Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Angelegenheiten der Notare (AVNot)

Angelegenheiten der Notare (AVNot)
vom 18. März 1999
(JMBl/99, [Nr. 4], S.38)

zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 31. Oktober 2004
(JMBl/04, [Nr. 11], S.114)

I.
Anwärterdienst

1. In den Anwärterdienst als Notarassessor werden nur so viele Bewerber übernommen, wie später voraussichtlich als Notare bestellt werden können. Die Notarkammer unterrichtet das Ministerium der Justiz jeweils zum 1. Juni und zum 1. Dezember eines Jahres über voraussichtliche Einstellungsmöglichkeiten im folgenden Kalenderhalbjahr.

2. Die Einstellungen erfolgen in der Regel zweimal jährlich im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Die Einstellungstermine werden mit derselben Jahreszahl und Ordnungsnummer wie die entsprechenden Prüfungen bezeichnet. Alle im Rahmen eines Einstellungstermins übernommenen Notarassessoren werden unabhängig vom Datum des tatsächlichen Dienstantritts im Dienstalter gleich eingestuft.

3. Der Einstellungsbedarf wird grundsätzlich aus den jeweiligen Zweiten Juristischen Staatsprüfungen gedeckt; ausnahmsweise kann auch ein Bewerber aus einer früheren Zweiten Juristischen Staatsprüfung berücksichtigt werden, wenn an seiner Gewinnung ein besonderes Interesse besteht und seine Zweite Juristische Staatsprüfung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

4. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind, und die voraussichtliche Zahl der einzustellenden Assessoren werden im Justizministerialblatt veröffentlicht. Stehen für das Auswahlverfahren nicht genügend geeignete Bewerber nach Ziff. I Nr. 3 zur Verfügung, so kann das Ministerium der Justiz nach Anhörung der Notarkammer die zu besetzenden Notarassessorenstellen unter Angabe einer Ausschreibungsfrist in einem geeigneten Publikationsorgan erneut ausschreiben .

5. Bewerbungen um Einstellung in den Anwärterdienst sind in drei Stücken an das Ministerium der Justiz zu richten und müssen die in Ziff. II Nr. 3 vorgesehenen Angaben enthalten.

6. Das Ministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit der Notarkammer Bewerber zu Vorstellungsgesprächen auffordern. Ziff. II Nr. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

7. Der Bewerber, der in den Anwärterdienst übernommen wird, erhält über seine Ernennung zum Notarassessor eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1. Die Urkunde wird ihm durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgehändigt. Der Präsident des Oberlandesgerichts unterrichtet die Notarkammer und das Ministerium der Justiz von der Ernennung. Bewerber, die nicht in den Anwärterdienst übernommen werden, werden vom Ministerium der Justiz unterrichtet.

8. Die Notarkammer benachrichtigt das Ministerium der Justiz, den Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Präsidenten der Landgerichte und die Ländernotarkasse Leipzig von der Überweisung des Notarassessors an eine Ausbildungsstelle. Der Notarassessor ist bei der Überweisung darauf hinzuweisen, dass er der Dienstaufsicht und der Disziplinargewalt nach §§ 92 bis 110 a BNotO untersteht.

9. Der Anwärterdienst beginnt mit dem Tag des Dienstantritts des Notarassessors. Den Tag des Dienstantritts zeigt die Ausbildungsstelle der Notarkammer an, die das Ministerium der Justiz, den Präsidenten des Oberlandesgerichts und den Präsidenten des Landgerichts unterrichtet. Der Notarassessor hat den Anwärterdienst binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zuweisung der Ausbildungsstelle anzutreten.

10. Anträge von Notarassessoren auf Entlassung aus dem Dienst sind dem Ministerium der Justiz vorzulegen. Der Notarassessor erhält über die Entlassung aus dem Anwärterdienst eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 a.

11. Über Umstände, welche die Eignung des Notarassessors für die Bestellung zum Notar in Frage stellen, hat die Ausbildungsstelle, die den Notarassessor beschäftigt, unverzüglich dem Präsidenten der Notarkammer zu berichten. Dieser hört den Notarassessor an und berichtet mit einem Entscheidungsvorschlag dem Ministerium der Justiz.

