Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
vom 1. Dezember 2010
(JMBl/10, [Nr. 12], S.98)

I.

Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner letzten Sitzung verschiedene Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der “Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik) - Stand: 1. Januar 2011“ herausgegeben. Dem Finanzgericht wird ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.

II.

Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2011) zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung des Ministers der Justiz vom 20. November 2009 (JMBl. S. 158) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik) außer Kraft.

Potsdam, den 1. Dezember 2010

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg

Anlage

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit
(FG-Statistik)

Stand: 1. Januar 2011

Amtliche Fassung der Landesverwaltungen


Inhaltsübersicht

§ 1 Art und Umfang der Erhebung
§ 2 Erhebungseinheiten
§ 3 Änderung der Geschäftsverteilung
§ 4 Erfassung der Verfahren
§ 5 Abgabe innerhalb des Gerichts
§ 6 Abschluss der Verfahrenserhebungen
§ 7 Monatserhebungen
§ 8 Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
§ 9 Aufbereitung der statistischen Erhebungen
§ 10 Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 Verfahrenserhebung für Klagen vor dem Finanzgericht
Anlage 2 Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für Klagen vor dem Finanzgericht
Anlage 3 Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht
Anlage 4 Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht
Anlage 5 Katalog der Sachgebietsschlüssel
Anlage 6 Monatserhebung über Verfahren vor dem Finanzgericht
Anlage 7 Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Finanzgericht
Anlage 8 Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte
Anlage 9 Manuelle Erhebung

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Finanzgerichts­barkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Finanzgerichten erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt “Sachgebiet“ der Anlagen 1 und 3 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).

(3) Monatlich sind der Geschäftsanfall nach Abschnitt D sowie der Geschäftsanfall an sonstigen Verfahren nach Abschnitt E der Anlage 6 zusammenzustellen (Monatserhebung).

(4) 1Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben. 2Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 9.

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 8 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind die Senate.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die Schlüsselzahl ist der Zahlengruppe 10001 bis 19999 zu entnehmen. 3Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

 (1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3) erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4
Erfassung der Verfahren

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Ein mehrere Sachgebiete oder mehrere Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume betreffendes Verfahren ist als ein Verfahren zu erfassen; dies gilt auch im Falle der Streitgenossenschaft (§ 59 Finanzgerichtsordnung [FGO] in Verbindung mit §§ 59, 60 Zivilprozessordnung [ZPO]).

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
  2. es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
  3. es durch
  1.  Beschluss über die Prozesskostenhilfe,
  2.  Ruhen,
  3.  Aussetzung oder
  4.  Unterbrechung

beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird, nicht aber, wenn lediglich die Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels erklärt wird,

  1. durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 133a FGO begehrt wird,
  2. es durch prozessbeendende Erklärung, zum Beispiel Rücknahme der Klage oder des Antrags, erledigt ist und durch einen Streit über die Wirksamkeit der Erklärung fortgesetzt wird, zum Beispiel § 138 FGO,
  3. es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
  4. das Gericht gemäß § 69 Absatz 6 FGO oder § 114 Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 927 ZPO analog einen Beschluss von Amts wegen aufhebt, ändert oder über einen entsprechenden Antrag der Beteiligten entscheidet.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Ver-fahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
  2. ein Antrag oder eine Klage eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
  2. nachträgliche Änderungen des Sachgebiets.

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel nach Anlage 5 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung oder Ergänzung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die über­nehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung ge­troffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.

(2) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzu­führen.

§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist.

(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Nieder-schrift oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Antragsrücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1. bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
  1. mit dem Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Klage oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht eingereicht worden ist,
  2. erst mit der Erledigung der Hauptsache, wenn die beabsichtigte Klage oder der beabsichtigte Antrag innerhalb der bei Buchstabe a genannten Frist anhängig wird,
  1. bei Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO in Verbindung mit § 251 ZPO) oder Aussetzung des Verfahrens (§§ 46, 74 FGO, Artikel 100 Absatz 1 und 2, Artikel 126 Grundgesetz [GG], Artikel 267 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 46 FGO nach Ablauf der vom Gericht angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
  2. bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 155 FGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder Untätigkeit der Beteiligten mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
  3. bei einem Gerichtsbescheid mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist.

