Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg (AktO-SG)

Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg (AktO-SG) [1]
vom 14. Dezember 2010
(JMBl/11, [Nr. 1], S.2)

I.

Die Bundeseinheitliche Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit wurde in Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen überarbeitet. Aus diesem Grund wird die Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg mit Stand: 1. Januar 2011 neu herausgeben.

Die Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg wird den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als PDF-Datei zur Verfügung gestellt.

II.

Die Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg mit Stand: 1. Januar 2011 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung vom 2. November 2009 (JMBl. S. 158) in Kraft gesetzte Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg (Stand: 1. Januar 2010) außer Kraft.

Potsdam, den 14. Dezember 2010

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg

Anlage

Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg
(Aktenordnung SG - AktO-SG)

Stand: 1. Januar 2010

Inhaltsübersicht

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aktenzeichen
§ 3 Bildung der Akten
§ 4 Aktendeckel oder Datenblatt
§ 5 Grundsätze der Aktenführung
§ 6 Hauptakten
§ 7 Nebenakten
§ 8 Doppelakten
§ 9 Ersatzakten
§ 10 Verbindung und Trennung von Verfahren
§ 11 Wiederaufnahme, Zurückverweisung und Fortsetzung von Verfahren
§ 12 Verwahrung der Akten
§ 13 Fristen und Termine
§ 14 Versenden von Akten und Gewährung von Akteneinsicht
§ 15 Abgabe von Akten
§ 16 Abschluss und Weglegen der Akten
§ 17 Datenerfassung, Führung von Registern und Verzeichnissen
§ 18 Verfahrensregister
§ 19 Allgemeines Register
§ 20 Register für sonstige Verfahren
§ 21 Namen- oder Adressdatei
§ 22 Verhandlungskalender
§ 23 Schlussbestimmungen

Anlagen

Anlage 1 Registerzeichen zum Verfahrensregister
Anlage 2 Zusatzzeichen zum Verfahrensregister
Anlage 3 Registerzeichen für die nach § 19 und § 20 zu führenden Register
Anlage 4 Zusatzzeichen für das nach § 20 zu führende Register

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Aktenordnung regelt die Behandlung des Schriftguts in Rechtssachen sowie die Führung der dazugehörigen Register und Verzeichnisse.

(2) Die Behandlung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten sowie die Bildung und die Führung der Personalakten richten sich nach den dazu erlassenen Vorschriften.

(3) 1Verwaltungsvorgänge - insbesondere solche, die in einer Dienstaufsichtssache anfallen - dürfen nicht zu den Verfahrensakten der Rechtssachen genommen werden. 2Sie sind zu den betreffenden Sammelakten der Gerichtsverwaltung zu nehmen.

§ 2
Aktenzeichen

(1) 1Jede Rechtssache erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Schriftsätze und sonstigen Bestandteile zu führen sind. 2Es ist auf der ersten Seite jedes Schriftstücks anzubringen, wenn es nicht schon angegeben ist.

(2) 1Das Aktenzeichen wird bei der Registrierung der Verfahren aus

  1. dem Kennzeichen des Gerichts („S“ für Sozialgericht, “L“ für Landessozialgericht),
  2. der Ordnungsnummer des zuständigen Spruchkörpers,
  3. dem Registerzeichen (Anlagen 1 und 3),
  4. der laufenden Nummer der Sache (§ 17 Absatz 3),
  5. davon getrennt durch einen Schrägstrich den beiden Endziffern des Jahres, in dem die Klage, das Rechtsmittel oder der sonstige Antrag eingegangen ist,
  6. gegebenenfalls nachzustellenden Zusatzzeichen (Anlagen 2 und 4)

gebildet.

2Soweit sie nicht durch den Schrägstrich getrennt sind, werden die einzelnen Merkmale des Aktenzeichens durch ein Leerzeichen getrennt.

(3) 1Die in Verfahren vor dem Landessozialgericht anfallenden Vorgänge werden unter dem besonderen Aktenzeichen dieser Instanz geführt. 2Auf jeder Beschwerde- oder Berufungsentscheidung ist unter dem Aktenzeichen der zweiten Instanz auch das erstinstanzliche Aktenzeichen in Bruchform anzugeben. 3Auf Anordnung des Präsidenten des Landessozialgerichts kann auf den Entscheidungen, dem Aktendeckel oder dem Datenblatt dem Aktenzeichen der ersten Instanz in Klammern der Gerichtsort oder ein Kürzel für diesen angefügt werden.

Beispiel: L 21 R 1205/07
______________
  S 14 R 311/05 (P)

(4) Jede Änderung des Aktenzeichens ist auf dem Aktendeckel oder dem Datenblatt zu vermerken und allen Beteiligten mitzuteilen.

§ 3
Bildung der Akten

(1) 1Das in den Rechtssachen anfallende Schriftgut wird in Verfahrensakten zusammengefasst. 2Für die in den Registern zu führenden Verfahren sind Hauptakten (§ 6) anzulegen. Soweit notwendig, können darüber hinaus

  1. Nebenakten (§ 7),
  2. Doppelakten (§ 8),
  3. Ersatzakten (§ 9) und
  4. Retente (§ 14)

angelegt werden.