II.
Besetzung von Notarstellen

1. Jede zu besetzende Notarstelle wird zur Bewerbung ausgeschrieben. Frei werdende Notarstellen sind dem Ministerium der Justiz durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich anzuzeigen. Hierzu ist in Abstimmung mit der Notarkammer eine Übersicht über den Umfang der in der frei werdenden Notarstelle angefallenen Geschäfte und des durchschnittlichen Geschäftsanfalls der Notarstellen des Amtsgerichtsbezirks für die beiden letzten Kalenderjahre vorzulegen. Das Ministerium der Justiz veranlasst die Aus­schreibung der Stelle im Justizministerialblatt.

2. Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind in drei Stücken an das Ministerium der Justiz zu richten. Sie werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der Bewerbungsfrist eingehen.

3. Die Bewerbung muß enthalten:

  1. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Anschrift und Personenstand des Bewerbers,
  2. eine Erklärung darüber, auf welche ausgeschriebene Stelle sich die Bewerbung bezieht und, soweit sie sich auf mehrere Stellen bezieht, die Reihenfolge der Bewerbung,
  3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie der Bewerber mit einem Richter, Staatsanwalt, Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, Rechtsanwalt oder Notar im Land Brandenburg verwandt oder verschwägert ist oder war,
  4. eine Erklärung über etwaige für das Bewerbungsgesuch maßgebende besondere Gründe, insbesondere wenn es sich um eine Bewerbung eines Notars handelt, der sein Amt bei Ablauf der Bewerbungsfrist weniger als fünf Jahre am bisherigen Amtssitz ausgeübt hat,
  5. eine Erklärung über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
  6. eine Erklärung darüber, welche Tätigkeit seit der Erlangung der Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar ausgeübt worden ist,
  7. eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen, berufsgerichtliche oder ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind oder ob gegen den Bewerber ein Strafverfahren, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein berufsgerichtliches oder ein ehrengerichtliches Verfahren schwebt oder geschwebt hat; die Strafen, Maßnahmen, Missbilligungen oder Rügen und die schwebenden oder abgeschlossenen Verfahren sind mitzuteilen,
  8. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber infolge gerichtlicher Anhörung in der Verfügung über das Vermögen beschränkt ist,
  9. eine Erklärung darüber, bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis geführt werden und ob der Bewerber mit der Beiziehung dieser Personalakten durch das Ministerium der Justiz und die Notarkammer Brandenburg einverstanden ist,
  10. eine Erklärung, ob der Bewerber bereits in einem anderen Bundesland seine Ernennung zum Notar oder Notarassessor beantragt hat,
  11. ein mit eigenhändiger Unterschrift und Angabe des Aufnahmejahres versehenes Lichtbild (Passbildformat),
  12. das Zeugnis über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder die in Artikel 13 Abs. 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 genannten Nachweise. Auf Verlangen hat der Bewerber ein Führungszeugnis und ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis auf seine Kosten sowie gegebenenfalls weitere Unterlagen vorzulegen,
  13. einen eigenhändig unterschriebenen Lebenslauf,
  14. Rechtsanwälte oder frühere Rechtsanwälte müssen mitteilen, ob ihnen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einmal versagt oder ob sie widerrufen oder zurückgenommen worden ist; die Stelle, welche die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme ausgesprochen hat, ist zu bezeichnen. Rechtsanwälte haben ferner zu erklären, dass sie für den Fall der Bestellung zum Notar auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten.

4. Bewerbungen von Notaren auf andere Notarstellen können nur berücksichtigt werden, wenn zwischen der Bestellung am bisherigen Amtssitz und dem Ende der Ausschreibungsfrist ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. Auf die Mindestverweildauer sind Zeiten nach § 4 der Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens vom 17. Februar 1999 (GVBl. II S. 121) anzurechnen. Besondere Gründe für eine vorzeitige Amtssitzverlegung oder Neubestellung in einem anderen Bundesland sind darzulegen.

