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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)
vom 3. November 2010
(JMBl/10, [Nr. 12], S.87)
I.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner letzten Sitzung verschiedene Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der “Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) - Stand: 1. Januar 2011“ herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.
II.
Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2011) zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung der Ministerin der Justiz vom 3. November 2009 (JMBl. S. 158) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) außer Kraft.
Potsdam, den 3. November 2010
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg
Anlage
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit
(SG-Statistik)
Stand: 1. Januar 2011
Amtliche Fassung der für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen
Inhaltsübersicht
§ 1 Art und Umfang der Erhebung
§ 2 Erhebungseinheiten
§ 3 Änderung der Geschäftsverteilung
§ 4 Erfassung der Verfahren
§ 5 Abgabe innerhalb des Gerichts
§ 6 Abschluss der Verfahrenserhebung
§ 7 Monatserhebung
§ 8 Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
§ 9 Aufbereitung der statistischen Erhebungen
§ 10 Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Sozialgericht/ Landessozialgericht - Verfahren erster Instanz -
Anlage 2 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht - Verfahren erster Instanz
Anlage 3 Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Landessozialgericht - Rechtsmittelverfahren -
Anlage 4 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Landessozialgericht - Rechtsmittelverfahren
Anlage 5 Katalog der Sachgebietsschlüssel
Anlage 6 Monatserhebung über Verfahren vor dem Sozialgericht
Anlage 7 Monatserhebung über Verfahren vor dem Landessozialgericht
Anlage 8 Erläuterungen zu den Monatserhebungen
Anlage 9 Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte
§ 1
Art und Umfang der Erhebung
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten erhoben.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt "Art des Verfahrens" der Anlagen 1 und 3 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).
(3) Monatlich sind der Geschäftsanfall nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt F der Anlagen 6 und 7 zusammenzustellen (Monatserhebung).
(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.
§ 2
Erhebungseinheiten
(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 9 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) Erhebungseinheiten sind
- bei dem Sozialgericht die Kammern,
- bei dem Landessozialgericht die Senate.
(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die Schlüsselzahl ist der Zahlengruppe 10001 bis 19999 zu entnehmen. 3Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.
§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung
(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.
§ 4
Erfassung der Verfahren
(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
- es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
- es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
- es durch
a. Beschluss über die Prozesskostenhilfe,
b. Ruhen,
c. Aussetzung oder
d. Unterbrechung
beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird, nicht aber, wenn lediglich die Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels erklärt wird,
- durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Verfahrens nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) begehrt wird,
- es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 202 SGG in Verbindung mit § 302 Zivilprozessordnung) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
- es durch prozessbeendende Erklärung, zum Beispiel Rücknahme der Klage oder des Antrags, erledigt ist und durch einen Streit über die Wirksamkeit der Erklärung fortgesetzt wird,
- es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
- in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
- es über einen Antrag nach § 145 SGG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren weitergeführt wird.
(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn
- ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
- ein Antrag, eine Klage eine Berufung oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird der Antrag oder die Klage auch dann nicht statistisch erfasst, wenn sie vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
- eine Berufung, eine Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2),
- über einen nicht selbständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist.
(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln
- irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
- Änderungen des Sachgebiets und
- Änderungen der Art des Verfahrens.
(5) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 5 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.
§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts
(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.
(2) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.
§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung
(1) Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist.
(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
- bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
- mit dem Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist der beabsichtigte Antrag, die beabsichtigte Klage, Beschwerde oder Berufung nicht eingereicht worden ist,
- mit dem Ablauf eines Monats nach der Erledigung einer innerhalb der bei Buchstabe a genannten Frist eingelegten Beschwerde, wenn innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Klage oder der beabsichtigte Antrag nicht eingereicht worden ist,
- erst mit der Erledigung der Hauptsache, wenn die beabsichtigte Klage oder Berufung oder der beabsichtigte Antrag innerhalb der bei Buchstaben a und b genannten Fristen anhängig wird,
- bei einem widerruflichen Vergleich mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
- bei Ruhen des Verfahrens oder Aussetzung des Verfahrens mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
- bei Unterbrechung des Verfahrens mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; das gilt auch, wenn ein Verfahren nicht betrieben wird, weil die ladungsfähige Anschrift eines Beteiligten nicht mehr feststellbar ist, deshalb eine Aufforderung im Sinne des § 102 Absatz 2 Satz 1 SGG nicht erfolgen kann und wenn der Verfahrensgegner zugestimmt hat; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
- bei einem Gerichtsbescheid, bei dem ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist,
- bei einem nicht selbständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn über ihn nach dem Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des betreffenden Verfahrens noch nicht entschieden worden ist.
