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Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)

Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
vom 13. Mai 1998
(JMBl/98, [Nr. Sondernummer 2])

zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 30. Juli 2007
(JMBl/07, [Nr. 8], S.118)

  1. Die in Durchführung des Justizmitteilungsgesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I. S. 1430 ff.) zwischen den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz vereinbarte und nachstehend veröffentlichte Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen ( MiZi ) vom 1. Juni 1998 wird mit Wirkung vom 1. Juni 1998 für das Land Brandenburg in Kraft gesetzt.
  2. Die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) wird als Sonderdruck beim Kulturbuch-Verlag Berlin aufgelegt und den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung gestellt.
  3. Die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 21. Mai 1992 (1432-I.2) wird mit Wirkung vom 1. Juni 1998 aufgehoben.

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

1
Geltungsbereich

(1) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gerichte nach den §§ 12,13 Abs. 1, §§ 15 bis 17 EGGVG zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, befugt. Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im Folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern eine Befugnis zur Mitteilung geregelt und sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.

(3) Wichtige, in besonderen Rechtsvorschriften enthaltene Mitteilungspflichten werden in dieser Verwaltungsvorschrift neben den erst durch diese Verwaltungsvorschrift angeordneten Mitteilungen wiedergegeben.

(4) Eine Mitteilung ist im Einzelfall auch ohne besondere Anordnung zu machen, soweit die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle zu den in §§ 13, 15 und 17 EGGVG genannten Zwecken erforderlich, die Mitteilung wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unerlässlich ist und ihr keine besonderen bundes- oder landesgesetzlichen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter.

(5) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für

  1. Mitteilungen an Privatpersonen,
  2. Auskünfte und Akteneinsicht auf Ersuchen,
  3. Mitteilungen für Verfahrenszwecke, es sei denn, solche Mitteilungen sind im folgenden aufgenommen,
  4. Mitteilungen zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken.

2
Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten; Auskunft an den und Unterrichtung des Betroffenen

(1) Eine an sich vorgeschriebene Mitteilung unterbleibt im Einzelfall, soweit ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung, insbesondere § 30 AO, § 78 SGB X, oder eine entsprechende landesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht. In anderen als den in § 13 Abs. 1 EGGVG genannten Fällen unterbleibt eine Mitteilung ferner, wenn im Einzelfall offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen Betroffener an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (§ 13 Abs. 2 EGGVG). Gesetzlich besonders geregelte Mitteilungspflichten und deren Einschränkungen bleiben von § 13 Abs. 2 EGGVG unberührt.

(2) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter.

(3) Die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der Betroffenen sind in § 21 EGGVG geregelt. Ihnen ist danach grundsätzlich nur auf Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen; die Unterrichtung von Amts wegen ist nur dann veranlasst, wenn von einer Mitteilung Betroffene nicht zugleich Partei oder Beteiligte im Verfahren sind. Auf die Beschränkungen in § 21 Abs. 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen; grundsätzlich empfiehlt sich, Betroffenen einen Abdruck der Mitteilung zu übersenden. Von der Beifügung der Schriftstücke (etwa Urteile), die Betroffenen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.

3
Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen

(1) Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das mit dem Verfahren befasste Gericht. Für die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen ist das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat. Wird ein Gericht auf Ersuchen eines anderen Gerichts oder einer anderen sonstigen Behörde tätig, so obliegt die Mitteilungspflicht dem ersuchten Gericht.

(2) Die Mitteilungen sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu veranlassen und durchzuführen.

(3) Richterinnen oder Richter ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung vorbehalten haben. An ihre Stelle treten Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger, wenn sie ihnen im Rahmen des Rechtspflegergesetzes übertragene Aufgaben wahrnehmen.

4
Dokumentation der Mitteilung

Ist die Mitteilung durchgeführt, so ist dies

  1. im Falle der Übersendung einer gerichtlichen Urkunde auf der Urschrift der Urkunde,
  2. im Falle der Übersendung einer Urkunde mit gerichtlich beglaubigter Unterschrift auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift,
  3. in allen übrigen Fällen in den Akten

zu vermerken. Aus dem Vermerk müssen der Inhalt, die Art und Weise der Übermittlung sowie der Empfänger der Mitteilung ersichtlich sein.

5
Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilungen; erforderliche Folgemitteilungen

(1) Der Inhalt, die Form und der Zeitpunkt der Mitteilungen sowie die Notwendigkeit etwaiger Folgemitteilungen richten sich nach den besonderen Vorschriften. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Mitzuteilen sind

  1. gerichtliche Entscheidungen durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung; diese ist mit einem Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristeter Rechtsbehelf statthaft war. Eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe; die Ausfertigung einer anderen Entscheidung enthält keine Gründe. Die Richterin oder der Richter kann - soweit nichts anderes bestimmt ist - im Einzelfall anordnen, dass auch der Tatbestand und Entscheidungsgründe oder Gründe zu übermitteln sind, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks der Mitteilung erforderlich ist. Die richterliche Anordnung ist einzelfallbezogen in geeigneter Form zu dokumentieren,
  2. gerichtliche Urkunden durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift,
  3. Eintragungen in das Grundbuch oder in ein Register durch Übersendung einer Abschrift der Eintragung oder einer Eintragungsnachricht.

(3) Gerichtliche Entscheidungen sind, wenn gegen sie ein Rechtsbehelf unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann oder nur ein unbefristeter Rechtsbehelf stattfindet, alsbald nach ihrem Erlass, sonst nach Rechtskraft mitzuteilen. Sonstige Mitteilungen sind zu bewirken, sobald der mitzuteilende Vorgang vollzogen oder der mitzuteilende Sachverhalt bekannt geworden ist.

(4) Neben den mitzuteilenden Daten dürfen weitere damit in Verbindung stehende Daten des Betroffenen oder eines Dritten nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen (§ 18 Abs. 1 EGGVG).

(5) Betreffen Daten, die vor Beendigung eines Verfahrens übermittelt worden sind, den Gegenstand des Verfahrens, ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens zu unterrichten; das Gleiche gilt für die Abänderung oder Aufhebung einer übermittelten Entscheidung sowie dann, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass das Verfahren nur vorläufig nicht weiterbetrieben wird. Der Empfänger ist über neue Erkenntnisse unverzüglich zu unterrichten, wenn dies erforderlich erscheint, um drohende Nachteile für den Betroffenen zu vermeiden (§ 20 Abs. 1 EGGVG). Sind unrichtige Daten übermittelt worden, ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten (§ 20 Abs. 2 EGGVG). Die Unterrichtung nach § 20 Abs. 1 oder 2 Satz 1 EGGVG kann unterbleiben, wenn sie erkennbar weder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen noch zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist (§ 20 Abs. 3 EGGVG). Schicken Empfänger Unterlagen zurück, weil sie zu ihren Zweck en nicht erforderlich sind, ist sicherzustellen, dass sie keine Folgemitteilungen erhalten. Schicken Empfänger Unterlagen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 EGGVG weiter, sind Folgemitteilungen an die nach der Mitteilung der Empfänger tatsächlich zuständigen Stellen zu machen.

(6) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Auf § 22 Abs. 2 Satz 2 EGGVG soll er hingewiesen werden.

6
Form der Mitteilungen

(1) Ergibt sich aus Nummer 5 Abs. 2 oder anderen Vorschriften nichts anderes, wird die Form der Mitteilungen von der übermittelnden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Eine Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung ist zulässig. Bei einer Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) Die Durchführung von Mitteilungen kann auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Der automatisierte Abruf durch die empfangende Stelle ist unzulässig.

(3) Bedarf es nicht der Übersendung einer Abschrift, sollen Vordrucke oder Muster verwendet werden.

(4) Auf der Mitteilung wird durch blauen Klebezettel oder in sonstiger Weise vermerkt:

___________________________________________
,,(Absendende Stelle)
 
_________________________________________
(Ort und Tag)
 
An _______________________________________
 
- Vertraulich zu behandeln -
in ________________________________________
Zum dortigen Aktenzeichen (falls bekannt):

Mitteilung nach ________________________ der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi).

Die Mitteilung darf nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden ist. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten mitgeteilt werden dürfen (§ 19 Abs. 1 EGGVG). Die Zweckbestimmung ergibt sich aus der angegebenen Nummer der MiZi. Sind die übermittelten Daten im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren. Die Verwendung der mit der Mitteilung verbundenen Daten Dritter ist unzulässig (§ 18 Abs. 1 EGGVG).

Mitteilungen in Papierform werden in einem verschlossenen Umschlag übersandt.

7
Mitteilungsweg

(1) Die Mitteilungen werden vorbehaltlich besonderer Vorschriften der empfangenden Stelle unmittelbar übersandt. Mitteilungen an oberste Bundes- oder Landesbehörden sind auf dem Dienstweg zu übermitteln.

(2) Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation der empfangenden Stelle veranlasst oder im Folgenden ausdrücklich angeordnet ist, trifft die übermittelnde Stelle angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Mitteilungen unmittelbar die bei der empfangenden Stelle funktionell zuständigen Bediensteten erreichen (§ 18 Abs. 2 EGGVG).

Zweiter Teil
Die einzelnen Mitteilungen

1. Abschnitt
Mitteilungen in Verfahren verschiedener Art

I.
Allgemeine Mitteilungen

1
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Vormundschafts- oder Familiengerichts

(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts erforderlich, so hat das Gericht dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht Mitteilung zu machen. Im Übrigen darf das Gericht dem Vormundschafts- oder Familiengericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus seiner Sicht für vormundschafts- oder familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für das Gericht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht (§ 35 a FGG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

Anmerkung:

Siehe insbesondere auch XII/1, XII/2 Abs. 2 Nr. 2, XIJ/3 Abs. 3 Nr. 5, XII/4 Abs. 3 Nr. 4, XVI/3 und XVII/5

2
Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister

(1) Mitzuteilen sind die zu amtlicher Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§§ 125 a, 147, 160 b FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Sie sind an das zuständige Registergericht zu richten.

Anmerkung:

Siehe auch XVII/4 (Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Handelsgeschäfts zum Nachlass).

3
Mitteilungen über Grenzstreitigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Grenzstreitigkeiten, die Gegenstand eines Urteils, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind, wenn ihre Kenntnis aus Sicht des Gerichts zur Führung der in § 2 Abs. 2 GBO bezeichneten amtlichen Verzeichnisse erforderlich ist. Die Mitteilung ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch das Urteil oder den Vergleich eine Grundstücksgrenze neu festgelegt wird. (§ 15 Nr. 2 EGGVG).

(2) Soweit der Rechtsstreit durch rechtskräftiges Urteil beendet wurde, erfolgen die Mitteilungen durch Übersendung einer Ausfertigung der Entscheidungsformel bzw. soweit diese aus sich heraus nicht verständlich ist, der Entscheidung, im Übrigen durch Übersendung einer Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs oder einer Abschrift eines dem Gericht übermittelten außergerichtlichen Vergleichs.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Sie sind an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.

4
Mitteilungen über die Verletzung von Verpflichtungen aus dem Montanunionvertrag

(1) Mitzuteilen ist die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, sofern die in ihm einem Unternehmen zur Last gelegte Verletzung der Gesetze seines Staates zugleich die Verletzung einer Verpflichtung aus dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (BGBl. 1952 II 5. 455 und 978) bildet (Art. 90 Abs. 1 des Vertrages).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Sie sind über die zuständige Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz an die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu richten.

(4) Teilt die Hohe Behörde mit, dass sie ihre Beschlussfassung ausgesetzt habe, so ist sie über den Fortgang des Verfahrens und die endgültige Entscheidung zu unterrichten (Art. 90 Abs. 2 des Vertrages). Für diese Mitteilungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

5
Mitteilungen aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

(1) Mitzuteilen sind Erkenntnisse, die aus Sicht des übermittelnden Gerichts zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. §§ 8, 13 Abs. 3 SchwarzArbG,
  2. § 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 und 12 SGB III,
  3. § 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 AÜG oder
  4. § 5 Abs. l und 2 AEntG

erforderlich sind, soweit nicht für das übermittelnde Gericht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erkenntnisse, die zur Verfolgung von Straftaten nach

  1. §§  9, 10, 11 SchwarzArbG
  2. § 263 StGB, soweit der Täter eine in § 8 Abs. 1 Nr. 1a, b und c SchwarzArbG bezeichnete Handlung begeht und dadurch bewirkt, dass ihm eine Leistung nach dem dort genannten Gesetz zu Unrecht gewährt wird, oder
  3. §§ 15, 15a AUG erforderlich sind.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen des Absatzes

  1. 1 Nr. 1 an die Behörden der Zollverwaltung, die Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe, Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz [AsylbLG]), soweit ein Zusammenhang mit einer Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Träger besteht sowie an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) zuständigen Behörden,

  2. 1 Nr. 2 an die Behörden der Zollverwaltung und die Bundesagentur für Arbeit,
  3. 1 Nr. 3, 4 an die Behörden der Zollverwaltung,
  4. 2 an die Staatsanwaltschaft und die Bundesagentur für Arbeit.

