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Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg)
Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg)
vom 9. Juni 1992
(JMBl/92, [Nr. 6], S.78)
zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 9. Juni 1993
(JMBl/93, [Nr. 7], S.112)
A. Vertretung
Das Land Brandenburg wird, wenn nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist, im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz nach Maßgabe der folgenden Regelung vertreten:
I.
Vertretung in gerichtlichen Verfahren (einschließlich des Empfangs einer Anzeige nach 882 a Abs. 1 Satz 1 ZPO):
1. Allgemeine Bestimmungen
In gerichtlichen Verfahren wird das Land - vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen nach Nr. 2 - vertreten durch
- den Minister der Justiz, soweit das Ministerium der Justiz betroffen ist;
-
den Präsidenten des Oberlandesgerichts, sobald dieses errichtet ist, für seinen Geschäftsbereich, vor den ordentlichen Gerichten jedoch an seiner Stelle durch den Generalstaatsanwalt, soweit das Oberlandesgericht selbst sachlich zuständig ist;
-
bis zur Errichtung des Oberlandesgerichts durch die Präsidenten der Bezirksgerichte für ihren Geschäftsbereich, jedoch an ihrer Stelle durch den Generalstaatsanwalt, soweit das jeweilige Bezirksgericht selbst sachlich zuständig ist;
-
den Präsidenten des Finanzgerichts des Landes Brandenburg für seinen Geschäftsbereich;
-
den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg für seinen Geschäftsbereich;
-
den Generalstaatsanwalt für seinen Geschäftsbereich
-
den Direktor der Deutschen Richterakademie für die Tagungsstätte in Wustrau;
-
den Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg in Kolpin für seinen Geschäftsbereich;
-
die Oberfinanzdirektion für den Bereich der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg
2. Besondere Bestimmungen
Sofern in den nachfolgenden Angelegenheiten das Begehren nicht in Form eines Klageverfahrens verfolgt wird, gilt abweichend von Nr. 1 folgendes:
- Angelegenheiten nach der Justizbeitreibungsordnung
(1) In Verfahren, die Einwendungen nach § 8 Abs. 1 JBeitrO betreffen, wird das Land vertreten
bis zur Einrichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte durch die jeweils vom Präsidenten des Bezirksgerichts mit der Ausübung der Aufgaben des Bezirksrevisors betrauten Personen;
sodann wie folgt:
aa) vor den ordentlichen Gerichten
vor dem Amtsgericht und dem Landgericht sowie bei Anfechtung der Entscheidungen dieser Gerichte auch vor dem Oberlandesgericht
durch den Bezirksrevisorim übrigen
durch den Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichtsbb) vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten durch den Bezirksrevisor
(2) In allen übrigen Verfahren, die aus der Beitreibung aufgrund der Justizbeitreibungsordnung hervorgehen, wird das Land vertreten durch den Leiter der Kasse, die für die Einziehung der Forderungen zuständig ist.
- Forderungsübertragung nach § 118 ZVG
Bei der Übertragung und Geltendmachung einer Forderung, die im Zwangsversteigerungsverfahren dem Land gemäß § 118 ZVG übertragen wird, wird das Land vertreten durch den Leiter der Kasse, die für die Einziehung der zugrundeliegenden Kostenforderung zuständig ist. - Einziehung, Verfall, Unbrauchbarmachung
In Verfahren, die aus der Durchführung der im Strafverfahren rechtskräftig angeordneten Einziehung, Verfallerklärung oder Unbrauchbarmachung von Sachen hervorgehen, wird das Land vertreten durch den Leiter der Strafverfolgungsbehörde. - Strafvollstreckung
In Verfahren, die aus der Beitreibung aufgrund Einforderungs- und Beitreibungsanordnung hervorgehen, wird das Land vertreten durch den Leiter der Vollstreckungsbehörde. - Gerichtskostenansatz, Festsetzungsverfahren und Prozeßkostenhilfe
In Verfahren, die betreffen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sowie den Kostenansatz oder die Festsetzung
(1) des Wertes,
(2) von Kosten,
(3) von kostenrechtlichen Entschädigungen aller Art,
(4) von Aufwendungsersatz für einen Vormund, Betreuer oder Pfleger (§§ 1835, 1915 BGB)
wird das Land, soweit die Staatskasse beteiligt ist, vertreten
bis zur Einrichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte
durch die jeweils vom Präsidenten des Bezirksgerichts mit der Ausübung der Aufgaben des Bezirksrevisors betrauten Person;sodann wie folgt:
aa) vor den ordentlichen Gerichten
vor dem Amtsgericht und dem Landgericht sowie bei Anfechtung der Entscheidungen dieser Gerichte auch vor dem Oberlandesgericht
durch den Bezirksrevisor,
im übrigen
durch den Leiter des Dezernates 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts,bb) vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten durch den Bezirksrevisor.
II.
Vertretung in Verwaltungsverfahren
In Verwaltungsverfahren wird das Land Brandenburg (Justizfiskus) als Beteiligter durch den Leiter der Behörde vertreten, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrundeliegende Angelegenheit gehört.
III.
Drittschuldnervertretung
Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z. B. nach § 309 AO) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung ( 845 ZPO) sowie bei Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 316 AO) wird das Land als Drittschuldner vertreten bei der Pfändung und Abtretung
-
von den Bezügen der Richter, Beamten, Rechtspraktikanten, Angestellten (einschließlich Auszubildenden und Praktikanten), Arbeiter, Versorgungsempfänger und Unterstützungsempfänger, soweit für die Zahlbarmachung die Oberfinanzdirektion (zentrale Bezügestelle) zuständig ist
durch die Oberfinanzdirektion
-
eines Anspruches auf Auszahlung hinterlegten Geldes oder auf Herausgabe hinterlegter Sachen
durch die Hinterlegungsstelle,
-
sonstiger Ansprüche
durch den Leiter der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat, und zwar auch nach dieser Anordnung.