2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 statistisch als erledigt gilt. 2Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird. 3Sind in einem Verfahren mehrere Fristen zu beachten, ist das Verfahren nach Ablauf der längsten Frist statistisch abzuschließen.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.
§ 7
Monatserhebung
(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1 und 3 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 6 und 7 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand zum Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.
(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechnetem Endbestand übereinstimmen.
(3) 1Außerdem sind die in Abschnitt F der Anlagen 6 und 7 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlage 8 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.
(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.
§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.
§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen
Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.
§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.
§ 11
Inkrafttreten
1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 2007 durchgeführt. 2Diese Fassung der SG-Statistik gilt ab 1. Januar 2011.
Anlage 1
Anlage 2
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht
- Verfahren erster Instanz -
I. Allgemeines
1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt H genannte Angelegenheit betrifft, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis I und T,
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis I und T müssen die Angaben zu den Abschnitten K, M bis O und Q bis S erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 4Die Eingabe für den Abschnitt P richtet sich nach dem Einzelfall.
5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G, L und R sind die entsprechenden Ziffern einzutragen. 9Das Datum in den Abschnitten F und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).
10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
11Treffen in den Abschnitten H, K, M, N und O mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.
12In den Abschnitten M und N ist jeweils für Kläger und Beklagten eine der vier Positionen anzugeben. 13In Abschnitt Q ist ebenfalls eine der Positionen auszufüllen.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu B:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 9.
Zu C:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu F:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag beim Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts.
3Hat das Gericht der Anhörungsrüge abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgebend.
4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss, Unterbrechung oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung einzutragen.
5Bei Trennung eines Verfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses einzutragen. 6Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Zu G:
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl anzugeben, die sich aus dem Katalog der Anlage 5 ergibt.
Zu H:
1Die Position H 1.1. ist auch bei der Wiederaufnahmeklage anzugeben. 2Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist Position H 1.2. oder Position H 2.2. anzugeben.
Zu J:
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zwecke der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) oder einer Verfahrensart (Abschnitt H) geändert hat,
- eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position O 8. oder Position O 9. auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu K:
1Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten. 2Widerklagen sind nicht einzubeziehen.
Zu L:
1Anzugeben ist die Zahl der Beigeladenen am Schluss des Verfahrens. 2Reichen die Felder für die Ziffern der einzutragenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
Zu M:
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, und wenn eine Vertretung nur zeitweise erfolgte.
Zu M 1.1:
Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.
Zu M 1.3:
1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter Position M 1.1. fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.
Zu N:
1In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Kläger und für Beklagte zu erfassen.
2Wird innerhalb der Frist des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung maßgeblich.
Zu N 1.1:
1Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. 2Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. 3Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind zu erfassen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall also der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand einzugeben, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also nur das Urteil. 5Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen; ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung.
6Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens wie Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.
7Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss gemäß § 178a Absatz 4 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart “auf sonstige Art“ (Position O 12.) anzugeben.
Zu O 1.1:
Diese Position ist nur bei den Urteilen anzugeben, die eine ausdrückliche Zulassung der Berufung gemäß § 144 SGG enthalten.
Zu O 1.2:
Diese Position ist nur bei den Urteilen anzugeben, die eine ausdrückliche Zulassung der Revision gemäß § 161 SGG enthalten.
Zu O 1.3:
Diese Position ist bei den Urteilen anzugeben, die nicht unter die Positionen O 1.1. und O 1.2. fallen.
Zu O 10:
1Werden Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu P:
1Hier ist der materielle Erfolg aus der Sicht der beteiligten Versicherten und Leistungsberechtigten unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen. 2Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.
Zu Q:
1Hier werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird. 3Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist Position Q 2. (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) anzugeben. 4Außerdem ist Position Q 2. anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wird.
