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Verpflegungsordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
Verpflegungsordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
vom 16. April 2007
(JMBl/07, [Nr. 5], S.70)
§ 1
Arten der Verpflegungswirtschaft
(1) Die Gefangenen werden grundsätzlich von der Anstalt verpflegt. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist auch eine Verpflegung durch Dritte möglich.
(2) Bei der Wahl der Art der Verpflegungswirtschaft sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO), das Erfordernis der angemessenen Beschäftigung der Gefangenen sowie die Besonderheiten der Justizvollzugseinrichtungen zu berücksichtigen.
(3) Selbstverpflegung ist den Gefangenen gestattet, soweit Vollzugsvorschriften dies zulassen.
§ 2
Abgabe von Gefangenenverpflegung
(1) Die Abgabe von Gefangenenverpflegung nach den hierfür geltenden besonderen Richtlinien an Bedienstete oder sonstige Personen ist mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde gegen Erstattung des Wertes zulässig.
(2) An Polizeibehörden darf Gefangenenverpflegung für im Gewahrsam der Polizei befindliche Personen abgegeben werden. Die Anzahl der abgegebenen Mahlzeiten ist monatlich der Aufsichtsbehörde getrennt nach Morgen-, Mittags- und Abendkost mitzuteilen, die die Einziehung der dadurch entstandenen Kosten veranlasst.
§ 3
Küchenpersonal
(1) Die Anstaltsleitung bestellt für jede eigenwirtschaftlich geführte Anstaltsküche einen Küchenleiter und dessen Vertreter.
(2) Die Küchenleitung stellt sicher, dass die Gefangenen nach den Erkenntnissen der modernen Ernährungslehre vollwertig verpflegt werden. Insbesondere ist die Küchenleitung verantwortlich für
- Lebensmittelqualität,
- die Speiseplanung, die Zubereitung, die Portionierung und Ausgabe der Speisen,
- die Überwachung zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen,
- die Überwachung zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes,
- die Überwachung zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sowie für die Instandhaltung,
- die Pflege der technischen Einrichtungen und Arbeitsgeräte,
- den Arbeitseinsatz,
- die Anmeldung zur Fortbildung der Küchenbediensteten,
- die Fortbildung der in der Küche tätigen Gefangenen,
- die Organisation der Abläufe in der Küche,
- die Annahme von Lieferungen,
- die sachgerechte Lagerhaltung,
- die Ausgabe der Lebensmittel,
- den Nachweis der Lagerbestände.
(3) Die Anstaltsleitung kann der Küchenleitung auch die Bestellung und Beschaffung von Lebensmitteln übertragen.
(4) Die Anstaltsleitung bestellt für jede eigenwirtschaftlich geführte Anstaltsküche einen ausgebildeten Koch oder Küchenmeister zum Küchenleiter. In Ausnahmefällen können auch andere geeignete Bedienstete zum Küchenleiter bestellt werden. Auf eine entsprechende Nachqualifizierung ist konsequent hinzuwirken. Das sonstige Küchenpersonal soll über die erforderlichen Kochkenntnisse verfügen und für seine Aufgaben geschult sein.
(5) Die in der Küche tätigen Bediensteten sorgen eigenverantwortlich für ihre fachspezifische Fortbildung.
(6) Die Küchenleitung sorgt für einen regelmäßigen (in der Regel jährlichen) Erfahrungsaustausch mit den Küchenleitungen der anderen Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg. Dabei wird sie von der Anstaltsleitung unterstützt. Die Verantwortlichkeiten für die Organisation wechseln jährlich.
(7) Die Küchenleitung kann Aufgaben auf andere Küchenbedienstete delegieren. Dies gilt nicht für Absatz 3.
(8) Der Anstaltsleitung obliegt die Entscheidung, ob ein Lagerverwalter bestellt wird. Hierzu ist die Küchenleitung zu hören. Empfohlen wird die Bestellung für eine Verpflegung in eigener Wirtschaft ab 500 Gefangenen.