Anmerkung:

Die Mitteilungen an die Bundesagentur für Arbeit sind in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 2 an die Dienststelle zu richten, die die unter Verletzung der Mitteilungspflicht gewährte Leistung bewilligt hat.

Nach Landesrecht sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständige Behörden:

Baden-Württemberg
Landratsämter, große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und in den Stadtkreisen die Gemeinden,

Bayern
Kreisverwaltungsbehörden.

Berlin
Das örtlich zuständige Bezirksamt.

Brandenburg
Kreisordnungsbehörden.

Bremen
Stadtamt Bremen, Stadt Bremerhaven - Ortspolizeibehörde.

Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Mitte, Verbraucherschutzamt (M/VS 14), Zentrale Schwarzarbeitsbekämpfung (ZLS).

Hessen
Die Regierungspräsidenten in Darmstadt, Gießen und Kassel.

Mecklenburg-Vorpommern
Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister).

Niedersachsen
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und die selbständigen Gemeinden Stadt Bad Pyrmont, Stadt Norden.

Nordrhein-Westfalen
Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden.

Rheinland-Pfalz
Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.

Saarland
Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

Sachsen
Landkreise und Kreisfreie Städte.

Sachsen-Anhalt
Landkreise und kreisfreie Städte.

Schleswig-Holstein
Landräte, Bürgermeister der Städte über 20.000 Einwohner.

Thüringen
Landesverwaltungsamt, 99425 Weimar.

6
Mitteilungen über in der Sitzung begangene Straftaten

(1) Mitzuteilen ist das Protokoll, das zur Feststellung des Tatbestandes einer in einer Sitzung begangenen Straftat aufgenommen worden ist (§ 183 GVG). Eine Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung ist zulässig. Bei einer Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Sie sind zu richten an die zuständige Staatsanwaltschaft und, falls sofort gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind oder eine festgenommene Person der Richterin oder dem Richter vorzuführen ist, auch an das zuständige Amtsgericht.

(4) Auf der Mitteilung wird durch blauen Klebezettel oder in sonstiger Weise vermerkt:

___________________________________________
,,(Absendende Stelle)
 
_________________________________________
(Ort und Tag)
 
An _______________________________________
 
- Vertraulich zu behandeln -
in ________________________________________
Zum dortigen Aktenzeichen (falls bekannt):
Mitteilung nach ________________________ der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi).

Die Mitteilung darf nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden ist. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten mitgeteilt werden dürfen (§ 19 Abs. 1 EGGVG). Die Zweckbestimmung ergibt sich aus der angegebenen Nummer der MiZi. Sind die übermittelten Daten im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren. Die Verwendung der mit der Mitteilung verbundenen Daten Dritter ist unzulässig (§ 18 Abs. 1 EGGVG)."

Die Mitteilung wird - sofern kein automatisiertes Verfahren Anwendung findet - in einem verschlossenen Umschlag übersandt.

7
Mitteilungen über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat, eine Steuerordnungswidrigkeit, einen Subventionsbetrug und die Zuwendung von Vorteilen schließen lassen

(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die auf

  1. eine Steuerstraftat oder eine andere Straftat, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
    § 8 Investitionszulagengesetz 1999,
    § 7 Investitionszulagengesetz 2005,
    § 14 Investitionszulagengesetz 2007,
    § 15 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz,
    § 96 Abs. 7 Einkommensteuergesetz,
    § 29a Berlinförderungsgesetz 1990,
    § 14 Abs. 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetz,
    § 5a Abs. 2 Bergmannsprämiengesetz und
    § 8 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz zuständig sind,
  2. eine Steuerordnungswidrigkeit,
  3. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach § 37 Außenwirtschaftsgesetz zuständig sind,
  4. einen Subventionsbetrug oder
  5. eine Zuwendung von Vorteilen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, verwirklicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 EStG),

schließen lassen (insbesondere § 116 AO, § 6 SubvG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
    • an die Behörden der Zollverwaltung bei Zoll- und Verbrauchsteuerstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten sowie bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach § 37 AWG zuständig sind,
    • an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn
      1. bei Besitz- und Verkehrssteuerstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten sowie bei anderen Straftaten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
        § 8 Investitionszulagengesetz 1999,
        § 7 Investitionszulagengesetz 2005,
        § 14 Investitionszulagengesetz 2007,
        § 15 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz,
        § 96 Abs. 7 Einkommensteuergesetz,
        § 29a Berlinförderungsgesetz 1990,
        § 14 Abs. 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetz,
        § 5a Abs. 2 Bergmannsprämiengesetz und
        § 8 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz zuständig sind und
      2. bei Steuerstraftaten im Kindergeldrecht. Diese Mitteilungen sind zusätzlich an die jeweils zuständige Familienkasse zu richten.
  2.  in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 an die Staatsanwaltschaft (mit Ausnahme des Investitionszulagenbetrugs, vgl. Absatz 3 Nr. 1a);
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 an das für den Zuwendenden örtlich zuständige Finanzamt.

8
Mitteilungen über gerichtliche Vernehmungen von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe und von Angehörigen ihrer Besatzung an Land

(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Vernehmung

  1. einer Person an Bord eines ausländischen Seehandelsschiffes, das sich in inländischen Hoheitsgewässern, insbesondere in einem inländischen Hafen, befindet,
  2. eines Angehörigen der Besatzung eines ausländischen Seehandelsschiffes an Land, wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist.

(2) Die Mitteilungen sind rechtzeitig vor der gerichtlichen Vernehmung unter genauer Angabe von deren Zeit und Ort und mit dem Anheimgeben zu bewirken, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die gerichtliche Vernehmung weder am Sitz des Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich nach Durchführung der Vernehmung zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt.

(5) Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Anwesenheit des Mitteilungsempfängers oder seines Vertreters mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen würde oder wenn es sich um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Verklarungen handelt, die auf Antrag eines Angehörigen der Besatzung vorgenommen werden.

Anmerkung:

  1. Die Mitteilungen beruhen im Verhältnis
    1. zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Abs. 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom 25.04.1958 (BGBl. 1959 II 5. 232 und 469) in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.04.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten; im Einzelnen:
      • Armenien vom 18.01.1993 - BGB1. 1993 II S. 169 -,
      • Aserbaidschan vom 13.08.1996 - BGBl. 1996 II S. 2471 -,
      • Belarus vom 05.09.1994 - BGBl. 1994 II S. 2533 -,
      • Georgien vom 2 1.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1128 -,
      • Kasachstan vom 19.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1120 -,
      • Kirgisistan vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 II S. 1015 -,
      • Moldau vom 12.04.1996 - BGBl. 1996 II S. 768 -,
      • Russische Föderation vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 II S. 1016 -,
      • Tadschikistan vom 03.03.1995 - BGBl. 1995 II S. 255 -,
      • Ukraine vom 30.06.1993 - BGBl. 1993 II S. 1189 -,
      • Usbekistan vom 26.10.1993 - BGBl. 1993 II S. 2038 -;
      Mitteilungen sind auch zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind oder um Luftfahrzeuge handelt;
    2. zu Spanien - nur hinsichtlich der Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 - auf Artikel 14 der Konsular-Konvention vom 22.02.1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes 5. 99; RGB1. 1872 5. 211).
  2. Siehe auch II/5.

9
Mitteilungen bei Auflösungsklagen gegen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen, die auf eine Auflösungsklage nach § 396 AktG oder auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 397 AktG gegen eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ergehen (§ 398 AktG).

(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht zu richten.

10
Mitteilungen aufgrund des Aufenthaltsgesetzes

(1) Mitzuteilen sind unverzüglich nach Kenntnis

  1. der Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
  2. der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
  3. ein sonstiger Ausweisungsgrund.

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter nach Maßgabe der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Ausländerbehörde zu richten. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und sonstiger strafbarer Handlungen nach dem Aufenthaltsgesetz kann anstelle der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine Zurückschiebung, die Durchsetzung der Pflicht des Ausländers, den Teil des Bundesgebietes, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen, die Durchführung der Abschiebung oder, soweit zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich, die Festnahme und Beantragung der Haft in Betracht kommen (§ 87 Abs. 2 AufenthG).

Anmerkung:

Zuständige Ausländer- bzw. Polizeibehörden sind

in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 14 LVG jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 die Polizeidienststellen;

in Bayern die für den Gerichtsort zuständigen Polizeidirektionen und die gemäß § 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR) zuständigen Kreisverwaltungsbehörden;

in Berlin das Landeseinwohneramt Berlin - Abt. IV Ausländerangelegenheiten - bzw. der Polizeipräsident in Berlin;

in Brandenburg die Kreise und kreisfreien Städte, für Asylbewerber die Zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt; Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien

in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg die Behörde für Inneres, für Ausländersachen das Einwohnerzentralamt, als Polizeibehörde die Polizei;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;

in Niedersachsen

  • als Ausländerbehörden: die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Region Hannover, die Stadt Göttingen sowie die Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) in Braunschweig und Oldenburg für Asylbegehrende und Ausländer, die zum Wohnen in zentralen Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet sind, sowie
  • als Polizeibehörden: die Polizeiinspektionen sowie in den Städten Braunschweig und Hannover die Polizeidirektionen;

in Nordrhein-Westfalen die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte; kommen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht, so sind die Mitteilungen an die zuständige Polizeibehörde zu richten;

in Rheinland-Pfalz die Kreisordnungsbehörden, d. h. die Kreisverwaltungen in den Landkreisen und die Stadtverwaltungen in den kreisfreien Städten; zuständige Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien;

im Saarland

  • für Entscheidungen und Maßnahmen gegenüber Asylbewerbern, abgelehnten Asylbewerbern und Asylbewerbern, die ihren Antrag zurückgenommen haben, sowie den Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern von Asylbewerbern, abgelehnten Asylbewerbern und Asylbewerbern, die ihren Antrag zurückgenommen haben, bis zur erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten;
  • im Übrigen die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte

11
Mitteilungen an das Bundeskartellamt in Kartellzivilsachen aufgrund des GWB

(1) Mitzuteilen sind

  1. alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem GWB oder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben,
  2. alle Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30 GWB gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand haben (§ 90 Abs. 1 und 4 GWB).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an das Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, zu richten.

12
Mitteilungen an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)

(1) Mitzuteilen sind alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich

  1. aus dem Telekommunikationsgesetz (§ 139 TKG) und
  2. aus dem Postgesetz (§ 44 Satz 2 PostG i. V. m. § 139 TKG) und
  3. dem Energiewirtschaftsgesetz – EnWG (§ 104 Abs. 1 EnWG)

ergeben.

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, zu richten.

II.
Mitteilungen in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen

1
Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen an ein anderes Gericht

(1) Mitzuteilen sind in Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 FGG)

  1. vorläufige Maßregeln, wenn die Maßregel von einem anderen als dem nach §70 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 FGG zuständigen Gericht angeordnet wird;
  2. die Unterbringungsmaßnahme ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung, wenn für die Maßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Betreuung oder Pflegschaft für den Betroffenen anhängig ist (§70 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. §65 Abs. 5 Satz 2, §70 Abs. 7 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nr. 1
    an das nach § 70 Abs. 2 Satz 1 oder 2 FGG für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht;
  2. des Absatzes 1 Nr. 2
    an das Gericht, bei dem die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft geführt wird.