(2) Hauptakten, Nebenakten, Doppelakten und Ersatzakten werden grundsätzlich als geheftete Bände in einem Aktendeckel oder - bei Verwendung transparenter Deckel - mit einem vorgehefteten Datenblatt geführt.

(3) 1Retente und Nebenakten, insbesondere in unselbständigen PKH- und Kostensachen, sowie das in AR-Sachen und in Amts- und Rechtshilfeersuchen anfallende Schriftgut können, soweit der zu erwartende Umfang außer Verhältnis zu dem mit dem Anlegen einer Akte nach Absatz 2 verbundenen Aufwand steht, auch als Blattsammlung geführt werden. 2Blattsammlungen benötigen keinen Aktendeckel und keine Foliierung. 3Wächst der Umfang einer Blattsammlung an, so ist die Blattsammlung mit Seitenzahlen zu versehen oder in eine geheftete Akte zu überführen.

§ 4
Aktendeckel oder Datenblatt

(1) 1Auf dem Aktendeckel oder auf dem Datenblatt werden das Gericht, der Name oder die sonstige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten sowie der Prozessbevollmächtigten und das Aktenzeichen angegeben. 2In der zweiten Instanz ist das Aktenzeichen des Landessozialgerichts hinzuzufügen (§ 2 Absatz 3). 3Soweit sonstige Vorschriften die Aufnahme weiterer Vermerke auf dem Aktendeckel oder Datenblatt vorsehen, bleiben diese unberührt.

(2) 1Darüber hinaus sollen insbesondere für Entscheidungen in der Sache sowie für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Beiordnung eines Rechtsanwalts, die Beiziehung von Akten, den Eingang und die Rücksendung von Originalunterlagen und die Erhebung von Kosten weitere Vermerke aufgenommen werden. 2Dem Präsidenten des Landessozialgerichts bleiben von Satz 1 abweichende Regelungen sowie nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Angaben und Vermerke vorbehalten. 3Er kann anordnen, dass für weitere Sachverhalte Vermerke anzubringen sind.

(3) Die notwendigen Angaben und Vermerke auf dem Aktendeckel oder dem Datenblatt sind auf dem aktuellen Stand zu halten.

(4) 1Folgebände erhalten dem ersten Band entsprechende Aktendeckel oder Datenblätter. 2Die Bände sind fortlaufend zu nummerieren. 3Muss ein Aktendeckel ersetzt werden, sind alle Angaben und Vermerke auf den neuen Aktendeckel zu übertragen.

§ 5
Grundsätze der Aktenführung

(1) 1Alle zu einer Akte gehörenden Schriftstücke (einschließlich Faxe) werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Geschäftsstelle im Original eingeheftet und oben rechts fortlaufend mit arabischen Zahlen nummeriert. 2Soweit zur Behandlung von Briefumschlägen keine gesonderten landesrechtlichen Vorschriften bestehen, sind sie zur Akte zu nehmen, wenn sich darin Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschriften befunden haben.

(2) 1Zustellungsnachweise sind unmittelbar hinter der Entscheidung beziehungsweise Verfügung einzuordnen, zu der sie gehören. 2Wenn Zustellungsnachweise in einer Sache in großer Zahl anfallen, können sie ausnahmsweise als Nebenakte (gegebenenfalls in Form einer Blattsammlung) geführt werden. 3Die Anlage einer solchen Nebenakte ist auf der Zustellverfügung zu vermerken.

(3) Ist ein weiterer Band anzulegen, so wird dies in dem zu schließenden Band unter Angabe der bis dahin erreichten Blattzahl und des Datums vermerkt.

(4) 1Die Verfahrensakten des Sozialgerichts werden in der zweiten Instanz fortgeführt. 2Der Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens wird durch ein hinter dem letzten Blatt des beim Sozialgericht entstandenen Vorgangs einzuheftendes Trennblatt gekennzeichnet. 3Unmittelbar hinter dem Trennblatt sind Verfügungen zur Berichterstatterbestimmung einzuheften. 4Ein in der zweiten Instanz neu angelegter Band wird Bestandteil der Akten des Sozialgerichts. 5Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens sind die Akten des Sozialgerichts der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts nebst einer beglaubigten Abschrift der im Rechtsmittelverfahren ergangenen Entscheidung zurückzusenden. 6Das Original der Entscheidung sowie der Schlussverfügung des Landessozialgerichts sollen beim Landessozialgericht verbleiben. 7Im Einverständnis mit der obersten Dienstbehörde können durch den Präsidenten des Landessozialgerichts von Satz 1 bis 4 und 6 abweichende Regelungen getroffen werden.

