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Geschäftliche Behandlung der Erklärungen nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB
Geschäftliche Behandlung der Erklärungen nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB
vom 25. Januar 1992
(JMBl/92, [Nr. 2], S.18)
- Nach Art. 234 § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - (eingefügt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages) gelten für Ehegatten, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik gelebt haben, vom Zeitpunkt des Beitritts an die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jeder Ehegatte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts einem Kreisgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle (Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB). Die Erklärung muß notariell beurkundet werden (Abs. 3 a. a. O.).
- Die Erklärungen sind in ein besonders anzulegendes Aktenregister II einzutragen; es ist als Teilregister entsprechend dem Muster 4a AktO zu führen. Bereits eingegangene Erklärungen sind nachträglich in das Register II zu übernehmen und erhalten nunmehr das entsprechende Aktenzeichen. Eintragungen sind fortlaufend (nicht jahrgangsweise) vorzunehmen.
Zu dem Register ist ein alphabetisches Namensverzeichnis zu führen, in das die Namen beider Ehegatten aufzunehmen sind. - Haben die Ehegatten die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie dem anderen Ehegatten durch Zustellung (§§ 208 ff. ZPO) bekanntzumachen. Die Zustellung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle veranlaßt (§ 209 ZPO).
Für die Zustellung werden Zustellungsauslagen nicht erhoben (Art. 234 § 4 Abs. 3 EGBGB). - Wird die Erklärung auf Antrag zur Eintragung in das Güterrechtsregister an das Registergericht weitergeleitet (Art. 234 § 4 Abs. 3 EGBGB), so teilt dieses dem Kreisgericht, das die Erklärung entgegengenommen hat, die Nummer des Güterrechtsregisters mit, unter der die Erklärung eingetragen ist. In Spalte 3 des Teilregisters sind der Sitz des Registergerichts und die Nummer des Güterrechtsregisters zu vermerken.
- Heben die Eheleute nachträglich den Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft wieder auf, so sind die Eintragungen durch Unterstreichen in roter Farbe ("Röten") als nicht mehr wirksam kenntlich zu machen.
- Die Vorgänge sind zu Sammelakten zu vereinigen. § 29 Abs. 4 AktO findet keine Anwendung.
- Akten, die Erklärungen nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB betreffen, sind 70 Jahre aufzubewahren. Die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (AufbewBest) werden demnächst entsprechend ergänzt.
- Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Minister der Justiz
Dr. Bräutigam