der §§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes auch dann, wenn der Leistungsstand Zweifel an der Eignung für das ausgeübte Amt begründet erscheinen lässt.

§ 4
Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe

Die Obergerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwalt sollen für ihren Geschäftsbereich Beurteilungskonferenzen durchführen, um bereits bei der Erstellung der Beurteilung einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten.

§ 5
Beurteilungszuständigkeit

(1) Die dienstliche Beurteilung erfolgt durch den jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten.

(2) Durch Überbeurteilung soll ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab gewährleistet werden. Zuständig ist der höhere Dienstvorgesetzte innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit, bei den Staatsanwaltschaften der Generalstaatsanwalt. Wird die Beurteilung durch die Überbeurteilung geändert, ist dies zu begründen. Werden gegen die Beurteilung keine Bedenken erhoben, ist ein entsprechender Vermerk ausreichend.

§ 6
Beurteilungsgrundlagen

Die Beurteilung erfolgt auf einer möglichst breiten Erkenntnisgrundlage. Hierzu kann der Beurteiler schriftliche Beurteilungsbeiträge Dritter einholen, an Sitzungen teilnehmen, Verfahrensakten einsehen und statistische Daten verwerten. Die Erkenntnisgrundlagen sind in der Beurteilung zu nennen.

§ 7
Beurteilungsinhalt

(1) Die Beurteilungen der Richter und Staatsanwälte sind an den Anforderungen des von ihnen wahrgenommenen Amtes auszurichten.

(2) Zu bewerten sind die allgemeinen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten (Grundanforderungen), die Eigenschaften und Fähigkeiten mit unmittelbaren Bezug zu richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Fachaufgaben (Fachkompetenz), die Eigenschaften und Fähigkeiten im Umgang mit Anderen (soziale Kompetenz) und die Eigenschaften und Fähigkeiten mit Bezug zu Aufgaben der Personalführung unter Leitung einer Organisationseinheit (Führungskompetenz) anhand der nachfolgend aufgeführten zehn Beurteilungsmerkmale. Zu jedem Beurteilungsmerkmal ist die Ausprägung der Fähigkeiten und Leistungen des Beurteilten anzugeben. Die Begründung soll sich an den Untermerkmalen ausrichten:

1. Rechtskenntnisse

  • Qualität und Vielfalt der Rechtskenntnisse
  • Fähigkeit zur Anwendung in der Praxis
  • Bereitschaft und Fähigkeit zur stetigen Aktualisierung

2. Sonstige Kenntnisse

  • fachübergreifende Kenntnisse und Interessen
  • Verständnis für die wirtschaftlichen, sozialen und technischen Zusammenhänge
  • IT-Kenntnisse

3. Verhandlungsführung

  • Vorbereitung der Verhandlung
  • Gesprächsführung
  • Vernehmungsgeschick
  • Umgang mit den Verfahrensbeteiligten in der Verhandlung
  • Fähigkeit zum Ausgleich widerstreitender Interessen
  • Fähigkeit zur Reaktion auf neue Situationen

4. Entschlusskraft

  • Problembewusstsein
  • Fähigkeit und Bereitschaft, in angemessener Zeit zu entscheiden

5. Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen

  • Stringenz und Strukturierung der Darstellung
  • Verständlichkeit
  • Überzeugungskraft der Argumentation
  • Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur
  • Beherrschung der Schriftsprache

6. Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein

  • Belastbarkeit
  • Fleiß und Einsatzbereitschaft
  • Pflichtbewusstsein
  • Flexibilität
  • Bereitschaft, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen

7. Organisationsfähigkeit

  • Selbstmanagement
  • Umgang mit Ressourcen
  • Fremdmanagement
  • Innovationsbereitschaft
  • Kreativität

8. Kommunikationsfähigkeit

  • Sprachliche Ausdrucksfähigkeit
  • situationsangemessenes Auftreten
  • Überzeugungskraft im Rahmen von Erörterungen außerhalb der Verhandlung
  • Umgang mit den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Verhandlung