(5) 1Werden später zurückzugebende oder zum unmittelbaren Einheften aus anderen Gründen nicht geeignete Unterlagen eingereicht, so sind sie möglichst in einem einzuheftenden Umschlag aufzubewahren. 2Auf diesem werden der Inhalt, der Name des Einsenders sowie das Aktenzeichen und die Blattzahl notiert. 3Die vollständige oder teilweise vorübergehende oder dauerhafte Entnahme der Unterlagen sowie deren Verbleib werden von der Geschäftsstelle auf dem Umschlag vermerkt. 4Zum Verfahren gereichte Unterlagen, die nicht entsprechend Satz 1 aufbewahrt werden können, werden mit Angaben versehen, die ihre Zuordnung zu dem Verfahren ermöglichen, und nach Fertigung eines entsprechenden Aktenvermerks gesondert verwahrt. 5Dies gilt insbesondere für Röntgenbilder; der Präsident des Landessozialgerichts trifft zu deren Verwahrung nähere Anordnungen.

(6) 1Wird ein Blatt vorübergehend oder dauerhaft aus der Akte entfernt, so ist stattdessen ein als solches zu bezeichnendes Fehlblatt einzuheften. 2Auf dem Fehlblatt sind das entnommene Schriftstück und seinen Verbleib kennzeichnende Angaben zu vermerken.

§ 6
Hauptakten

(1) 1Zu der Hauptakte werden grundsätzlich alle zu dem Verfahren eingehenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen genommen. 2Schriftstücke, die sowohl in die Hauptakte als auch in die Nebenakte gehören (zum Beispiel bei Verfahren bezüglich der Gewährung von Prozesskostenhilfe), sind im Original zur Hauptakte und in Ablichtung zur Nebenakte zu nehmen. 3Entgegenstehende Vorschriften bleiben unberührt.

(2) 1Dem ersten Blatt der Akte wird ein Stammdatenblatt vorgeheftet. 2Das Stammdatenblatt soll mit dem Geschäftsstellenautomationsprogramm erzeugt werden und die vollständigen Namen und Anschriften aller Verfahrensbeteiligten, gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertreter und/oder Bevollmächtigten sowie die Kommunikation mit den Beteiligten erleichternde Informationen enthalten. 3Die Angaben auf dem Stammdatenblatt sind laufend zu aktualisieren. 4Weitere Anordnungen zum Inhalt des Stammdatenblattes bleiben dem Präsidenten des Landessozialgerichts vorbehalten.

(3) Nach dem Stammdatenblatt ist dem ersten Blatt der Akte zudem eine Aufstellung der Aktenzeichen aller weiteren anhängigen und abgeschlossenen Verfahren des Klägers oder Antragstellers bei dem Gericht vorzuheften.

(4) 1Werden Aktenordner oder andere Unterlagen beigezogen (Beiakten), sind diese so zu kennzeichnen, dass die Zugehörigkeit zu der Hauptakte jederzeit erkennbar ist. 2Die Beiziehung und der Verbleib der Beiakten sind in der Hauptakte zu vermerken.

§ 7
Nebenakten

(1) 1Für Vorgänge, die mit einer Sache, für welche eine Hauptakte angelegt ist, im Zusammenhang stehen, die aber selbst nicht in einer Hauptakte zu führen sind, können Nebenakten angelegt werden. 2Dies gilt insbesondere für Schriftstücke, die einen nicht selbstständig zu registrierenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffen. 3Nebenakten sind Bestandteile der Hauptakten. 4Das Anlegen einer Nebenakte ist auf dem Aktendeckel oder dem Datenblatt der Hauptakte zu vermerken.

(2) 1In einem als Nebenakte anzulegenden gesonderten Kostenheft zu führen sind die in einer Rechtssache anfallenden Kostenvorgänge, Zahlungsanzeigen und sonstigen Nachrichten der Landeskasse sowie Vorgänge im Zusammenhang mit der Abrechnung von Kostenvorschüssen nach § 109 SGG. 2Das Kostenheft ist bei der Hauptakte zu führen; es soll ihr als Blattsammlung vorgeheftet werden.

(3) 1Wird dem Richter eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den Kostenansatz, gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung oder gegen die Festsetzung der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes zur Entscheidung vorgelegt, so ist für diesen Vorgang eine neue Hauptakte anzulegen. 2Dies ist auf dem Aktendeckel des Hauptsacheverfahrens zu vermerken. 3Zu der neuen Akte sind die Ablichtungen der angefochtenen Entscheidung des Urkundsbeamten, der Nichtabhilfeentscheidung und der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Vorgänge des Hauptsacheverfahrens zu nehmen. 4Der Präsident des Landessozialgerichts kann von Satz 1 bis 3 abweichende Anordnungen treffen; die Regelungen in § 20 Absatz 1 Satz 2 und § 2 bleiben davon jedoch unberührt.

(4) 1Die in den in Absatz 3 genannten Streitigkeiten entstandenen Akten werden nach deren Erledigung den Akten des Hauptsacheverfahrens beigefügt. 2Kosten betreffende Vorgänge sind zuvor dem Kostenbeamten vorzulegen.