IV.
Rechtsgeschäftliche Vertretung
-
Falls durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung nichts anderes bestimmt ist, wird das Land rechtsgeschäftlich durch die nachgeordneten Behörden soweit vertreten, als ihnen die Befugnis zur Erteilung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen übertragen ist. Das gleiche gilt für die Einziehung von Forderungen, solange diese nicht mit einem gerichtlichen Verfahren verbunden ist.
-
Bei der Begründung einer Sicherheit nach §§ 116 f. StPO und - soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung nichts anderes bestimmt ist - bei der Verfügung über sie wird das Land durch den Leiter der Strafverfolgungsbehörde vertreten.
V.
Vertretung bei Strafanträgen
Zur Stellung des Strafantrages, der zur Verfolgung einer gegen den Justizfiskus gerichteten strafbaren Handlung erforderlich ist (z. B. in den Fällen der §§ 288, 303 StGB), werden unbeschadet der nach dem Gesetz und der Rechtssprechung als antragsberechtigt anerkannten sonstigen Personen und Stellen jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt:
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, sobald dieses errichtet ist, bis zu diesem Zeitpunkt die Präsidenten der Bezirksgerichte,
der Präsident des Finanzgerichts des Landes Brandenburg,
der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg,
der Generalstaatsanwalt,
der Direktor der Deutschen Richterakademie für die Tagungsstätte in Wustrau,
der Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg.
VI.
Bestimmungen der vertretungsberechtigten Stelle in besonderen Fällen
In Zweifelsfällen bestimmt der Minister der Justiz die vertretungsberechtigte Stelle.
Er behält sich im übrigen vor, im Einzelfall die Vertretung auf eine andere als die nach den vorstehenden Bestimmungen zuständige Stelle zu übertragen oder sie selbst zu übernehmen.
B. Verfahren
I.
Allgemeines
Wird an eine zur Vertretung des Landes nicht zuständige Stelle zugestellt, so hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle und bei einer Zustellung im Parteibetrieb denjenigen, der die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten. Das zuzustellende Schriftstück ist grundsätzlich zurückzugeben: es ist - soweit zweifelsfrei feststellbar - die zur Vertretung berufene Stelle zu bezeichnen. Ein Vermerk ist zurückzubehalten.
II.
Besondere Bestimmungen über das Verfahren nach Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen oder Pfändungsbenachrichtigungen
-
Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken.
-
Die zuständige Stelle erläßt nach beschleunigter Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der zur Bewirkung der Leistung zuständigen Kasse. Die Kassenanordnung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist ihr beizufügen.
Dem Gläubiger und dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihren Anordnungen Kenntnis zu geben. Dem Gläubiger hat sie zugleich die auf dessen Aufforderung dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, daß die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält. -
Ist nur eine Pfändungsbenachrichtigung zugestellt, so geht die Weisung auf vorläufige Einbehaltung; Im übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung erfolgt. Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle (Nr. 2) die Kasse anzuweisen, vorläufig einbehaltenen Betrag an den Berechtigten auszuzahlen.
-
Sind Geldforderungen für mehrere Gläubiger desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubiger einer Befriedigung in der von der verfügenden Stelle (Nr. 2) festgestellten Reihenfolge der Pfandrechte ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die Kasse anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen (§ 853 ZPO). Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erläßt die verfügende Stelle. Die Hinterlegungserklärung stellt die Kasse aus.
-
Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des gepfändeten Betrags von Einfluß sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und gegebenenfalls durch eine neue Kassenanordnung abzuändern; Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Erledigt sich eine Pfändung, so ist dies der Kasse unverzüglich mitzuteilen.
-
Die Kasse hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens ein Abzug zunächst unterbleiben mußte, durch Dienstalterszulagen oder durch sonstige Erhöhung des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird.
-
Die Kasse hat über alle Umstände, die für die Durchführung erfolgter oder angekündigter Pfändungen wesentlich sind, ausreichende Vermerke in den Kassenbüchern, Listen oder Karteien zurückzuhalten.
-
Tritt ein Zahlungsempfänger, dessen Bezüge gepfändet oder abgetreten sind, in den Geschäftsbereich einer anderen Kasse des Landes über, so sind der fortan zuständigen Kasse die noch nicht erledigten Pfändungen und Abtretungen mitzuteilen (vgl. § 833 ZPO).
-
Bei der Oberfinanzdirektion - zentrale Bezügestelle für das Land Brandenburg - sind die vorstehenden Bestimmungen (Nrn. 1 bis 8) nach Maßgabe der Besonderheiten, die sich aus der Organisation der Oberfinanzdirektion ergeben, sinngemäß anzuwenden.
III.
Berichtspflicht
Über gerichtliche Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist mir zu berichten. Eine grundsätzlich Bedeutung ist insbesondere gegeben, wenn die Entscheidungsbefugnis über den eingeklagten Anspruch - sollte ihm entsprochen werden - nach den einschlägigen Bestimmungen bei mir liegt.
C. Schlußbestimmungen
-
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
-
Für Verfahren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits anhängig sind, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Der Minister der Justiz
Dr. Bräutigam