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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik)

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik)
vom 22. November 2010
(JMBl/10, [Nr. 12], S.88)

I.

Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner letzten Sitzung verschiedene Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der “Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) - Stand: 1. Januar 2011“ herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung als PDF-Datei zur Verfügung gestellt.

II.

Die Anordnung tritt in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2011) am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung des Ministers der Justiz vom 30. November 2009 (JMBl. S. 159) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (Stand: 1. Januar 2010) außer Kraft.

Potsdam, den 22. November 2010

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg

Anlage

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren
(StP/OWi-Statistik)

Stand: 1. Januar 2011

Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen

Inhaltsübersicht

§ 1 Art und Umfang der Erhebung
§ 2 Erhebungseinheiten
§ 3 Änderung der Geschäftsverteilung
§ 4 Erfassung der Verfahren
§ 5 Abgabe innerhalb des Gerichts
§ 6 Abschluss der Verfahrenserhebung
§ 7 Monatserhebung
§ 8 Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt
§ 9 Aufbereitung der statistischen Erhebungen
§ 10 Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Amtsgericht
Anlage 2 Erläuterung zur Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Amtsgericht
Anlage 3 Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht
Anlage 4 Erläuterung zur Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht
Anlage 5 Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht - Verfahren erster Instanz -
Anlage 6 Erläuterung zur Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht - Verfahren erster Instanz -
Anlage 7 Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht - Berufungsinstanz -
Anlage 8 Erläuterung zur Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht - Berufungsinstanz -
Anlage 9 Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz -
Anlage 10 Erläuterung zur Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz -
Anlage 11 Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht
Anlage 12 Erläuterung zur Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht
Anlage 13 Katalog der Sachgebietsschlüssel
Anlage 14 Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Amtsgericht
Anlage 15 Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht
Anlage 16 Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Landgericht
Anlage 17 Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Oberlandes­gericht
Anlage 18 Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht
Anlage 19 Erläuterung zu den Monatserhebungen (Anlagen 14 bis 18)
Anlage 20 Besondere Monatserhebung für Verfahren des Landgerichts
Anlage 21 Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte
Anlage 22 Verzeichnis der Schlüsselzahlen der ermittelnden Staatsanwaltschaften
Anlage 23 Manuelle Erhebung

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Straf- und Bußgeldverfahren vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.

(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Straf- und Bußgeldverfahren, die im Abschnitt “Art der Einleitung des Verfahrens“ der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). 2Für Verfahren, die ausschließlich Rechtsmittel gegen Adhäsionsentscheidungen betreffen, werden Daten nicht erhoben.

(3) 1Monatlich sind der Geschäftsanfall nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 14 bis 18 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2Darüber hinaus wird weiterer Geschäftsanfall der Landgerichte nach Anlage 20 erhoben (Besondere Monatserhebung).

(4) 1Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben. 2Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 23.

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 21 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) 1Erhebungseinheiten sind

  1. bei dem Amtsgericht die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben),
  2. bei dem Landgericht die Kammern,
  3. bei dem Oberlandesgericht die Senate.

2Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 3Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 4Ein Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1). 5Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung. 6Spruchkörper im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts, zum Beispiel Strafkammer, Schwurgericht, Strafrichter, Schöffengericht, sind als verschiedenartige Erhebungseinheiten zu behandeln.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet

  1. bei dem Amtsgericht
    1 für den Strafrichter,
    2 für den Richter für Bußgeldsachen,
    3 für das Schöffengericht,
    4 für das erweiterte Schöffengericht,
    5 für den Jugendrichter,
    6 für den Jugendrichter für Bußgeldsachen,
    7 für das Jugendschöffengericht,
  1. bei dem Landgericht
    1 für die kleine Strafkammer für Berufungen gegen Strafrichterurteile,
    2 für die große Strafkammer für erstinstanzliche Verfahren und die kleine Strafkammer für Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile,
    3 für das Schwurgericht,
    4 für die große Wirtschaftsstrafkammer für erstinstanzliche Verfahren und die kleine Wirtschaftsstrafkammer für Berufungsverfahren,
    5 für die große Jugendkammer für erstinstanzliche Verfahren und für  Berufungen gegen Jugendschöffengerichtsurteile,
    6 für die kleine Jugendkammer für Berufungen gegen Jugendrichterurteile,
  1. bei dem Oberlandesgericht
    1 für den Strafsenat,
    2 für den Senat für Bußgeldsachen.

3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4
Erfassung der Verfahren

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Ein Strafbefehlsverfahren ist zu erfassen, sobald gemäß § 408 Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) Hauptverhandlung anberaumt, rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt oder Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt wird; dies gilt jedoch nicht für die nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehle. 3Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht. 4Wird gleichzeitig Revision und Rechtsbeschwerde gegen dieselbe Entscheidung eingelegt, sind nur die Daten nach Anlage 9 zu erheben.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. ein Bußgeldverfahren (auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz) in ein Strafverfahren übergeht,
  2. es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
  3. es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
  4. es vorläufig eingestellt war und fortgesetzt oder wieder aufgenommen wird,
  5. ein durch einen bedingten Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1), fortgesetzt wird,
  6. es nach

a. Artikel 100 Grundgesetz (GG),
b. § 262 Absatz 2 StPO oder
c.  § 396 Absatz 1 Abgabenordnung (AO)

ausgesetzt war und fortgesetzt wird; das Gleiche gilt, wenn ein nach § 121 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegtes Verfahren bei dem Oberlandesgericht fortgesetzt wird,

  1. durch einen Antrag nach § 356a StPO oder nach § 79 Absatz 3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 356a StPO die Rückversetzung in die Lage vor dem Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung begehrt wird,
  2. es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
  3. es durch Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (§ 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG) beendet worden ist, wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Nummer 3 genannten Frist als erledigt gilt und bei erneuter Übersendung der Akten durch die Verwaltungsbehörde nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt wird,

a. nach § 319 Absatz 2 Satz 1 StPO oder
b. nach § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 79 Absatz 3 Satz 1 oder § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG,
auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angetragen wird,

  1. die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt wird,
  2. im Falle des § 30 Jugendgerichtsgesetz (JGG) zur Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe eine Hauptverhandlung anberaumt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. ein Strafverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeht,
  2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Absatz 1, § 412 StPO, § 74 Absatz 2 OWiG gewährt wird (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2),
  3. nach Erledigung der Revision nur noch über die Rechtsbeschwerde (Absatz 1 Satz 4) zu entscheiden ist,
  4. gegen einen nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt wird,
  5. das Gericht gemäß § 419 Absatz 3 StPO zugleich mit der Ablehnung der Entscheidung im beschleunigten Verfahren das Hauptverfahren eröffnet,
  6. die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und später einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stellt.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts sind zu behandeln (§ 5)

  1. irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
  2. Änderungen des Sachgebiets,
  3. Daten für Anträge auf Wiederaufnahme (Absatz 2 Nummer 5), die dem zuständigen Gericht zugeleitet werden (§ 367 Absatz 1 Satz 2 StPO).

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel nach Anlage 13 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben (auch niederer oder höherer Ordnung) oder ist es wegen rechtlicher Verhinderung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst zuständigen Erhebungseinheit von einer anderen durchzuführen, ist lediglich der Abschnitt “Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.

(2) Abweichend von Satz 1 kann eine Abgabe innerhalb des Gerichts unterbleiben und das Verfahren trotz rechtlicher Verhinderung des bearbeitenden Richters, der Kammer oder des Senats unter der bisherigen Schlüsselzahl fortgeführt werden, wenn bei dem Gericht lediglich eine Erhebungseinheit für Straf- oder Bußgeldsachen eingerichtet ist.

(3) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) Ein Straf- oder Bußgeldverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Angeschuldigten, Angeklagten oder Betroffenen in der Instanz erledigt ist.

(2) 1Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht, bei Strafbefehlen nach § 408a StPO erst nach Ablauf der Einspruchsfrist. 2Bei Entscheidungen, die die Instanz abschließen, ist die Rechtsmittelfrist abzuwarten.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstat-beständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1. bei einem durch einen widerruflichen Vergleich beendeten Privatklageverfahren mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten,
  2. beim Eingang eines Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Wochenfrist gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Absatz 1, § 412 StPO, § 74 Absatz 2 OWiG erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Antrags; wird Wiedereinsetzung gewährt, wird die ursprüngliche Verfahrenserhebung fortgeführt,
  3. bei Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG nach Ablauf von sechs Monaten.