§ 8
Doppelakten

1Hat ein Gericht höherer Instanz über ein Rechtsmittel zu entscheiden und wird das Verfahren im Übrigen in der unteren Instanz fortgesetzt, so wird auf Anordnung des Gerichts ein Doppel der Hauptakte angelegt. 2Dem Aktenzeichen wird auf dem Aktendeckel oder dem Datenblatt der Doppelakte “II“ nachgestellt. 3Bis zur Beendigung der Verfahren ist die Doppelakte von der Hauptakte getrennt fortzuführen. 4Sobald einer der beiden Teile des Verfahrens beendet ist, wird die getrennte Aktenführung beendet. 5Die Doppelakte ist der Hauptakte geschlossen beizufügen.

§ 9
Ersatzakten

(1) 1Ist eine Akte ganz oder zum Teil abhanden gekommen, so ist dies dem Vorsitzenden, der Geschäfts- und der Gerichtsleitung mitzuteilen. 2Nach entsprechender richterlicher Anordnung wird der Verlust der Akte den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt und eine Ersatzakte angelegt. 3Soweit keine besonderen richterlichen Anordnungen hierzu getroffen werden, sind die Verfahrensbeteiligten aufzufordern, in ihrem Besitz befindliche Unterlagen, die Bestandteil der Akte gewesen sind oder gewesen sein können, zur Herstellung der Ersatzakte zur Verfügung zu stellen. 4Ist diese angelegt, sind die Unterlagen zurückzureichen. 5Die Ersatzakte ist auf dem Aktendeckel oder dem Datenblatt als solche kenntlich zu machen.

(2) 1Finden sich die abhanden gekommenen Unterlagen wieder ein, so ist auch dies dem Vorsitzenden, der Geschäfts- und der Gerichtsleitung sowie den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. 2Die seit dem Abhandenkommen entstandenen Vorgänge werden aus der Ersatzakte in die Hauptakte übernommen und die Blattzahlen berichtigt. 3Der verbliebene Teil der Ersatzakte ist der Hauptakte geschlossen beizufügen.

§ 10
Verbindung und Trennung von Verfahren

(1) 1Werden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, sind nur die Akten des nicht erledigten Verfahrens weiterzuführen. 2Soweit in der Entscheidung zur Verbindung der Verfahren das fortzuführende Verfahren nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist das ältere der Verfahren fortzuführen. 3Die Akten des durch Verbindung erledigten Verfahrens werden mit einer beglaubigten Abschrift des Verbindungsbeschlusses geschlossen der Hauptakte des fortzuführenden Verfahrens beigefügt. 4Auf ihrem Aktendeckel oder Datenblatt ist ein Vermerk über die Verbindung anzubringen. 5Die Verbindung ist im Datensatz beider Verfahren zu vermerken.

(2) 1Ordnet das Gericht an, dass als eine Sache geführte Verfahren getrennt verhandelt und entschieden werden sollen, so ist für das abgetrennte Verfahren eine neue Hauptakte (§ 18 Absatz 5) anzulegen. 2Diese beginnt mit einer beglaubigten Abschrift des Trennungsbeschlusses. 3Auf Anordnung des Vorsitzenden können Ablichtungen aus der bisherigen Akte gefertigt und zu der neuen Akte genommen werden. 4Die Trennung ist auf dem Aktendeckel oder Datenblatt zu vermerken.

§ 11
Wiederaufnahme, Zurückverweisung und Fortsetzung von Verfahren

1Wird eine Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, wird ein statistisch erledigtes Verfahren wieder aufgenommen oder wird wegen der Anfechtung einer verfahrensbeendenden Erklärung die Fortsetzung eines Verfahrens begehrt, so sind die Akten des vorangegangenen Verfahrens unter Einlegung eines Trennblattes unter dem neuen Aktenzeichen (§ 18 Absatz 3 a und b) fortzuführen. 2Dazu ist das Aktenzeichen des erledigten Verfahrens auf dem Aktendeckel leserlich zu streichen und mit dem neuen Aktenzeichen zu versehen. 3Wird auf Anordnung des Vorsitzenden eine neue Akte angelegt, sind die Akten des erledigten Verfahrens der neuen Hauptakte geschlossen beizufügen.

§ 12
Verwahrung der Akten

(1) 1Die Verfahrensakten werden von der Geschäftsstelle geordnet und grundsätzlich nach Spruchkörpern getrennt verwahrt. 2Ein Retent ist dort zu verwahren, wo die dazugehörige Akte zu verwahren wäre. 3Es können Fächer für bereits terminierte und für entscheidungsreife Verfahren angelegt werden. 4Näheres bestimmt die Gerichtsleitung.

(2) 1Akten und Aktenbestandteile dürfen nur zur Bearbeitung aus der Geschäftsstelle entfernt werden. 2Dies soll nur mit Wissen der Geschäftsstelle erfolgen; anderenfalls ist sie unverzüglich zu informieren. 3Mit Ausnahme vertraulich zu behandelnder Sachen dürfen Akten und Aktenbestandteile nicht unter persönlichem Verschluss gehalten werden. 4Die Geschäftsstelle muss den Verbleib von Akten und Aktenbestandteilen jederzeit nachweisen können.