§ 4
Hygiene und gesundheitliche Eignung
(1) Für die in den Anstaltsküchen eingesetzten Bediensteten und Gefangenen sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(2) Bei der Warenannahme und Lagerung der Lebensmittel, und bei der Zubereitung und Ausgabe der Speisen sind die einschlägigen Hygienevorschriften zu beachten.
§ 5
Speiseplan
(1) Für mindestens eine Woche wird der Speiseplan erarbeitet. Dieser ist hinsichtlich der Speisenfolgen im Rahmen der jeweiligen Marktlage abwechslungsreich zu gestalten.
(2) Abdrucke des Speiseplans sind an geeigneten Stellen auszuhängen. Kurzfristige Änderungen sind ebenfalls bekannt zu geben.
(3) Der Speiseplan ist dem Anstaltsarzt zur Überprüfung und dem Anstaltsleiter zur Kenntnis vorzulegen. Abweichungen vom Speiseplan, durch die die Nährwerte der Mahlzeiten wesentlich verändert werden, sind dem Anstaltsleiter ebenfalls zur Kenntnisnahme vorzulegen; soweit möglich, ist vorher der Anstaltsarzt zu beteiligen.
(4) Im Rahmen der Möglichkeiten ist auf die Wünsche der Gefangenen einzugehen. Dazu steht die Küchenleitung in einem permanenten Erfahrungsaustausch mit den Gefangenen.
§ 6
Auswahl der Lebensmittel
Welche Lebensmittel nach Art und Menge zum Herstellen der Speisen verwendet werden können, ergibt sich aus der Anlage zur Verpflegungsordnung.
§ 7
Untersuchungs- und Kostproben
(1) Von jeder Mahlzeit ist nach Abgabe an den Verbraucher eine Probe für Untersuchungszwecke entsprechend der hierfür geltenden Regelungen zurückzustellen. Auf den Behältern sind der Inhalt und der Tag der Entnahme anzugeben.
(2) Die Anstaltsleitung entscheidet, ob und durch wen neben der Küchenleitung Kostproben zu nehmen sind. Die Überwachung der Anstaltsverpflegung (§ 21 StVollzG) bleibt hiervon unberührt. Soweit Kostproben genommen werden, ist das Ergebnis in einem Kostprobenbuch zu vermerken.
§ 8
Einteilung der Tagesmahlzeiten, Ausgabe und Verteilung der Speisen
(1) Die Verpflegung besteht aus drei Tagesmahlzeiten. Eine Mahlzeit ist als warme Speise auszugeben.
(2) Die Küchenleitung hat die Speisen nach Maßgabe der täglich rechtzeitig vorzulegenden Meldungen über die Zahl der zu Verpflegenden und die Art ihrer Verpflegung an die mit der Verteilung beauftragten Bediensteten auszugeben, sofern die Ausgabe nicht unmittelbar an die Gefangenen erfolgt. Die Ausgabe warmer Speisen ist so zu regeln, dass die Gefangenen die Speisen mit dem erforderlichen Wärmegrad erhalten. Werden Speisen in Sammelbehältern ausgegeben, hat die Küchenleitung die Bediensteten über die Maßeinheit für eine Portion zu unterrichten.
(3) An Gefangene, die die Verpflegung in ihren Hafträumen einnehmen, haben die Abteilungsbediensteten die Speisen unter Mithilfe von Gefangenen zu verteilen. Soweit Mahlzeiten nicht bereits in der Küche portioniert worden sind, ist darauf zu achten, dass alle Gefangenen die für sie bestimmte Verpflegung in gleicher Menge und Güte erhalten. Etwaige Reste sind gerecht zu verteilen.
§ 9
Verzeichnis über die Verpflegung
Zum Nachweis der Lagerbestände sind Lagerkarteien zu führen (Vordruck Verpfl 6).
§ 10
Eintragung der gelieferten Lebensmittel
(1) Beim Eingang von Lieferungen ist zu prüfen, ob die Ware nach Menge und Beschaffenheit mit dem Auftrag übereinstimmt. Des Weiteren ist bei der Annahme von Lebensmitteln festzustellen, ob die lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind; andernfalls ist die Annahme zu verweigern.