2
Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen zur Unterrichtung anderer Stellen und Personen

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die

  1. eine Unterbringungsmaßnahme einschließlich einer solchen Maßnahme gemäß § 1846 BGB getroffen wird,
  2. eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen wird,
  3. eine Unterbringungsmaßnahme verlängert wird,
  4. eine Unterbringungsmaßnahme abgelehnt wird (Artikel 104 Abs. 4 GG, § 70 g Abs. 2, § 70 h Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 70i Abs. 2 Satz 1 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
    1. an den Ehegatten/Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
    2. an jeden Elternteil und jedes volljährige Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
    3. an den Betreuer des Betroffenen,
    4. an eine von dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens,
    5. an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt oder untergebracht werden soll,
    6. an
      aa) die Elternteile, denen die Personensorge zusteht,
      bb) den gesetzlichen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten,
      cc) die Pflegeeltern, wenn der Betroffene minderjährig ist,
    7. an die zuständige Behörde,
       
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
    an die zuständige Behörde, wenn ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war.

Anmerkungen:

Zuständige Behörden sind

  1. für Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FGG
    in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG);
    in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte; in Berlin die Bezirksämter;
    in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
    in Hamburg die Bezirksämter;
    in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;
    in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Jugendämter -;
    in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Nordrhein-Westfalen die Kreise, kreisfreien Städte sowie kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt;
    in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltungen;
    im Saarland die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
    in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Betreuungsbehörden;
    in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte;
  2. für Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 FGG
    in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG);
    in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte; in Berlin die Bezirksämter;
    in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven; in Hamburg die Bezirksämter;
    in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;
    in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Betreuungsbehörden -;
    in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte; für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;
    in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
    im Saarland die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
    in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte
    in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Schleswig-Holstein die in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Betreuungsbehörden;
    in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte;
  3. Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG
    in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG);
    in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Berlin die Bezirksämter;
    in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Bremen
    1. die Ortspolizeibehörde (in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven),
    2. außerdem - wenn ihnen im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde - sind die Mitteilungen zu richten:
      • in Bremen an den Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes,
      • in Bremerhaven an den Magistrat der Stadt Bremerhaven - Sozialpsychiatrischer Dienst
    in Hamburg die Bezirksämter;
    in Hessen die Gemeindevorstände;
    in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
    in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte; in Nordrhein-Westfalen das Ordnungsamt;
    in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
    im Saarland die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
    in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Kreisgesundheitsbehörden;
    in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

3
Mitteilungen über die Aufhebung und Aussetzung von freiheitsentziehenden Unterbringungen

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker

  1. aufgehoben oder
  2. ausgesetzt wird

(§ 70 i Abs. 1 Satz 3 und § 70 n Satz 2 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt;
  2. außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 an die zuständige Behörde.

Anmerkung:

Wegen der zuständigen Behörden siehe Anmerkungen zu II/2 in Bremen nur die Behörde zu 3 a).

4
Mitteilungen zur Gefahrenabwehr

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 70 n Satz 1 i. V. m. §§ 69 k Abs. 1 und 69 o FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. Sie sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken.

(3) Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so hat die Richterin oder der Richter diese unverzüglich mitzuteilen (§ 70 n Satz 1 i. V. m. §§ 69k Abs. 2 und 690 FGG).

(4) Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.

(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

  1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
  2. nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
  3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.

Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 70 n Satz 1 i. V. m. § 69 k Abs. 3 FGG).

(6) Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, dass die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.

(7) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 70 n Satz 1 i. V. m. § 69k Abs. 4 FGG).

Anmerkungen:

  1. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind zuständig
    in Baden-Württemberg die Landratsämter und die Stadtkreise;
    in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
    in Berlin das Landeseinwohneramt Berlin;
    in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Bremen
    • in der Stadt Bremen
      1. in den Stadtbezirken Bremen-Mitte, Bremen-West, Bremen-Süd und Bremen-Ost das Stadtamt - 3 - Bremen,
      2. im Stadtbezirk Bremen-Nord das Straßenverkehrsamt Bremen-Nord,
    • in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
    in Hamburg die Behörde für Inneres - Landesbetrieb Verkehr;
    in Hessen in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, im Übrigen die Landräte;
    in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
    in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Stadt Göttingen;
    in Nordrhein-Westfalen die Straßenverkehrsämter;
    in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
    im Saarland die Gemeinden;
    in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte
    -Verkehrsbehörden -;
    in Thüringen die Fahrerlaubnisbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
  2. Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse sind zuständig
    in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden als Kreispolizeibehörden;
    in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
    in Berlin der Polizeipräsident in Berlin;
    in Brandenburg die Polizeipräsidien; in Bremen
    • in der Stadt Bremen das Stadtamt, Bremen,
    • in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
    in Hamburg die Behörde des Inneren;
    in Hessen
    1. für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Schusswaffen und Munition sowie
    2. für die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition und zur Waffeneinfuhr,

      die Magistrate in kreisfreien Städten, der Landrat als Behörde der Landesverwaltung im Übrigen,

    3. für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins oder eines Waffenerwerbscheins sowie
    4. für die Aufnahmebescheinigung nach § 39 Abs. 2 WaffG:

      der Oberbürgermeister in kreisfreien Städten, der Landrat als Kreispolizeibehörde im Übrigen,

    5. für die Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 WaffG:
      die jeweilige oberste Landesbehörde, der der Inhaber untersteht oder angehört;
    in Mecklenburg-Vorpommern
    1. die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Kreisordnungsbehörden
    2. der Ministerpräsident und die Minister im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach § 6 Abs. 2 WaffG ;

    in Niedersachsen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden, in Braunschweig und Hannover die Polizeidirektionen;
    in Nordrhein-Westfalen die Kreispolizeibehörden;
    in Rheinland-Pfalz

    1. für Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 WaffG die Staatskanzlei und die Ministerien für Bedienstete in ihrem Geschäftsbereich, das Ministerium des Innern und für Sport zudem für Mitglieder des Landtags, Bedienstete der Landtagsverwaltung und Bedienstete des Rechnungshofs,
    2. für Bescheinigungen nach § 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG für Behörden und Dienststellen des Landes sowie deren Bedienstete die Staatskanzlei und die Ministerien für ihren jeweiligen Geschäftsbereich,
    3. im Übrigen in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

    im Saarland die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
    in Sachsen

    1. die Kreispolizeibehörden,
    2. für waffenrechtliche Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 WaffG das Sächsische Staatsministerium der Justiz, das Landeskriminalamt, die Bereitschaftspolizeidirektion, die Landespolizeidirektion und die Regierungspräsidien jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs, im Übrigen das Sächsische Staatsministerium des Innern;

    in Sachsen-Anhalt die Landkreise, in Magdeburg und Halle die Polizeidirektionen; in Schleswig-Holstein der Ministerpräsident und die Minister im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach § 6 Abs. 2 WaffG, die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte;
    in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

  3. Für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind zuständig
    in Baden-Württemberg für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 79095 Freiburg, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden als Kreispolizeibehörden;
    in Bayern

    1. für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
      die Gewerbeaufsichtsämter,
    2. für Erlaubnisse nach § 27 SprengG:
      die Gewerbeaufsichtsämter;
      die Kreisverwaltungsbehörden für Ladungspulver zum Schießen mit Böllern und Vorderladern und zum Laden von Patronenhülsen;

    in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit;
    in Brandenburg die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter;
    in Bremen die Gewerbeaufsichtsämter, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Hannover; in Bremerhaven das Gewerbeaufsichtsamt;
    in Hamburg die Behörde für Wissenschaft und Gesundheit - Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz - Fachabteilung Amt für Arbeitsschutz;
    in Hessen die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik;
    in Mecklenburg-Vorpommern

    1. für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
      die Gewerbeaufsichtsämter; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund,
    2. für Erlaubnisse nach § 27 SprengG:
      die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;

    in Niedersachsen

    1. für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
      die Gewerbeaufsichtsämter, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter,
    2. für Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1, 5 SprengG:
      die Landkreise,

    in Hannover und Braunschweig die Polizeidirektionen;
    in Nordrhein-Westfalen die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter;
    in Rheinland-Pfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd - Regionalstellen Gewerbeaufsicht - für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Geologie und Bergbau, Abteilung Bergbau, in Koblenz;
    im Saarland

    1. für Erlaubnisse nach § 7 SprengG für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt, im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
    2. für Lagergenehmigungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
    3. für Bauartzulassungen nach § 17 Abs. 4 SprengG das Ministerium für Umwelt,
    4. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit;

    in Sachsen

    1. für Erlaubnisse nach § 7 und für Befähigungsscheine nach § 20 SprengG die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter,
    2. für Erlaubnisse nach § 27 SprengG die Kreispolizeibehörden;

    in Sachsen-Anhalt das Landesamt für Verbraucherschutz, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Geologie und Bergwesen;
    in Schleswig-Holstein das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit, Kiel;
    in Thüringen die Ämter für Arbeitsschutz in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl und für den bergbaulichen Bereich die Bergämter in Gera und Bad Salzungen.

  4. Für die Erteilung jagdrechtlicher Erlaubnisse sind zuständig:
    in Baden-Württemberg die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Landesjagdgesetz bei den Landratsämtern und den Stadtkreisen errichtete untere Jagdbehörde (Kreisjagdamt);
    in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
    in Berlin der Polizeipräsident in Berlin;
    in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Bremen das Stadtamt Bremen - Jagdbehörde -, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
    in Hamburg die Bezirksämter;
    in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Untere Jagdbehörden ,
    in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
    in Nordrhein-Westfalen die untere Jagdbehörde;
    untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde;
    in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
    im Saarland die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - und die Landeshauptstadt Saarbrücken;
    in Sachsen die Landkreise und Kreisfreie Städte
    in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte - Jagdbehörden -;
    in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte -Jagdbehörden -;
    in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

5
Mitteilungen über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten und von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe

(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Entziehung der Freiheit

  1. eines Angehörigen eines fremden Staates, wenn der Betroffene nach unverzüglicher Belehrung über seine Rechte die Unterrichtung der zuständigen konsularischen Vertretung verlangt oder wenn eine Mitteilungspflicht ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen vertraglich mit einem fremden Staat vereinbart ist,
  2. einer Person an Bord eines ausländischen Seehandelsschiffes, das sich in inländischen Hoheitsgewässern, insbesondere in einem inländischen Hafen, befindet, wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist.

(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 unverzüglich nach dem Beginn des Vollzugs der Freiheitsentziehung;
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 rechtzeitig vor der Freiheitsentziehung unter genauer Angabe des Ortes und der Zeit der Amtshandlung und mit dem Anheimgeben, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die Amtshandlung weder am Sitz des Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich nach der Freiheitsentziehung zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung, es sei denn, der Betroffene ist mit der Übersendung einer vollständigen Ausfertigung einverstanden.

(5) Die Mitteilungen sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten,

  1. dem im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene angehört und gegebenenfalls zusätzlich
  2. dessen Flagge im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 das Seehandelsschiff führt.

