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Teilnahme am Modellversuch über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe
I. Vorbemerkungen
Mit In-Kraft-Treten der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfänger-Fortbildungsverordnung - FreiwFortbV) und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) wird den Bundesländern ermöglicht als Maßnahme zur Erzielung einer verantwortungsbewussten Einstellung im Straßenverkehr und damit zur Senkung der besonderen Unfallrisiken von Fahranfängern freiwillige Fortbildungsseminare für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe einzuführen.
Das neue Konzept einer freiwilligen zweiten Ausbildungsphase wird im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit wissenschaftlich durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) begleitet, so dass etwaige Fehlentwicklungen und weitere Verbesserungsmöglichkeiten rechtzeitig erkannt werden können. Wegen der modellhaften Erprobung wurde die Verordnung bis Ende 2009 befristet.
Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Verordnung.
II. Inhalt
1. Einführung der Fortbildungsseminare
1.1 Im Land Brandenburg werden ab dem 1. Januar 2004 Fortbildungsseminare für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B nach Maßgabe der FreiwFortbV eingeführt.
1.2 Mit Zustimmung der nach § 73 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde kann der Fahranfänger in einem anderen Land, das die Fortbildungsseminare nach Nummer 1.1 ebenfalls eingeführt hat, an einem Fortbildungsseminar teilnehmen (§ 73 Abs. 2 Satz 2 FeV analog). Die Zustimmung kann auch nach der Seminarteilnahme erfolgen, z. B. konkludent durch Entgegennahme der Teilnahmebescheinigung und Meldung der Verkürzung der Probezeit an das Kraftfahrt-Bundesamt. Mit Zustimmung der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde entsprechend § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV kann auch
- der Fahranfänger die Teilnahmebescheinigung einer Fahrerlaubnisbehörde des Landes, in dem er an dem Fortbildungsseminar teilnimmt, vorlegen,
- die Fahrerlaubnisbehörde des Landes, in dem der Fahranfänger an dem Seminar teilnimmt, die Verkürzung der Probezeit an das Kraftfahrt-Bundesamt melden.
2. Durchführung des Fortbildungsseminars
2.1 Das Fortbildungsseminar, das aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FreiwFortbV aufgeführten Teilen besteht, ist grundsätzlich in allen Teilen als einheitliches Seminar in derselben Gruppe durchzuführen. Dies gilt auch für die Durchführung der praktischen Sicherheitsübungen. Die für die Entgegennahme der Teilnahmebescheinigung zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann einem Fahranfänger die zeitnahe Teilnahme an einzelnen Seminarteilen in einer anderen Gruppe gestatten, soweit dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist. Während des Seminars soll jeweils ein praktisches Element zwischen der ersten und zweiten Gruppensitzung sowie zwischen der zweiten und dritten Gruppensitzung durchgeführt werden.
2.2 Der Teilnehmer muss Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B sein. Eine Teilnahme ist nicht möglich, solange der Betroffene einem Fahrverbot unterliegt oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
3. Seminarleiter, Moderatoren für die praktischen Sicherheitsübungen
3.1 Eine Person kann - auch bezüglich derselben Gruppe - sowohl als Seminarleiter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FreiwFortbV als auch als Moderator gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 FreiwFortbV tätig werden, sofern sie die jeweils hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
3.2 Seminarleiter gelten nach Eingang der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FreiwFortbV bei der zuständigen Stelle als amtlich anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FreiwFortbV erfüllen. Die Mitteilung erfolgt schriftlich. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine vollständige Kopie des Fahrlehrerscheines zum Nachweis einer Seminarerlaubnis für Seminare nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FreiwFortbV) und einer Fahrschulerlaubnis oder eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule im Land Brandenburg,
- eine Bescheinigung der Teilnahme an einem Ein-weisungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FreiwFortbV,
- eine freiwillige schriftliche Erklärung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FreiwFortbV) gemäß dem Muster der Anlage 1.