2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 statistisch als erledigt gilt. 2Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird.

(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7
Monatserhebung

(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der Sachgebiete (Anlage 5), der abge­trennten Verfahren und der Rügeverfahren (jeweils Abschnitt G oder H der Anlagen 1 und 3) entsprechend der Anlage 6 vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand zum Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.

(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.

(3) 1Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlage 6 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlage 7 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.

(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebung notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinier­ten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung sowie die Vorsitzenden der Senate erhalten eine den Monats-erhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.

(2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11
Inkrafttreten

1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1983 durchgeführt. 2Diese Fassung der FG-Statistik gilt ab 1. Januar 2011.

Anlage 1

Verfahrenserhebung für Klagen vor dem Finanzgericht

Anlage 2

Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für Klagen vor dem Finanzgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Klageverfahren werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Angelegenheiten oder mehrere Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume betrifft oder Streitgenossenschaft vorliegt.

3Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung einer Klage oder eines Antrags zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

4Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis P erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.

5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.

9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und P sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 10Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen.11Das Datum in den Abschnitten E und P ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

12Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

13Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung zu einem Teil der Klage und Einstellung wegen Zurücknahme der Klage im Übrigen Positionen L 1.1 und L 4, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position L 1.1.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 8.

Zu B:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die nach der Geschäftsverteilung zur Bezeichnung des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl “1“, sondern die Zahl, die der Senat zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
Von der Geschäftsnummer ist lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die Jahreszahl anzugeben.

Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Wird ein Verfahren, das durch Fristablauf erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. 3Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. 4Bei Trennung eines Verfahrens oder bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit des­selben Gerichts ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit maßgebend.

Zu F:
1In diesem Abschnitt ist jeder Gegenstand des Verfahrens, höchstens jedoch zehn Verfahrensgegenstände, jeweils gesondert durch Eintragung der entsprechenden Nummer des Sachgebietskatalogs (Anlage 5) in einem Feld zu erfassen.

2Soweit in Klagen oder Anträgen auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen streitgegenständlich ist, ist grundsätzlich nur die Sachgebietshauptgruppe 1000 oder eine ihrer Untergruppen zu erfassen. 3Sachgebiete der zugrunde liegenden Steuerart bleiben dabei unberücksichtigt. 4Dies gilt nicht, wenn neben dem gesonderten Feststellungsbescheid ein weiterer Bescheid streitgegenständlich ist, der die Steuerfestsetzung selbst zum Gegenstand hat.

5Für Zwangsvollstreckungsanträge in laufenden Verfahren ist kein gesondertes Sachgebiet zu erfassen. 6Zwangsvollstreckungsgegenklagen und selbständige Vollstreckungsanträge (Fälle, in denen sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckungsverfügung oder gegen die konkrete Vollstreckungshandlung der Finanzverwaltung außerhalb eines laufenden Verfahrens gerichtlich zur Wehr setzt) sind dem Einzelsachgebiet 1131, in Zweifelsfällen der Untergruppe 1130 zuzuordnen.

7Vollschätzfälle sind unbeschadet der Zahl der Sachgebiete, auf die sich die Schätzung bezieht, nur einmal in der Sachgebietshauptgruppe 1200 zu erfassen.

Zu J.

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn

a.  ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
b. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4); eine Änderung der Sachgebiete im Sinne dieser Vorschrift liegt auch bei der ausschneidenden Abtrennung eines oder mehrerer Sachgebiete vor, nicht hingegen bei der kopierenden Abtrennung oder wenn einzelne Sachgebiete vorab erledigt werden, zum Beispiel durch Rücknahme,
c. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position L 6 auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 bis 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K:
1Hierunter sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beigeladenen zu erfassen. 2Treffen mehrere Möglichkeiten zu, ist nur die Position anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I [Allgemeines] Satz 13). 3Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich. 4Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt K wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 5Wurde nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu L:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Einstellung wegen Zurücknahme hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielfall also die Einstellung wegen Klagerücknahme, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist gemäß Ziffer I (Allgemeines) Satz 13 nur der Erledigungstatbestand anzugeben, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur das Urteil.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund-, Zwischenurteile oder -gerichtsbescheide (Gerichtsbescheide, wenn innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt wurde) werden statistisch nicht erfasst.