2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4) Bei Einstellung mit Auflage gilt das Verfahren mit dem entsprechenden Beschluss des Gerichts als erledigt; eine Erfüllung von Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen ist nicht abzuwarten.

(5) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 statistisch als erledigt gilt. 2Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird.

(6) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7
Monatserhebung

(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 14 bis 18 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand zum Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.

(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechnetem Endbestand übereinstimmen.

(3) 1Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlagen 14 bis 18 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlage 19 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.

(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrens-erhebung bearbeiten.

(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen, bei den Landgerichten auch für die Besondere Monatserhebung nach Anlage 20, notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der Justizverwal­tung zur Verfügung.

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung, die Richter am Amtsgericht und die Vorsitzenden der Kammern und Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechen­de Zusammenstellung der Daten.

(2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11
Inkrafttreten

1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1970 durchgeführt. 2Diese Fassung der StP/OWi-Statistik gilt ab 1. Januar 2011.

Anlage 1

Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Amtsgericht

Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Amtsgericht

Anlage 2

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Position F d oder Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position G a, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position G a,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für Strafbefehle ist eine Verfah­renserhebung nur anzulegen, wenn rechtzeitig Einspruch eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt oder nach § 408 Absatz 3 StPO Hauptverhandlung anberaumt wird.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F und H sowie zu Position G b müssen die Angaben zu den Abschnitten L, M, P, Q, S, U und V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 4Die Eingabe für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.

5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis E, G, L bis N, Q und S sowie zu den Positionen F a und O b sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 10Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 11Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

12Sind für die Angaben Zahlen einzutragen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.

13Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

14Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere An­gaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten Positionen R 1 und R 2, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielfall also nur Position R 1.

15Bei den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten F, G, N und O sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 16Für Abschnitt Q gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.

17Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten zutreffen, zum Beispiel Abschnitte M, N und O, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattge­funden hat.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 21.

Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzu­tragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Daten­satzes zu gewährleisten.

Zu D:
1Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 10 wie folgt ein­zutragen:

  1. in die ersten fünf Felder von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermit­teln­den Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen,
  2. zwischen dem fünften und sechsten Feld ist das Registerzeichen “Js“ vorgesehen,
  3. in die folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
  4. in die beiden letzten Felder die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

          Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

2

Js

 

 

 

3

1

7

1

1

= 12 Js 317/11

D. Js-Geschäftsnummer

2Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht auszufüllen.

Zu E:
1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D einzutragen ist. 2Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist der Anlage 22 zu entnehmen.

Zu F:
1Der in Position F a einzutragende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13.

2Die Angaben zur “Organisierten Kriminalität“ (Position F b) und zur “Jugendschutzsache“ (Position F c) sind zusätzlich zu einer Eintragung unter Position F a auszufüllen. 3Zur Definition der Organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität verwiesen.

4Als Jugendschutzsache sind solche Verfahren zu erfassen, die vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt werden.

Zu G a:
1Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und beim Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer.

2Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben.

3Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. 4War die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgebend.

Zu G b:
1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag einzutragen, an dem die Anklage, die Privatklage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder die Privatklage zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Ist ein Strafbefehlsverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs der Einspruchsschrift und im Falle des § 408 Absatz 3 StPO der Tag des Eingangs des Antrages auf Erlass des Strafbefehls anzugeben.

3Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfah­rens maßgebend.

4Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht, bei Eröffnung des Hauptverfahrens durch ein Gericht höherer Ordnung sowie bei der Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht einzutragen. 5Bei der Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der erste Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. 6Ebenso ist bei Trennung eines Verfahrens der Tag des ersten Eingangs bei Gericht einzutragen.

7Beim Übergang vom Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren ist der Tag des Eingangs des Bußgeldverfahrens einzutragen. 8Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgebend.

Zu H:
1In diesem Abschnitt sind nur die durch das Gericht angeordneten Abtrennungen zu erfassen. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden ist oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist.

Zu J:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zwecke der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn

a.  das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),
b.  ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
c.  sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position F a) geändert hat,
d. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 4),
e.  das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil der Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Richter eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkör­perart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen; bei Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung oder Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel Strafrichter zum Schöffengericht oder Schöffengericht zum Strafrichter, ist nicht Position Q q oder Q x, sondern Abschnitt J auszufüllen.

  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position Q q oder Q x auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

     Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K 6:
Diese Position ist auch bei Erhebung einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO auszufüllen.

 Zu L:
1Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter. 2Bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl ist nur der Beschuldigte zu erfassen, der Einspruch eingelegt hat. 3Bei einem Nachverfahren und einem objektiven Verfahren (Positionen K 11 und K 12) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 einzutragen.

Zu M und N:
Ist ein Verfahren neu erfasst worden, weil

  1. ein Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergegangen ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1),
  2. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4),
  3. ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) oder
  4. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 3),

sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.

Zu M:
1Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Absatz 3 StPO), ist sie als eine Verhandlung zu zählen.2Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen.

Zu N:
1Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tage fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. 2Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position N b leer.

3Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt N leer.

Zu O:
1In diesem Abschnitt ist bei den Positionen O a und O b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer einzusetzen. 2Soweit bei einer dieser Positionen keiner der Genannten an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist die Position mit Null auszufüllen. 3Bei den Positionen O c bis O g ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 15 zu erfassen. 4Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist bei Position O c “ja“ auszufüllen.

5Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben.

6Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt O leer.

Zu O d:
1Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er bei dieser Position zu erfassen. 2Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406g Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.

3Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur bei Position O c zu erfassen.

 Zu P:
Unabhängig von der Eintragung bei Position F d 2 oder in Abschnitt K ist in diesem Abschnitt “ja“ auszufüllen, wenn das Verfahren im Zeitpunkt der Erledigung ein beschleunigtes Verfahren (§§ 417 fortfolgende StPO) war.

Zu Q:
1In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt L aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt Q muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt L übereinstimmen. 3Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Teilfreisprüchen die Positionen Q c bb und Q c cc, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten nur bei der Position zu vermerken, die nach der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, hier also bei Position Q c bb.

5Die Erledigung des Nachverfahrens und des objektiven Verfahrens (Positionen K 11 und K 12) ist bei Position Q x unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Zu Q a:
1Diese Position ist auszufüllen, wenn

  1. vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist oder wenn gegen einen Strafbefehl, der auch wegen einer tatmehrheitlich begangenen Ordnungswidrigkeit erlassen worden ist, nur wegen der Ordnungswidrigkeit Einspruch eingelegt worden ist, oder
  2. im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden ist.

2Das Bußgeldverfahren (Satz 1 Nummer 1) ist nicht neu zu erfassen.

Zu Q b:
1Hier sind nur die nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassenen Strafbefehle (§ 408a StPO) zu zählen, die ohne Einlegung eines Einspruchs rechtskräftig geworden sind.

2Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist der Ausgang des Einspruchsverfahrens zu vermerken; zum Beispiel ist bei Zurücknahme des Einspruchs Position Q u auszufüllen.

Zu Q d, Q e und Q f:
Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4).

Zu Q h und Q j:
Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen.

Zu Q k und Q n:
Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens.

Zu Q p:
1Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt (§ 419 Absatz 2, 3 StPO), ist diese Position nur auszufüllen, wenn das Gericht nicht gleichzeitig das Hauptverfahren eröffnet hat. 2Wird das Hauptverfahren eröffnet, ist die Verfahrenserhebung für dieses Verfahren fortzuführen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5).

Zu Q q:
Bei Vorlage an eine Erhebungseinheit höherer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel vom Strafrichter an das Schöffengericht, ist nicht Position Q q, sondern Abschnitt J auszufüllen.

Zu Q r:
1Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Widerrufliche Vergleiche sind nur dann zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist, spätestens nach drei Monaten, nicht widerrufen worden sind. 3Position Q r ist auch auszufüllen, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die Zurücknahme der Privatklage erklärt worden ist.

Zu Q t:
Bei der Zurücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Absatz 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung, ein.

Zu Q v:
1Diese Position ist auszufüllen, wenn das Verfahren nach § 4, § 13 Absatz 2 oder § 237 StPO zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist.

2Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb des Gerichts zum Zwecke der Verbindung ist Abschnitt J auszufüllen; bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist das Verfahren neu zu erfassen und nach Verbindung Position Q v auszufüllen. 4Bei Abgabe an ein anderes Gericht zum Zwecke der Verbindung ist nicht Position Q v, sondern Position Q x auszufüllen.