9. Kooperations- und Konfliktfähigkeit

  • Teamfähigkeit
  • Einfühlungsvermögen
  • Kritikfähigkeit
  • Behauptungsvermögen
  • Kompromissbereitschaft
  • Hilfsbereitschaft

10. Führungskompetenz

  • Motivierungsgeschick
  • Delegationsfähigkeit
  • Durchsetzungsfähigkeit
  • Integrationskraft
  • Mitarbeiterförderung
  • Ausbildungskompetenz
  • Repräsentationsfähigkeit

(3) Um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu gewährleisten, ist deutlich zu machen, ob die durch das Beurteilungsmerkmal beschriebenen Eigenschaften bei dem Beurteilten besonders ausgeprägt, gut ausgeprägt, durchschnittlich ausgeprägt oder wenig ausgeprägt sind.

(4) Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist mit einer der folgenden abschließenden Bewertungen zusammenzufassen:

a) für die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit

herausragend

übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)
übertrifft die Anforderungen erheblich
übertrifft die Anforderungen erheblich (untere Grenze)

übertrifft die Anforderungen (obere Grenze)
übertrifft die Anforderungen
übertrifft die Anforderungen (untere Grenze)

entspricht den Anforderungen (obere Grenze)
entspricht den Anforderungen
entspricht den Anforderungen (untere Grenze)

entspricht nicht den Anforderungen

b) für die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags

gut geeignet
geeignet
noch nicht geeignet
nicht geeignet

Die Obergerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwalt können für die Beurteilungen der ihrem Geschäftsbereich zugewiesenen Richter auf Probe bestimmen, dass zusätzlich zu dem Eignungsgesamturteil auch eine Bewertung nach der für die Richter auf Lebenszeit bestimmten Skala erfolgt.

(5) Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um ein anderes Amt im eigenen Geschäftsbereich des jeweiligen Obergerichtspräsidenten oder des Generalstaatsanwalts werden zusätzlich mit einer vorausschauenden Eignungsbewertung für das angestrebte Amt nach folgender Skala verbunden:

hervorragend geeignet
besonders geeignet
gut geeignet
geeignet
nicht geeignet

Die Eignungsbewertung ist zu begründen. Grundlage der Bewertung sind die Anforderungen des angestrebten Amtes.

(6) Zwischenbewertungen und Zusätze sind unzulässig.

(7) Die Beurteilungen sind entsprechend dem dieser Allgemeinen Verfügung anliegenden Formblatt zu erstellen.

§ 8
Eröffnung der Beurteilung

(1) Die dienstliche Beurteilung ist dem Richter oder Staatsanwalt zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Hierzu soll ihm zunächst ein Entwurf der Beurteilung zur Kenntnis gegeben werden.

(2) Der Richter oder Staatsanwalt kann binnen zwei Wochen nach Eröffnung der Beurteilung eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Die Eröffnung ist unter Angabe des Datums und unter Hinweis auf eine etwaige Erörterung mit dem Richter oder Staatsanwalt und dessen Stellungnahme auf der dienstlichen Beurteilung zu vermerken.

(3) Die dienstliche Beurteilung sowie die Stellungnahme der Richters oder Staatsanwalts werden zur Personalakte genommen. Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind nach Unanfechtbarkeit der dienstlichen Beurteilung zu vernichten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überbeurteilung durch den höheren Dienstvorgesetzten, falls diese von der Beurteilung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten abweicht.

§ 9
Ergebnis der Regelbeurteilung

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte können die Obergerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwalt den Richtern oder Staatsanwälten ihres Geschäftsbereichs in geeigneter Weise bekanntmachen, wie sich die Noten der letzten Regelbeurteilungen in ihrem Geschäftsbereich auf die zur Verfügung stehende Notenskala verteilen.