Zu L 2:
Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde.

Zu L 6:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt J zu erfassen.

Zu L 7:
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren derselben Erhebungseinheit verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die Verfahrenserhebung für das andere Verfahren bleibt unberührt.

Zu N 1:
Hier sind auch die Fälle zu erfassen, in denen der Senat nach Zurückübertragung durch den Einzelrichter abschließend entschieden hat.

Zu O:
Das Merkmal ist immer dann zu markieren, wenn die Finanzverwaltung einen (Änderungs-) Bescheid aufgrund einer Betriebsprüfung oder einer Steuerfahndungsprüfung erlassen hat, der (Änderungs-)Bescheid vor dem Finanzgericht angefochten wird und dabei die Prüfungsfeststellungen, auf denen er beruht, streitgegenständlich sind.

Zu P:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt L ausgewählte Erledigungsart abschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Nachfristen der Erledigungstatbestände bleiben für das Ausfüllen des Abschnitts P außer Betracht.

Anlage 3

Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht

Anlage 4

Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von
einstweiligem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz (Eilverfahren) werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Angelegenheiten oder mehrere Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume betrifft oder Streitgenossenschaft vorliegt.

3Auch wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist, ist das Eilverfahren statistisch gesondert zu erfassen. 4Das Eilverfahren ist statistisch abzuschließen, wenn der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. 5Das Hauptverfahren wird gesondert nach seiner Erledigung abgeschlossen.

6Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung einer Klage oder eines Antrags zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

7Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis Q erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.

8Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 9Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 10In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

11Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.

12Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und Q sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 13Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 14Das Datum in den Abschnitten E und Q ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

15Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

16Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung über die Aussetzung der Vollziehung zu einem Teil des Antrags und die Einstellung wegen Zurücknahme des Antrags im Übrigen Positionen M 1.1 und M 3, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position M 1.1.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 8.

Zu B:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die nach der Geschäftsverteilung zur Bezeichnung des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl “1“, sondern die Zahl, die der Senat zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
Von der Geschäftsnummer ist lediglich die laufende Nummer des Aktenzeichens und die Jahreszahl anzugeben.

Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Wird ein Verfahren, das durch Fristablauf erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. 3Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. 4Bei Trennung eines Verfahrens oder bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit maßgebend.

Zu F:
1In diesem Abschnitt ist jeder Gegenstand des Verfahrens, höchstens jedoch zehn Verfahrensgegenstände, jeweils gesondert durch Eintragung der entsprechenden Nummer des Sachgebietskatalogs (Anlage 5) in einem Feld zu erfassen.

2Soweit in Klagen oder Anträgen auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen streitgegenständlich ist, ist grundsätzlich nur die Sachgebietshauptgruppe 1000 oder eine ihrer Untergruppen zu erfassen. 3Sachgebiete der zugrunde liegenden Steuerart bleiben dabei unberücksichtigt. 4Dies gilt nicht, wenn neben dem gesonderten Feststellungsbescheid ein weiterer Bescheid streitgegenständlich ist, der die Steuerfestsetzung selbst zum Gegenstand hat.

5Für Zwangsvollstreckungsanträge in laufenden Verfahren ist kein gesondertes Sachgebiet zu erfassen. 6Zwangsvollstreckungsgegenklagen und selbständige Vollstreckungsanträge (Fälle, in denen sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckungsverfügung oder gegen die konkrete Vollstreckungshandlung der Finanzverwaltung außerhalb eines laufenden Verfahrens gerichtlich zur Wehr setzt) sind dem Einzelsachgebiet 1131, in Zweifelsfällen der Untergruppe 1130 zuzuordnen.

7Vollschätzfälle sind unbeschadet der Zahl der Sachgebiete, auf die sich die Schätzung bezieht, nur einmal in der Sachgebietshauptgruppe 1200 zu erfassen.