(2) Alle gelieferten Lebensmittel sind am Tage des Eingangs in die Lagerkarten einzutragen. Bei Konserven ist das Gewicht der Einwaage ohne zugesetzte Flüssigkeit, bei Fischkonserven der Fischanteil ohne fremde Bestandteile einzutragen. Für sofort verbrauchte Lebensmittel genügen ein Hinweis auf dem Lieferschein und die Nachweisführung auf dem Speisezettel.
§ 11
Speisezettel
(1) Nach den Angaben im Speiseplan ist für jeden Tag im Voraus ein Speisezettel (Vordruck Verpfl 8) aufzustellen, in dem die zum Herstellen der Speisen benötigten Lebensmittelmengen nach der Zahl der zu Verpflegenden zu berechnen sind. Soweit erforderlich können Kostproben (§ 7 Abs. 2) zusätzlich angesetzt werden.
(2) Die notwendigen Angaben über die Sonderverpflegung (Kostzulagen, Krankenkost pp.) sind der Küchenleitung rechtzeitig schriftlich vom Krankenpflegedienst mitzuteilen.
(3) Ändert sich die Zahl der zu verpflegenden Gefangenen wesentlich, nachdem der Speisezettel aufgestellt worden ist, ist ein Nachtragsspeisezettel aufzustellen.
(4) Die Verpflegungsmengen sind nach Portionen entsprechend den Vorschriften dieser Verpflegungsordnung zu berechnen. Brüche, die sich bei der Aufrechnung der Endzahlen ergeben, sollen bei fünf und mehr Zehntel aufgerundet, sonst abgerundet werden.
(5) Kaffee-Ersatz, Tee, Salz, Gewürze und ähnliche Zutaten können im Speisezettel für einen längeren Zeitraum entsprechend den handelsüblichen Gebindegrößen nachgewiesen werden.
(6) Frischfisch und sonstige leicht verderbliche Lebensmittel sind in der für den Tag gelieferten Menge zu verbrauchen, auch wenn die Zahl der zu Verpflegenden geringer ist, als bei der Bestellung angenommen wurde. Ältere Lebensmittelbestände sowie Anbruchreste, die nicht aufbewahrt werden können, sind zunächst aufzubrauchen. Lebensmittel, die nicht benötigt worden sind, sind wieder auf Lager zu nehmen und von der Ausgabe abzusetzen.
(7) Den Empfang beziehungsweise die Entnahme der benötigten Lebensmittel hat die Küchenleitung auf dem Speisezettel/Nachtragsspeisezettel zu bescheinigen.
§ 12
Eintragung der benötigten Lebensmittel
Die nach dem Speisezettel benötigten Mengen an Lebensmitteln sind in den Lagerkarten zu vermerken.
§ 13
Verpflegung in nicht-eigener Wirtschaft
(1) Mit dem Lieferanten ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Der Vertrag muss Angaben über Preis, Zubereitung und Lieferung der Speisen enthalten; Menge und Zusammenstellung der Kost sollen sich nach den Vorschriften dieser Verpflegungsordnung richten. Der Vertrag bedarf der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.
(2) In den Fällen, in denen Dritte die Verpflegung der in ihrem Betrieb beschäftigten Gefangenen übernehmen, ist nach Nummer 26 Abs. 1 und 2 der Geschäftsanweisung für die Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg zu verfahren. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Verpflegung von Gefangenen durch Träger schulischer oder beruflicher Bildungsmaßnahmen.
(3) Im Falle von Privatisierungsmaßnahmen ist die Aufsichtsbehörde zu beteiligen.
§ 14
Selbstverpflegung
(1) Ist Gefangenen gestattet, sich auf eigene Kosten durch Vermittlung der Anstalt selbst zu verpflegen, werden die Speisen von einer geeigneten gastronomischen Einrichtung, die die Anstalt bestimmt, bezogen. Über den Preis, die Zubereitung und Lieferung der Speisen ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der erforderliche Geldbetrag ist für mindestens zwei Wochen im Voraus bei der Anstaltszahlstelle einzuzahlen.
(2) Gefangenen, die sich auf Kosten des Landes selbst verpflegen dürfen, ist der erforderliche Geldbetrag für die Selbstverpflegung im Voraus zu gewähren.