(3) 1Abgeschlossene Akten werden geordnet in der Registratur oder dem Archiv aufbewahrt. 2Der Präsident des Landessozialgerichts regelt die Einzelheiten für die Ordnung der Registratur oder des Archivs. 3Insoweit bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(4) Sammelakten sind nach besonderer Anordnung der Gerichtsleitung aufzubewahren.

§ 13
Fristen und Termine

(1) 1Die Geschäftsstelle legt die Akten termingerecht vor. 2Die Fristenkontrollen sollen mit Hilfe des Geschäftsstellenautomationsprogramms vorgenommen werden.

(2) 1Vor einer Sitzung ist den Mitgliedern des Spruchkörpers ein Terminsverzeichnis vorzulegen, das die Aktenzeichen, die Namen der mitwirkenden Berufsrichter, der ehrenamtlichen Richter und gegebenenfalls des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie der Beteiligten enthält. 2Am Eingang zum Sitzungssaal ist ein Terminsverzeichnis auszuhängen.

§ 14
Versenden von Akten und Gewährung von Akteneinsicht

(1) 1Wird eine Akte dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung vorgelegt, ist ein Retent anzulegen. 2Nicht an das Rechtsmittelgericht weiterzuleitende Vorgänge werden zum Retent genommen und nach Rückkehr der Akte an das Ausgangsgericht in diese eingeheftet.

(2) 1Werden aus anderen Gründen Akten oder Aktenteile laufender Verfahren versandt, so ist ebenfalls ein Retent anzulegen, aus welchem sich das Aktenzeichen, die Beteiligten, der Empfänger, der Grund und der Umfang der Versendung ergeben. 2Zum Retent zu nehmen sind insbesondere Ablichtungen des Übersendungsersuchens und der Übersendungsverfügung. 3Die Versendung hat gegen einen Zustellnachweis zu erfolgen. 4Die Einhaltung der Rücksendefrist ist von der Geschäftsstelle zu überwachen.

(3) 1Bis zur Rückkehr der nach Absatz 2 versandten Akten eingehende Schriftstücke werden entweder nach richterlicher Anweisung den übersandten Akten nachgereicht oder zum Retent genommen. 2Nebenakten, insbesondere die in Prozesskostenhilfeverfahren angelegten, sowie Vorgänge, bezüglich derer die Akteneinsicht aus besonderen Gründen beschränkt oder versagt ist, sind beim Retent zu verwahren. 3Sie dürfen nur auf besondere richterliche Anordnung versandt werden. 4Blattsammlungen sind vor der Versendung zu heften.

(4) 1Nehmen Beteiligte im Gericht Einsicht in die Akten zu laufenden Verfahren, hat die Geschäftsstelle dies zu beaufsichtigen. 2Die Beaufsichtigung kann nach Anordnung der Gerichtsleitung auch in anderer Weise sichergestellt werden. 3Einsicht in abgeschlossene Verfahren wird nur auf Anordnung der Gerichtsleitung gewährt. 4Dieser bedarf es nicht bei Anforderungen durch das Landessozialgericht.

 § 15
Abgabe von Akten

(1) Werden Verfahrensakten endgültig an einen anderen Spruchkörper, ein anderes Gericht oder eine Behörde abgegeben, sind die Abgabeentscheidung und der Tag der tatsächlichen Abgabe im Datensatz zu vermerken.

(2) 1Bei Abgaben innerhalb des Gerichts ist die Akte fortzuführen. 2Entsprechendes gilt bei Änderungen der Sachgebietszuordnung während eines laufenden Verfahrens.

(3) 1Die Versendung von Akten hat gegen einen Zustellnachweis zu erfolgen. 2Retente brauchen nicht angelegt werden. 3Die Zustellnachweise sind nach Anordnung der Gerichtsleitung aufzubewahren. 4Nach Abgabe eingehende Schriftstücke werden urschriftlich weitergeleitet.

(4) 1Im Falle der Verweisung wird um Mitteilung des neuen Aktenzeichens gebeten. 2Dieses wird im Register nachgetragen, sobald es bekannt ist.

§ 16
Abschluss und Weglegen der Akten

(1) 1Hat das Gericht festgestellt, dass das Verfahren im Sinne der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit als erledigt gilt, so schließt die zuständige Geschäftsstelle die dazugehörigen Akten nach abschließender kostenrechtlicher Prüfung ab. 2Vor dem Weglegen sind die den hierzu erlassenen Bestimmungen entsprechenden Vermerke über die Aufbewahrung, Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung von Schriftgut zu fertigen.

(2) 1Zur Erleichterung der späteren Aussonderung kann der Präsident des Landessozialgerichts bestimmen, dass das von der Vernichtung auszunehmende und länger aufzubewahrende Schriftgut bereits von seiner Entstehung an von der chronologischen Aktenheftung ausgenommen und nach Aktenzeichen geordnet verwahrt wird. 2Anstelle des gesondert verwahrten Originalschriftgutes ist eine Leseabschrift zu den Akten zu nehmen.

