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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Förderung der Musikschulen nach dem Brandenburgischen Musikschulgesetz
1 Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Musikschulen, die die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 6 BbgMSchulG1 erfüllen.
1.1 Die Musikschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 51 ff. der Abgabenordnung (AO).
1.2 Die Musikschule hat eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Arbeit zu gewährleisten. Dafür sind Rahmenlehrpläne erforderlich.
1.3 Die Musikschule hat Unterricht von mindestens 150 Unterrichtsstunden pro Woche in folgenden Bereichen anzubieten:
- Musikalische Früherziehung/Grundausbildung,
- Einzel- und Gruppenunterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe mit einem Angebot an Instrumental- und Vokalfächern aus mindestens fünf der folgenden Fachbereiche: Streichinstrumente, Zupfinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente, Schlaginstrumente sowie Vokalfächer und Popularmusik,
- Ensemble- und Ergänzungsfächer und
- Angebote zur speziellen Talenteförderung.
Ergänzungsfächer sind insbesondere „Hörerziehung/Musiklehre“, „Musikgeschichte“, „Akustik/lnstrumentenkunde“, „Komposition“ und „Korrepetition“. Ensemblefächer sind unter anderem Sing- und Spielgruppen, Chöre, Orchester, Kammermusikensembles in allen Besetzungen, Big Bands, Combos, Jazz-, Rock- und Popbands, Folkloregruppen, Volksmusikgruppen.
1.4 Die Mehrheit der Lehrkräfte muss einen Abschluss entsprechend den gültigen Prüfungsordnungen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer oder einen gleichwertigen Abschluss haben. Fachlich gleichwertige Abschlüsse sind insbesondere die erste Staatsprüfung für die Lehrämter an Gymnasien oder an Realschulen im Fach „Musik“ (Schulmusikerin/Schulmusiker) oder die Prüfung zur Diplom-Musikpädagogin/zum Musikpädagogen, die Prüfung zur Diplom-Musikerin/zum Diplom-Musiker (künstlerische Abschlussprüfung), die Prüfung zur Diplom-Kirchenmusikerin/zum Diplom-Kirchenmusiker (A oder B) mit mindestens einjährigem musikpädagogischen Zusatzstudium, die Prüfung zur Diplom-Musikpädagogin/zum Diplom-Musikpädagogen (FH), der Abschluss als Orchestermusiker/Orchestermusikerin.
1.5 Die Musikschule muss unter der Leitung einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Person stehen, die vom Träger fest angestellt ist.
1.6 Eine Musikschule kann die Förderung nur erhalten, wenn sich der Träger an den Gesamtkosten für die Musikschule angemessen beteiligt. Ein angemessener Anteil an den Gesamtkosten liegt vor, wenn der Träger der Musikschule mindestens 40 Prozent der Gesamtkosten für den Musikschulunterricht trägt. Dies gilt nur für Musikschulen, deren Träger eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist oder deren Träger einen Rechtsanspruch gegenüber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auf Finanzierung der Musikschule haben.
1.7 Ausnahmen zu den Nummern 1.2 bis 1.5 können nach § 3 Absatz 8 BbgMSchulG zugelassen werden.
2 Empfänger der Förderung
Empfänger können Träger von im Land Brandenburg tätigen Musikschulen sein, insbesondere
- Gemeinden und Gemeindeverbände;
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Unterrichtsstunden der jeweiligen Musikschule im Jahr multipliziert mit dem Förderbetrag pro Unterrichtsstunde. Für die Ermittlung der Anzahl der Unterrichtsstunden gilt Folgendes:
- Eine Unterrichtsstunde ist eine von der Leitung der Musikschule angeordnete Unterrichtseinheit von 45 Minuten, in der eine oder mehrere pädagogische Lehrkräfte einer Musikschülerin/einem Musikschüler oder mehreren Musikschülerinnen/Musikschülern musikbezogenes Fachwissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend den in § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 BbgMSchulG genannten Formen und Inhalten vermittelt.
- Stichtage für die Ermittlung und Festsetzung der zu erteilenden Unterrichtsstunden sind der 1. Januar und der 31. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres.
- Die Gesamtanzahl der Unterrichtsstunden im Jahr ist auf der Grundlage von 37 Unterrichtswochen festzulegen. Als Unterrichtsstunden gelten auch die Abminderungsstunden für Leitungstätigkeit und die Stunden, die durch Lehrkräfte erteilt werden, die im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen tätig sind. Auf der Grundlage der Gesamtanzahl der an allen Musikschulen prognostizierten Unterrichtsstunden zum Stichtag 1. Januar sowie des in § 5 Absatz 1 Satz 1 BbgMSchulG geregelten Betrages legt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Höhe des vorläufigen Förderbetrages pro Unterrichtsstunde vorläufig fest. Der vorläufige Förderbetrag pro Unterrichtsstunde wird auf der Homepage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur veröffentlicht. Zum Stichtag 31. Oktober erfolgt eine Neuberechnung und auf dieser Grundlage die endgültige Festsetzung des Förderbetrags pro Unterrichtsstunde, der ebenso veröffentlicht wird.
4 Verfahren
4.1 Antragsverfahren
4.1.1 Für die Bewilligung einer Förderung für das laufende Haushaltsjahr bedarf es eines schriftlichen Antrages, der bis zum 1. Februar bei dem Landesverband der Musikschulen Brandenburg e. V. einzureichen ist.
4.1.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Nachweise über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach den Nummern 1.1 bis 1.6 sowie eine Übersicht über die Gesamtzahl der im Haushaltsjahr prognostizierten Unterrichtsstunden mit Stand 1. Januar und bis zum 10. November des laufenden Jahres ein Nachweis über die bis zum 31. Oktober erteilten Unterrichtsstunden und eine Übersicht über die bis zum 31. Dezember prognostizierten Unterrichtsstunden.
Ist die Musikschule berechtigt, den Namen „Anerkannte Musikschule im Land Brandenburg“ zu führen, reichen die Vorlage des Anerkennungsbescheides, Nachweise zu den Nummern 1.1 und 1.6 sowie die Übersichten zu den Unterrichtsstunden zu den beiden Stichtagen aus.
4.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch einen vorläufigen schriftlichen Bescheid. Nach Festsetzung des endgültigen Förderbetrages pro Unterrichtsstunde erlässt sie einen endgültigen Bescheid.
4.3 Auszahlungsverfahren
Mit den vorläufigen Bescheiden werden 70 Prozent der vorläufig bewilligten Mittel zum 1. Mai ausgezahlt. Die Auszahlung des Differenzbetrages erfolgt mit dem endgültigen Bescheid zum 1. Dezember.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.
1 Gesetz zur Förderung der Musikschulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Musikschulgesetz - BbgMSchulG) vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 178), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2003 - HStrG 2003) vom 22. April 2003 (GVBl. I S. 119, 120), (http://www.landesrecht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.14860.de)