§ 15
Kostmenge
Die in der Anlage zu dieser Verpflegungsordnung angegebenen Mengen sind Höchstmengen; sie dürfen nur insoweit ausgeschöpft werden, als der Energiegehalt der Tagesverpflegung im Durchschnitt der Woche den Wert von 10.500 Kilojoule (2.500 Kilokalorien) nicht übersteigt. Dies ist durch Nährwertberechnungen nach der jeweils aktuellen Nährwerttabelle der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zu prüfen. Von den ermittelten Werten ist ein Fünftel für die bei der Lagerung, Zubereitung und Verteilung der Lebensmittel entstehenden Verluste sowie für die nicht resorbierten Teile der Nährstoffe abzuziehen.
§ 16
Kostzulagen
(1) Gefangene, die arbeiten, einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung beziehungsweise einer Arbeit in einem freien Beschäftigungsverhältnis nachgehen oder die an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung teilnehmen oder denen Selbstbeschäftigung gestattet ist, erhalten als Zulage zur Normalkost an jedem Arbeitstag eine Zwischenmahlzeit. Diese besteht aus
100 g Brot
und 20 g Pflanzenmargarine
und 50 g Wurst
oder Käse in der sich aus Nummer 7.3 der Anlage ergebenden Menge
oder 1 Ei
oder 1 Joghurt.
(2) Über die Zulage nach Absatz 1 hinaus kann die Anstaltsleitung den Gefangenen auf Vorschlag oder nach Anhören des Anstaltsarztes eine individuelle Zulage gewähren, wenn dies durch den Grad der Schwere ihrer Arbeit oder zur Erhaltung ihrer Gesundheit (zum Beispiel bei Jugendlichen und Heranwachsenden, Gefangenen mit überdurchschnittlicher Körpergröße) erforderlich ist.
(3) Werdende und stillende Mütter erhalten täglich folgende Zulage:
0,5 l Vollmilch
oder 0,5 l Buttermilch
oder 2 Becher Kefir (500 g)
oder 3 Becher Joghurt (bis zu 525 g)
und 125 g Quark
oder 2 Eier
oder Käse in der sich aus Nummer 7.3 der Anlage ergebenden Menge
oder 50 g Wurst
und 250 g Obst oder Salat.
§ 17
Rücksichtnahme auf religiöse Speisegebote
Die Rücksichtnahme auf religiöse Speisegebote richtet sich nach Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 VV zu § 21 StVollzG.
§ 18
Fleischfreie Kost
(1) Auf Antrag können Gefangene fleisch- und wurstfreie Verpflegung (ovo-lacto-pesco-vegetabile Kost) erhalten. Der Anstaltsarzt ist zu beteiligen, wenn dies im Einzelfall angezeigt erscheint.
(2) Anträge nach Absatz 1 können jederzeit zurückgenommen werden.
§ 19
Verordnung von Krankenkost, Kostformen
(1) Der Anstaltsarzt kann erkrankten Gefangenen (Erforderlichkeit einer medizinischen Indikation; in der Regel Ergebnis Allergietest)
Diabetikerkost
leichte Vollkost oder
Sonderkost (§ 22) verordnen.
(2) Die Verordnung ist zu befristen; über etwaige Fristverlängerungen entscheidet der Anstaltsarzt.
(3) Aus der Verordnung muss hervorgehen, welche Nähr- bzw. Wirkstoffe nicht aufgenommen werden dürfen beziehungsweise in welcher Menge bestimmte Nähr- und Wirkstoffe zusätzlich aufzunehmen sind. Gegebenenfalls ist ein festes Mahlzeitenschema vorzugeben (zum Beispiel bei konventioneller Insulintherapie).
§ 20
Kostzulagen
Kostzulagen zu § 19 können entsprechend § 16 unter Berücksichtigung der Erkrankung vom Anstaltsarzt gewährt werden.