Zu Q w bb:
1Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren gemäß § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. 2Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage gemäß § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.

 Zu Q x:
1Die Erledigung des Nachverfahrens oder des objektiven Verfahrens (Position K 11 oder K 12) ist bei dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. 2Bei Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel vom Schöffengericht vor dem Strafrichter, ist nicht Position Q x, sondern Abschnitt J auszufüllen.

Zu R:
1Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. 2Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt.

3Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Beschuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.

4Im Falle der Erledigung des Verfahrens durch Beschluss nach § 411 Absatz 1 Satz 3 StPO (Position Q c ff) bleibt dieser Abschnitt leer.

Zu S:
1Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Bleibt die Verurteilung vorbehalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB, ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen.

3Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgebend. 4Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Zu T:
1Bei Position T 1 ist in beschleunigten Verfahren nach § 417 StPO nur die Vorführung von Beschuldigten aus der nach § 127b StPO angeordneten Hauptverhandlungshaft zu erfassen. 2Vorführungen eines Beschuldigten aus der in dieser Sache angeordneten sonstigen Untersuchungshaft sind bei Position T 2 zu erfassen. 3Sonstige Vorführungen, zum Beispiel auch von Zeugen, sind bei den Positionen T 3 und T 4 zu erfassen.

4Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt T leer.

Zu U:
1Hat der Verletzte oder sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht und hat das Gericht über diesen Anspruch durch Endurteil oder Grundurteil entschieden, ist Position U 1 oder Position U 2 auszufüllen. 2Position U 4 ist auszufüllen, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat oder ein solcher vom Verletzten oder seinem Erben nicht geltend gemacht worden ist.

3Ein Teilurteil über den vermögensrechtlichen Anspruch ist bei Position U 1 (Endurteil) zu erfassen.

Zu V:
1Es sind nur Maßnahmen zu erfassen, die im Rahmen des Hauptverfahrens, zum Beispiel in der Hauptverhandlung, getroffen worden sind.

2Als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind nur solche Entscheidungen zu erfassen, die nach Erhebung der öffentlichen Klage über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) getroffen werden. 3Vorläufige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder von Gegenständen nach §§ 74 fortfolgende StGB werden hiervon nicht erfasst. 4Der Erlass eines Strafbefehls steht nach § 407 Absatz 1 StPO der öffentlichen Klage gleich.

Anlage 3

Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht

Anlage 4

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt L genannte Bußgeldsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) oder Abschnitt K (Übergang in das Strafverfahren) zutrifft.

3Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 4Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 5In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

6Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 7Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und O sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 8Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 9Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

11Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei einer Teilverurteilung und einem Teilfreispruch Positionen N 1.2 und N 1.3, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielfall also nur Position N 1.2.

12Bei der mit Kleinbuchstaben unterteilten Position M 2 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen.

13Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für eine von mehreren Ordnungswidrigkeiten oder einen von mehreren Betroffenen zutreffen, zum Beispiel Position N 1.2, wenn nur einer von mehreren Betroffenen verurteilt worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 21.

Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 8 wie folgt einzutragen:

  1. in die ersten fünf Felder von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die die Akten gemäß § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt hat; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen,
  2. zwischen dem fünften und sechsten Feld ist das Registerzeichen “Js“ vorgesehen,
  3. in die folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
  4. in die beiden letzten Felder die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

             Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

2

Js

 

 

 

3

1

7

1

1

= 12 Js 317/11

D. Js-Geschäftsnummer

Zu E:
1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D einzutragen ist. 2Die Schlüsselzahl dieser Staatsanwaltschaft ist der Anlage 22 zu entnehmen.

Zu F:
1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag einzutragen, an dem die Staatsanwaltschaft nach Einspruch die Akten dem Richter beim Amtsgericht vorlegt.

2Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgebend.

3Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei der Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsbeschwerdeinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht einzutragen. 4Bei der Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der erste Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. 5Ebenso ist bei Trennung eines Verfahrens der Tag des ersten Eingangs bei Gericht einzutragen.

6Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgebend.

Zu G:
Außer den typischen Straßenverkehrsdelikten nach § 24 StVG in Verbindung mit den auf Grund des § 6 Absatz 1 StVG erlassenen Rechtsverordnungen, nach § 24a StVG und so weiter ist bei Position G 1 insbesondere § 122 OWiG zu erfassen, soweit dieser im Straßenverkehr begangen worden ist.

Zu H:
1In diesem Abschnitt sind nur die durch das Gericht angeordneten Abtrennungen zu erfassen. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Betroffene abgetrennt worden ist oder ob bei einem Betroffenen aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Ordnungswidrigkeitentatbestände erfolgt ist.

Zu J:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn

a.  das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO, § 85 Absatz 1 OWiG dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),
b.  ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
c.  eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 4),
d.  das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil der Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Richter eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen.

  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position N 9 auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

     Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K:
1Diese Position ist auszufüllen, wenn das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergeht (§ 81 OWiG), zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt wird. 2Die Abschnitte J und L bis O bleiben in diesem Falle leer.

3Das Strafverfahren ist neu zu erfassen.

Zu M:
Ist ein Verfahren neu erfasst worden, weil

  1. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) oder
  2. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 3),

ist eine durchgeführte Hauptverhandlung auch dann zu zählen, wenn diese in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden hat.

Zu N:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind nur auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Betroffenen und aller Ordnungswidrigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, abschließend beendet worden ist. 2Treffen mehrere Erledigungsarten zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.

Zu N 5:
Auch die vorläufige Einstellung gilt statistisch als Beendigung des Verfahrens.

Zu N 9:
1Hier sind auch die Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG und die endgültige Rückgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Absatz 5 Satz 2 OWiG zu erfassen. 2Im Falle der Zurückverweisung nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG darf das Verfahren jedoch erst nach Ablauf der in § 6 Absatz 3 Nummer 3 angeordneten Frist statistisch erledigt werden, wenn die Verwaltungsbehörde bis dahin die Akten nicht mit den nachgeholten Ermittlungsergebnissen wieder vorgelegt hat.

Zu O:
1Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt N ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist.

2Wird das Verfahren gegen mehrere Betroffene für die einzelnen Betroffenen zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgebend. 3Dies gilt auch, wenn bei einem Betroffenen mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Anlage 5

Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht /Oberlandesgericht -Verfahren erster Instanz-

Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht /Oberlandesgericht -Verfahren erster Instanz-

Anlage 6

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht
- Verfahren erster Instanz -

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Im Wiederaufnahmeverfahren ist Position G a nicht auszufüllen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F und H sowie zu Position G b müssen die Angaben zu den Abschnitten K, L, N, R, T, V und X erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 4Die Eingabe für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.

5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G, L bis P, R und T sowie zu den Positionen F a, Q a und Q b sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 10Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 11Das Datum in den Abschnitten G, M, P und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

12Sind für die Angaben Zahlen einzutragen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.

13Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

14Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten die Positionen S 1 und S 2, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielfall also nur Position S 1.

15Bei den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten F, G, O bis Q und R sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 16Für Abschnitt R gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.

17Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Beschuldigten, Nebenkläger, zutreffen, zum Beispiel Abschnitte N, O, P und Q, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 21.

Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
1Dieser Abschnitt ist für die Aufnahme der Js-Geschäftsnummer bestimmt. 2Die OJs-Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und die BJs-Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof sind in gleicher Weise einzutragen.

3Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 10 wie folgt einzutragen:

  1. in die ersten fünf Felder von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen,
  2. zwischen dem fünften und sechsten Feld ist das Registerzeichen “Js“, “OJs“ oder “BJs“ vorgesehen,
  3. in die folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
  4. in die beiden letzten Felder die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

2

Js

 

 

 

3

1

7

1

1

= 12 Js 317/11

D. Js-Geschäftsnummer

Zu E:
1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D einzutragen ist. 2Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist der Anlage 22 zu entnehmen.

Zu F:
1Der in Position F a einzutragende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13.

2Die Angaben zur “Organisierten Kriminalität“ (Position F b) und zur “Jugendschutzsache“ (Position F c) sind zusätzlich zu einer Eintragung unter Position F a auszufüllen. 3Zur Definition der Organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität verwiesen.

4Als Jugendschutzsache sind solche Verfahren zu erfassen, die vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt werden.

Zu G a:
1Im Wiederaufnahmeverfahren bleibt diese Position leer.

2Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben.

3Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. 4War die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgebend.

Zu G b:
1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag einzutragen, an dem die Anklage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist.

2Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgebend. 3Das Datum der Fortsetzung ist auch dann in Abschnitt M einzutragen, wenn im Anklageverfahren bereits vor der vorläufigen Einstellung das Hauptverfahren eröffnet worden ist (§ 203 StPO).

4Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht, bei Eröffnung des Hauptverfahrens durch ein Gericht höherer Ordnung sowie bei der Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht einzutragen. 5Bei der Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der erste Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. 6Ebenso ist bei Trennung eines Verfahrens der Tag des ersten Eingangs bei Gericht einzutragen.

7Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgebend.

Zu H:
1In diesem Abschnitt sind nur die durch das Gericht angeordneten Abtrennungen zu erfassen. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden ist oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist.

Zu J:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zwecke der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn

a.  das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),
b.  ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
c.  sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position F a) geändert hat,
d. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 4),
e.  das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für die neu zuständige Kammer oder den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen; bei Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung oder Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel Strafkammer zur Jugendkammer oder Jugendkammer zur Strafkammer, ist nicht Position R n, R o oder R s, sondern Abschnitt J auszufüllen.

  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position R n, R o oder R s auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

     Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K 5:
Diese Position ist auch bei Erhebung einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO auszufüllen.

Zu L:
1Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet. 2Bei einem Nachverfahren und einem objektiven Verfahren (Positionen K 7 und K 8) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 einzutragen.

Zu M:
1In Verfahren, die durch Einreichung einer Anklageschrift an das erkennende Gericht eingeleitet worden sind, ist hier der Tag des Eröffnungsbeschlusses einzutragen.

 2Ist ein Verfahren nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 neu erfasst und der Eröffnungsbeschluss bereits vor der vorläufigen Einstellung erlassen worden, ist in diesem Abschnitt der Tag der Fortsetzung des Verfahrens (wie bei G b) einzutragen.

Zu N und O:
Ist ein Verfahren neu erfasst worden, weil

  1. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) oder
  2. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 3),

sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.

Zu N:
1Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Absatz 3 StPO), ist sie als eine Verhandlung zu zählen. 2Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen.

Zu O:
1Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tage fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. 2Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position O b leer.

3Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt O leer.

Zu P:
Hat nur eine Hauptverhandlung mit nur einem Hauptverhandlungstag stattgefunden, bleiben die Positionen P a und P b leer.

Zu Q:
1In diesem Abschnitt ist bei den Positionen Q a und Q b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer einzusetzen. 2Soweit bei einer dieser Positionen keiner der Genannten an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist die Position mit Null auszufüllen. 3Bei den Positionen Q c bis Q h ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 15 zu erfassen. 4Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist bei Position Q c “ja“ auszufüllen.

5Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben.

6Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt Q leer.

Zu Q d:
1Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er bei dieser Position zu erfassen. 2Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406g Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.

3Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur bei Position Q c zu erfassen.

Zu R:
1In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt L aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt R muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt L übereinstimmen. 3Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Teilfreisprüchen die Positionen R a aa und R a bb, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten nur bei der Position zu vermerken, die nach der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, hier also bei Position R a aa.

5Endet das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte mit einer Erledigung ausschließlich wegen einer Ordnungswidrigkeit, ist dies bei Position R s zu erfassen.

6Die Erledigung des Nachverfahrens und des objektiven Verfahrens (Positionen K 7 und K 8) ist bei Position R s unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Zu R b, R c und R d:
Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4).

Zu R f und R g:
Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen.

Zu R h und R l:
Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens.

Zu R n und R o:
Bei Vorlage oder Verweisung an eine Erhebungseinheit höherer oder niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel von der großen Strafkammer an das Schwurgericht, sind nicht Positionen R n oder R o, sondern Abschnitt J auszufüllen.

Zu R q:
1Diese Position ist auszufüllen, wenn das Verfahren nach § 4, § 13 Absatz 2 oder § 237 StPO zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist.

2Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb des Gerichts zum Zwecke der Verbindung ist Abschnitt J auszufüllen. 3Bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist das Verfahren neu zu erfassen und Position R q auszufüllen. 4Bei Abgabe an ein anderes Gericht zum Zwecke der Verbindung ist nicht Position R q, sondern Position R s auszufüllen.

Zu R r bb:
1Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren gemäß § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. 2Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage gemäß § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.

Zu R s:
1Diese Position ist auch auszufüllen, wenn

  1. vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, oder
  2. im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden ist.

2Die Erledigung des Nachverfahrens oder des objektiven Verfahrens (Position K 7 und K 8) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. 3Bei Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel durch die Jugendkammer vor der Strafkammer, ist nicht Position R s, sondern Abschnitt J auszufüllen.

Zu S:
1Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. 2Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt.

3Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Beschuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.

Zu T:
1Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt R ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Bleibt die Verurteilung vorbehalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB, ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen.

3Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgebend. 4Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Zu U:
1Vorführungen eines Beschuldigten aus der in dieser Sache angeordneten Untersuchungshaft sind bei Position U 1 zu erfassen. 2Sonstige Vorführungen, zum Beispiel auch von Zeugen, sind bei den Positionen U 2 und U 3 zu erfassen.

3Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt U leer.

Zu V:
1Hat der Verletzte oder sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht und hat das Gericht über diesen Anspruch durch Endurteil oder Grundurteil entschieden, ist Position V 1 oder Position V 2 auszufüllen. 2Position V 3 ist auszufüllen, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat oder ein solcher vom Verletzten oder seinem Erben nicht geltend gemacht worden ist.

3Ein Teilurteil über den vermögensrechtlichen Anspruch ist bei Position V 1 (Endurteil) zu erfassen.

Zu W:
1Position W 1 ist auszufüllen, wenn die große Strafkammer, die Wirtschaftsstrafkammer oder die große Jugendkammer bei dem Landgericht oder der Strafsenat bei dem Oberlandesgericht bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen haben, dass die Hauptverhandlung bei dem Landgericht in einer Besetzung mit zwei Richtern und zwei (Jugend-)Schöffen oder bei dem Oberlandesgericht in einer Besetzung mit drei Richtern durchzuführen ist. 2In allen anderen Fällen, also auch, wenn kein Eröffnungsbeschluss ergangen ist, ist Position W 2 auszufüllen. 3Dieser Abschnitt ist auch auszufüllen, wenn vor Beendigung des Verfahrens keine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist.

Zu X:
1Es sind nur Maßnahmen zu erfassen, die im Rahmen des Hauptverfahrens, zum Beispiel in der Hauptverhandlung, getroffen worden sind.

2Als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind nur solche Entscheidungen zu erfassen, die nach Erhebung der öffentlichen Klage über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) getroffen werden. 3Vorläufige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen nach §§ 74 fortfolgende StGB werden hiervon nicht erfasst.

Anlage 7

Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht -Berufungsinstanz-

Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht -Berufungsinstanz-

Anlage 8

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht
- Berufungsinstanz -

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt L genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position H a, im Wiederaufnahmeverfahren, im Verfahren über den Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position H a,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F, G und J sowie zu den Positionen H b und H c müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O, R, T und V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 3Die Eingabe für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.

4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, N bis P, R und T sowie zu den Positionen G a, Q a und Q b sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 9Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 10Das Datum in den Abschnitten H und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

11Sind für die Angaben Zahlen einzutragen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.

12Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

13Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten Positionen S 1 und S 2, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielfall also nur Position S 1.

14Bei den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, H, M, P und Q sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 15Für das Ausfüllen des Abschnitts R gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu. 16Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Beschuldigten, Nebenkläger, zutreffen, zum Beispiel Abschnitte O, P und Q, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 21.

Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
1Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 9 wie folgt einzutragen:

  1. in die ersten fünf Felder von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen,
  2. zwischen dem fünften und sechsten Feld ist das Registerzeichen “Js vorgesehen,
  3. in die folgenden sechs Felder die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
  4. in die beiden letzten Felder die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

2

3

Js

 

 

4

5

6

7

1

1

= 123 Js 4567/11

D. Js-Geschäftsnummer

2Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht auszufüllen.

Zu E:
1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D einzutragen ist. 2Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist der Anlage 22 zu entnehmen.

Zu F:
1Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus der Anlage 21.

2Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden:

11 für den Strafrichter,
13 für das Schöffengericht,
14 für das erweiterte Schöffengericht,
15 für den Jugendrichter,
17 für das Jugendschöffengericht  

  Zu G:
1Der in Position G a einzutragende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13.

2Die Angaben zur “Organisierten Kriminalität“ (Position G b) und zur “Jugendschutzsache“ (Position G c) sind zusätzlich zu einer Eintragung unter Position G a auszufüllen. 3Zur Definition der Organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität verwiesen.

4Als Jugendschutzsache sind solche Verfahren zu erfassen, die vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt werden.

Zu H a:
1Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und im Verfahren über einen Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer.

2Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben.

3Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. 4War die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgebend.

Zu H c:
1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag einzutragen, an dem die Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO bei dem Landgericht eingegangen sind.

2Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgebend.

3Bei der Zurückverweisung einer Sache aus der Revisionsinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht einzutragen. 4Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit des Berufungsgerichts ist der erste Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. 5Ebenso ist bei Trennung eines Berufungsverfahrens der Tag des ersten Eingangs bei Gericht einzutragen.

6Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgebend.

Zu J:
1In diesem Abschnitt sind nur die durch das Berufungsgericht angeordneten Abtrennungen zu erfassen. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden ist oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist.

Zu K:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn

a.  das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),
b.  ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
c.  sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position G a) geändert hat,
d. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 4),
e.  das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für die neu zuständige Kammer eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen.

  1. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

     Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu L:
1Wird ein Privatklageverfahren wieder aufgenommen oder aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen, ist Position L 1 zu erfassen. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn gegen ein Urteil in einer Privatklagesache eine Annahmeberufung nach § 313 StPO eingereicht wird.

3Wird im Offizialverfahren ein Urteil angefochten, mit dem der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist oder beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als 15 Tagessätze (Annahmeberufung nach § 313 Absatz 1 StPO), trifft Position L 5 zu. 4Das gleiche gilt, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 313 Absatz 1 Satz 2 StPO eine Annahmeberufung eingereicht hat.

5Die Verwerfung der Annahmeberufung wird bei Position R s erfasst.

6Wird in den Fällen des § 319 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Berufung als unzulässig auf die Entscheidung des Berufungsgerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei rechtzeitiger Einlegung der Berufung betroffen wäre.

Zu M:
Wird die Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) von einem Dritten eingelegt, ist Position M c (Nebenkläger) zu erfassen.

Zu N:
1Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter. 2Ist in der Vorinstanz ein Urteil gegen mehrere Beschuldigte verkündet worden, sind nur die Beschuldigten zu erfassen, gegen die sich das Berufungsverfahren richtet.

3Bei einer Berufung im Nachverfahren (§ 439 StPO) oder im objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in Abschnitt N unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 einzutragen.

Zu O und P:
Ist ein Verfahren neu erfasst worden, weil

  1. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 1),
  2. ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) oder
  3. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 3),

sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.

Zu O:
1Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Absatz 3 StPO), ist sie als eine Verhandlung zu zählen. 2Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen.

Zu P:
1Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tage fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. 2Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position b leer.

3Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt P leer.

 Zu Q:
1In diesem Abschnitt ist bei den Positionen Q a und Q b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer einzusetzen. 2Soweit bei einer dieser Positionen keiner der Genannten an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist die Position mit Null auszufüllen. 3Bei den Positionen Q c bis Q g ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 14 zu erfassen. 4Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist bei Position Q c “ja“ auszufüllen.

5Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben.

6Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt Q leer.

Zu Q d:
1Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er bei dieser Position zu erfassen. 2Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406g Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.

3Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur bei Position Q c zu erfassen.

Zu R:
1In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt N aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt R muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt N übereinstimmen. 3Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Einstellung eines Verfahrensteils wegen Verfahrenshindernisses nach § 260 Absatz 3 StPO und Einstellung des übrigen Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 Absatz 2 StPO, ohne dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt, die Positionen R b ee und R g aa, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten nur bei der Position zu vermerken, die nach der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, hier also bei Position R b ee.

5Die Erledigung der Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) und in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist bei Position R t unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Zu R a:
Diese Position ist auszufüllen, wenn

  1. vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, oder
  2. im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte in der Berufungsinstanz nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden ist.

Zu R b bb und R b cc:
Hier sind alle Aufhebungen des Urteils der Vorinstanz und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 328 Absatz 1 StPO zu erfassen.

Zu R b dd:
Wird die Berufung verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung hier zu erfassen, zum Beispiel bei Änderung der Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, bei Festsetzung der im vorinstanzlichen Urteil fehlenden Einzelstrafen, bei Festsetzung der bisher fehlenden Tagessatzhöhe oder bei Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Zu R d, R e und R f:
Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4).

Zu R h und R j:
Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154 b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen.

Zu R k und R n:
Auch die vorläufige Einstellung gilt statistisch als Beendigung des Verfahrens.

Zu R o:
1Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Widerrufliche Vergleiche sind nur dann zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist, spätestens nach drei Monaten, nicht widerrufen worden sind. 3Position R o ist auch auszufüllen, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die Zurücknahme der Privatklage erklärt worden ist.

Zu R q:
Bei der Zurücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Absatz 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Berufungsverfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung, ein.

Zu R r bb:
1Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren gemäß § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. 2Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage gemäß § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.

Zu R t:
1Die Erledigung der Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist bei dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

2Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 319 Absatz 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszufüllen.

Zu S:
1Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. 2Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt.

 3Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Beschuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.

Zu T:
1Als Tag der Beendigung des Berufungsverfahrens ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt R ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Bleibt die Verurteilung vorbehalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB, ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen.

3Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgebend. 4Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Zu U:
1Vorführungen in Haftsachen und sonstige Vorführungen, zum Beispiel auch von Zeugen, sind bei den Positionen U 1 und U 2 zu erfassen.

2Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt U leer.

Zu V:
1Es sind nur Maßnahmen zu erfassen, die im Berufungsverfahren getroffen worden sind.

2Als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind nur solche Entscheidungen zu erfassen, die nach Einlegung des Rechtsmittels über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) getroffen werden. 3Vorläufige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen nach §§ 74 fortfolgende StGB werden hiervon nicht erfasst.

Anlage 9

Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht  -Revisionsinstanz-

Anlage 10

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht
- Revisionsinstanz -

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position H a, im Wiederaufnahmeverfahren, im Verfahren über den Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position H a,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F und G sowie zu den Positionen H b und H c müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis P erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 3Die Eingabe für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.

4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, M, O und P sowie zu Position G a sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 9Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 10Das Datum in den Abschnitten H und P ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

11Sind für die Angaben Zahlen einzutragen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.

12Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

13Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.

14Bei den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, H, L und Position N 2 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 15Für das Ausfüllen des Abschnitts O gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.

16Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Beschuldigten, Nebenkläger, zutreffen, zum Beispiel Position O 2, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 21.

Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
1Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 9 wie folgt einzutragen:

  1. in die ersten fünf Felder von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen,
  2. zwischen dem fünften und sechsten Feld ist das Registerzeichen “Js“ vorgesehen,
  3. in die folgenden sechs Felder die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
  4. in die beiden letzten Felder die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

2

Js

 

 

 

3

1

7

1

1

= 12 Js 317/11

D. Js-Geschäftsnummer

2Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht auszufüllen.

Zu E:
1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl derjenigen Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D einzutragen ist. 2Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist der Anlage 22 zu entnehmen.

Zu F:
1Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus der Anlage 21.

 2Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden:

11 für den Strafrichter,
13 für das Schöffengericht,
14 für das erweiterte Schöffengericht,
15 für den Jugendrichter,
17 für das Jugendschöffengericht,
21 für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Strafrichterurteile,
22 für die große Strafkammer bei erstinstanzlichen Verfahren und für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile,
23 für das Schwurgericht,
24 für die große und die kleine Wirtschaftsstrafkammer,
25 für die große Jugendkammer,
26 für die kleine Jugendkammer.

Zu G:
1Der in Position G a einzutragende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13.

2Die Angaben zur “Organisierten Kriminalität“ (Position G b) und zur “Jugendschutzsache“ (Position G c) sind zusätzlich zu einer Eintragung unter Position G a auszufüllen. 3Zur Definition der Organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität verwiesen.

4Als Jugendschutzsache sind solche Verfahren zu erfassen, die vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt werden.

Zu H a:
1Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und im Verfahren über einen Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer.

2Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben.

3Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. 4War die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgebend.