Anmerkungen:

  1. Zu den Mitteilungen auf Verlangen des Betroffenen wird auf Artikel 36 Abs. 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1971 II S. 1285) betreffend Mitteilung einer Freiheitsentziehung an die zuständige konsularische Vertretung auf Verlangen des Betroffenen hingewiesen. Mitteilungen ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen sind vertraglich vereinbart im Verhältnis

    1. zu Dominica
      (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbaln
    2. zu Fidschi
      (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975 – BGBl. 1975 II S. 1739 –),
    3. zu Grenada
      (Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.03.1975 – BGBl. 1975 II S. 366 –),
    4. zu Griechenland
      (Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22.10.1962 zu dem Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrag vom 18.03.1960 – BGBl. 1962 II S. 1505, 1963 II S. 912 –),
    5. zu Großbritannien und Nordirland
      (Artikel 18 Abs. 1 des Konsularvertrages vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17 –),
    6. zu Guyana
      (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nr. 272 vom 30.03.2004),
    7. zu Italien
      (Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 19.08.1959 zu dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 21.11.1957 – BGBl. 1959 II S. 949, 1961 II S. 1662 –),
    8. zu Jamaika
      (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972 – BGBl. 1973 II S. 49 –),
    9. zu Lesotho
      (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nr. 10 vom 21.02.2005),
    10. zu Malawi
      (Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.02.1967 – BGBl. 1967 II S. 936 –),
    11. zu Malta
      (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nr. 1130/04 vom 23.06.2004),
    12. zu Mauritius
      (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972 – BGBl. 1973 II S. 50 –),
    13. zu Sierra Leone
      (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nr. 15277/20 vom 01.02.2005),
    14. zu Spanien
      (Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 07.09.1972 zu dem Niederlassungsvertrag vom 23.04.1970 – BGBl. 1972 II S. 1041, 1557 –, eine Mitteilung ist nach Artikel 5 Buchstabe d Halbsatz 2 des deutsch-spanischen Niederlassungsvertrages vom 23.04.1970 von Amts wegen nur dann zu bewirken, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, die Benachrichtigung der nächsten konsularischen Vertretung zu verlangen),
    15. zu St. Kitts und Nevis
      (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nr. 440/2006 vom 06.06.2006),
    16. zu St. Vincent und die Grenadinen
      (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nr. 352/2004 vom 09.07.2004).
  1. Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 beruhen im Verhältnis
    1. zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Abs. 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom 25.04.1958 (BGBl. 1959 II 5. 232 und 469 in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.04.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten; im Einzelnen:
      Armenien vom 18.01.1993 - BGBl. 1993 II S. 169 -,
      Aserbaidschan vom 13.08.1996 - BGBl. 1996 II S. 2471 -,
      Belarus vom 05.09.1994 - BGBl. 1994 II S. 2533 -,
      Georgien vom 21.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1128 -,
      Kasachstan vom 19.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1120 -,
      Kirgisistan vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 II S. 1015 -,
      Moldau vom 12.04.1996 - BGBl. 1996 II S. 768 -,
      Russische Föderation vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 II S. 1016 -,
      Tadschikistan vom 03.03.1995 - BGBl. 1995 II S. 255 -,
      Ukraine vom 30.06.1993 - BGBl. 1993 II S. 1189 -,
      Usbekistan vom 26.10.1993 - BGBl. 1993 II S. 2038 -;
      danach sind die Mitteilungen auch dann zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind, oder um Luftfahrzeuge handelt,
    2. zu Spanien auf Artikel 14 der Konsular-Konvention vom 22.02.1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99, RGBI. 1872 S. 211).
  2. In Bayern entfällt eine Mitteilung des Gerichts, wenn bekannt ist, dass sie durch die Justizvollzugsanstalt ausgeführt wurde.
  3. Ergänzend wird für Bayern auf folgende landesrechtliche Vorschrift verwiesen:
    Bekanntmachung über Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten außerhalb eines Strafverfahrens vom 14. Dezember 1998 ( JMBl. 99, 5. 2).
  4. Siehe auch I/8.

6
Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen oder Erkenntnisse zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 70 n Satz 1 i. V. m. §§ 69 n Satz 1 und 69 o FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich machen, so sind diese Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Mitteilungen sind an die Gerichte oder Behörden zu richten, die für die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständig sind.

(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

  1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
  2. nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
  3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.
  4. Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 70 n Satz 1 i. V. m. § 69 n Satz 2 i. V. m. § 69 k Abs. 3 FGG).

(6) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 70 n Satz 1 i. V. m. § 69 n Satz 2 i. V. m. § 69 k Abs. 4 FGG).

III.
Mitteilungen bei Beurkundungen

1
Mitteilungen über die Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Schenkungen im Sinne von § 7 ErbStG und Zweckzuwendungen unter Lebenden im Sinne von § 8 ErbStG sowie von Rechtsgeschäften, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, aber nach den Umständen, die bei der Beurkundung oder sonst bekannt geworden sind, eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden enthalten (§34 ErbStG, §8 ErbStDV ).

(2) Die Mitteilung kann unterbleiben in Fällen, in denen Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 5200 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 5 200 Euro bildet (§ 8 Abs. 3 ErbStDV).

(3) Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß §8 Abs. 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker, über den Wert der Zuwendung und - bei einer Zuwendung von Grundbesitz - über den zuletzt festgestellten Einheitswert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen. Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.

(4) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 ErbStG i. V m. § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.

2
Mitteilungen über die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte beziehen, zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die das Gericht in einem Vergleich oder durch Aufnahme eines Antrags zu Protokoll beurkundet hat:

  1. Rechtsvorgänge, die ein Grundstück im Geltungsbereich des GrEStG betreffen;
  2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat;
  3. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Buchstaben a) und b) aufgeführten Vorgänge (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 GrEStG).

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich beziehen auf

  1. ein Erbbaurecht,
  2. ein Gebäude auf fremdem Boden,
  3. die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich des GrEStG liegendes Grundstück gehört (§ 18 Abs. 2 GrEStG).

(3) Die Mitteilungen sind auch dann zu bewirken, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist oder wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 GrEStG).

(4) Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG) binnen zwei Wochen nach der Beurkundung zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenden Protokolls beizufügen. Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenden Protokolls zu vermerken (§ 18 Abs. 3 und 4 GrEStG).

(5) Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten

  1. bei einem Rechtsvorgang, der sich auf ein Grundstück bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt;
  2. bei einem Rechtsvorgang, der sich auf mehrere Grundstücke bezieht,
    1. die im Bezirk eines Finanzamts liegen, an dieses Finanzamt,
    2. die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt;
    1. bei Grundstückserwerben durch Umwandlung an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, und
    2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet.

Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des GrEStG, so ist die Mitteilung an das unter Nr. 1 oder 2 genannte Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5, § 17 Abs. 1 bis 3 GrEStG). Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.

Anmerkungen:

Allgemein
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Bundesländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.finanzamt.de).

In Baden-Württemberg wird abweichend von Absatz 4 die Anzeige durch Übersendung von zwei Abschriften der jeweiligen Urkunde vorgenommen. Der ,,amtlich vorgeschriebene Vordruck" kommt regelmäßig nur in Fällen zur Anwendung, in denen Urkundspersonen in Baden-Württemberg Beurkundungen über außerhalb von Baden-Württemberg gelegene Grundstücke vornehmen.

3
Mitteilungen über die Beurkundung von entgeltlichen Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in einem gerichtlichen Vergleich

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Verträgen, durch die sich jemand verpflichtet, gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches,

  1. das Eigentum an einem Grundstück oder Grundstücksteil zu übertragen;
  2. ein grundstücksgleiches Recht, z. B. Erbbaurecht, zu begründen oder zu übertragen.

(§ 195 Abs. 1 Satz 1, § 200 BauGB ). Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrages nach Satz 1, wenn diese getrennt beurkundet werden (§ 195 Abs. 1 Satz 2, § 200 BauGB).

(2) Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuss zu richten. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs beizufügen.

Anmerkung:

Die Gutachterausschüsse bzw. ihre Geschäftsstellen sind gebildet

in Baden-Württemberg
bei den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften (§ 1 der VO vom 11. Dezember 1989 - GBl. S. 541 -);

in Bayern
bei den Kreisverwaltungsbehörden (§ 1 der VO vom 5. April 2005 - GVBl. S. 88 -);

in Berlin
beim Senator für Bau- und Wohnungswesen (§ 7 der VO vom 31. Oktober 1960 - GVBl. S. 1094 -);

in Brandenburg
für die Bereiche der Landkreise und der kreisfreien Städte bei dem dort zuständigen Kataster- und Vermessungsamt;

in Bremen
bei der Stadtgemeinde Bremen und bei der Stadtgemeinde Bremerhaven; Geschäftsstellen bestehen jeweils bei der örtlich zu-ständigen Katasterbehörde (§ 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 der VO vom 4. September 1990 - Brem. GBl. S. 261 - 2130 - a - 2 -);

in Hamburg
bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung -(§ 1 der VO vom 20. Februar 1990 - GVBl. S. 37 -);

in Hessen
in den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden über 20000 Einwohner beim Magistrat, in den Landkreisen beim Kreisausschuss (§ 1 der VO vom 15. November 1960 - GVB1. S. 219 -);

in Mecklenburg-Vorpommern
bei den Kreisen und kreisfreien Städten (§ 1 der VO vom 6. Juli 1992 - GVB1. S. 401 -); sie führen die Bezeichnung: »Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der kreisfreien Stadt 1 in dem Landkreis (Name der Gebietskörperschaft) «;

in Niedersachsen
bei den Vermessungs- und Katasterbehörden (§ 17 Abs. 1 der VO vom 22. April 1997 - Nds. GVB1. S. 112);

in Nordrhein-Westfalen
bei den Kreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Städten (§ 1 der VO vom 23. März 2004 - GV.NRW S. 146 -);

in Rheinland-Pfalz
für jeden Landkreis, für jede kreisfreie und große kreisangehörige Stadt (§ 1 der LVO vom 15. Mai 1989 - GVB1. S. 153 - BS 213 - 10), die Mitteilungen sind an die Geschäftsstellen bei den Katasterämtern bzw. an die Geschäftsstellen bei den kommunalen Vermessungsdienststellen der Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Trier und Worms zu richten;

im Saarland
bei den Landkreisen, beim Stadtverband Saarbrücken und bei der Landeshauptstadt Saarbrücken (§ 1 der VO vom 21. August 1990 - Amtbl. S. 957 -);

in Sachsen
für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt;

in Sachsen-Anhalt
bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg;

in Schleswig-Holstein
bei den Kreisen und kreisfreien Städten, § 1 der VO vom 6. Dezember 1989 - GVOBl. Schl.-H. S. 181 -.

4
Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Beurkundung
    1. der Anerkennung einer Vaterschaft oder des Widerruf s der Anerkennung und einer dazu erforderlichen Zustimmung (§ 1597 Abs. 2, 3 Satz 2, § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 29, § 21 PStG),
    2. der Anerkennung einer Mutterschaft (§ 29b PStG),
  2. die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs (§ 1597 Abs. 2 und 3, § 1596 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB).

(2) Zu übersenden ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung, der Widerrufserklärung, der etwa erforderlichen Zustimmungserklärung sowie der erteilten Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, sind

  1. über das Kind und
  2. über die Person, die die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt hat,

nachstehende von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten Angaben mitzuteilen:

  • Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
  • sämtliche Vornamen,
  • Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt, Nr. des Eintrags,
  • Staatsangehörigkeit,
  • rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
  • Familienstand,
  • Tag der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt der Heirat bzw. Behörde der Begründung der Lebenspartnerschaft und Nr. des Eintrags oder, wenn ein Familienbuch bzw. ein Lebenspartnerschaftsbuch geführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
  • Beruf,
  • Anschrift.

Der Angabe des Familienstandes des Anerkennenden bedarf es nur in den Fällen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat.

(3) Die Mitteilungen sind an das Standesamt zu richten, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet wurde. Ist die Geburt des Kindes im Ausland beurkundet, so ist die Mitteilung an das Standesamt 1 in 10119 Berlin, Rückerstraße 9, zu richten (§§ 29 Abs. 2, 29b Abs. 2 PStG).

5
Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich

(1) Mitzuteilen sind

  1. ein in einem gerichtlichen Vergleich errichteter Erbvertrag, sofern der Erbvertrag nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen wird;
  2. eine in einem gerichtlichen Vergleich aufgenommene Erklärung, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird (z. B. Aufhebungsvertrag, Rücktritts - und Anfechtungserklärung, Erbverzichtsvertrag, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag mit erbrechtlichen Auswirkungen - etwa durch erstmalige Vereinbarung oder Änderung des Vermögensstands );(§ 13 Abs. 1 Nr. 3 EGGVG).

(2) Die Mitteilung hat zu enthalten

  • den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers, die Familien-(Ehe-/Lebenspartnerschafts-)namen aus früheren Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie die Namen der Eltern,
  • Geburtstag und Geburtsort mit Postleitzahl, die Gemeinde und den Kreis; zusätzlich - soweit nach Befragen der Erblasserin oder des Erblassers möglich - das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenbuch (Geburtsregister- ) Nummer,
  • PLZ, Wohnort und Wohnung,
  • Tag des Abschlusses des Vergleichs.

Für die Mitteilung soll ein Vordruck nach der AV (Bekanntmachung, Runderlass, Landesverfügung) über die Benachrichtigung in Nachlasssachen verwendet werden.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. wenn die Geburt der Erblasserin oder des Erblassers von einem Standesamt im Inland beurkundet worden ist, an dieses Standesamt;
  2. in allen anderen Fällen an die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

6
Mitteilungen über die Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 34 ErbStG).

(2) Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß §8 Abs. 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über den Wert der Zuwendung und - bei einer Zuwendung von Grundbesitz - über den zuletzt festgestellten Einheitswert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen. Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.