5. Die Notarkammer nimmt zu der Bewerbung Stellung. Bei Bewerbungen von Notarassessoren kann auf eine Beurteilung Bezug genommen werden, soweit sie noch nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Auf Anforderung des Ministeriums der Justiz ist eine Beurteilung zu erstellen und vorzulegen.

6. Spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist legt die Notarkammer dem Ministerium der Justiz einen Besetzungsbericht vor, der eine mit Gründen versehene Empfehlung zu enthalten hat. Das Oberlandesgericht erhält den Besetzungsbericht nachrichtlich.

7. Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden vom Ministerium der Justiz benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von zwei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

8. Der Notar erhält eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 oder 3. Der Präsident des Landgerichts händigt die Bestallungsurkunde aus, nimmt über die Aushändigung sowie über die anschließende Eidesleistung eine Niederschrift auf, benachrichtigt hiervon die Notarkammer und auf dem Dienstweg das Ministerium der Justiz und veranlasst den Notar, seine Unterschrift sowie Abdrucke seines Prägesiegels und Farbdruck­siegels einzureichen.

III.
Tätigkeit der Aufsichtsbehörden

1. Verhinderung bei der Ausübung der Amtstätigkeit

Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so zeigt er dies unverzüglich dem Präsidenten des Landgerichts an. Er teilt ihm auch alsbald die Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit mit. Dauert die tatsächliche Verhinderung länger als drei Monate, so teilt der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Beginn und Beendigung mit.

2. Vertreterbestellung, Ständiger Vertreter

(1) Notarinnen, die ihr Amt wegen Schwangerschaft, und Notarinnen oder Notare, die ihr Amt wegen Betreuung eines Kindes vorübergehend nicht ausüben wollen, zeigen dies unter Beifügung entsprechender Nachweise über das Bestehen der Schwangerschaft oder des Verwandtschaftsverhältnisses über den Präsidenten des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts an. Dieser unterrichtet die Notarkammer und das Ministerium der Justiz von der Anzeige.

(2) Die Bestellung eines Vertreters für den abwesenden oder verhinderten Notar ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im Ganzen besteht. Ist der Notar nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll eine Vertreterbestellung nicht erfolgen.

(3) Dem Notar soll in der Regel nur ein Notar, Notar a. D. oder geeigneter Notarassessor zum Vertreter bestellt werden, es sei denn, die Notarkammer bescheinigt, dass keine zur Vertretung geeignete Person im Sinne des Halbsatzes 1 zur Verfügung steht. Zum Notarvertreter darf nicht bestellt werden, wer als Mitarbeiter bei einem Notar tätig ist.

(4) Ein ständiger Vertreter soll nur bestellt werden, wenn der Notar aus beachtlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes häufig im Ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein wird. Die Bestellung eines ständigen Vertreters soll nicht erfolgen, wenn der Notar nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert ist. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Vertretenden vergrößert wird.

Der Antrag auf Bestellung eines ständigen Vertreters ist zu begründen. Dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen der Notar im Laufe des Kalenderjahres häufig an der persönlichen Ausübung des Notaramtes verhindert sein wird. Eine wiederholte Verhinderung kann bei dem Notar angenommen werden, der dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag angehört oder an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben oder in der Standesorganisation tätig ist.

(5) Vor der Entscheidung über die Bestellung eines ständigen Vertreters und deren Widerruf ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Der Präsident des Landgerichts teilt die Vertreterbestellung und deren Widerruf der Notarkammer durch Übersendung von zwei Abschriften der Verfügung mit.

(7) Der Präsident des Landgerichts bringt die ihm nach § 32 Abs. 5 DONot erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretung der Notarkammer zur Kenntnis.

(8) Über die Eidesleistung des Vertreters nimmt der Präsident des Landgerichts eine Niederschrift auf. Er veranlasst den Vertreter, seine Unterschrift einzureichen. Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid kann schriftlich erfolgen.