Zu R:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu S:
Hier ist einzutragen, wenn vor der in Abschnitt O angegebenen Erledigung durch einen Gerichtsbescheid entschieden wurde, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt.
Anlage 3
Anlage 4
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem Landessozialgericht
- Rechtsmittelverfahren -
I. Allgemeines
1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt K genannte Angelegenheit betrifft, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis L und W,
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Berufung zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis L und W müssen die Angaben zu den Abschnitten N bis Q, T und V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt M (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 4Die Eingabe für die Abschnitte R, S und U richtet sich nach dem Einzelfall.
5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis I und V sind die entsprechenden Ziffern einzutragen. 9Das Datum in den Abschnitten F, I und V ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).
10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
11Treffen in den Abschnitten K und O bis Q mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.
12In den Abschnitten O und P ist jeweils für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner eine der vier Positionen anzugeben. 13In Abschnitt T ist ebenfalls eine der Positionen auszufüllen.
14Die Abschnitte R, S und U sind nur auszufüllen, wenn das Verfahren durch Urteil (Position Q 1.) oder Beschluss (Position Q 2.) beendet wurde.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu B:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 9.
Zu C:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die er zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu F:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Rechtsmittelgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts.
3Hat das Gericht der Anhörungsrüge abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgebend.
4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss, Unterbrechung oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Tag des Eingangs dieser Erklärung einzutragen.
5Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses einzutragen. 6Bei der Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Zu G:
In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl anzugeben, die sich aus dem Katalog der Anlage 5 ergibt.
Zu H:
1Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 9.
2Bei Verfahren über Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und diesen gegebenenfalls vorausgehenden Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Position K 3.) ist die Schlüsselzahl des Gerichts einzutragen, das im erstinstanzlichen Hauptverfahren zuständig war.
Zu I:
Bei Verfahren über Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und diesen gegebenenfalls vorausgehenden Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Position K 3.) ist das Datum des Eingangs beim Landessozialgericht anzugeben.
Zu J:
Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung diejenige anzugeben, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.
Zu M:
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an einen anderen Senat zum Zwecke der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt M ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt G) oder einer Verfahrensart (Abschnitt K) geändert hat,
- ein Senat wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt M, sondern Position Q 8. auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an einen anderen Senat abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall eines Senats, sind die Schlussbehandlung bei dem bisherigen Senat und das Ausfüllen des Abschnitts M erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts M der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Sachen für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu N:
1Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.
2Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen anzugeben. 3Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 4Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen. 5Gehen die Rechtsmittel der Parteien gleichzeitig ein, ist der Kläger der ersten Instanz als Rechtsmittelführer anzugeben.
6Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position anzugeben.
7Ist an einem sonstigen Beschwerdeverfahren der Bezirksrevisor als Vertreter der Landes- oder Staatskasse beteiligt, ist er je nach Stellung als “Sonstiger“ zu erfassen, auch wenn er in der ersten Instanz nicht aufgetreten ist.
8Maßgebend sind die Beteiligten zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses.
Zu O:
1Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, und wenn eine Vertretung nur zeitweise erfolgte. 2Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 3Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.
Zu O 1.1:
Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.
Zu O 1.3:
1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter Position O 1.1. fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.
Zu P:
1In diesem Abschnitt ist stets je eine der vier Positionen für Rechtsmittelführer und Rechtsmittelgegner zu erfassen. 2Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 3Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.
4Wird innerhalb der Frist des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, ist diese Entscheidung maßgeblich.
Zu P 1.1:
1Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. 2Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. 3Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
Zu Q:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind zu erfassen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Urteil hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall also der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand einzugeben, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also nur das Urteil. 5Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen; ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung.
6Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens wie Teil-, Grund- und Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.
7Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss gemäß § 178a Absatz 4 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart “auf sonstige Art“ (Position Q 11.) anzugeben.
Zu Q 1.1:
Diese Position ist nur bei den Urteilen anzugeben, die eine ausdrückliche Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG enthalten.
Zu Q 1.2:
Diese Position ist bei den Urteilen anzugeben, die nicht unter die Position Q 1.1. fallen.