(3) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.

2. Abschnitt
Mitteilungen in Zivilprozessverfahren

IV.
Mitteilungen in Mietsachen

1
Mitteilungen über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters

(1) Mitzuteilen ist der Eingang einer Klage, mit der die Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 BGB verlangt wird (§ 22 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 2 SGB XII).

(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.

(3) Mitzuteilen sind

  1. der Tag des Eingangs der Klage und, falls die Klage bereits zugestellt ist, auch der Tag der Rechtshängigkeit der Klage,
  2. die Namen und Anschriften der Parteien,
  3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
  4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
  5. der Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

(4) Die Mitteilungen sind unverzüglich zu bewirken, in der Regel nach Eingang der Klage.

(5) Die Mitteilungen, für die ein Vordruck gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zu verwenden ist, sind an den örtlich für die Kosten der Unterkunft mit Heizung zuständigen kommunalen Träger der Sozialhilfe oder die von diesem beauftragte Stelle bzw. an den örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die von diesem beauftragte Stelle zu richten.

(6) Zugleich mit der Mitteilung ist der Betroffene über den Inhalt und den 1. Empfänger der Mitteilung zu unterrichten.

Anmerkungen:

Mitteilungsempfänger sind:
in Baden-Württemberg der Stadt- oder Landkreis sowie die Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II;
in Bayern der Landkreis bzw. die kreisfreie Gemeinde;
in Berlin das Bezirksamt – Bereich Soziales – bzw. das Jobcenter (je nachdem, welche Stelle im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk für die Entgegennahme zuständig ist);
in Brandenburg die Landkreise bzw. kreisfreien Städte;
in Bremen

  1. in der Stadt Bremen das Amt für Soziale Dienste – Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW), Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;
  2. in der Stadt Bremerhaven
    für Mitteilungen nach § 34 Abs. 2 SGB XII der Magistrat der Stadt Bremerhaven – Sozialamt –,
    für Mitteilungen nach § 22 Abs. 6 SGB II die ARGE – J-Center – Bremerhaven;

in Hamburg das Bezirksamt – Grundsicherungs- und Sozialamt – Fachstelle für Wohnungsnotfälle;
in Hessen der Kreisausschuss des Kreises bzw. die kreisfreie Stadt
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Sozialämter – (Mitteilungen nach § 34 Abs. 2 SGB XII) und die Arbeitsgemeinschaften bzw. im Landkreis Ostvorpommern der Landrat (Mitteilungen nach § 22 Abs. 6 SGB II);
in Niedersachsen der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt;
in Nordrhein-Westfalen die Gemeinde bzw. die Kreise und kreisfreien Städte;
in Rheinland-Pfalz die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen; im Landkreis Ludwigshafen mit Ausnahme der Stadt Schifferstadt die Kreisverwaltung des Landkreises;
im Saarland für das Gebiet des Stadtverbandes Saarbrücken die Gemeinden als beauftragte Stellen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe. In den Landkreisen Saarlouis, Neunkirchen, St. Wendel, Saarpfalz und Merzig-Wadern ist jeweils der Landkreis Mitteilungsempfänger;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 44b SGB II;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 44b SGB II;
in Schleswig-Holstein die Landkreise (Kreissozialamt) und die kreisfreien Städte (Sozialamt); diese teilen den Gerichten etwaige von ihnen beauftragte Stellen mit;
in Thüringen die Sozialhilfeverwaltung der Landkreise oder der kreisfreien Städte.

Anlage zu IV/1

Amtsgericht

Geschäfts-Nr. __________________ Bitte immer angeben

____________________________________________
Plz, Ort, Datum

Anschrift,________________________________

Fernruf:___________________

Mitteilung an die Sozialhilfestelle nach § 34 Abs. 2 SGB XII

                    den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit Heizung zuständigen Träger der Grundsicherung oder die
                          von ihm beauftragte Stelle nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II

Hier ist die Klage auf Räumung von Wohnraum eingegangen, die

ausschließlich unter anderem

auf Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs nach § 543 BGB Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 BGB gestützt wird.

Bezeichnung der Parteien Kläger, Anschrift
 
Beklagter, Anschrift
 
Nach der Klageschrift beträgt die Monatsmiete
_________________ EUR
 
werden folgende Mietrückstände/Entschädigungen geltend gemacht
_________________ EUR
 

Eingegangen ist die Klageschrift
am_________________________

zugestellt wurde die Klageschrift
am *__________________

Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt
auf *_______________________
Die Klageschrift ist mit gleicher Post zur Zustellung an die Beklagtenpartei aufgegeben worden.

Sofern Sie die Forderung der Klagepartei befriedigen oder sich dazu verpflichten werden, bitte ich um umgehende schriftliche Mitteilung an den Vermieter und hierher (dreifach)

Auf Anordnung"

*Fehlt die Angabe, so ist das Datum noch nicht bekannt.

V.
Mitteilungen in Handelssachen nach § 95 GVG

1
Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

 (1) Mitzuteilen sind, wenn die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat, die an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind,

  1. in Verfahren zur Bestellung von Sonderprüfern nach
    § 142 Abs. 2 Satz 1, § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG
    1. der Eingang eines Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern,
    2. jede rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüfern,
    3. der Prüfungsbericht  der Sonderprüfer,
    4. im Falle des § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG zusätzlich die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 Abs. 2 AktG

    (§ 142 Abs. 7, § 261a AktG);

  2. bei Klagen gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses

    1. der Eingang der Klage,
    2. die rechtskräftige Entscheidung über die Klage

    (§ 256 Abs. 7 Satz 2 AktG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 500154, 60391 Frankfurt, zu richten.

VII.
Mitteilungen in Ehesachen

1
Mitteilungen über Aufhebungsanträge oder Feststellungsklagen

(1) Mitzuteilen ist der Eingang eines Antrags auf Aufhebung einer Ehe und einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, die von einem Ehegatten oder einer dritten Person eingereicht wurden (§§ 631 Abs. 4, 632 Abs. 3 ZPO ).

(2) Die Mitteilungen erfolgen durch Übersendung einer Abschrift der Antrags- oder Klageschrift.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.

Anmerkung:

Zuständige Verwaltungsbehörden sind:
in Baden-Württemberg
das Regierungspräsidium Tübingen;

in Bayern
die Regierung von Mittelfranken;

in Brandenburg
das Ministerium des Innern;

in Bremen
die Standesämter;

in Hamburg
die Bezirksämter;

in Hessen
die Regierungspräsidien;

in Niedersachsen
die Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte;

in Nordrhein-Westfalen

  1. für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Köln,
  2. für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Arnsberg;

in Rheinland-Pfalz
die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion Trier;

im Saarland
die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken;

in Sachsen
die Regierungspräsidien;

in Schleswig-Holstein
die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte;

in Thüringen
das Landesverwaltungsamt.

2
Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt

(1) Mitzuteilen ist die Rechtshängigkeit einer Scheidungssache, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 17 Abs. 3 SGB VIII). In den Mitteilungen sind Namen und Anschriften der Parteien anzugeben.

(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.

3
Mitteilungen über Urteile für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind Urteile, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird oder nach § 4 des Gesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. 1 5. 215) auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausspruches einer nachträglichen Eheschließung erkannt ist (§ 70 Nr. 11 PStG, § 23 Abs. 1 bis 4, §§ 27, 71 Abs. 5, § 72 Abs. 3 PStV).

(2)

  1. Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft des Urteils. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen betreffen.
  2. In den Mitteilungen sind anzugeben:
    1. wenn sie an den das Familienbuch führenden Standesbeamten zu richten sind, der Ehename und der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname des anderen Ehegatten oder, falls die Ehegatten keinen Ehenamen geführt haben, die Familiennamen des Mannes und der Frau, ferner Ort und Tag der Eheschließung,
    2. wenn sie an andere Standesbeamte zu richten sind, Ort und Tag der Eheschließung,

sowie die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags der Eheschließung.

  1. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 4 und 5 sind, soweit nicht bereits in dem Urteil enthalten, ergänzend
    1. über das Kind und
    2. über die Mutter des Kindes

    die von dem Standesbeamten für die Eintragung im Geburtenbuch benötigten, in III/4 Abs. 2 bezeichneten Angaben und

    1. von dem Mann
      der Familienname,
      sämtliche Vornamen und
      die Staatsangehörigkeit
      - sofern aus den Akten ersichtlich -

mitzuteilen.

(3) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so obliegt diesem die Mitteilung.

(4) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. an den Standesbeamten des gemeinsamen bzw. letzten gemeinsamen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten (§ 23 Abs. 1 PStV, § 13 Abs. 1 PStG);
  2. falls ein Familienbuch nicht angelegt ist und die Ehe im Inland geschlossen wurde, an den Standesbeamten, der die Eheschließung der Ehegatten beurkundet hat (§ 23 Abs. 3 PStV);
  3. an den Standesbeamten des Standesamtes 1 in Berlin, falls
    1. die Ehegatten nicht im für die Geltung des Personenstandsgesetzes vor dem 3. Oktober 1990 maßgebenden Bereich geheiratet haben und die Eheschließung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 PStG in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung bei dem Standesamt 1 in Berlin beurkundet worden ist (§ 23 Abs. 1 und 3 PStV), oder
    2. ein Familienbuch angelegt ist, die Ehegatten oder auch nur einer von ihnen nach dem Tode oder der Todeserklärung des anderen im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 23 Abs. 1 PStV, § 13 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 PStG), oder
    3. ein Konsularbeamter einer deutschen Auslandsvertretung die Eheschließung vorgenommen und beurkundet hat oder das Personenstandsbuch von einem solchen Beamten geführt worden ist (§ 23 Abs. 1 und 3 PStV, § 8 Abs. 2 KonsG, § 71 Abs. 1 und 5 PStV), oder
    4. das Heiratsbuch von einem Standesbeamten nach deutschen Rechtsvorschriften in einem Gebiet geführt wurde, in dem ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist (§ 72 Abs. 1 und 3 PStV), oder
    5. der Standesbeamte, der die nachträgliche Eheschließung beurkundet hat, sich nicht im Inland befindet (§ 72 Abs. 1 und 3 PStV, § 15 a Abs. 3 Satz 4 PStG);
  4. zusätzlich an die in XIV/1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 5 Buchst. e bezeichneten jeweils zuständigen Standesbeamten (§§ 23 Abs. 1, 27 PStV), falls in dem Urteil auf Nichtigkeit der Ehe erkannt ist und
    1. ein nicht von dem Manne stammendes Kind der Frau deren Ehenamen erhalten hatte, sofern es bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte,
    2. ein von der Frau an Kindes Statt angenommenes Kind deren Ehenamen erhalten hatte, sofern das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte,
    3. einem nicht von dem Manne stammenden Kind der Frau nach § 1618 BGB der Ehename erteilt worden war oder nach den bis zum 30. Juni 1976 geltenden Bestimmungen der Ehemann der Frau seinen Namen dem Kind erteilt hatte;
  5. zusätzlich an die in XIV/1 Abs. 3 bezeichneten Standesbeamten (§§ 23, 27 PStV, §§ 15, 30 Abs. 1 PStG), falls in dem Urteil auf Nichtbestehen der Ehe erkannt ist und
    1. einem nicht von dem Manne stammenden Kind der Frau nach § 1618 BGB der Ehename erteilt worden war oder nach den bis zum 30. Juni 1976 im damaligen Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes geltenden Bestimmungen der Ehemann der Frau dem Kind seinen Namen erteilt hatte,
    2. von dem Mann und der Frau ein Kind als gemeinschaftliches Kind oder von dem Mann oder der Frau ein Kind des anderen Teils angenommen worden ist,
    3. allein von dem Mann oder der Frau unter ihrem vermeintlichen Ehenamen ein sonstiges Kind angenommen worden ist.

Anmerkung:

Die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten für die Führung des Familienbuches bestimmt sich nach § 12 Abs. 1, §§ 13 und 15 a Abs. 3 PStG.

VIII.
Mitteilungen in Kindschaftssachen

1
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind familiengerichtliche Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsbuch erforderlich machen (§ 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 PStG, §§ 23, 27, 71 Abs. 5, § 72 Abs. 3 PStV).