3. Notariatsverwalter

(1) Besteht Anlass zur Bestellung eines Notariatsverwalters, so berichtet der Präsident des Landgerichts unverzüglich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts gibt vor der Bestellung des Notariatsverwalters der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Er erteilt eine Bestallungsurkunde nach dem Muster der Anlage 4. Die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Amtes teilt er dem Ministerium der Justiz, dem Präsidenten des Landgerichts und der Notarkammer mit.

(3) Zum Notariatsverwalter darf nicht bestellt werden, wer als Mitarbeiter bei einem Notar tätig ist.

(4) Der Präsident des Landgerichts händigt dem Notariatsverwalter die Bestallungsurkunde aus. Er nimmt über die Aushändigung der Bestallungsurkunde sowie über die anschließende Eidesleistung eine Niederschrift auf, benachrichtigt den Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Übersendung einer Abschrift und veranlasst den Notariatsverwalter, seine Unterschrift sowie Abdrucke seiner Prägesiegel und Farbdrucksiegel bei ihm einzureichen.

(5) Der Notariatsverwalter liefert nach Beendigung seines Amtes Siegel und Stempel an den Präsidenten des Landgerichts ab und benachrichtigt hiervon die Notarkammer. Die Siegel und Stempel sind zur weiteren Verwendung geeignet. Sie sind daher nicht zu vernichten, sondern bei dem Landgericht aufzubewahren.

4. Prüfung der Amtsführung

(1) Der Präsident des Landgerichts prüft die Geschäftsübersichten des Notars und stellt nach der Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 5 zusammen. Dabei sind die Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Amtssitze in demselben Amtsgerichtsbezirk zusammenzuzählen. Dabei ist die Zahl der am letzten Tage des Berichtsjahres vorhanden gewesenen Notarstellen anzugeben. Die auf die Amtsgerichtsbezirke entfallenden Summen sind am Schluß der Übersicht besonders aufzuführen und ebenfalls zusammenzuzählen.

(2) Die gefertigten Zusammenstellungen reicht der Präsident des Landgerichts bis zum 1. März in jeweils drei Stücken dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein. Dieser reicht jeweils ein Stück mit einer den Oberlandesgerichtsbezirk umfassenden Übersicht, in die lediglich die Summen für die Landgerichtsbezirke aufzunehmen sind, bis zum 1. April an das Ministerium der Justiz und die Notarkammer weiter.

(3) Der Präsident des Landgerichts veranlasst die Prüfung der Geschäfte des Notars nach § 93 BNotO. Soweit es die laufende Überwachung der Amtstätigkeit erfordert, können vom Notar Berichte angefordert werden. Der Notar ist verpflichtet, die Berichte zu erstatten.

(4) Wird der Amtssitz eines Notars verlegt, ist sicherzustellen, dass zwischen den einzelnen Prüfungen der Amtsführung des Notars nicht mehr als vier Jahre liegen und an den Notarstellen keine prüfungsfreien Zeiträume bestehen. Die Prüfung schließt jeweils an die vorhergehende Amtsprüfung an der jeweiligen Notarstelle an.

(5) Über das Ergebnis der Prüfung und die Behebung vorgefundener Mängel berichtet der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Notarkammer. Soweit in der Geschäftsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden bzw. durch den Präsidenten des Landgerichts aufgrund der festgestellten Mängel dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet wurden, berichtet der Präsident des Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz.

5. Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen, auswärtige Sprechtage, Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbezirks

(1) Die Genehmigung oder die Verpflichtung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage soll nur ausgesprochen werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege besteht. Diese Entscheidungen kommen nicht in Betracht, wenn der Ort, der für die Abhaltung der Sprechstunden in Aussicht genommen ist, Amtssitz anderer Notare ist oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz anderer Notare befindet.

(2) Die Genehmigung zur Vornahme von Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirks soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich mit der zuständigen Landesjustizverwaltung ins Benehmen zu setzen. Hat der Notar, weil Gefahr im Vollzug war, Amtshandlungen außerhalb seines Amtsbezirks ohne Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgenommen, so hat er hiervon unverzüglich den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer zu benachrichtigen.