3.3 Moderatoren gelten nach Eingang der Mitteilung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 FreiwFortbV bei der zuständigen Stelle als amtlich anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 FreiwFortbV erfüllen. Die Mitteilung erfolgt schriftlich. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Bestätigung durch den jeweiligen Veranstalter über die verantwortliche Durchführung von mindestens fünf Pkw-Verkehrssicherheitstrainings innerhalb des letzten Jahres im Umfang von jeweils mindestens 240 Minuten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FreiwFortbV),
- Nachweise über die Erfahrung in der Arbeit mit Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (z. B. Tätigkeit in der allgemeinen Jugendarbeit, z. B. Übungsleiter bei Sportverein, oder Tätigkeit als Fahrlehrer), soweit die unter Nummer 1 nachgewiesenen Pkw-Verkehrssicherheitstrainings nicht überwiegend für diese Zielgruppe veranstaltet wurden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FreiwFortbV),
- Bestätigung des Verantwortlichen für ein nach der Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, dass der Moderator diesem System unterliegt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FreiwFortbV),
- Bestätigung der Teilnahme an einem eintägigen, besonderen Einweisungslehrgang in die praktischen Sicherheitsübungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 FreiwFortbV und
- eine freiwillige schriftliche Erklärung (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 FreiwFortbV) gemäß dem Muster nach Anlage 2.
4. Einweisungslehrgänge
4.1 Für die Einweisungslehrgänge für Seminarleiter gelten die im jeweiligen Anerkennungsbescheid nach § 31 Abs. 2 Satz 4 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) festgelegten Modalitäten zur Durchführung der Einweisungslehrgänge entsprechend. Der Leiter des Einweisungslehrganges für Seminarleiter muss mit dem Konzept der Fortbildungsseminare vertraut sein, z. B. auf Grund der Teilnahme an einem entsprechenden Einweisungsseminar für Lehrgangsleiter.
4.2 Im Rahmen des besonderen Einweisungslehrganges für Moderatoren in die praktischen Sicherheitsübungen sollen die Teilnehmer die Inhalte der praktischen Sicherheitsübungen auch in ihrem Zusammenhang zum gesamten Seminar und ihrer Verzahnung mit den übrigen Seminarteilen kennen lernen.
4.3 Die Zahl der Teilnehmer an den Einweisungslehrgängen für Seminarleiter und den besonderen Einweisungslehrgängen für Moderatoren soll 16 nicht überschreiten. Die Durchführung durch einen Leiter für jeden Lehrgang genügt.
5. Teilnahmebescheinigung
5.1 Über die vollständige Teilnahme an einem freiwilligen Fortbildungsseminar ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung gemäß dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Über die Teilnahme an den praktischen Sicherheitsübungen ist vom Moderator eine Teilnahmebescheinigung gemäß dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
5.2 Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Teilen des Seminars gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FreiwFortbV teilgenommen hat.
5.3 Die für die Durchführung von Fortbildungsseminaren erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Seminare mit Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. Diese Daten sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des fünften des auf den Abschluss der jeweiligen Seminare folgenden Jahres zu löschen.
5.4 Die Übermittlung nach § 5 Abs. 2 FreiwFortbV erfolgt an die Bundesanstalt für Straßenwesen in 51427 Bergisch Gladbach, Brüderstraße 53.
6. Verkürzung der Probezeit
6.1 Die Teilnahmebescheinigung gemäß dem Muster der Anlage 3 ist vom Seminarteilnehmer bei der nach § 73 Abs. 2 FeV für seinen Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
6.2 Die Behörde nach Nummer 6.1 meldet die Verkürzung der Probezeit gemäß § 51 StVG dem Kraftfahrtbundesamt zur Eintragung in das Zentrale Fahrerlaubnisregister.
6.3 Die Verkürzung der Probezeit durch die Teilnahme an einer freiwilligen Fortbildung kann nur einmal erfolgen.
III. In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Anlagen
- 1
- 2
- 3
- 4