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Einsatz beauftragter Gerichtsvollzieher

Einsatz beauftragter Gerichtsvollzieher
vom 20. Februar 1995
(JMBl/95, [Nr. 3], S.46)

Neufassung der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz vom 10. April 1991 (JMBl. S. 2), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 22. September 1992 (JMBl. S. 154)

I.

Die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 10. April 1991 (JMBl. S. 2), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 22. September 1992 (JMBl. S. 154), wird wie folgt gefaßt:

Gemäß § 154 Gerichtsverfassungsgesetz bestimme ich, daß

  • die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und
  • die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)

in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben in Kraft gesetzt sind:

  1. Bis auf weiteres können mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtsvollziehers betraut werden (beauftragte Gerichtsvollzieher):
    • Beamte, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland mit Gerichtsvollzieheraufgaben betraut waren und bereits aus Altersgründen aus dem Dienst ausgeschieden sind,
    • Beamte, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben und bisher noch nicht mit den Aufgaben eines Gerichtsvollziehers betraut waren,
    • Landesbedienstete, die die Ausbildung zum Gerichtsvollzieherdienst entweder in Nordrhein-Westfalen oder in Berlin bestanden haben.
    Die vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verfügung mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtsvollziehers Betrauten bleiben bis auf weiteres beauftragte Gerichtsvollzieher.

    Die Aufhebung der Beauftragung wird gesondert geregelt.

    Die Vorschriften des dreizehnten Abschnittes der GVO finden entsprechende Anwendung.
  2. Der beauftragte Gerichtsvollzieher
    • führt seinen Schriftverkehr unter der Bezeichnung "beauftragter Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht...",
    • unterzeichnet als "beauftragter Gerichtsvollzieher", kurz "Gerichtsvollzieher (b)".
  3. Die Dienstbehörde des beauftragten Gerichtsvollziehers stellt dem beauftragten Gerichtsvollzieher einen Dienstausweis aus (§ 8 GVO), für den auch ein anderes als das in der Anlage 1 zur GVO vorgeschriebene Formular verwendet werden kann; in dem Dienstausweis ist anzugeben, daß der Inhaber mit der Wahrnehmung der Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt ist.
  4. Für die Beschaffung der im Anhang zur GVO abgedruckten Vordrucke GV 1 bis GV 13 sowie der Vordrucke für Pfandsiegelmarken und Pfandanzeigen und gegebenenfalls weiterer Formulare ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verantwortlich. Als Quittungsblöcke können vorübergehend die entsprechend zu ergänzenden bisher gebräuchlichen Quittungsblöcke (Urschrift, 2 Durchschriften) benutzt werden.
  5. Die kostenrechtlichen Regelungen für die Tätigkeit des beauftragten Gerichtsvollziehers ergeben sich aus dem Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG) mit den im Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Ziffer 23 enthaltenen Maßgaben.
  6. Die Entschädigung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands richtet sich nach der Verordnung zur Abgeltung der Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher in der jeweils geltenden Fassung.
  7. Die weitere Vergütung richtet sich nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2240).
  8. Von der Möglichkeit zur Beschränkung der Zahl der Geschäftsprüfungen (§ 97 GVO) ist einstweilen kein Gebrauch zu machen.
  9. Abgeordneten Gerichtsvollziehern wird der Einsatz von in den alten Bundesländern genehmigten Computersystemen gestattet.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Sofern beauftragten Gerichtsvollziehern die Tätigkeit im eigenen Geschäftszimmer noch nicht gestattet wurde, werden ihre Dienstverhältnisse gesondert geregelt.

Potsdam, den 20. Februar 2005

Der Minister der Justiz und für Bundes- und EuropaangelegenheitenIn Vertretung

Dr. Faupel