6. Nebenberufliche Tätigkeit

(1) Als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ist jede Tätigkeit anzusehen, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert und, soweit sie die Sätze der Bestimmungen für Landesbeamte der Eingangsämter des höheren Dienstes übersteigen, auch Fahrtkostenersatz, Tage- und Übernachtungsgelder anzusehen. Als Nebenbeschäftigung gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.

(2) Die Genehmigung gilt als allgemein erteilt für

  1. freundschaftliche Hilfeleistung im geringen Umfang, wenn die gewährte Vergütung nicht in Geld besteht,
  2. Rechtskundeunterricht und die Mitwirkung an den juristischen Staatsprüfungen,
  3. einzelne Nebenbeschäftigungen geringen Umfangs, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 250,00 EUR monatlich nicht übersteigt.

In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anzuzeigen, es sei denn, dass es sich um eine einmalige Nebenbeschäftigung handelt.

(3) Über Ausnahmen und Genehmigungen nach § 8 BNotO entscheiden nach Anhörung der Notarkammer:

  1. das Ministerium der Justiz bei Übernahme eines besoldeten Amtes (§ 8 Abs. 1 BNotO),
  2. der Präsident des Oberlandesgerichts in den übrigen Fällen.

Ausnahmen und Genehmigungen können mit Befristungen oder Auflagen verbunden werden.

(4) Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung oder zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens ist zu versagen:

  1. für Tätigkeiten, die mit dem Ansehen oder den Belangen des Notaramtes nicht vereinbar sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tätigkeiten die Arbeitskraft so in Anspruch nehmen, dass nicht die erforderliche Zeit für die Ausübung des Notaramts verbleibt oder wenn der Notar außerhalb der vorsorgenden Rechtspflege in einer Sache tätig werden soll, mit der er amtlich befasst oder befasst gewesen ist und sich der Anschein seiner Parteilichkeit ergeben kann,
  2. für Tätigkeiten, deren Vergütung nach Art und Höhe zu beanstanden ist,
  3. für Tätigkeiten, die geeignet sind, den Anschein einer unzulässigen Werbung zu erwecken.

(5) Der Notar, dem eine Nebenbeschäftigung genehmigt worden ist oder dessen Nebenbeschäftigung als genehmigt gilt, ist verpflichtet, den für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Stellen jede Veränderung der Nebenbeschäftigung sowie Änderungen von Art, Umfang und Höhe der Vergütung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Auf Notarassessoren finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

7. Amtsenthebung

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts soll vor der Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung die Notarkammer hören. Von der vorläufigen Amtsenthebung benachrichtigt er unverzüglich den Präsidenten des Landgerichts, der seinerseits das zuständige Amtsgericht mit Weisungen zu versehen hat. Über die Entscheidung unterrichtet er das Ministerium der Justiz und die Notarkammer.

(2) Besteht Anlass zur Amtsenthebung eines Notars aus den in § 50 BNotO angeführten Gründen, holt der Präsident des Oberlandesgerichts eine Stellungnahme der Notarkammer ein, hört den Notar an und berichtet dem Ministerium der Justiz auf dem Dienstweg unter Beifügung etwaiger Vorgänge.

8. Aufsichtsmaßnahmen und Disziplinarverfahren

(1) Beabsichtigen die Aufsichtsbehörden, gegen Notare Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht oder im Disziplinarwege zu ergreifen, so geben sie der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer von ihnen zu bestimmenden Frist.

(2) Besteht Anlass zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, so ist dem Ministerium der Justiz unverzüglich zu berichten.

(3) Den höheren Aufsichtsbehörden sind alle wesentlichen Vorgänge in Aufsichts- und Disziplinarangelegenheiten mitzuteilen. Wesentliche Vorgänge sind insbesondere Vorkommnisse, die ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren gegen einen Notar oder Notarassessor zur Folge haben können, sowie alle wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren. Bei Straßenverkehrsdelikten ist nur bei schweren Verstößen, insbesondere bei Trunkenheitsfahrten, Unfallflucht oder fahrlässiger Tötung, zu berichten.