§ 10
Neubeurteilung der Richter in den Fachgerichtsbarkeiten

In Anwendung des Artikels 9 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 werden zur Wahrung der Chancengleichheit zwischen den Berliner und den Brandenburger Richtern nach Errichtung des jeweiligen gemeinsamen Fachobergerichts die Richter beider Länder neu beurteilt. Eine Beurteilung von Richtern, die im Zeitpunkt der Errichtung des jeweiligen Fachobergerichts das 50. Lebensjahr vollendet oder ein Richteramt der Stufe R 3 oder höher innehaben, findet nur auf schriftlichen Antrag des Richters statt.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Zum selben Zeitpunkt wird die Allgemeine Verfügung des Ministers für Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 3. Dezember 1996 (JMBl. S. 168) aufgehoben. Bisherige Dienstvereinbarungen treten außer Kraft.

Potsdam, den 20. Juni 2005

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

Dagmar Ziegler



Anlage
zu der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung
der Ministerin der Justiz
und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

 Vom 20. Juni 2005

(2000-I.24)

Unmittelbarer Dienstvorgesetzter

Dienstliche Beurteilung

Aktenzeichen:

Az. der Mittelbehörde: 
Az. der obersten Dienstbehörde: 



Beurteilungszeitraum:

letzte Beurteilung: (Datum)

durch: (letzter Beurteiler)

A. Vor- und Nachname
(Geburtsname)
(akademischer Grad)
 
B. Geburtstag und -ort  
C. Dienststellung und -stelle  
D. Tag und Ort
  a) der ersten jur. Staatsprüfung
  b) der zweiten jur. Staatsprüfung
  c) sonstiger Prüfungen
(Datum, Ort)
E. Dienstlaufbahn
(Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen)
(Datum, Amt)
F. Besondere Bemerkungen
(Vortätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes)
 

G. bisherige Tätigkeiten

Beschäftigung von .... bis Dienststelle Art der Tätigkeit
     

H. Beurteilung:

1. Rechtskenntnisse
(Qualität und Vielfalt der Rechtskenntnisse; Fähigkeit zur Anwendung in der Praxis; Bereitschaft und Fähigkeit zur stetigen Aktualisierung)



2. Sonstige Kenntnisse
(fachübergreifende Kenntnisse und Interessen; Verständnis für die wirtschaftlichen, sozialen und technischen Zusammenhänge; IT-Kenntnisse)



3. Verhandlungsführung
(Vorbereitung der Verhandlung; Gesprächsführung; Vernehmungsgeschick; Umgang mit den Verfahrensbeteiligten in der Verhandlung; Fähigkeit zum Ausgleich widerstreitender Interessen; Fähigkeit zur Reaktion auf neue Situationen)



4. Entschlusskraft
(Problembewusstsein; Fähigkeit und Bereitschaft, in angemessener Zeit zu entscheiden)



5. Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen
(Stringenz und Strukturierung der Darstellung; Verständlichkeit; Überzeugungskraft der Argumentation; Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur; Beherrschung der Schriftsprache)



6. Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein
(Belastbarkeit; Fleiß und Einsatzbereitschaft; Pflichtbewusstsein; Flexibilität; Bereitschaft, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen)



7. Organisationsfähigkeit
(Selbstmanagement; Umgang mit Ressourcen; Fremdmanagement; Innovationsbereitschaft; Kreativität)



8. Kommunikationsfähigkeit
(Sprachliche Ausdrucksfähigkeit; situationsangemessenes Auftreten; Überzeugungskraft im Rahmen von Erörterungen außerhalb der Verhandlung; Umgang mit den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Verhandlung)



9. Kooperations- und Konfliktfähigkeit
(Teamfähigkeit; Einfühlungsvermögen; Kritikfähigkeit; Behauptungsvermögen; Kompromissbereitschaft; Hilfsbereitschaft)



10. Führungskompetenz
(Motivierungsgeschick; Delegationsfähigkeit; Durchsetzungsfähigkeit; Integrationskraft; Mitarbeiterförderung; Ausbildungskompetenz; Repräsentationsfähigkeit)



Gesamtbeurteilung:

vorausschauende Eignungsbewertung für das angestrebte Amt:

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Ort, Datum