(3) 1Beigezogene Verwaltungsvorgänge sowie sonstige zurückzureichende Schrift- und Beweisstücke bleiben zunächst bei den Akten. 2Wird ein Rechtsmittel eingelegt, werden sie mit den Akten dem Rechtsmittelgericht vorgelegt. 3Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder wird innerhalb der entsprechenden Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so werden sie zurückgegeben. 4Durch den Präsidenten des Landessozialgerichts können von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) 1In Rechtshilfeersuchen angefallene Schriftstücke und Unterlagen sind nach deren Erledigung mit den Akten des ersuchenden Gerichts beziehungsweise der ersuchenden Behörde an diese zurückzusenden. 2Müssen ausnahmsweise vom ersuchten Gericht einzelne Schriftstücke zurückbehalten werden, sind diese nach den Anordnungen der Gerichtsleitung zu archivieren; im Register ist ein Hinweis auf den Verbleib aufzunehmen.

§ 17
Datenerfassung, Führung von Registern und Verzeichnissen

(1) 1Die Schriftgutverwaltung wird mit dem eingeführten Geschäftsstellenautomationsprogramm durchgeführt. 2Die Registrierung der Neueingänge erfolgt in elektronischer Form.

(2) Das Programm muss mindestens folgende Register- und Verzeichnisfunktionen gewährleisten:

  1. Verfahrensregister (§ 18),
  2. Allgemeines Register (§19),
  3. Register für sonstige Verfahren (§ 20),
  4. Namenverzeichnis (§ 21),
  5. Verhandlungskalender (§ 22) und
  6. Fristenkalender (§ 13 Absatz 1).

(3) 1Verfahren mit demselben Registerzeichen werden, zum Jahresbeginn mit 1 beginnend, fortlaufend nummeriert. 2Der Präsident des Landessozialgerichts kann anordnen, dass die im selben Register einzutragenden Verfahren mit 1 beginnend fortlaufend nummeriert werden. 3Die Register müssen mindestens enthalten:

  1. Registerzeichen,
  2. laufende Nummer,
  3. Tag des Eingangs bei Gericht,
  4. Namen der Verfahrensbeteiligten,
  5. Bemerkungen (zum Beispiel Verbindung, Trennung und Abgabe),
  6. Art und Tag der Erledigung,
  7. bei zweitinstanzlichen Verfahren, Angaben zur Vorinstanz.

(4) 1Die Eingänge eines Tages sind grundsätzlich in der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen, hilfsweise der Vornamen, der Kläger beziehungsweise Antragsteller zu erfassen. 2Der Präsident des Landessozialgerichts kann hiervon abweichende Regelungen treffen. 3Er bestimmt die Einzelheiten der Erfassung, insbesondere für juristische Personen.

§ 18
Verfahrensregister

(1) 1Im Verfahrensregister sind alle Klage-, Rechtsmittel- und Antragsverfahren zu erfassen, für die nach § 1 Absatz 2 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) eine Verfahrenserhebung durchgeführt wird. 2Dabei sind die aus der Anlage 1 ersichtlichen, die einzelnen Sachgebiete kennzeichnenden Registerzeichen zu verwenden.

(2) Ein selbstständig geführtes Prozesskostenhilfeverfahren ist unter dem Registerzeichen zu erfassen, unter dem der spätere Antrag oder die Klage zu erfassen wäre.

(3) Als Neueingänge zu erfassen sind auch

  1. Anträge auf Wiederaufnahme oder Fortsetzung des Verfahrens (auch wegen Anfechtung einer verfahrensbeendenden Erklärung) sowie aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesene Sachen (vgl. § 11). Im Verfahrensregister des erledigten und des neu anzulegenden Verfahrens sind entsprechende gegenseitige Hinweise aufzunehmen,
  2. die Aufnahme eines wegen Ruhens, Aussetzung oder Unterbrechung bereits statistisch erledigten Verfahrens,
  3. Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn die Sache weder bereits anhängig ist noch gleichzeitig anhängig wird,
  4. Beschwerden in derselben Sache, die sich gegen eine andere Entscheidung als die bereits anhängige Beschwerde richtet,
  5. die Weiterführung eines Verfahrens über einen Antrag nach § 145 SGG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren. Das neue Aktenzeichen ist auf dem Aktendeckel oder Datenblatt zu vermerken,
  6. Rügeverfahren nach § 178a SGG. Im Verfahrensregister des erledigten und des neu anzulegenden Verfahrens sind entsprechende gegenseitige Hinweise aufzunehmen.

(4) Die registermäßige Neuerfassung unterbleibt

  1. bei Verfahren, die nach Erlass eines Vorbehaltsurteils im Nachverfahren weiter betrieben werden,
  2. bei Eingang eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sofern die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird,
  3. bei Eingang einer Klage, eines Antrags oder einer Berufung, sofern für die Hauptsache ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig ist oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt wurde,
  4. beim Eingang einer Berufung, Beschwerde oder eines Antrags auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde, sofern gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde anhängig ist. Der Eingang des weiteren Rechtsmittels ist im Datensatz des bereits anhängigen zu vermerken,
  5. bei Verfahren nach § 199 SGG.