Zu Q 10:
1Werden Verfahren miteinander verbunden, gelten die Verfahren als erledigt, deren Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu S:
1Hier ist der materielle Erfolg aus der Sicht der beteiligten Versicherten und Leistungsberechtigten unabhängig von der formalen Erledigung zugrunde zu legen. 2Versicherte und Leistungsberechtigte sind die in § 183 SGG genannten Verfahrensbeteiligten.
Zu T:
1Hier werden lediglich die Fälle von Beweisaufnahmen mittels Gutachten abgefragt. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet wird. 3Wird Beweis zum Beispiel ausschließlich durch die Vernehmung eines Zeugen erhoben, ist Position T 2. (keine Beweiserhebung durch Erstattung eines Gutachtens) anzugeben. 4Außerdem ist Position T 2. anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wird.
Zu V:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Anlage 5
Katalog der Sachgebietsschlüssel
Erläuterung:
1In den gemäß § 1 Absatz 2 durchzuführenden Verfahrenserhebungen nach den Anlagen 1 und 3 sind Sachgebietsschlüssel zu vergeben. 2Die gemäß § 1 Absatz 3 in Abschnitt F der Monatserhebungen nach den Anlagen 5 und 6 zu erfassenden Verfahren erhalten keinen Sachgebietsschlüssel.
3Die Schlüssel für die Sachgebiete sind dreistellig. 4Die ersten beiden Stellen bilden die Gruppe ab, zum Beispiel 100 “Versorgungs- und Entschädigungsrecht“, die 3. Stelle das Einzelsachgebiet, zum Beispiel 102 “Landesblindengeld“.
5Trifft innerhalb einer Gruppe ein Einzelsachgebiet zu, hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Gruppe. 6Zum Beispiel ist bei einem Verfahren zum Landesblindengeld (Nummer 102) nicht der Schlüssel 100 (Versorgungs- und Entschädigungsrecht) für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Schlüssel 102.
7Treffen mehrere Einzelsachgebiete innerhalb einer Gruppe zu, ist die Gruppe einzutragen.
8Treffen Schlüssel aus verschiedenen Gruppen zu, ist der Schlüssel aus der Gruppe für die Verfahrenserhebung einzutragen, in dem das Verfahren seinen Schwerpunkt hat.
9Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Schlüssel des Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.
10Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden.
Krankenversicherung | 010 | |
zum Beispiel | Gesetzliche Krankenversicherung | |
Knappschaftliche Krankenversicherung | ||
Krankenversicherung für Künstler und Publizisten | ||
Krankenversicherung der Landwirte | ||
Vertrags(zahn)arztangelegenheiten | 020 | |
Pflegeversicherung | 030 | |
zum Beispiel | Soziale und private Pflegeversicherung | |
Knappschaftliche Pflegeversicherung | ||
Pflegeversicherung für Künstler und Publizisten | ||
Pflegeversicherung der Landwirte | ||
Unfallversicherung | 040 | |
Rentenversicherung | 050 | |
Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer | 060 | |
zum Beispiel | Streitigkeiten nach dem AAÜG | |
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit | 070 | |
Angelegenheiten nach dem SGB II und § 6a BKGG | 080 | |
Angelegenheiten nach dem SGB II | 081 | |
Angelegenheiten nach § 6a BKGG | 082 | |
Angelegenheiten nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz | 090 | |
Angelegenheiten nach dem SGB XII | 091 | |
Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | 092 | |
Versorgungs- und Entschädigungsrecht | 100 | |
Soziales Entschädigungsrecht | 101 | |
Landesblindengeld | 102 | |
Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach SGB IX | 110 | |
Sonstiges | 130 | |
Kindergeldrecht ohne § 6a BKGG | 131 | |
Erziehungsgeld- und Elterngeldrecht | 132 |
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Erläuterungen zu den Monatserhebungen
Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landes-amt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.
Zu E:
1Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.
Zu F:
1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten.
2Unter Kostensachen werden Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts erfasst, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.