Zu H c:
1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag einzutragen, an dem die Akten gemäß § 347 Absatz 2 StPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen sind.

2Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgebend.

3Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit des Revisionsgerichts ist der erste Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. 4Ebenso ist bei Trennung eines Revisionsverfahrens der Tag des ersten Eingangs beim Gericht einzutragen.

5Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgebend.

Zu J:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn

a.  das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),
b.  ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
c.  sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position G a) geändert hat,
d. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 4),
e.  das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen.

  1. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

     Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K:
1Im Falle der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist die entsprechende Position dieses Abschnitts zu erfassen.

2Ist das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergegangen (§ 81 OWiG), zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt worden ist, ist Position K 2 auszufüllen.

3Wird in den Fällen des § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Revision als unzulässig auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei zulässiger Einlegung der Revision betroffen wäre.

Zu L:
Wird die Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) von einem Dritten eingelegt, ist Position L c (Nebenkläger) zu erfassen.

Zu M:
1Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter. 2Ist in der Vorinstanz ein Urteil gegen mehrere Beschuldigte verkündet worden, sind nur die Beschuldigten zu erfassen, gegen die sich das Revisionsverfahren richtet.

3Bei einer Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in Abschnitt M unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 einzutragen.

Zu N:
Ist ein Verfahren neu erfasst worden, weil

  1. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 1),
  2. ein durch einen bedingten Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) oder
  3. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 3),

ist eine durchgeführte Hauptverhandlung auch dann zu zählen, wenn diese in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden hat.

Zu N 2 d:
1Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er bei dieser Position zu erfassen. 2Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406g Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.

3Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur bei Position N 2 c zu erfassen.

Zu O:
1In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt M aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt O muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt M übereinstimmen. 3Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Einstellung eines Verfahrensteils wegen Verfahrenshindernisses nach § 260 Absatz 3 StPO und Ein­stellung des übrigen Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 Absatz 2 StPO, ohne dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt, die Positionen O a ee und O e aa, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten nur bei der Position zu vermerken, die nach der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, hier also bei Position O a ee.

5Ist gegen dieselbe Entscheidung sowohl Revision als auch Rechtsbeschwerde eingelegt worden und ist nach Erledigung der Revision nur noch über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, ist das Erledigungsergebnis bei den entsprechenden Positionen für die Revision zu erfassen.

6Die Erledigung der Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist bei Position O n unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Zu O a cc:
Hier sind alle Aufhebungen des Urteils und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 354 Absatz 1 StPO zu erfassen.

Zu O a dd:
Wird die Revision verworfen und werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils abgeändert oder ergänzt, ist die Entscheidung hier zu erfassen, zum Beispiel bei Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Höchstmaß.

Zu O c und O d:
Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4).

Zu O f und O g:
Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen.

Zu O l:
Bei der Zurücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Absatz 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Revisionsverfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung, ein.

Zu O m bb:
1Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren gemäß § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. 2Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage gemäß § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.

Zu O n:
1Die Erledigung der Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist bei dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

2Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Absatz 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszufüllen.

Zu P:
1Als Tag der Beendigung des Revisionsverfahrens ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist.

2Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgebend. 3Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Anlage 11

Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht

Anlage 12

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt K genannte Bußgeldsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) sind die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K, L, M und O erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 3Die Eingabe für Abschnitt N richtet sich nach dem Einzelfall.

4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G und O sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 9Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 10Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

11Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

12Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen als unbegründet verwirft und ein anderer Betroffener seine Rechtsbeschwerde zurücknimmt, Positionen M 1.5 und M 5, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position M 1.5.

13Bei den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G und L sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen L a und L c, wenn die Rechtsbeschwerde vom Betroffenen und von einem Erziehungsberechtigten eingelegt worden ist.

14Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Betroffenen zutreffen.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 21.

Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 9 wie folgt einzutragen:

  1. in die ersten fünf Felder von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die die Akten gemäß § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt hat; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen,
  2. zwischen dem fünften und sechsten Feld ist das Registerzeichen “Js“ vorgesehen,
  3. in die folgenden sechs Felder die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
  4. in die beiden letzten Felder die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

2

3

Js

 

 

4

5

6

7

1

1

= 123 Js 4567/11

D. Js-Geschäftsnummer

Zu E:
1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D einzutragen ist. 2Die Schlüsselzahl dieser Staatsanwaltschaft ist der Anlage 22 zu entnehmen.

Zu F:
1Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus der Anlage 21.

2Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden:

11 für den Strafrichter,
12 für den Richter für Bußgeldsachen,
13 für das Schöffengericht,
14 für das erweiterte Schöffengericht,
15 für den Jugendrichter,
16 für den Jugendrichter für Bußgeldsachen,
17 für das Jugendschöffengericht 
21 für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Strafrichterurteile,
22 für die große Strafkammer bei erstinstanzlichen Verfahren und für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile,
23 für das Schwurgericht,
24 für die große und die kleine Wirtschaftsstrafkammer,
25  für die große Jugendkammer,
26 für die kleine Jugendkammer.

Zu G b:
1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag einzutragen, an dem die Akten gemäß § 79 Absatz 3 Satz 1, § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG, § 347 Absatz 2 StPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen sind.

2Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgebend.

3Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit des Rechtsbeschwerdegerichts ist der erste Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. 4Ebenso ist bei Trennung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens der Tag des ersten Eingangs bei Gericht einzutragen.

Zu H:
Außer den typischen Straßenverkehrsdelikten nach § 24 StVG in Verbindung mit den auf Grund des § 6 Absatz 1 StVG erlassenen Rechtsverordnungen, nach § 24a StVG und so weiter ist bei Position N 1 insbesondere § 122 OWiG zu erfassen, soweit dieser im Straßenverkehr begangen worden ist.

Zu J:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn
  1. das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO, § 85 Absatz 1 OWiG dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),
  2. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
  3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 4),
  4. das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen,
  5. das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergeht (§ 81 OWiG), zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt wird; für das Strafverfahren ist eine neue Verfahrenserhebung anzulegen.
  1. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

     Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K:
Wird in den Fällen des § 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig oder in den Fällen des § 80 Absatz 4 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig auf die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angetragen, ist die Position zu erfassen, die bei zulässiger Einlegung der Rechtsbeschwerde oder des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde betroffen wäre.

Zu M:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind nur auszufüllen, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren bezüglich aller Rechtsbehelfsbeteiligten und aller Ordnungswidrigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, abschließend beendet worden ist. 2Treffen mehrere Erledigungsarten zu, ist nur die Position zu erfassen, die nach der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.

3Ist das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergegangen (§ 81 OWiG), zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt worden ist, ist es als Abgabe innerhalb des Gerichts (Abschnitt J) zu behandeln. 4Das Strafverfahren ist neu zu erfassen.

Zu M 1.2:
Hier sind alle Aufhebungen des Urteils oder Beschlusses der Vorinstanz und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 79 Absatz 6 OWiG zu erfassen.

Zu M 1.3:
Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, werden jedoch zugleich einzelne Punkte des Urteils- oder Beschlussausspruchs der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung hier zu erfassen, zum Beispiel bei Herabsetzung der Geldbuße auf das gesetzliche Höchstmaß.

Zu M 6:
Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO oder § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszufüllen.

Zu N 2:
Diese Position ist auch dann auszufüllen, wenn eine Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht erforderlich ist, zum Beispiel bei Zurücknahme des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Zu O:
1Als Tag der Beendigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt M ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist.