(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk. Soweit nicht bereits in dieser enthalten, sind die von dem Standesbeamten für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten, in III/4 Abs. 2 bezeichneten Angaben über

  1. das Kind und gegebenenfalls
  2. den Vater (Annehmenden),
  3. die Mutter (Annehmende) oder
  4. den Mann oder die Frau, von denen das Kind nach der Entscheidung abstammt oder nicht abstammt,

sowie die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags mitzuteilen (§§ 23 Abs. 4, 27 Abs. 3 PStV).

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. bei Entscheidungen, durch die die Vaterschaft festgestellt wird,
    1. wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,
      an den Standesbeamten, der die Geburt beurkundet hat,
    2. wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde,
      an den Standesbeamten des Standesamts 1 in 10119 Berlin, Rückerstraße 9 (§ 29 Abs. 2 PStG),
  2. bei Entscheidungen, die die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft zu einem Kind betreffen, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet wurde und bei dem die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft dem Standesbeamten des Standesamts 1 in Berlin mitgeteilt worden war, an den Standesbeamten des Standesamts 1 in 10119 Berlin, Rückerstraße 9 (§§ 30 Abs. 1, 29 Abs. 2 PStG),
  3. bei den übrigen Entscheidungen

an die in XIV/1 Abs. 3 bezeichneten jeweils zuständigen Standesbeamten (§ 30 Abs. 2 PStG).

Anmerkung:

Siehe auch XIII/15 Abs. 1 Nr. 4.

2
Mitteilungen an das Jugendamt

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, die eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen beseitigen (§ 52 a Abs. 3 SGB VIII).

(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung.

(3) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.

3. Abschnitt
Mitteilungen in Vollstreckungsverfahren

X.
Mitteilungen in Zwangsvollstreckungssachen

1
(aufgehoben)

2
Mitteilungen zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO,
  2. der Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft betrifft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 17 Nr. 1 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind an die für das Vollstreckungsgericht im Sinne des § 899 ZPO zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.

Anmerkung

In Bayern sind die Mitteilungen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 40 BayGZVJu, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.

In Sachsen sind die Mitteilungen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.

3
Mitteilungen an das Registergericht

(1) Mitzuteilen ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft, sofern das vorgelegte Vermögensverzeichnis hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gesellschaft vermögenslos ist (§ 15 Nr. 1 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.

4
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis

(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 g Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 2 SchuVVO).

(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 915 g Abs. 2 Satz 1 ZPO).

(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.

XI.
Mitteilungen in Zwangsversteigerungssachen

1
Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins

(1) Mitzuteilen ist bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Bestimmung des Versteigerungstermins (§ 39 ZVG, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen müssen den Namen und die Anschrift des Vollstreckungsschuldners enthalten, soweit diese Angaben nicht schon aus der zu übersendenden Abschrift der Terminbestimmung hervorgehen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. die Gemeindeverwaltung (§ 77 Abs. 2 AO, § 134 Abs. 2 BauGB, § 12 GrStG, Beiträge nach Kommunalabgabenrecht);
  2. die Stellen, die öffentliche Lasten einziehen, soweit feststeht, dass derartige Abgaben nach landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen; zu diesen Lasten gehören insbesondere
    1. Kirchspielsumlagen sowie Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen- und Pfarrverband entspringen oder an Kirchen, Pfarreien oder Kirchenbedienstete zu entrichten sind,
    2. Beiträge, die an Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, sowie an öffentlich-rechtliche Brandversicherungsanstalten zu entrichten sind,
    3. Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Genossenschaften, deren Zweck in der Verbesserung der Bodenverhältnisse besteht, zu entrichten sind,
    4. Beiträge und Gebühren zu öffentlichen Wege-, Siel-, Wasser- und Uferbauten.

2
Mitteilungen über den Zuschlag zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, z. B. Erbbaurechte und Wohnungseigentum, ohne Rücksicht darauf, ob der Rechtsübergang grunderwerbsteuerpflichtig ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 GrEStG).

(2) Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG ) binnen zwei Wochen nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses beizufügen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GrEStG). Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des Zuschlagsbeschlusses zu vermerken (§ 18 Abs. 4 GrEStG).

(3) Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten

  1. bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf ein Grundstück (Erbbaurecht) bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück (Erbbaurecht) oder der wertvollste Teil des Grundstücks (Erbbaurechts) liegt (§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 5 GrEStG);
  2. bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf mehrere Grundstücke (Erbbaurechte) bezieht,
    1. die im Bezirk eines Finanzamtes liegen, an dieses Finanzamt,
    2. die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil (Erbbaurecht) oder das wertvollste Grundstück (Erbbaurecht) oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen (Erbbaurechten) oder Grundstücken (Erbbaurechten) liegt (§ 17 Abs. 2 GrEStG).

Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.

Anmerkungen:

In Baden-Württemberg wird abweichend von Absatz 2 von der Verwendung des amtlichen Vordrucks abgesehen und statt dessen die Anzeige durch Übersendung von zwei Abschriften des Zuschlagsbeschlusses vorgenommen.

In Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Finanzministerium abweichend von Absatz 2 von der Verwendung des amtlichen Vordrucks abgesehen und statt dessen eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses mit einem kurzen Anschreiben übersandt werden.

In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen zu richten an:
das Finanzamt Landau für den Bereich der Finanzämter Frankenthal, Landau, Ludwigshafen, Neustadt, Pirmasens-Zweibrücken und Speyer-Germersheim,
das Finanzamt Mayen für den Bereich der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied, Sankt Goarshausen-Sankt Goar und Simmern-Zell,
das Finanzamt Trier für den Bereich der Finanzämter Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun und Trier und
das Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden für den Bereich der Finanzämter Bad Kreuznach, Bingen-Alzey, Idar-Oberstein, Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Mainz-Mitte, Mainz-Süd und Worms-Kirchheimbolanden.

Im Saarland sind die Mitteilungen zu richten an:
das Finanzamt Saarbrücken (Am Stadtgraben) für den Bereich der Finanzämter Saarbrücken und Saarlouis und das Finanzamt Homburg für den Bereich der Finanzämter Homburg, Merzig, Neunkirchen und St. Wendel. Die Mitteilungen sind in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.

In Sachsen sind die Mitteilungen zu richten an:
das Finanzamt Borna für den Bereich der Finanzämter Borna, Döbeln, Grimma und Oschatz,
das Finanzamt Dresden III für den Bereich der Finanzämter Dresden I, Dresden II, Dresden III und Meißen,
das Finanzamt Leipzig III für den Bereich der Finanzämter Eilenburg, Leipzig I, Leipzig II und Leipzig III,
das Finanzamt Löbau für den Bereich der Finanzämter Bautzen, Bischofswerda, Freital, Görlitz, Hoyerswerda, Löbau und Pirna,
das Finanzamt Plauen für den Bereich der Finanzämter Hohenstein-Ernstthal, Plauen, Zwickau-Land und Zwickau-Stadt,
das Finanzamt Schwarzenberg für den Bereich der Finanzämter Annaberg, Chemnitz-Mitte, Chemnitz-Süd, Freiberg, Mittweida, Schwarzenberg, Stollberg und Zschopau.

3
Mitteilungen über den Zuschlag zu Wertermittlungszwecken des Gutachterausschusses

(1) Mitzuteilen sind alle Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren (§ 195 Abs. 1, § 200 BauGB).

(2) Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuss zu richten.

Anmerkung:

Die Gutachterausschüsse (Absatz 2) sind in der Anmerkung zu 111/3 aufgeführt.

XII.
Mitteilungen in Konkurs- und Vergleichssachen

1
Mitteilungen über Anträge des Gemeinschuldners auf Eröffnung des Konkursverfahrens

(1) Mitzuteilen ist der vom Gemeinschuldner gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, wenn es sich nicht um einen Nachlasskonkurs handelt und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gemeinschuldner Elternteil eines minderjährigen Kindes ist (§ 35 a FGG).

(2) Die Mitteilungen sind an das Vormundschaftsgericht zu richten.

2
Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) mangels Masse

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse;
  2. die Ablehnung der Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens mangels Masse
    1. nach Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens,
    2. nach Einstellung des Vergleichsverfahrens,
    3. nach Versagung der Bestätigung des Vergleichs,
    4. nach Einstellung des fortgesetzten Vergleichsverfahrens,

(§ 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften BGBl. III 4120.3, § 45 VAG, § 81 Abs. 1, § 96 Abs. 6, § 101 VglO, §§ 112, 205 KO, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG). Bei Nachlasskonkursen entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.

(2) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
  2. das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht, wenn der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hat, es sich nicht um einen Nachlasskonkurs handelt und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner Elternteil eines minderjährigen Kindes ist (§ 35 a FGG, § 1666 BGB);
  3. das Registergericht,
    1. wenn der Schuldner eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist (§ 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften BGBl. III 4 120.3, § 45 VAG, § 32 HGB),
    2. außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. b bis d, wenn der Schuldner in das Handels-, das Genossenschafts-, das Partnerschafts- oder in das Vereinsregister eingetragen ist (§ 81 Abs. 1, § 96 Abs. 6, § 101 VglO, § 102 GenG, § 1 Abs. 4 PartGG, § 75 BGB);

    wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, ferner an

  4. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständig sind; für den Bereich aller Ersatzkassen (für Angestellte und Arbeiter) ist die Mitteilung jedoch nur an den Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg, zu richten;
  5. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an das Arbeitsamt, in dessen Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat;

Anmerkung:

In Berlin sind die Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 5 an das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg zu richten.
In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.

3
Mitteilungen über die Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens)

(1) Mitzuteilen sind unter Bezeichnung des Konkursverwalters

  1. die Eröffnung des Konkursverfahrens;
  2. die Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens
    1. nach Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens,
    2. nach Einstellung des Vergleichsverfahrens
    3. nach Versagung der Bestätigung des Vergleichs,
    4. nach Einstellung des fortgesetzten Vergleichsverfahrens,

(§ 112 KO, § 45 VAG , § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).
Bei Nachlasskonkurssachen entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.

(2) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a alsbald nach Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. die Dienstbehörde, wenn der Gemeinschuldner Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist (§ 112 KO);
  2. das Registergericht, wenn der Gemeinschuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 112 KO, § 45 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 1 Abs. 4 PartGG, § 75 BGB);
    ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
  3. die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
  4. Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
  5. das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht, wenn es sich nicht um einen Nachlasskonkurs handelt und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gemeinschuldner Elternteil eines minderjährigen Kindes ist (§ 35 a FGG, § 1666 BGB);
  6. das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlasskonkursverfahren betreffen;
  7. die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;
  8. die Gerichtskasse oder die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde;
  9. das Arbeitsgericht;
  10. das Finanzamt;
  11. das Hauptzollamt;
  12. die Steuerkasse der Gemeinde;
    wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners erforderlich erscheint, auch an
  13. folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
    1. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung; für den Bereich aller Ersatzkassen (für Angestellte und Arbeiter) ist die Mitteilung jedoch nur an den Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Frankfurter Straße 84,53721 Siegburg, zu richten,
    2. die Berufsgenossenschaft,
    3. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung für Landwirte,
    4. die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer;
  14. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die für Arbeitnehmer des Gemeinschuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Gemeinschuldners liegt oder, falls der Gemeinschuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an das Arbeitsamt, in dessen Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat.

Anmerkungen:

  1. Zu Absatz 3 Nr. 5 siehe auch 1/1.
  2. In Berlin sind die Mitteilungen nach Absatz 3 Nr. 14 an das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg zu richten.
  3. In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 3 Nr. 3 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.

4
Mitteilungen über weitere Entscheidungen im Konkursverfahren (Anschlusskonkursverfahren)

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
  2. die Aufhebung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) nach Bestätigung des Zwangsvergleichs;
  3. die Aufhebung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) nach Abhaltung des Schlusstermins;
  4. die Einstellung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens);
  5. die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens);
  6. die Aufhebung des die Wiederaufnahme anordnenden Beschlusses

(§§ 112, 116, 163 Abs. 3, § 190 Abs. 3, § 198 Abs. 2, § 205 Abs. 2 KO, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 5 alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. die Dienstbehörde, wenn der Gemeinschuldner Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist (§§ 112, 116, 163 Abs. 3, § 190 Abs. 3, § 198 Abs. 2 und § 205 Abs. 2 KO);
  2. das Registergericht, wenn der Gemeinschuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§§ 112, 116, § 163 Abs. 3, § 190 Abs. 3, § 198 Abs. 2 und § 205 Abs. 2 KO, § 32 HGB, § 102 GenG, § 1 Abs. 4 PartGG, § 75 BGB);
    ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
  3. Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
  4. das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht, wenn es bereits eine Mitteilung nach XII/1 oder XII/3 erhalten hat (§ 35 a FGG, § 1666 BGB);
  5. das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlasskonkursverfahren betreffen;
  6. die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;
  7. die Gerichtskasse oder die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde.