(5) 1Wird ein Verfahren von einem anderen abgetrennt (§ 10 Absatz 2), so behält eines der Verfahren das bisher vergebene Aktenzeichen. 2Das andere Verfahren wird unter einem neuen Aktenzeichen neu erfasst. 3Im Register sind gegenseitige Verweise aufzunehmen.

(6) 1Bei der Abgabe innerhalb des Gerichts ist das abgegebene Verfahren nach den Vorgaben der SG-Statistik abzuschließen und statistisch wie ein Neueingang zu behandeln. 2Die Akte wird unter Änderung der Ordnungsnummer des Spruchkörpers (im Übrigen unter dem gleichen Aktenzeichen) fortgeführt. 3Die Berichtigung des Spruchkörpers ist auf dem Aktendeckel und im Register zu vermerken. 4Einer unverzüglichen Mitteilung des geänderten Aktenzeichens an die Beteiligten bedarf es in diesem Falle nicht.

(7) 1Bei nachträglicher Änderung des Sachgebiets ist das Verfahren nach den Vorgaben der SG-Statistik und registermäßig abzuschließen und wie ein Neueingang zu behandeln. 2Dazu ist das zuvor vergebene Aktenzeichen auf dem Aktendeckel leserlich zu streichen und der Aktendeckel mit dem neuen Aktenzeichen zu versehen. 3Im Register sind gegenseitige Verweise aufzunehmen.

§ 19
Allgemeines Register (AR)

(1) 1In das Allgemeine Register werden eingetragen

  1. Eingänge, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zu bereits bestehenden oder noch anzulegenden Akten gehören oder ob sie in das Verfahrensregister einzutragen sind, und
  2. Eingänge, die ohne Verfügung in der Sache an ein anderes Gericht oder eine Behörde abzugeben sind.

2Für alle im Allgemeinen Register zu erfassenden Sachen ist das Registerzeichen AR zu verwenden (Anlage 3).

(2) 1Abgaben innerhalb des Gerichts betreffend die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren sind im Register besonders kenntlich zu machen. 2Der Präsident des Landessozialgerichts trifft Anordnungen zu Form und Inhalt des Vermerks.

§ 20
Register für sonstige Verfahren (SF)

(1) 1In dem Register für sonstige Verfahren werden Anträge erfasst, für die nach der SG-Statistik eine Monatserhebung durchzuführen ist. 2Dies sind

  1. als Kostensachen:
    Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den Kostenansatz, gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung oder gegen die Festsetzung der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden,
  2. Amts- und Rechtshilfeersuchen an das Sozialgericht (einschließlich der Angelegenheiten nach § 22 SGB X),
  3. als sonstige SF-Verfahren:
    1. Verfahren auf Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 60 SGG),
    2. Beweissicherungsverfahren (außerhalb eines anhängigen Verfahrens),
    3. Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter nach dem SGG,
    4. Angelegenheiten nach den §§ 178, 189 SGG,
    5. Wahlanfechtungen nach § 6 SGG in Verbindung mit § 21b Absatz 6 GVG,
    6. Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 58 SGG
  4. sowie beim Landessozialgericht Verfahren in vergaberechtlichen Streitigkeiten nach § 142a SGG; dabei sind die Anträge nach § 142a SGG in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 3 GWB nicht gesondert zu erfassen.

(2) 1Abgaben innerhalb des Gerichts betreffend die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren sind im Register besonders kenntlich zu machen. 2Der Präsident des Landessozialgerichts trifft Anordnungen zu Form und Inhalt des Vermerks.

(3) Auf Anordnung des Präsidenten des Landessozialgerichts können weitere Register geführt werden, in denen nach der SG-Statistik nicht zu erfassende Verfahren oder Entscheidungen aufgenommen werden (zum Beispiel Festsetzung der Vergütung von Zeugen, Sachverständigen und anderen Beteiligten; Festsetzung der Gebühren nach § 184 Absatz 1 SGG; sonstige Angelegenheiten, für die ein Aktenzeichen vergeben wird, aber weder eine Verfahrenserhebung durchzuführen ist, noch nach Ziffer F. in der Monatsstatistik zu zählen sind).

§ 21
Namen- oder Adressdatei

1Die Erfassung der Daten der Beteiligten erfolgt in elektronischer Form. 2In das Verzeichnis sind mindestens der vollständige Name und die Adresse aufzunehmen. 3Es wird bei jedem Gericht zentral geführt. 4Vorbehaltlich anderer Anordnungen des Präsidenten des Landessozialgerichts ist es alphabetisch nach den Namen, hilfsweise nach den Vornamen der Beteiligten zu ordnen.