2Wird das Verfahren gegen mehrere Betroffene für die einzelnen Betroffenen zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgebend. 3Dies gilt auch, wenn bei einem Betroffenen mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Anlage 13

Katalog der Sachgebietsschlüssel

Sachgebiet

Staatsschutzsachen, politische Strafsachen, Vergehen nach § 131 StGB (bei allen Staatsanwaltschaften);
sonstige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft) und dem Oberlandesgericht
10 Staatsschutzsachen
11 Politische Strafsachen
12 Vergehen nach § 131 StGB
13 sonstige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft) und die daraus hervorgehenden gerichtlichen Verfahren, auch soweit der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen geführt hat
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
15 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (soweit nicht Sachgebiet 20)
16 Verbreitung pornografischer Schriften (§§ 184 bis 184d StGB)
Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit
20 Kapitalverbrechen im Sinne von § 74 Absatz 2 GVG (soweit nicht Sachgebiete 52 oder 53)
21 vorsätzliche Körperverletzungen (soweit nicht Sachgebiete 20, 51, 53 oder 90)
Eigentums- und Vermögensdelikte
25 Diebstahl und Unterschlagung (soweit nicht Sachgebiet 30, 31 oder 51)
26 Betrug und Untreue (soweit nicht Sachgebiete 30, 31, 40, 41 oder 51)
Serien-, Banden- und Gewaltkriminalität
30  Straftaten der Serien- und Bandenkriminalität sowie Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (soweit nicht Sachgebiete 55, 56 oder 60) (Verbrechen im Sinne des § 12 StGB)
31 sonstige Straftaten der Serien- und Bandenkriminalität sowie Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern (soweit nicht Sachgebiete 55, 56 oder 61)
Verkehrsstraftaten
35 Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 315 bis 315d StGB, ausgenommen Vergehen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB
36  sonstige Verkehrsstraftaten
Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, Geldwäschedelikte
40  Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c GVG mit Ausnahme der Verfahren, in denen allein Anklage zum Strafrichter oder ein Strafbefehlsantrag, falls bei diesem nach Einspruch der Strafrichter entscheiden soll, in Betracht kommen; bei Einstellung ist maßgeblich, ob die Sache nach Art und Umfang mindestens zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört hätte
41 sonstige Wirtschaftsstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 44)
42  Steuerstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 40)
43 Geldwäschedelikte nach § 261 StGB
44  Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen wurden (soweit nicht Sachgebiet 40)
Straftaten gegen die Umwelt
45  Umweltschutzstrafsachen
Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern
50 Korruptionsdelikte (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41)
51 Verfahren gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41) ohne die besonderen, von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes begangenen Straftaten (Sachgebiete 52 bis 54)
52 vorsätzliche Tötungsdelikte durch Polizeibedienstete
53 Gewaltausübung und Aussetzung durch Polizeibedienstete
54 Zwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibedienstete
Einschleusung von Ausländern und Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU
55 Einschleusung von Ausländern
56 sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
60 Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht (Verbrechen im Sinne des § 12 StGB)
61 sonstige Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
Sonstige besondere Straftaten
65 Ärztesachen und Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz
66 Pressestrafsachen
Sonstige Straftaten
90 sonstige, allgemeine Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (Verbrechen im Sinne des § 12 StGB)
99 sonstige allgemeine Straftaten

Erläuterungen:

Zu allen Sachgebieten:

1Maßgebend für die Eintragung des Schlüssels ist der Deliktsschwerpunkt des Strafverfahrens. 2Der Deliktsschwerpunkt beurteilt sich nach dem angeklagten Tatkomplex bei Eingang des Strafverfahrens. 3Wenn sich im Laufe des Verfahrens der Deliktsschwerpunkt durch eine abweichende Eröffnung des Hauptverfahrens ändert, ist das Sachgebiet gegebenenfalls zu berichtigen, zum Beispiel bei einem ursprünglich angeklagten versuchten Mord (Sachgebiet 20) wird das Hauptverfahren nur wegen gefährlicher Körperverletzung eröffnet (Sachgebiet 21). 4Gleiches gilt, wenn sich der Schwerpunkt des Verfahrens durch Erhebung einer Nachtragsanklage ändert. 5Die Änderung des Sachgebiets erfolgt durch Abgabe innerhalb des Gerichts, ver­gleiche Anlagen 2, 6 und 10 Ziffer II Zu J Nummer 2 Buchstabe b sowie Anlage 8 Ziffer II Zu K Nummer 2 Buchstabe b.

6Der Deliktsschwerpunkt muss auf der Basis aller Tatkomplexe im Verfahren ermittelt werden, unabhängig davon, wie diese Tatkomplexe erledigt werden, zum Beispiel durch Urteil oder Einstellung.

Beispiel:
7Im Verfahren wegen eines Mordes und wegen eines zu einem späteren Zeitpunkt begangenen Raubes wird das Verfahren bezüglich des Mordes eingestellt und der Beschuldigte wegen des Raubes verurteilt. 8Es bleibt bei Sachgebiet 20.

9Wenn sich der Deliktsschwerpunkt durch Verbindung mehrerer Verfahren ändert, ist nur im führenden Verfahren der Sachgebietsschlüssel zu korrigieren.

Beispiel:
10Bei Verbindung von drei Verfahren wegen je einer Sachbeschädigung zu einem Verfahren, ist das Verfahren statt in Sachgebiet 99 nunmehr in Sachgebiet 31 umzutragen. 

11Bei der Bestimmung des Sachgebiets sind die nachstehenden Erläuterungen zu beachten; im Übrigen wird ergänzend auf die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) nebst Anlagen verwiesen.

Zu 11:
1Hier sind politische Strafsachen einschließlich Demonstrationsstrafsachen sowie Verfahren gegen Abgeordnete, die Immunität genießen (ausgenommen Verkehrsstrafsachen) und Beleidigungen im politischen Raum zu erfassen. 2Bei diesem Sachgebiet sind auch die Strafsachen betreffend die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 StGB zu erfassen.

Zu 15:
1Hier sind insbesondere Straftaten des 13. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. 2Die Straftaten nach § 232 StGB sind bei den Sachgebieten 90 oder 99 zu erfassen.

Zu 25:
Hier sind insbesondere Straftaten des 19. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 26:
Hier sind insbesondere Straftaten des 22. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 30 und 31:
1Serienstraftaten sind solche mit mindestens drei einzelnen Taten oder Tatkomplexen. 2Bandenkriminalität und Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern setzen die Beteiligung von mindestens drei (bekannten oder unbekannten) Tätern voraus.

Zu 35 und 36:
1Verkehrsstrafsachen sind neben den typischen Straßenverkehrsdelikten, zum Beispiel §§ 142, 315b, 315c, 316 StGB, § 21 StVG, §§ 1, 6 PflVG, insbesondere Straftaten nach §§ 222, 229, 323a, 323c StGB, § 22 StVG, soweit sie im Verkehr begangen wurden. 2Die Straftaten nach §§ 185, 240 StGB sind beim Sachgebiet 99 zu erfassen.

Zu 40 und 41:
Als “Wirtschaftsstrafsache“ sind nur solche Ermittlungsverfahren zu erfassen, die Straftaten im Sinne des § 74c GVG zum Gegenstand haben.

Zu 44:
Hier sind alle Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG zu erfassen, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen wurden, zum Beispiel Abnehmer von Raubkopien aller Art oder von gefälschten Produkten.

Zu 45:
Hier sind insbesondere Straftaten des 29. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 50:
Hier sind insbesondere Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung (§§ 331 bis 337 StGB) zu erfassen.

Zu 51:
1Hier sind alle Straftaten von Justizbediensteten, Richtern, Notaren, sonstigen Amtsträgern und Rechtsanwälten zu erfassen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung begangen wurden. 2Straftaten von Polizeibediensteten sind jedoch nur zu erfassen, soweit sie nicht bei den Sachgebieten 52 bis 54 aufgeführt sind.

Zu 52:
Hier sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 211 bis 213 StGB zu erfassen.

Zu 53:
Hier sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 340 StGB und nach § 221 StGB zu erfassen.

Zu 54:
1Hier sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 239, 240, 241, 343 StGB und nach §§ 258a, 344, 345, 357 StGB sowie nach § 222 StGB zu erfassen. 2Die Verkehrsstraftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) sind jedoch dem Sachgebiet 51 zuzuordnen.

Zu 60:
Hier sind auch die Straftaten nach § 29 Absatz 3 BtMG zu erfassen.

Zu 65:
Ärztesachen sind alle Ermittlungsverfahren, in denen Ärzte Beschuldigte sind und das Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, ausgenommen Abrechnungsbetrug (Sachgebiete 26, 40 oder 41).

Zu 90:
Hier sind auch die Straftaten nach § 253 Absatz 4 StGB zu erfassen.

Anlage 14

Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Amtsgericht

Anlage 15

Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht

Anlage 16

Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Landgericht

Anlage 17

Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht

Anlage 18

Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht

Anlage 19

Erläuterungen zu den Monatserhebungen
(Anlagen 14 bis 18)

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt wurden.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 21.

Zu B:
Hier ist die Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:

  1. Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
  2. 1Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 2In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:
1Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht zu berücksichtigen. 3Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Straf- oder Bußgeldsachen bearbeiten. 4Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register oder eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung unter Abschnitt E jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte einzutragen.