(4) Die Notarkammer teilt eine von ihr ausgesprochene Ermahnung dem Präsidenten des Landgerichts mit (§ 75 Abs. 3 Satz 3 BNotO). Dieser legt sie auf dem Dienstwege dem Ministerium der Justiz vor. Dies gilt auch für die Entscheidung über die gegen eine Ermahnung eingelegten Rechtsbehelfe.

(5) Eine Verfügung, durch die einem Notar oder Notarassessor eine Missbilligung ausgesprochen wird (§ 94 BNotO), ist den übrigen Aufsichtsbehörden und der Notarkammer mitzuteilen. Dies gilt auch für die Entscheidung über die gegen eine Missbilligung eingelegten Rechtsbehelfe.

(6) Mitteilungen im förmlichen Disziplinarverfahren erfolgen durch das Ministerium der Justiz an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der seinerseits den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer benachrichtigt.

(7) Im nicht förmlichen Disziplinarverfahren sind dem Ministerium der Justiz, den übrigen Aufsichtsbehörden und der Notarkammer mitzuteilen:

  1. die Disziplinarverfügung,
  2. im Falle der Anfechtung einer Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(8) Ist durch Entscheidung des Disziplinargerichts oder durch die Disziplinarverfügung eine Geldbuße verhängt worden, so ist den übergeordneten Aufsichtsbehörden auch die Vollstreckung der Geldbuße mitzuteilen.

9. Erlöschen des Amtes, Aktenverwahrung

(1) Der Antrag auf Entlassung aus dem Amt (§ 48 BNotO) ist dem Ministerium der Justiz auf dem Dienstwege zuzuleiten. Der Präsident des Landgerichts und der Präsident des Oberlandesgerichts nehmen bei der Weitergabe des Antrags dazu Stellung, ob Anlass besteht, den Dank der Justizverwaltung des Landes Brandenburg für die Amtsführung auszusprechen.

(2) Erlischt das Amt des Notars aus einem der in § 47 Nrn. 1 und 5 BNotO aufgeführten Gründe, so ist dem Ministerium der Justiz auf dem Dienstwege zu berichten.

(3) Von dem Erlöschen des Notaramtes benachrichtigt der Präsident des Oberlandesgerichts den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer.

(4) Ist das Amt des Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten dem Amtsnachfolger in Verwahrung zu geben.

(5) Die Verwahrung kann auch in der Weise angeordnet werden, dass nur ein Teil der Akten anderen Notaren in Verwahrung gegeben wird, während die übrigen Akten in die Verwahrung des Amtsgerichts übergehen.

(6) Soweit die Bücher und Akten in die Verwahrung eines anderen Notars übergehen, ist dem Amtsgericht am Amtssitz des ausgeschiedenen Notars von der Anordnung unverzüglich Kenntnis zu geben.

(7) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann dem Notar, der Akten eines anderen Notars in Verwahrung nimmt, aufgeben, die übernommenen Akten auf Vollständigkeit zu überprüfen und ein Verzeichnis etwa fehlender Urkunden vorzulegen.

10. Gnadensachen

(1) Gesuche um Gnadenerweise in Disziplinarsachen legt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz vor. Der Notarkammer und dem Vorsitzenden des Disziplinargerichts, zu dessen Entscheidung ein Gnadenerweis erbeten wird, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sämtliche Umstände, die für die Gnadenentscheidung Bedeutung haben, sind in dem Bericht eingehend zu würdigen. Das gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers.

(2) Die Gnadenvorgänge sind in einem besonderen Heft (Gnadenheft) zusammenzufassen. Den Berichten sind die Personal- und Disziplinarakten beizufügen.

11. Personalakten

(1) Personalakten werden geführt bei dem Ministerium der Justiz, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem Präsidenten des Landgerichts. Im übrigen gelten die Verwaltungsvorschriften über die Führung von Personalakten über Angehörige rechtsberatender Berufe.

IV.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Bezeichnung der Beteiligten

1. Die in dieser Verwaltungsvorschrift verwendeten Amts-, Funktions-, Status- und sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

2. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift treten die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 9. Juni 1993 (JMBl. S. 100) über die Errichtung und Besetzung von Notarstellen im Land Brandenburg und die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 11. November 1993 (JMBl. S. 203) über die Angelegenheiten der Notare außer Kraft.