§ 21
Kostzulage für Tbc-Kranke
Gefangenen mit kontrollbedürftigem Tbc-Befund kann der Anstaltsarzt zusätzlich zu der übrigen Kost folgende Zulagen verordnen:
- bei Normalgewicht unter Berücksichtigung eventuell vorliegender Sonderkostformen täglich 500 ml Milch (1,5 %) oder 100 g Quark
- bei Untergewicht zusätzlich zu Nummer 1 20 g Pflanzenmargarine.
§ 22
Sonderkost
Gefangenen, deren Krankheit oder Zustand eine besondere Verpflegung erfordert, kann ärztlich eine andere Krankenkost (Sonderkost) verordnet werden. Die Bestandteile der Sonderkost sind in der Verordnung nach Art und Umfang festzulegen und den medizinischen Erfordernissen anzupassen.
§ 23
Transportverpflegung, Verpflegung bei Vorführungen
(1) Die Verpflegung (voller Tagessatz) auf Transport befindlicher Gefangener besteht aus
600 g Brot,
200 g Wurst oder Käse und
100 g Margarine sowie mindestens
1 l eines Getränkes.
Die Verpflegung ist verzehrfertig herzurichten.
(2) Erfordert der Gesundheitszustand eine besondere Ernährung, so bestimmt der Anstaltsarzt die Transportverpflegung.
(3) Die Transportverpflegung ist von der entsendenden Anstalt vollständig zu reichen und auf dem Transportschein zu vermerken.
(4) Neben der Transportverpflegung wird grundsätzlich keine andere Verpflegung gewährt.
(5) Gefangene, die zu Terminen bei Gerichten oder anderen ausgeführt werden, erhalten Transportverpflegung. Die Verpflegung ist auszugeben
- zum vollen Tagessatz, wenn den Gefangenen mindestens zwei Mahlzeiten entgehen,
- zum halben Tagessatz, wenn ihnen eine Hauptmahlzeit (Mittags- oder Abendkost) entgeht.
§ 24
Prüfung
Die Geschäftsführung der Küchenverwaltung ist mindestens einmal jährlich unvermutet von einem beauftragten Bediensteten zu prüfen. Für Prüfungsaufgaben dürfen nur solche Bedienstete herangezogen werden, die nicht mit der Wahrnehmung von Verpflegungsgeschäften befasst sind. Über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Anstaltsleitung sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen (einschließlich Erledigungsvermerke). Die Festlegung sonstiger Prüfungen obliegt dem Anstaltsleiter.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Rundverfügung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2007 in Kraft.
Potsdam, den 16. April 2007
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger
Anlage zur Verpflegungsordnung
Grundnahrungsmittel mit feststehenden Tages- und Wochenmengen
lfd. Nr. | Nahrungsmittel | Menge je Gefangenen | Anmerkungen | |
---|---|---|---|---|
täglich | wöchentlich | |||
1 | Brot | |||
1.1 | bis zu 500 g | Die Versorgung mit Brot ist durch Ausgabe verschiedener Brotsorten möglichst abwechslungsreich zu gestalten. Es sind grundsätzlich zwei Brotsorten zur Ausgabe zu bringen. Das Brot soll völlig ausgebacken und mindestens 24 Stunden alt sein. Im Rahmen der Morgenkost ist die Ausgabe von Brötchen unter Anrechnung auf die auszugebende Brotmenge zulässig. Die Ausgabe von Weißbrot erfolgt nur nach Verordnung durch den Anstaltsarzt. | ||
1.2 | Christstollen | Der Christstollen (500 - 750 g) ist zum Weihnachtsfest zusätzlich, frühestens am vierten Adventssonntag auszugeben. | ||