Zu E a bei den Amtsgerichten (Anlage 14):
1Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die bisher als Bestand geführten Bewährungsaufsichten als Erledigungen erfasst. 2In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 3In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.

Zu E b bei den Amtsgerichten (Anlage 14):
Die von der Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 408a StPO gestellten Strafbefehlsanträge bleiben hier unberücksichtigt.

Zu E a bei den Amtsgerichten (Anlage 15):
Als Erzwingungshaftanträge sind auch die von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge zu erfassen.

Zu E b bei den Landgerichten (Anlage 16):
Bei dieser Position sind alle im Erhebungsmonat in das Beschwerderegister (Qs) eingetragenen Verfahren zu erfassen.

Zu E b dd bei den Landgerichten (Anlage 16):
Bei dieser Position sind alle im Erhebungsmonat in das Beschwerderegister (Qs) eingetragenen Verfahren nach dem OWiG zu erfassen.

Zu E d bis E f bei den Landgerichten (Anlage 16):
Bei diesen Positionen sind die bei dem Landgericht anhängig gewordenen dienst- und berufsgerichtlichen Verfahren zu erfassen.

Zu E h bis E k bei den Oberlandesgerichten (Anlage 17):
Bei diesen Positionen sind die bei dem Oberlandesgericht anhängig gewordenen dienst- und berufsgerichtlichen Verfahren zu erfassen.

Anlage 20

Besondere Monatserhebung der Landgerichte

Anlage 21

Brandenburg

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:
I.   Das Brandenburgische
     Oberlandesgericht  
1000
II.  Die Landgerichte
     a)  Cottbus 
     b)  Frankfurt (Oder) 
     c)  Neuruppin
     d)  Potsdam 
1100
1200
1400
1300
III.  Die Amtsgerichte
     1.  im LG-Bezirk Cottbus
     a)  Bad Liebenwerda 
     b)  Cottbus 
     c)  Guben
     d)  Lübben
     e)  Senftenberg 
1101
1102
1103
1104
1105
     2.  im LG-Bezirk Frankfurt (Oder)
     a)  Bad Freienwalde
     b)  Bernau
     c)  Eberswalde
     d)  Eisenhüttenstadt
     e)  Frankfurt (Oder)
     f)   Fürstenwalde/Spree 
     g)  Schwedt/Oder
     h)  Strausberg 
1201
1202
1203
1204
1205
1206
1207
1208
     3.  im LG-Bezirk Neuruppin
     a)  Neuruppin
     b)  Oranienburg
     c)  Perleberg
     d)  Prenzlau
     e)  Zehdenick 
1401
1402
1403
1404
1405
     4.  im LG-Bezirk Potsdam
     a)  Brandenburg a. d. Havel 
     b)  Königs Wusterhausen
     c)  Luckenwalde
     d)  Nauen 
     e)  Potsdam
     f)   Rathenow
     g)  Zossen
1301
1302
1303
1304
1305
1306
1307

Anlage 22

Brandenburg

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der ermittelnden Staatsanwaltschaften

Zur Kennzeichnung der ermittelnden Staatsanwaltschaft sind in den Abschnitten E der Zählkarten (Anlagen 1 bis 6) folgende Schlüsselzahlen einzusetzen:

a)  für die Staatsanwaltschaft  
  bei dem Bundesgerichtshof   9900
b)  für die Generalstaatsanwaltschaft   1000
c)  für die Staatsanwaltschaft  
  - Cottbus  1100
  - Frankfurt (Oder) 1200
  - Potsdam 1300
  - Neuruppin 1400

Anlage 23

Manuelle Erhebung

I.  Allgemeines

1Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarten für die Verfahrenserhebung, Übersichten für die Monatserhebung und die Besondere Monatserhebung nach den Mustern der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9, 11, 14 bis 18 und 20.

2Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen.

3Im Übrigen sind für das Ausfüllen der Zählkarten und Monatserhebungen die Erläuterungen in den Anlagen 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 19 zu beachten.

II.  Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten und Vermerke auf dem Aktenumschlag

(1) 1Die Zählkarten sind getrennt für jede Erhebungseinheit und jede Art der Zählkarten gesondert in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. 2Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt mit Ablauf des vierten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. 3Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 1970 an; dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden Vierjahreszeitraumes neu gebildet werden.

(2) 1Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. 2Das Abschließen der Zählkarte ist mit Datum und Unterschrift auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren. 3Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen; die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.

III.  Verwahrung der angelegten Zählkarten

(1) 1Angelegte Zählkarten sind nach Erhebungseinheiten und der Art der Verfahrenserhebung getrennt in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern in der Geschäftsstelle zu verwahren. 2Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne weiteres festgestellt werden kann. 3Wird die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache abgeschlossen (§ 6), ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.

(2) 1Im Fall des Wegfalls einer Erhebungseinheit ist es nicht zulässig, die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. 2Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit unter Ankreuzen des Abschnitts J der Anlagen 1, 3, 5, 9 und 11 sowie des Abschnitts K der Anlage 7 abgeschlossen werden. 3Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genom­men werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B, gegebenenfalls auch Abschnitt D, zu berichtigen.

(3) 1Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. 2Die Mappen sind mit der Aufschrift “Anhängige Verfahren“ und mit der Angabe der Art der Verfahrenserhebung zu versehen. 3Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit anzugeben. 4Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:

Jahr, Monat
(Erhebungsmonat)
Laufende Nummer der letzten für den Erhebungsmonat angelegten ZählkarteBestand
(Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des Erhebungsmonats
Zugang
(Zahl der für den Erhebungsmonat neu angelegten Zählkarten)
Abgang
(Zahl der für die im Erhebungsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten)
Bestand
(Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten am Ende des Erhebungsmonats)

Bemerkungen

123456

7

2011: Januar
Februar

5Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.

6Für das Ausfüllen gilt Folgendes:

  1. Der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
  2. Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Erhebungsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte; für jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat ange­legten Zählkarte.
  3. Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung zugeführten Zählkarten; diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die abgeschlossenen Zählkarten zu übernehmen.
  4. 1Der Bestand am Ende des Erhebungsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Erhebungsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten; er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. 2Seine Richtigkeit ist jährlich mindestens zweimal durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. 3Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. 4Im nächsten Erhebungsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. 5Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu berücksichtigen; etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
  5. 1Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als zwölf Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt ist. 2Sollte das der Fall sein, ist die Zählkarte abzuschließen (§ 6).
  6. 1Die Überprüfungen nach den Nummern 4 und 5 sind unter Angabe des Überprüfungstages in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. 2Der Vermerk ist zu unterschreiben.

 IV.  Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten

(1) 1Die abgeschlossenen Zählkarten sind in der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. 2Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Erhebungsmonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. 3Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten und der Art der Verfahrenserhebung getrennt durchzuführen.

(2) 1Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift “Erledigte Verfahren“ und mit der Angabe der Art der Verfahrenserhebung sowie der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen. 2Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten

Jahr, MonatZahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten
1 2
2011: Januar
Februar

anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Erhebungsmonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen.

3Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. 4Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat abgeschlossenen Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. 5Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren abgeschlossen sind. 6Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.

(3) 1Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 14, 15, 16, 17 oder 18 an die Gerichtsverwaltung zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. 2Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlage 19 auszufüllen. 3Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl des Gerichts, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.

(4) Die Zweit- oder Drittstücke der Monatsübersicht erhalten die Richter bei den Amtsgerichten und die Vorsitzenden der Kammern oder Senate.

(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassende Verfahren bearbeiten.

V.  Besondere Monatsübersicht der Landgerichte

1Die Landgerichte fassen den Geschäftsanfall vor den Strafvollstreckungskammern sowie in Führungsaufsichtssachen monatlich in einer Besonderen Monatsübersicht nach Anlage 20 zusammen. 2Die Angaben dieser Besonderen Monatsübersicht können mit dem Begleitschreiben nach Abschnitt VI zusammengefasst werden.

 VI.  Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt

(1) 1Die Gerichtsverwaltung fasst die für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten nach der Art der Verfahrenserhebung geordnet zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. 2Der Sendung ist ein Begleitschreiben beizufügen. 3In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. 4Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. 5Die Zählkarten für Strafverfahren und die Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe Hellrot, die Zählkarten für Bußgeldverfahren in der Farbe Orange und die Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten in der Farbe Hellblau gehalten.

(2) 1Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. 2Notwendige Informationen, zum Beispiel Änderungen der Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten, sind durch gesonderte Schreiben mitzuteilen.