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Amtliche Vordrucke zur Beantragung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Wohngeld wird nicht von Amts wegen, sondern gemäß § 22 Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist formelle und materielle Anspruchsvoraussetzung.
Zur einheitlichen Wohngeldbearbeitung im Land Brandenburg wird Folgendes festgelegt:
- Für die Beantragung von Wohngeld sind folgende amtliche Vordrucke zu verwenden:
- Antrag auf Wohngeld - Erstantrag Mietzuschuss
- Antrag auf Wohngeld - Erstantrag Lastenzuschuss
- Antrag auf Wohngeld - Weiterleistungs- beziehungsweise Erhöhungsantrag
Die Muster der amtlichen Vordrucke sind auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft unter http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/479550 eingestellt. - Die vorgeschriebenen Vordrucksmuster sind landeseinheitlich zu verwenden, sie dürfen nicht abgeändert werden.
- Künftige Änderungen der amtlichen Vordrucke werden durch Erlass im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.
- Soweit in den Wohngeldbehörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses noch Restbestände der bisher verwendeten Formulare vorhanden sind, können diese übergangsweise aufgebraucht werden.
Der Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 5. September 2002 (ABl. S. 872) außer Kraft.