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ADV-Leitstelle für die Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg

ADV-Leitstelle für die Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg
vom 5. Dezember 2006

Nach der Errichtung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum 1. Januar 2007 muss für die Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg die Betreuung, Wartung und Pflege von Hard- und Software sowie die koordinierte Unterstützung der Anwender und Anwenderinnen neu geregelt werden. Da eine Entscheidung über eine einheitliche Fachanwendung in den Fachgerichten aussteht, übernimmt zunächst eine ADV-Leitstelle für die Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg die IT-Betreuung.

In diesem Errichtungserlass werden die organisatorischen Strukturen und prinzipiellen Regelungen zur Dienst- und Fachaufsicht für die ADV-Leitstelle für die Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg getroffen.

I. Organisationsstruktur der ADV-Leitstelle für die Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg (ADV-Leit ArbG)

  1. Die ADV-Leit ArbG ist personell mit einem/einer Leiter/Leiterin und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen besetzt. Zum Leiter der ADV-Leit ArbG ist ein/e Angestellte/r oder ein/e Beamter/Beamtin mindestens des gehobenen Dienstes zu bestellen. Der/Die Leiter/in ist Vorgesetzte/r von etwaigen weiteren Mitarbeiter/innen der ADV-Leit ArbG.
  2. Die Dienstaufsicht über die ADV-Leit ArbG obliegt dem/der Direktor/Direktorin des Arbeitsgerichts Potsdam, der/die sich bei der Ausübung eines/einer IT-Dezernenten/Dezernentin bedient, dem/der auch die Ausübung der Fachaufsicht übertragen wird. In grundsätzlichen bzw. gerichtsübergreifenden Angelegenheiten ist eine Abstimmung der Direktoren/Direktorinnen der Arbeitsgerichte vorzunehmen. Sofern keine einvernehmliche Möglichkeit gefunden wird, obliegt das Letzt­entscheidungsrecht dem IT-Referat im Ministerium der Justiz.
  3. Dem/der IT-Dezernenten/IT-Dezernentin des Arbeitsgerichts Potsdam obliegen ferner - bei grundsätzlichen bzw. mehrere Arbeitsgerichte betreffende Fragen in Abstimmung mit den IT-Dezernenten/Dezernentinnen der anderen Gerichte - die Aufgaben der organisatorischen, strukturellen, personellen und haushalterischen IT-Planung und die Mitwirkung bei IT-Belangen der die Arbeitsgerichtsbarkeit betreffenden länderübergreifenden Angelegenheiten nach Abstimmung mit dem MdJ.
  4. Der Dienstsitz der ADV-Leit ArbG befindet sich in den Diensträumen des Arbeitsgericht Potsdam und ist unter deren postalischer Adresse mit dem Zusatz “ADV-Leitstelle für die Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg“ zu erreichen.
  5. Die Bereitstellung des üblichen Geschäftsbedarfs für die ADV-Leit ArbG obliegt dem Arbeitsgericht Potsdam.
  6. Je eine Nebenstelle der ADV-Leit ArbG befindet sich bei den Arbeitsgerichten in Brandenburg an der Havel, Cottbus, Eberswalde, Frankfurt/Oder, Neuruppin und Senftenberg. Den Nebenstellen soll ein/eine IT-Dezernent/IT-Dezernentin vorstehen. Die allgemeine Dienstaufsicht über die bei den Nebenstellen eingesetzten Bediensteten obliegt der örtlichen Geschäftsleitung in Abstimmung mit dem/der IT-Dezernenten/Dezernentin des Arbeitsgerichts Potsdam, der/die die IT-Fachaufsicht ausführt.
  7. Die Bediensteten der ADV-Leit ArbG verbleiben im Personalbestand des Arbeitsgerichts, dem sie vor ihrem Einsatz in der ADV-Leit ArbG zugeordnet waren und werden dort personalrechtlich verwaltet. Hierzu zählt insbesondere die Führung der Personalakten.

II. Zuständigkeit/Aufgaben der ADV-Leit ArbG

  1. Die ADV-Leit ArbG hat die Aufgabe, einen geordneten IT-Betrieb für die Anwender/innen bei allen Arbeitsgerichten unter Beachtung der dazu erforderlichen sicherheits- und datenschutzrechtlichen Erfordernisse einzurichten und aufrecht zu erhalten. Dazu gehören:
    1. IT-Planung (organisatorisch, strukturell, personell, haushalterisch).
    2. Planung und Durchführung von IT-Beschaffung (Hard- und Software) im Rahmen der im IT-Bereich zugewiesenen Haushaltsmittel.
    3. Beratung der Leitungen der Arbeitsgerichte in allen Angelegenheiten mit IT-Bezug.
    4. Mitwirkung bei der Auswahl, Entwicklung, Pflege, Einführung und Schulung der bei den Arbeitsgerichten einzusetzenden IT-Anwendungen.
    5. Systembetreuung der eingesetzten Hard- und Software sowie Netzwerktechnik.
    6. Prüfung und Freigabe von einzusetzender Hard- und Software.
    7. Aufstellung und Überwachung der Einhaltung von Sicherheitskonzepten.
    8. Fachaufsicht über die Systembetreuer der Arbeitsgerichte.
    9. Koordinierung von IT-Facharbeitsgruppen bei den Arbeitsgerichten.
    10. Mitwirkung bei IT-Belangen der die Arbeitsgerichtsbarkeit betreffenden länderübergreifenden Angelegenheiten nach Abstimmung mit dem MdJ.
    11. Führung eines einheitlichen Gegenstandsverzeichnisses für Informationstechnik einschließlich des Nachweises für Softwarelizenzen.

III. Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach den Tarifbedingungen. Bei technischer Notwendigkeit von Arbeiten auch außerhalb des üblichen Gleitzeitrahmens sind diese unverzüglich der personalführenden Stelle unter Angabe der Gründe anzuzeigen und nach Prüfung dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

IV. Dienstreisen

Für dienstlich veranlasste Fahrten der Bediensteten der ADV-Leit ArbG zu den Arbeitsgerichten, dem MdJ sowie den für die Sitze der Arbeitsgerichte zuständigen Landesbauämtern gilt die Dienstreise als genehmigt. Genehmigungen anderer Dienstreisen erteilt die örtliche Geschäftsleitung in Abstimmung mit dem/der IT-Dezernenten/Dezernentin des Arbeitsgerichts Potsdam. Die Dienstreisen sind aus dem Titel 511 99 zu finanzieren. Zur Prüfung der Auskömmlichkeit der dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind die Dienstreisen vor Antritt derselben anzuzeigen.

V. Haushalts- und Wirtschaftsführung

Die Bewirtschaftungsbefugnis über die Ausgaben für die Datenverarbeitung bei den Arbeitsgerichten wird der ADV-Leit ArbG im Rahmen der ihr zugewiesenen Haushaltsmittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im HKR-Verfahren übertragen.

VI. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am 1.1.2007 in Kraft.