Anmerkung:

Zu Absatz 3 Nr. 4 siehe auch 1/1.

5
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis

(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 107 Abs. 2 Satz 2 KO, § 915 g Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 2 SchuVVO).

(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 915 g Abs. 2 Satz 1 ZPO).

(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.

6
Mitteilungen über Entscheidungen in Vergleichsverfahren

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Eröffnung des Vergleichsverfahrens;
  2. die Aufhebung des Vergleichsverfahrens nach Bestätigung des Vergleichs;
  3. die Versagung der Bestätigung des Vergleichs, wenn die Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens aus anderen Gründen als mangels Masse abgelehnt wird;
  4. die Einstellung des Vergleichsverfahrens, wenn die Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens aus anderen Gründen als mangels Masse abgelehnt wird
    (§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 98 Abs. 3, § 101 VglO, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 23 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 98 Abs. 3, § 101, § 108 Abs. 1, § 111 Nr. 4 2 VglO);

    ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:

  2. die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;
  3. die Gerichtskasse oder die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde;
  4. die Gemeindeverwaltung;
  5. das Finanzamt;
  6. das Hauptzollamt;
    1. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung; für den Bereich aller Ersatzkassen (für Angestellte und Arbeiter) ist die Mitteilung jedoch nur an den Verband der Angestelltenkrankenkassen e. V., Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg, zu richten,
    2. die Berufsgenossenschaft,
    3. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung für Landwirte,
    4. die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer,

    wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint.

Den in den Nummern 4 bis 7 genannten Stellen ist nur die Eröffnung des Vergleichsverfahrens mitzuteilen.

Anmerkung:

Für die Mitteilungen bei Entscheidungen über die Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens gilt

  1. im Falle der Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens XII/1,
  2. im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens mangels Masse XII/2.

XIIa.
Mitteilungen in Insolvenzsachen

1
Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen

(1) Mitzuteilen sind die Anordnung und Aufhebung einer der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Anordnung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.

(2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sowie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sind zu richten an

  1. das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 1 InsO, § 45 VAG, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Abs. 2 PartGG, § 75 BGB);

    an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:

  2. den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO), wenn dem Schuldner ein allgemeines Veräußerungsverbot auferlegt wurde (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt., 22 Abs. 1 Satz 1 InsO);
  3. die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
  4. das Familiengericht nach vorheriger Einzelfallprüfung auf Anordnung der Richterin oder des Richters, wenn es sich nicht um ein Nachlassinsolvenzverfahren handelt und wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Schuldner Elternteil eines minderjährigen Kindes ist (§ 35a FGG, § 1666 BGB);
  5. das Arbeitsgericht, soweit die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt ist (§ 240 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG);
  6. das Finanzamt (§ 85 AO);
  7. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an das Arbeitsamt, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat.

(4) Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO sind zu richten an:

  1. das Vollstreckungsgericht;
  2. die Gerichtskasse oder die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle;
  3. das Hauptzollamt;
  4. die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
  5. das Finanzamt;
  6. das Arbeitsamt.

2
Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

(1) Mitzuteilen ist die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 45 VAG, §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 31 InsO, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG). Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.

(2) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
  2. das Familiengericht, wenn es sich nicht um ein Nachlassinsolvenzverfahren handelt und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner Elternteil eines minderjährigen Kindes ist (§ 35a FGG, § 1666 BGB);
  3. das Registergericht nach Rechtskraft des Beschlusses, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister eingetragen und eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird (§§ 262 Abs. 1 Nr. 4, 289 Abs. 2 Nr. 1 AktG; § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG ; § 81a Nr. 1 GenG; § 42 Nr. 4 VAG; §§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB; § 9 Abs. 1 PartGG);

    wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, ferner an

  4. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat;
    1. für den Bereich aller Ersatzkassen (für Angestellte und Arbeiter) ist die Mitteilung jedoch nur an den Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg, zu richten;
    2. für den Bereich der Bundesknappschaft ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Bundesknappschaft, Königsallee 175, 44781 Bochum, zu richten;
    3. für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70-72, 34131 Kassel, zu richten;
  5. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an das Arbeitsamt, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;
  6. die für den Sitz des Schuldners zuständige Landesversicherungsanstalt und an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 10704 Berlin;
  7. die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft;
  8. das Finanzamt (§ 85 AO).

Die Anordnung der Mitteilungen nach Nr. 2 und 4 bis 7 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.

Bei Verbraucherinsolvenzverfahren entfallen die Mitteilungen nach Nr. 3 bis 7.

Anmerkung:

Eine Mitteilung nach Nr. 4 bis 7 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht.

In Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 40 BayGZVJu, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.

In Berlin sind die Mitteilungen nach Abs. 2 Nr. 5 an das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg zu richten.

In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Abs. 2 Nr. 1 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.

In Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.

3
Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

(1) Mitzuteilen ist unter Bezeichnung des Insolvenzverwalters, Treuhänders oder Sachwalters

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  2. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit der Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters;
  3. die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

(§§ 31, 270, 304 InsO, § 45 VAG, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG). Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.

(2) Die Mitteilungen sind nach Erlass des Beschlusses zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 31 InsO, § 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Abs. 2 PartGG, § 75 BGB);
  2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich bei dem Schuldner um ein Kreditinstitut oder um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
  3. die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
  4. den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
  5. das Familiengericht, wenn es sich nicht um ein Nachlassinsolvenzverfahren handelt und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner Elternteil eines minderjährigen Kindes ist
    (§ 35a FGG, § 1666 BGB);
  6. das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen;
  7. das Vollstreckungsgericht;
  8. die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
  9. die Gerichtskasse oder die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde;
  10. das Arbeitsgericht (§ 240 ZPO);
  11. das Finanzamt (§ 85 AO);
  12. das Hauptzollamt;
  13. die Steuerkasse der Gemeinde;
    wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, auch an
  14. folgende Stellen:
    1. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat,

      aa) für den Bereich aller Ersatzkassen (für Angestellte und Arbeiter) ist die Mitteilung jedoch nur an den Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg, zu richten;
      bb) für den Bereich der Bundesknappschaft ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Bundesknappschaft, Königsallee 175, 44781 Bochum, zu richten;
      cc) für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70-72, 34131 Kassel, zu richten;

    2. die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft,
    3. die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Landesversicherungsanstalt und an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 10704 Berlin,
    4. die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer;
  15. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keine Lohnabrechnungsstelle hat, an das Arbeitsamt, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;

Die Anordnung der Mitteilungen nach Nr. 14 und 15 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.

Anmerkungen:

  1. zu Abs. 3 Nr. 6 siehe auch I/1
  2. in Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 3 Nr. 3 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 40 BayGZVJu, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
  3. in Berlin sind die Mitteilungen nach Abs. 3 Nr. 15 an das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg zu richten
  4. In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Abs. 3 Nr. 3 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.
  5. In Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 3 Nr. 3 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
  6. Eine Mitteilung nach Nr. 14 und 15 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht.

4
Mitteilungen über weitere Entscheidungen in Insolvenzverfahren

(1) Mitzuteilen sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG)

  1. die Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach Eröffnung (§§ 207, 215 InsO);
  2. die Einstellung des Verfahrens nach Wegfall des Eröffnungsgrundes (§§ 212, 215 InsO);
  3. die Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger (§§ 213, 215 InsO);
  4. die Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§§ 211, 215 InsO);
  5. die Aufhebung des Verfahrens nach Schlussverteilung (§ 200 InsO);
  6. die Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans (§ 258 InsO);
  7. die Anordnung und die Aufhebung der Überwachung des Insolvenzplans (§§ 267, 268 InsO);
  8. die nachträgliche Anordnung und die Aufhebung der Eigenverwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner und die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit zu bestimmten Rechtsgeschäften des Schuldners durch den Sachwalter (§§ 271 bis 273, 277 InsO);
  9. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (§ 34 InsO);
  10. die Entscheidungen über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, deren Versagung während der Wohlverhaltensperiode sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 300 InsO).

Die Mitteilungen nach Nr. 6, 7, 8 entfallen in Verbraucherinsolvenzverfahren.

(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 sind zu richten an:

  1. das Registergericht, wenn der Schuldner im, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 32 HGB, § 102 GenG, § 2 Abs. 2 PartGG, § 75 BGB);

ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:

  1. den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240 ZPO);
  2. das Familiengericht, wenn es bereits eine Mitteilung nach Abschnitt XII a13 erhalten hat (§ 35 a FGG, § 1666 BGB);
  3. das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen;
  4. das Vollstreckungsgericht;
  5. die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
  6. die Gerichtskasse oder die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde;
  7. das Finanzamt (§ 85 AO).

(4) Die Mitteilungen nach Abs. 1 Nr. 10 sind jeweils an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen zu richten:

  1. die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
  2. die Gerichtskasse oder die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde;
  3. das Familiengericht auf Anordnung der Richterin oder des Richters, wenn es sich nicht um ein Nachlassinsolvenzverfahren handelt und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner Elternteil eines minderjährigen Kindes ist (§§ 1666, 1667 BGB);
  4. das Vollstreckungsgericht;
  5. das Finanzamt;
  6. das Hauptzollamt.

5
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis

(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 g Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 2 SchuVVO).

(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO).

(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.

4. Abschnitt
Mitteilungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

XIII.
Mitteilungen in Familien-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen
sowie in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz

1
Mitteilungen über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Anordnung
    1. einer Vormundschaft,
    2. einer die Sorge für die Person betreffenden Pflegschaft
      unter Bezeichnung des Vormundes, des Gegenvormundes oder des Pflegers;
  2. jeder in der Person des Vormundes, des Gegenvormundes oder des Pflegers eintretende Wechsel;
  3. die Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft.

Ist ein Verein Vormund oder Pfleger, so entfallen die Mitteilungen nach Satz 1 (§ 1851 Abs. 1 und 3, § 1915 Abs. 1 BGB).

(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. Falls eine Ausfertigung der Entscheidung mitgeteilt wird, ist eine abgekürzte Ausfertigung zu übersenden.

2
Mitteilungen über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft und über die Person des Vormundes

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Anordnung einer Vormundschaft;
  2. Name und Anschrift des Vormunds sowie jeder in der Person des Vormunds eintretende Wechsel;
  3. die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahme oder ihre Beendigung kraft Gesetzes, soweit sie nicht durch den Tod oder die Volljährigkeit des Mündels eintritt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Mündel wohnt. Falls eine Ausfertigung der Entscheidung mitgeteilt wird, ist eine abgekürzte Ausfertigung zu übersenden.

Anmerkung:

Zuständige Meldebehörden, die nach den Meldegesetzen der Länder die Daten des gesetzlichen Vertreters des Einwohners zu speichern haben, sind:

in Baden-Württemberg die Gemeinden als Ortspolizeibehörden;
in Bayern die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften;
in Berlin das Landeseinwohneramt Berlin;
in Brandenburg die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden;
in Bremen:

  • in der Stadt Bremen das Stadtamt - Meldebehörde -,
  • in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg das Bezirksamt Harburg - ZM -;
in Mecklenburg-Vorpommern die (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter;
in Niedersachsen die Gemeinden;
in Nordrhein-Westfalen der Oberstadt-/Stadt-/Gemeindedirektor - Meldebehörde -;
in Rheinland-Pfalz die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen;
im Saarland die Gemeinden;
in Sachsen die Gemeinden
in Sachsen-Anhalt die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören
in Schleswig-Holstein die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter,
in Thüringen die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften

3
Mitteilungen an das für Unterbringungsmaßnahmen zuständige Gericht

(1) Mitzuteilen sind bei einer Vormundschaft, bei der der Mündel einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 FGG unterworfen ist, oder bei einer die Unterbringung erfassenden Pflegschaft

  1. ein Wechsel in der Person des Vormundes oder Pflegers;
  2. die Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft sowie der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung,

wenn für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 70 Abs. 7 Halbs. 1 FGG).