§ 22
Verhandlungskalender

(1) Für die Termine zur mündlichen Verhandlung, Beweisaufnahme, Verkündung einer Entscheidung, Erörterung des Sachverhalts und in Rechtshilfeangelegenheiten sowie für Sitzungen zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist (elektronisch) ein Verhandlungskalender zu führen.

(2) 1In dem Verhandlungskalender sind Datum, Uhrzeit, Ort und Aktenzeichen zu vermerken. 2Dem Präsidenten des Landessozialgerichts bleiben nähere Bestimmungen zu Form und Inhalt der Eintragungen vorbehalten.

(3) Der gesonderten Führung eines Verhandlungskalenders bedarf es nicht, wenn eine Übersicht der für einen Sitzungstag anberaumten Termine mit den in Absatz 2 genannten Daten aus dem Geschäftsstellenautomationsprogramm abgerufen werden kann.

§ 23
Schlussbestimmungen

1Anordnungen der Gerichtsleitung gelten weiter, soweit die vorstehenden Bestimmungen ihnen nicht entgegenstehen. 2Treffen die Gerichtsleitung oder der Präsident des Landessozialgerichts ergänzende Anordnungen, bestehen Unklarheiten oder scheinen abweichende Regelungen, die nicht ausdrücklich zugelassen sind, erforderlich, so ist die oberste Dienstbehörde zu informieren.

Anlage 1

Registerzeichen zum Verfahrensregister

Die folgenden Registerzeichen sind zu verwenden:

RegisterzeichenSachgebiet
AL Arbeitsförderung und die übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit ohne Streitigkeiten nach dem BKGG und dem SGB II)
AS Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
AY Angelegenheiten des AsylbLG
BK Angelegenheiten nach § 6a BKGG
BL Blindengeld bzw. Blindenhilfe
EG Erziehungs- bzw. Elterngeld
KA Recht der Vertragsärzte und -zahnärzte
KG Kindergeld, ohne Streitigkeiten nach § 6a BKGG
KR Krankenversicherung, Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Nebengebiete
P Pflegeversicherung
R Rentenversicherung
SB Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts
SV Sonstige Verfahren: Klagen und ER-Verfahren, die keinem Rechtsgebiet zugeordnet werden können
SO Angelegenheiten des Sozialhilferechts
U Unfallversicherung
VE Soziales Entschädigungsrecht

Im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde kann der Präsident des Landessozialgerichts darüber hinaus die Verwendung der folgenden weiteren Registerzeichen anordnen:

RegisterzeichenSachgebiet
EH Angelegenheiten des Entwicklungshelfergesetzes
KN Knappschaftliche Streitigkeiten
LW Alterssicherung der Landwirte
RS Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer
VG Opferentschädigungsgesetz
VH Häftlingshilfegesetz
VJ Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
VK Kriegsopferversorgung
VM Entschädigung für ehemalige DDR-Bürger infolge medizinischer Maßnahmen
VS Soldatenversorgung
VU SED-Unrechtsbereinigungsgesetz

Anlage 2

Zusatzzeichen zum Verfahrensregister

Bestimmte Geschäftsvorgänge sind nach Maßgabe dieser Anlage mit Zusatzzeichen zu kennzeichnen, die den das Jahr bezeichnenden Ziffern im Aktenzeichen folgen.

Sind mehrere Zusatzzeichen zu verwenden, so gilt die Reihenfolge dieser Anlage

ZusatzzeichenArt des Geschäftsvorgangs
B Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der Nichtzulassungsbeschwerde
ER Einstweiliger Rechtsschutz
KL Erstinstanzliches Klageverfahren beim LSG (§ 29 SGG)
NZB Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung (mit Eingang beim LSG)
PKH Selbstständige Prozesskostenhilfeverfahren
RG Anhörungsrügeverfahren
WA Wiederaufnahme
ZVW Zurückverweisung

Anlage 3

 Registerzeichen für die nach § 19 und § 20 zu führenden Register

RegisterzeichenArt des Geschäftsvorgangs
AR Allgemeines Register, § 19
SF Sonstige Verfahren, § 20

Anlage 4

 Zusatzzeichen für das nach § 20 zu führende Register

ZusatzzeichenArt des Geschäftsvorgangs
Obligatorisch
RH Amts- und Rechtshilfeersuchen (einschließlich der Angelegenheiten nach § 22 SGB X)
E Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den Kostenansatz, gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung oder gegen die Festsetzung der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden
Verg Verfahren in vergaberechtlichen Streitigkeiten nach § 142a SGG
Fakultativ (nach Anordnung des Präsidenten des Landessozialgerichts)
AB Richterablehnung
BW Beweissicherungsverfahren
ERI Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter

Hinweis: Andere nach der SG-Statistik zu erfassende sonstige Verfahren, für die kein Zusatzzeichen vorgesehen ist, werden ohne ein solches erfasst. Im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde kann der Präsident des Landessozialgerichts hierfür die Verwendung weiterer Zusatzzeichen anordnen.


[1] Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin erlässt mit dieser Allgemeinen Verfügung übereinstimmende Verwaltungsvorschriften für das Sozialgericht des Landes Berlin, die mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft treten.