Anlage 1 (zu Nr. I.7)
(Urkundenvordruck)

Frau/Herr
Assessorin/Assessor

....................................

geboren am .............. in .............

wird

mit Wirkung vom ...........

in den Anwärterdienst

für das Amt des Notars übernommen

und zur/zum

Notarassessorin/Notarassessor

ernannt.

Potsdam, den......................

L.S. Der Minister der Justiz und für
Bundes- und Europaangelegenheiten

Anlage 1 a (zu Nr. I.10)
(Urkundenvordruck)

Frau/Herr
Notarassessorin/Notarassessor

..............................

wird

auf eigenen Antrag

mit Ablauf des ......................

aus dem Anwärterdienst

für das Amt des Notars

entlassen.

Potsdam, den ..................

L.S. Der Minister der Justiz und für
Europaangelegenheiten

 Anlage 2 (zu Nr. II.8)
(Urkundenvordruck)

B e s t a l l u n g s u r k u n d e

Frau/Herr

Notarassessorin/Notarassessor

...........................................

geboren am .............. in .............................

wird hiermit

zur/zum

N o t a r i n / N o t a r a u f L e b e n s z e i t

für den Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

unter Zuweisung des Amtssitzes in .................bestellt.

Potsdam, den......................

L.S. Der Minister der Justiz und für
Bundes- und Europaangelegenheiten

Anlage 3 (zu Nr. II.8)
(Urkundenvordruck)

B e s t a l l u n g s u r k u n d e

Frau/Herr

Notarin/Notar

...........................................

wird hiermit

mit ihrer/seiner Zustimmung

mit Wirkung vom ...........................

unter Zurücknahme der Bestellung

für den Amtssitz ............................

unter Aufrechterhaltung ihrer/seiner Bestellung

zur/zum

N o t a r i n / N o t a r a u f L e b e n s z e i t

für den Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

der Amtssitz in .......................zugewiesen.

Potsdam, den

L.S. Der Minister der Justiz und für
Bundes- und Europaangelegenheiten

Anlage 4 (zu Nr. III.3 [2])
(Urkundenvordruck)

B e s t a l l u n g s u r k u n d e

Frau/Herr

...........................................................

wird hiermit

für die Zeit vom .................. bis ...................

anstelle der Notarin/des Notars ...........................

zur/zum

Notariatsverwalterin/Notariatsverwalter

für den Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

mit dem Amtssitz in

............................................................

bestellt.

Brandenburg an der Havel, den ..............

Für den Minister der Justiz und für
Bundes- und Europaangelegenheiten

(Siegel)

Der Präsident
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Anlage 5 (zu Nr. III.4 [1])

Zusammenstellung der Geschäftsübersichten der Notare

des Oberlandes-/Landgerichtsbezirks ........................

im Kalenderjahr ............................................

Die Übereinstimmung mit den

Geschäftsübersichten der einzelnen Notarinnen und Notare

Zusammenstellungen der Geschäftsübersichten der Landgerichtsbezirke

sowie die rechnerische Richtigkeit bescheinigt:

..................................., den................
..............................................................

Justiz

 

 Seite 2

Lfd. Nr. Bezeichnung des Amtsgerichtsbezirks und des Amtssitzes Name Angabe der Amtsdauer falls nicht während des ganzen Kalenderjahres im Amt Summe der Urkundsgeschäfte nach der
Urk.-Rolle
davon
Unterschriftsbeglaubigungen
mit Entw. ohne Entw.
1 2 3 4 5 6
Summe:

Die Amtsdauer ist nach vollen Monaten anzugeben. Angebrochene Monate von mehr als 15 Tagen sind voll zu rechnen.

Seite 3

davon Wechsel und Scheckproteste Summe aller Urkundsgeschäfte (Spalten 5 und 10 zusammen) Zahl der Eintragungen im Verwahrungsbuch
Verfügungen
v. T. w.
Vermittlungen von Auseinandersetzungen Sonstige Beurkundungen a) Einnahmen b) Ausgaben
7 8 9 10 11 12