2 | Fett | |||
2.1 | als Streichfett | 50 g | Es ist Pflanzenmargarine mit einem hohen Anteil an ungesättigten Fettsäuren auszugeben. Die Ausgabe ist im Voraus möglich. | |
2.2 | zur Zubereitung von Speisen | bis zu 100 g | Wahlweise können Margarine, Speiseöl oder sonstige Koch- und Bratfette verwendet werden. Tierische Fette (Schmalz, Speck) sollen nur ausnahmsweise verwendet werden. | |
3 | Fleisch | rd. 500 g | 1. Die Fleischmenge ist möglichst auf 4 - 5 Wochentage aufzuteilen. Bei der Bestellung können 10 % für Lager- und Garverluste berücksichtigt werden. 2. Knochenanteile sind mit 30 % zu berücksichtigen. 3. Am Neujahrstag sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtstagen sind zusätzlich 50 g auszugeben. |
|
4 | Obst | rd. 700 g | Es ist grundsätzlich Frischobst zu beschaffen. | |
5 | Gewürze (einschl. Kräuter, Salz, Zucker) | Zum Salzen der Speisen ist grundsätzlich Jodsalz zu verwenden. | ||
5.1 | zur Zubereitung von Speisen | nach | Bedarf | 1. Zum Würzen können auch geeignete Gemüse u.Ä. verwendet werden. 2. Zucker ist auf eine Höchstmenge begrenzt, soweit er als Zutat besonders aufgeführt ist. |
Tagesmahlzeiten
Morgenkost
lfd. Nr. | Nahrungsmittel | Menge je Gefangenen | Anmerkungen |
---|---|---|---|
6 | Getränk | 0,5 Liter | Bei Bedarf kann vor- oder nachmittags 0,5 Liter Kaffee-Ersatz oder Tee zusätzlich ausgegeben werden. Die Ausgabe kann in Trockenform erfolgen, wenn die Gefangenen die entsprechenden Zubereitungsmöglichkeiten haben. |
6.1 6.2 |
(wahlweise) Kaffee-Ersatz Tee |
nach Bedarf nach Bedarf |
|
6.3 | Kakao | 0,5 l | Kakao kann einmal in der Woche ausgegeben werden. |
7 | Brotbelag | ||
7.1 | Konfitüre, Marmelade, Rübenkraut, Invert- Zuckercreme (Kunsthonig u.Ä.) | bis zu 250 g je Woche | |
7.2 | Wurst, Dosenfleisch u.Ä. | bis zu 50 g | Die Lebensmittel nach 7.2 bis 7.6 sind an drei Tagen in der Woche zusätzlich zum Brotbelag nach 7.1 auszugeben. |
7.3 | Käse (wahlweise) | ||
7.3.1 | Schnittkäse | bis zu 75 g | |
7.3.2 | Weichkäse | bis zu 62,5 g | |
7.4 | gekochtes Ei | 1 Stück | |
7.5 | Joghurt | bis zu 150 g (1 Becher) | |
7.6 | Speisequark (mager) | bis zu 250 g |
Mittagskost
lfd. Nr. | Nahrungsmittel | Menge je Gefangenen | Anmerkungen |
---|---|---|---|
8 | Vor- und Nachspeisen | Die Zubereitung von Vor- und Nachspeisen ist unter Anrechnung des Nährwertes auf das Hauptgericht zulässig. Quarkspeisen und Joghurt sollen mindestens zweimal wöchentlich ausgegeben werden. Die Ausgabe von Kuchen ist einmal wöchentlich zulässig. | |
9 - 12 | Hauptgericht | zu 9 - 11 Für die Zubereitung von Soßen und zum Binden und Verbessern der Speisen können Soßenpulver, Magermilchpulver, Soja, Mehl, Flocken, Grieß und Grütze bis zu 30 g oder geriebene Kartoffeln bis zu 100 g je volle Portion zugegeben werden. Für die Herstellung von Soßen und Panaden dürfen, soweit erforderlich, auch andere Zutaten verwendet werden. |
|
9 | Grundbestandteil (wahlweise) | ||
9.1 | Fleisch, Kleinfleisch, Innereien, Wurst und Geflügel | nach lfd. Nr. 3 | |