3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Anlage 9
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte
Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:
Baden-Württemberg | |
Landessozialgericht Baden-Württemberg | 8000 |
Sozialgericht Freiburg i. Breisgau | 8100 |
Sozialgericht Heilbronn (Neckar) | 8200 |
Sozialgericht Karlsruhe | 8300 |
Sozialgericht Konstanz | 8400 |
Sozialgericht Mannheim | 8500 |
Sozialgericht Reutlingen | 8600 |
Sozialgericht Stuttgart | 8700 |
Sozialgericht Ulm (Donau) | 8800 |
Bayern | |
Bayerisches Landessozialgericht | 6000 |
Sozialgericht Augsburg | 6100 |
Sozialgericht Bayreuth | 6200 |
Sozialgericht Landshut | 6300 |
Sozialgericht München | 6400 |
Sozialgericht Nürnberg | 6500 |
Sozialgericht Regensburg | 6600 |
Sozialgericht Würzburg | 6700 |
Berlin | |
Sozialgericht Berlin | 3500 |
Brandenburg | |
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg | 3000 |
Verfahren mit Ursprung in Berlin | |
Verfahren mit Ursprung in Brandenburg | |
Sozialgericht Cottbus | 3100 |
Sozialgericht Frankfurt (Oder) | 3200 |
Sozialgericht Neuruppin | 3300 |
Sozialgericht Potsdam | 3400 |
Bremen | |
Sozialgericht Bremen | 6900 |
Hamburg | |
Landessozialgericht Hamburg | 6000 |
Sozialgericht Hamburg | 6100 |
Hessen | |
Hessisches Landessozialgericht | 5000 |
Sozialgericht Darmstadt | 5100 |
Sozialgericht Frankfurt (Main) | 5200 |
Sozialgericht Fulda | 5300 |
Sozialgericht Gießen | 5400 |
Sozialgericht Kassel | 5600 |
Sozialgericht Marburg (Lahn) | 5800 |
Sozialgericht Wiesbaden | 5900 |
Mecklenburg-Vorpommern | |
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern | 3000 |
Sozialgericht Neubrandenburg | 3100 |
Sozialgericht Rostock | 3200 |
Sozialgericht Schwerin | 3300 |
Sozialgericht Stralsund | 3400 |
Niedersachsen | |
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen | 6000 |
Verfahren mit Ursprung in Bremen | |
Verfahren mit Ursprung in Niedersachsen | |
Sozialgericht Aurich | 6100 |
Sozialgericht Braunschweig | 6200 |
Sozialgericht Hannover | 6300 |
Sozialgericht Hildesheim | 6400 |
Sozialgericht Lüneburg | 6500 |
Sozialgericht Oldenburg (Oldb.) | 6600 |
Sozialgericht Osnabrück | 6700 |
Sozialgericht Stade | 6800 |
Nordrhein-Westfalen | |
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen | 5000 |
Sozialgericht Aachen | 5100 |
Sozialgericht Detmold | 5200 |
Sozialgericht Dortmund | 5300 |
Sozialgericht Düsseldorf | 5400 |
Sozialgericht Duisburg | 5500 |
Sozialgericht Gelsenkirchen | 5600 |
Sozialgericht Köln | 5700 |
Sozialgericht Münster | 5800 |
Rheinland-Pfalz | |
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz | 7000 |
Sozialgericht Koblenz | 7100 |
Sozialgericht Mainz | 7200 |
Sozialgericht Speyer | 7300 |
Sozialgericht Trier | 7400 |
Saarland | |
Landessozialgericht für das Saarland | 6000 |
Sozialgericht für das Saarland | 6100 |
Sachsen | |
Sächsisches Landessozialgericht | 4000 |
Sozialgericht Chemnitz | 4100 |
Sozialgericht Dresden | 4200 |
Sozialgericht Leipzig | 4300 |
Sachsen-Anhalt | |
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt | 6000 |
Sozialgericht Dessau-Roßlau | 6100 |
Sozialgericht Halle | 6200 |
Sozialgericht Magdeburg | 6300 |
Schleswig-Holstein | |
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht | 2000 |
Sozialgericht Itzehoe | 2100 |
Sozialgericht Kiel | 2200 |
Sozialgericht Lübeck | 2300 |
Sozialgericht Schleswig | 2400 |
Thüringen | |
Thüringer Landessozialgericht | 8000 |
Sozialgericht Altenburg | 8100 |
Sozialgericht Gotha | 8200 |
Sozialgericht Meiningen | 8300 |
Sozialgericht Nordhausen | 8400 |