Zu J:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn

a.  ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
b.  sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4); eine Änderung der Sachgebiete im Sinne dieser Vorschrift liegt auch bei der ausschneidenden Abtrennung eines oder mehrerer Sachgebiete vor, nicht hingegen bei der kopierenden Abtrennung oder wenn einzelne Sachgebiete vorab erledigt werden, zum Beispiel durch Rücknahme,
c.  eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position M 5 auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 bis 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K:
1Hierunter sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beigeladenen zu erfassen. 2Treffen mehrere Möglichkeiten zu, ist nur die Position anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I [Allgemeines] Satz 16). 3Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich. 4Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt K wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 5Wurde nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu L:
Werden mehrere Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig gemacht, ist jeweils eine Verfahrenserhebung anzulegen.

Zu M:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Einstellung wegen Zurücknahme hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Verbindung mit einem anderen Verfahren hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur die Verbindung mit einem anderen Verfahren. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielfall also die Einstellung wegen Zurücknahme, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist gemäß Ziffer I (Allgemeines) Satz 16 nur der Erledigungstatbestand anzugeben, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur die Einstellung wegen Zurücknahme des Antrags.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eilverfahrens werden statistisch nicht erfasst.

Zu M 5:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt J zu erfassen.

Zu M 6:
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren derselben Erhebungseinheit verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die Verfahrenserhebung für das andere Verfahren bleibt unberührt.

Zu O 1:
Hier sind auch die Fälle zu erfassen, in denen der Senat nach Zurückübertragung durch den Einzelrichter abschließend entschieden hat.

Zu P:
Das Merkmal ist immer dann zu markieren, wenn die Finanzverwaltung einen (Änderungs-) Bescheid aufgrund einer Betriebsprüfung oder einer Steuerfahndungsprüfung erlassen hat, der (Änderungs-)Bescheid vor dem Finanzgericht angefochten wird und dabei die Prüfungsfeststellungen, auf denen er beruht, streitgegenständlich sind.

Zu Q:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Eilverfahren durch die in Abschnitt M ausgewählte Erledigungsart abschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses. 4Nachfristen der Erledigungstatbestände bleiben für das Ausfüllen des Abschnitts Q außer Betracht.

Anlage 5

Katalog der Sachgebietsschlüssel

Katalog der Sachgebietsschlüssel

Anlage 6

Monatserhebung über Verfahren vor dem Finanzgericht

Anlage 7

Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Finanzgericht

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A und B:
1Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 8. 2Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist die Zahl, die die Gerichtsverwaltung gemäß § 2 Absatz 3 zur besonderen Kennzeichnung des Senats als statistische Erhebungseinheit festgestellt hat.

Zu D:
1Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.

Zu E:
1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mittels Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten.

2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist - für jede Erhebungseinheit gesondert - aus den Listen der Aktenordnung zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht zu berücksichtigen.

4Es sind zu erfassen

  1. als Kostensachen

a.  Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 149 Absatz 2 FGO),
b.  Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 Gerichtskostengesetz [GKG]), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,
c.  Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung (§ 11 Absatz 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG] in Verbindung mit § 104 Absatz 3 Zivilprozessordnung [ZPO]),
d.  Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt oder Steuerberaters;

  1. als sonstige selbstständige Verfahren

a. Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von seinem Amt (§ 21 Absatz 3, 4 FGO) sowie Aufhebung der Entbindungsentscheidung (§ 21 Absatz 5 FGO),
b. Beweissicherungsverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits (§ 155 FGO in Verbindung mit §§ 485 fortfolgende ZPO),
c. eidliche Vernehmungen von Auskunftspersonen oder Beeidigung von Sachverständigen (§ 158 FGO),
d. Vollstreckungsanträge (§§ 151 fortfolgende FGO),
e. sonstige Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe,
f. gerichtliche Festsetzung der Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen oder Sachverständigen.

Anlage 8

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Anlage 9

Manuelle Erhebung

I. Allgemeines

1Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarten für die Verfahrenserhebung und Über­sichten für die Monatserhebung nach den Mustern der Anlagen 1, 3 und 6.

2Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befind­liche Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffen­den Ziffern einzutragen. 3Im Übrigen sind für das Ausfüllen der Zählkarten und Über­sichten die Erläuterungen in den Anlagen 2, 4 und 7 zu beachten.

II. Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten und Vermerke auf dem Aktenumschlag

(1) 1Die Zählkarten sind getrennt für jede Erhebungseinheit und jede Art der Zählkarten gesondert in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. 2Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt nach Ablauf des vierten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. 3Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 1970 an; dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden Vierjahreszeitraums neu gebildet werden.

(2) 1Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. 2Das Abschließen der Zählkarte ist mit Datum und Unterschrift auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren. 3Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen; die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.

III. Verwahrung der angelegten Zählkarten

 (1) 1Angelegte Zählkarten sind nach Erhebungseinheiten und Art der Verfahrenserhebung getrennt in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern in der Geschäftsstelle zu verwahren. 2Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne Weiteres festgestellt werden kann. 3Wird die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache abgeschlossen (§ 6), ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.

(2) 1Im Fall des Wegfalls einer Erhebungseinheit ist es nicht zulässig, die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. 2Zur Arbeitserleichterung können in diesem Fall die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtun­gen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit unter Ankreuzen des Abschnitts J der Anlagen 1 und 3 abgeschlossen werden. 3Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B, gegebenenfalls auch Abschnitt D, zu berichtigen.

(3) 1Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. 2Die Mappen sind mit der Aufschrift "Anhängige Verfahren" und mit der Angabe der Art der Verfahrenserhebung zu versehen. 3Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit anzugeben. 4Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:

Jahr, Monat
(Erhebungsmonat)
Lfd. Nr. der letzten für den Erhebungsmonat angelegten ZählkarteBestand
(Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des Erhebungsmonats
Zugang
(Zahl der für den Erhebungsmonat neu angelegten Zählkarten)
Abgang
(Zahl der für die im Erhebungsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten)
Bestand
(Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten am Ende des Erhebungsmonats)
Bemerkungen
1234567
2011: Januar
Februar

5Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein ent­sprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.

6Für das Ausfüllen gilt Folgendes:

  1. Der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
  2. Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Erhebungsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte; für jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.
  3. Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausge­sonderten und der Schlussbehandlung zugeführten Zählkarten; diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die abgeschlossenen Zählkarten zu übernehmen.
  4. 1Der Bestand am Ende des Erhebungsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Erhebungsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten; er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. 2Seine Richtigkeit ist jährlich mindestens zweimal durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. 3Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. 4Im nächsten Erhebungsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. 5Bei der Aus­zählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu berücksichtigen; etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
  5. 1Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als zwölf Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt ist. 2Sollte das der Fall sein, ist die Zählkarte abzuschließen (§ 6).
  6. 1Die Überprüfungen nach den Nummern 4 und 5 sind unter Angabe des Überprüfungstags in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. 2Der Vermerk ist zu unterschreiben.

IV. Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten

(1) 1Die abgeschlossenen Zählkarten sind in der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. 2Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Erhebungsmonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. 3Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten und der Art der Verfahrenserhebung getrennt durchzuführen.

(2) 1Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift “Erledigte Verfahren“ und mit der Angabe der Art der Verfahrenserhebung sowie der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen. 2Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten

Jahr, MonatZahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten
12
2011: Januar
Februar

anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Erhebungsmonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen.

3Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. 4Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat abgeschlossenen Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. 5Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren abgeschlossen sind. 6Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.

(3) 1Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach dem Muster der Anlage 6 an die Gerichtsverwaltung zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. 2Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlage 7 auszufüllen. 3Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl des Gerichts, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.

(4) Die Zweit- oder Drittstücke der Monatsübersicht erhalten die Vorsitzenden der Senate.

(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassende Verfahren bearbeiten.

V. Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt

(1) 1Die Gerichtsverwaltung fasst die für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten nach Art der Verfahrenserhebung geordnet zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. 2Der Sendung ist ein Begleitschreiben beizufügen. 3In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. 4Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. 5Die Zählkarten für Klagen sind in der Farbe Weiß, die Zählkarten für Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in der Farbe Hellorange, die Erststücke der Monatsübersichten in der Farbe Gelb, die Zweit- und Drittstücke in der Farbe Hellblau gehalten:

(2) 1Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. 2Notwendige Informationen, zum Beispiel Änderungen der Schlüsselzahl einer Erhebungseinheit, sind durch gesonderte Schreiben mitzuteilen.