9.2 | Fisch (wahlweise) | zu 9.2 1. Fisch ist möglichst jede Woche einmal im Rahmen der Kalt- und Warmverpflegung auszugeben. Wird Fisch ein weiteres Mal in der Warmverpflegung ausgegeben, so ist die wöchentliche Fleischmenge um 100 g zu verringern. 2. Für die Zubereitung von Bratfisch darf Fett bis zu 10 g zusätzlich angesetzt werden. |
|
9.2.1 | Schellfisch, Kabeljau, Seelachs u.Ä. (ohne Kopf) | rd. 200 g | |
9.2.2 | Fischfilet | rd. 150 g | |
9.2.3 | Heringe u.Ä. (gewässert, mariniert, gebraten, oder geräuchert) | bis zu 180 g | zu 9.2.3 Bei Konserven ist für das Gewicht der Fischanteil ohne fremde Bestandteile maßgebend. |
9.3 | Eier | 2 Stück | |
10 | Beilagen (wahlweise) | ||
10.1 | Kartoffeln | bis zu 800 g (ungeschält) bis zu 500 g (industriell vorgeschält) |
1. Während der Keimzeit darf die vorgesehene Kartoffelmenge bis zu 20 v. H. erhöht werden. 2. Kartoffelpulver und Trockenkartoffeln dürfen nur verwendet werden, wenn im Einzelfall eine besondere Veranlassung dazu gegeben ist (z. B. Herstellung von Kartoffelpuffern). |
10.2 | Reis | bis zu 150 g | Empfohlen wird die Verwendung von Langkornreis. |
10.3 | Nudeln | bis zu 200 g | |
11 | Beilagen (wahlweise) | ||
11.1 | Frischgemüse | bis zu 400 g | Bei Verwendung von Tiefkühlgemüse oder Nasskonserven sind nur 300 g anzusetzen. Bei Nasskonserven ist das Gewicht der Gemüseeinwaage (ohne zugesetzte Flüssigkeit) maßgebend. |
11.2 | Salat | ||
11.2.1 | Eisbergsalat, Endiviensalat, Feldsalat u.Ä. | bis zu 125 g | |
11.2.2 | Salat aus Möhren, Bohnen, Kraut, Paprika, Rote Beete, Sellerie, Gurken u.Ä. | bis zu 250 g | |
11.3 | Hülsenfrüchte (z. B. Bohnen, Erbsen, Linsen, Sojabohnen) | bis zu 150 g | |
12 | Sonstige Speisen | Es sind handelsübliche Fertigprodukte nach Gebrauchsanweisung des Herstellers zu verwenden. Zu 12.2 bis 12.4: Die Nahrungsmittel sind insbesondere bei ovo-lacto-pesco-vegetabiler Kost zu verwenden. |
|
12.1 | Pfannkuchen mit Speck oder Zucker und Konfitüre oder Marmelade oder Obst |
nach lfd. Nr. 3 bis zu 70 g bis zu 50 g bis zu 50 g bis zu 100 g |
|
12.2 | Bratlinge | bis zu 200 g | |
12.3 | Tofu | bis zu 100 g | |
12.4 | Soja | bis zu 100 g |
Abendkost
Vorbemerkung:
Die Zubereitung von warmen Speisen ist unter Anrechnung des Nährwertes auf die vorgesehenen Mengen an Brot, Streichfett und die unter lfd. Nrn. 13 - 20 aufgeführten Zutaten zulässig.
lfd. Nr. | Nahrungsmittel | Menge je Gefangenen | Anmerkungen |
---|---|---|---|
13 | Getränk | wie lfd. Nr. 6 | Die Anmerkungen zu 6.1 bis 6.3 gelten entsprechend. |
14 | Wurst, Speck, Dosenfleisch o.Ä. | bis zu 100 g | zu 14 - 20 Wahlweise auszugeben. |
15 | Sülze | bis zu 150 g | zu 14 und 15 Es sind nur fettreduzierte Waren auszugeben. |
16 | Käse (wahlweise) | ||
16.1 | Schnittkäse | bis zu 100 g | |
16.2 | Weichkäse | bis zu 125 g | |
17 | Speisequark (mager) | bis zu 250 g | Obst, Obstsäfte, Marmelade, Konfitüre, Zwiebeln, Schnittlauch, Radieschen o. Ä. können als Zusatz zusätzlich ausgegeben werden. |
18 | Eier | 2 Stück | |
19 | Fisch | bis zu 130 g | Bei Konserven ist für das Gewicht der Fischanteil ohne fremde Bestandteile maßgebend. |
20 | Gemüse (als Rohkost oder Salat) | bis zu 250 g | Die Anmerkung zu 9 - 11 gilt entsprechend. |