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Richtlinien für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an die Gerichtsvollzieher

Richtlinien für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an die Gerichtsvollzieher
vom 22. September 1992
(JMBl/92, [Nr. 10], S.156)

geändert durch Allgemeine Verfügung vom 10. März 1994
(JMBl/94, [Nr. 4], S.50)

Im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wird bestimmt:

1. Gehaltsvorschuß zur Einrichtung eines Geschäftszimmers

1.1 Gerichtsvollzieher können zur Einrichtung eines Geschäftszimmers auf Antrag einen Gehaltsvorschuß erhalten, soweit sie nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln ein Geschäftszimmer einzurichten und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. Der Vorschuß darf nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen.

1.2 Antragsberechtigt sind

1.2.1 die planmäßigen Beamten des Gerichtsvollzieherdienstes (Obergerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieher) sowie

1.2.2 die beauftragten Gerichtsvollzieher, denen die Tätigkeit im eigenen Geschäftszimmer gestattet wurde sowie

1.2.3 Hilfsbeamte, die voraussichtlich dauernd oder auf längere Zeit im Gerichtsvollzieherdienst beschäftigt werden.

1.3 Der Vorschuß darf 5 000,- DM nicht übersteigen.

1.3.1 Der Gehaltsvorschuß wird einmalig, und zwar entweder bei der planmäßigen Anstellung als Gerichtsvollzieher, oder nach der Gestattung der Tätigkeit im eigenen Geschäftszimmer oder nach der Abordnung als Hilfsbeamter des Gerichtsvollzieherdienstes gewährt.

1.4 Bei Hilfsbeamten ist der Vorschuß so zu bemessen, daß er in der Regel während ihrer Beschäftigung im Gerichtsvollzieherdienst getilgt werden kann.

1.4.1 Die Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes tragen selbst die Verantwortung für die Höhe ihrer Aufwendungen. Sie können daher mit diesen Aufwendungen weder einen Anspruch auf dauernde Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst noch auf Schadloshaltung aus Unterstützungsmitteln begründen.

1.4.2 Wird einem beauftragten Gerichtsvollzieher, dem die Tätigkeit im eigenen Geschäftszimmer gestattet wurde, oder einem Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes ein Gehaltsvorschuß zur Einrichtung eines Geschäftszimmers bewilligt, so sind die beschafften Einrichtungsgegenstände bis zur vollständigen Tilgung des Vorschusses dem Land zur Sicherheit zu übereignen.

1.5 Der Gehaltsvorschuß ist zum Diskontsatz der Landeszentralbanken zu verzinsen und durch Abzüge vom Diensteinkommen in höchstens 30 gleichen Monatsraten zu tilgen. Der Tilgungszeitraum von 30 Monaten wird nach Angleichung der Diensteinkommen auf höchstens 20 Monate verkürzt. Ergeben sich bei der Berechnung der Monatsraten Pfennigbeträge, so sind die Monatsraten auf volle DM-Beträge nach unten abzurunden. Die Pfennigbeträge sind mit der letzten Monatsrate in einer Summe zurückzuzahlen.

1.5.1 Der Vorschuß ist spätestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Dienstverhältnis aus Gründen, die der Bedienstete nicht zu vertreten hat, so kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten fortgesetzt werden.

1.5.2 Vom Bediensteten ist der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses zu verlangen; nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.

2. Gehaltsvorschuß zur Beschaffung eines Bürokopiergerätes

2.1 Abschnitt Nr. 1 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend für einen Gehaltsvorschuß zur Beschaffung eines Bürokopiergerätes.

2.2 Der Vorschuß darf 2 500,- DM nicht übersteigen.

2.2.1 Der Gehaltsvorschuß kann nur einmal gewährt werden. Er kann auch gewährt werden, wenn ein mit eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme eines Gehaltsvorschusses beschafftes Kopiergerät ersetzt oder ein zur Beschaffung eines geeigneten Kopiergerätes in Anspruch genommener Kredit abgelöst werden soll. Die Höhe des Gehaltsvorschusses darf bei der Ablösung von Krediten die Höhe des Restkredites, falls dieser weniger als 2 500,- DM beträgt, nicht übersteigen.

2.2.2 Ist bereits ein Vorschuß nach 2.2 gewährt worden, so kann für die Beschaffung eines entsprechenden Ersatzgerätes ein einmaliger Gehaltsvorschuß bis zur Höhe von 1 200,- DM gewährt werden.

2.2.3 Ein Gehaltsvorschuß nach vorstehender Nr. 2.2.2 ist um den Betrag zu kürzen, der für die Inzahlunggabe oder den Verkauf eines gebrauchten Kopiergerätes erzielt wird.

3. Gehaltsvorschuß zum Beschaffen eines EDV-Systems

3.1 Abschnitt Nr. 1 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend für einen Gehaltsvorschuß zum Beschaffen eines zugelassenen Gerichtsvollzieher-EDV-Systems (Hard- und Software).

3.2 Gerichtsvollzieheranwärtern kann der Vorschuß frühestens nach Ablegen der Laufbahnprüfung gewährt werden.

3.3 Der Vorschuß darf 7.000,- DM nicht übersteigen.

3.3.1 Er wird nur einmal gewährt. Nr. 2.2.1 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

3.4 Der Gehaltsvorschuß ist abweichend von Nr. 1.5 Satz 1 in höchstens 42 gleichen Monatsraten zu tilgen. Der Tilgungszeitraum von 42 Monaten wird nach Angleichung der Diensteinkommen auf höchstens 28 Monate verkürzt. Im übrigen gilt bei der Berechnung der Monatsraten Nr. 1.5 Sätze 3 und 4.

4. Mehrere Gehaltsvorschüsse

4.1 Die Gehaltsvorschüsse nach den Nrn. 1. bis 3. können nebeneinander gewährt werden.

5. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. September 1992 in Kraft.

Der Minister der Justiz

Dr. Bräutigam