(1) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(2) Die Mitteilungen sind an das für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht zu richten.

4
Mitteilungen über die familien- und vormundschaftsgerichtliche Anordnung
vorläufiger Maßregeln

(1) Mitzuteilen ist die Anordnung der in den §§ 1693 und 1846 BGB, Artikel 24 Abs. 3 EGBGB bezeichneten Maßregeln, wenn eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 44 Satz 2 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Sie sind an das Vormundschaftsgericht zu richten, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

5
Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen und über die Kenntnis von anhängigen Strafverfahren

(1) Mitzuteilen sind

  1. familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderung und Aufhebung, wenn ein anhängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren gegen den Minderjährigen bekannt wird (§ 70 Satz 3 JGG);
  2. Kenntnisse des Familien- und Vormundschaftsrichters von einem anderen anhängigen Strafverfahren gegen den Minderjährigen (§ 70 Satz 2 JGG).

(2) Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 unterbleiben, wenn schutzwürdige Interessen des Minderjährigen oder des sonst von der Mitteilung Betroffenen an dem Ausschluss der Mitteilung erkennbar überwiegen (§ 70 Satz 3 JGG).

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Sie sind an die zuständigen Staatsanwaltschaften zu richten.

6
Mitteilungen über familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen an das Bundeszentralregister zur Führung des Erziehungsregisters

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Anordnungen des Familien- und Vormundschaftsrichters über Erziehungsmaßregeln, wenn ihm deren Auswahl und Anordnung vom Jugendgericht oder von dem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht nach den §§ 53, 104 Abs. 4 JGG überlassen worden ist;
  2. die vorläufigen und endgültigen Entscheidungen des Familienrichters nach § 1666 Abs. 1 und § 1666 a BGB sowie die Entscheidungen des Vormundschaftsrichters nach § 1837 Abs. 4 in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und § 1666 a BGB, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden
    (§§ 20, 59 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 4, 5, 9 BZRG).

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundeszentralregister (Erziehungsregister) zu richten.

(3) Form und Inhalt der Mitteilungen richten sich nach der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (3. BZRVwV) - Ausfüllanleitung für Justizbehörden (AfJ) - vom 25. Juli 1985, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 155 vom 22. August 1985, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

7
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind familiengerichtliche Entscheidungen, durch die

  1. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt oder
  2. über die Anfechtung der Vaterschaft entschieden wird,
    sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsbuch erforderlich machen (§ 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 PStG, §§ 23, 27, 71 Abs. 5, § 72 Abs. 3 PStV).

(2) Hinsichtlich des Inhalts, der Form und der Adressaten der Mitteilung gilt VIII/1 Abs. 2 und 3 entsprechend.

8
Mitteilungen an das Jugendamt

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, die eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen beseitigen (§ 52 a Abs. 3 SGB VIII).

(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung.

(3) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.

9
Mitteilungen über vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 StAG

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen

  1. über den Antrag auf Entlassung einer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehenden Person aus der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 StAG );
  2. über den Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit einer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehenden Person (§ 25 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 StAG);
  3. über die Verzichtserklärung einer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehenden Person auf die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 26 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2 StAG).

(2) Die Mitteilungen sind an die für den Bezirk des Vormundschaftsgerichts zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Den Mitteilungen sind die Akten beizufügen.

10
Mitteilungen über die Annahme als Kind im Ausland

(1) Mitzuteilen ist die dem Vormundschaftsgericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland, wenn der Angenommene im Inland in einem Personenstandsbuch eingetragen ist (§§ 23, 27 PStV), sofern nicht ersichtlich ist, dass die in Betracht kommenden Standesbeamten von der Annahme als Kind bereits anderweitig Kenntnis erhalten haben.

(2) Die Mitteilung ist von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Der Mitteilung ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Annahme als Kind beizufügen. Dabei sind, soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, die von dem Standesbeamten für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten, in III/4 Abs. 2 bezeichneten Angaben

  1. über das Kind und gegebenenfalls
  2. über den Annehmenden und
  3. über die Annehmende

sowie die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags mitzuteilen.

(4) Die Mitteilung ist an die in XIV/1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 5 Buchst. a, b, c und e bezeichneten Standesbeamten zu richten.

11
(aufgehoben)
 

12
Mitteilungen über vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen oder zu solchen Maßnahmen Anlass gebende Sachverhalte im Geltungsbereich des Haager Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12.6.1902 (RGBl. 1904 S. 240)

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Anordnung einer Vormundschaft über einen minderjährigen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Vertragsstaat des Haager Vormundschaftsabkommens hat,
    1. wenn für den Minderjährigen in dem Aufenthaltsstaat eine Vormundschaft bereits angeordnet ist (Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 des Haager Vormundschaftsabkommens),
    2. wenn die Behörden des Aufenthaltsstaates Nachricht darüber gegeben haben, dass Anlass für die Anordnung einer Vormundschaft besteht (Artikel 8 Abs. 2 des Haager Vormundschaftsabkommens);
  2. die Absicht, im Falle der Nummer 1 Buchst. b die Vormundschaft nicht anzuordnen (Artikel 8 Abs. 2 des Haager Vormundschaftsabkommens);
  3. Gründe, die die Anordnung einer Vormundschaft für einen minderjährigen Ausländer erforderlich erscheinen lassen, der einem Vertragsstaat des Haager Vormundschaftsabkommens angehört und sich in dem Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält (Artikel 8 Abs. 1 des Haager Vormundschaftsabkommens).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Für die Übermittlung der Mitteilungen gelten die Vorschriften der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) entsprechend.

(4) Die Mitteilungen sind über die Prüfungsstelle (§ 9 Abs. 2 ZRHO) zu leiten und zu richten im Falle des

  1. Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a
    an die Regierung des ausländischen Staates, in dem die Vormundschaft angeordnet worden ist;
  2. Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2
    an die Behörde des Staates, die nach Artikel 8 Abs. 1 des Haager Vormundschaftsabkommens Mitteilung ergehen ließ;
  3. Absatzes 1 Nr. 2
    an die zuständige Vormundschaftsbehörde des Heimatstaates.

Anmerkung:

Vertragsstaat des Abkommens ist - außer der Bundesrepublik Deutschland - Belgien. Im Verkehr mit Belgien gilt der diplomatische Weg.

13
Mitteilungen über beabsichtigte oder getroffene Maßnahmen im Geltungsbereich des Haager Übereinkommens vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II 5. 217)

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines minderjährigen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, Maßnahmen zu treffen (Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens);
  2. die Absicht, die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen getroffenen Maßnahmen aufzuheben oder durch andere Maßnahmen zu ersetzen (Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens);
  3. die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines Minderjährigen, hinsichtlich dessen bereits andere Vertragsstaaten Maßnahmen getroffen haben, die noch wirksam sind, weitere Maßnahmen zu treffen (Artikel 10 des Übereinkommens). Die Mitteilung unterbleibt, wenn ein Meinungsaustausch mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten eine dem Minderjährigen nachteilige Verzögerung zur Folge hätte oder aus einem sonstigen Grund nicht angebracht erscheint;
  4. die hinsichtlich eines Minderjährigen getroffenen Maßnahmen (Artikel 11 Abs. 1 des Übereinkommens).

(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind unverzüglich nach Wirksamwerden der Maßnahme zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Die Mitteilungen sind über die Prüfungsstelle gemäß § 9 Abs. 2 ZRHO zu leiten und zu richten im Falle des

  1. Absatzes 1 Nr. 1
    an die Behörden des Staates, in dem der minderjährige Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. Absatzes 1 Nr. 2
    an die Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts, deren Maßnahmen aufgehoben oder ersetzt werden sollen;
  3. Absatzes 1 Nr. 3
    an die Behörden des Staates, deren Entscheidungen noch wirksam sind;
  4. Absatzes 1 Nr. 4
    1. an die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört,
    2. falls neben den getroffenen Maßnahmen Entscheidungen von Behörden anderer Staaten wirksam bleiben und nicht schon eine Mitteilung nach Buchstabe a zu bewirken ist, an die Behörden dieser Staaten,
    3. falls Maßnahmen von Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts aufgehoben oder ersetzt werden, zusätzlich an die Behörden dieses Staates.

Anmerkung:
Aktuelle Informationen zu dem Übereinkommen finden sich auf der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net).

Vertragsstaaten des Übereinkommens sind - außer der Bundesrepublik Deutschland - Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen), Osterreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.

Die Mitteilungen sind zu richten

in Frankreich

  1. bei Maßnahmen zum Schutz der Person eines Minderjährigen:
    an den ,,Juge des Enfants" (Jugendrichter) ,du Tribunal de Grande Instance", in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters, der Mutter, des Vormunds, des Pflegers oder des Sorgerechtsinhabers des Minderjährigen befindet,
    in Ermangelung einer solchen Zuständigkeit an den Jugendrichter des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen,
    in Ermangelung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der bezeichneten Personen in Frankreich und wenn ein Verfahren bei den übrigen unter a) bis e) bezeichneten Gerichten oder Behörden nicht anhängig ist, an ,,Le Ministre de la Justice ,,(Justizministerium)," Direction de l`Education Surveilée 13 Place Vendome 75001 Paris;
  2. bei Maßnahmen zum Schutz des Vermögens eines Minderjährigen:
    an den ,,Juge des Tutelles" (Vormundschaftsrichter) ,,du Tribunal d`Instance", in dessen Zuständigkeitsbereich der Minderjährige wohnt,
    in Ermangelung einer solchen Zuständigkeit an den Vormundschaftsrichter, in dessen Zuständigkeitsbereich der Minderjährige Vermögen hat;
  3. ganz allgemein an jedes Gericht, bei dem ein Verfahren wegen einer in dem Übereinkommen bezeichneten Maßnahme anhängig ist;
  4. in dringenden Fällen an den ,,Procureur de la République (Staatsanwalt) près le Tribunal de Grande Instance,, in dessen Zuständigkeitsbereich der Minderjährige, sein Vater, seine Mutter, sein Vormund, Pfleger oder Sorgerechtsinhaber den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sowie an den Staatsanwalt des Ortes, an dem der Minderjährige angetroffen wird; die Mitteilungen können auch gerichtet werden
  5. bei Entscheidungen über die elterliche Autorität, das Sorgerecht und das Umgangsrecht an ,,Le Ministre de la Justice" (Justizministerium), ,Service des Affaires Européennes et Internatio­nales", 13 Place Vendöme, 75001 Paris;

in Italien
an „Ministerio della Giustizia, Dipartimento per la Giustizia Minorile“, Via Giulia, 131, 00186 ROMA, Telefon: +39 (06) 6880 2179/687 5023, Telefax: +39 (06) 6880 7087/6880 8085, E-Mail: giustizia.minorile@giustizia.it

in Lettland
an ,,Ministry of Children and Family Affairs", Basteja blvd. 14, Riga, LV-1050, Lettland (Telefon: +371 735 6497, Telefax: +371 735 6464, E-Mail: pasts@bm.gov.lv);

in Litauen
an „State Child Rights Protection and Adoption Service under the Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania“, Sodu Street 15, 03211 VILNIUS, Lithuania, Telefon: +370 (5) 231 0928, Telefax: +370 (5) 231 0927, E-Mail: info@ivaikinimas.lt

in Luxemburg
an „Le juge des enfants à Luxembourg“, Palais de Justice, 2, rue du Nord, LUXEMBOURG“.

in den Niederlanden
an de Nederlandse Minister van Justitie (te 's-Gravenhage);

in den niederländischen Antillen
an de Minister van Justitie van de Nederlandse Antillen;

in Aruba
an de Minister van Justitie van Aruba;

in Österreich
an die Gerichte und Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämter), wenn bekannt ist, dass bei diesen ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist, anderenfalls an das Bundesministerium für Justiz in Wien;

in Polen
an "Le Ministére de la Justice de la République de Polongne" (Justitsministerium);

in Portugal
an das ,,Instituto de Reinsercao Social`, Av. Almirante Reis, 101, 70, 1197 Lisboa Cedex;

in der Schweiz
an das "Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment Bundesamt für Justiz", CH-3003 Bem;

in Spanien
an Subdirección General de Cooperación Juridíca Internacional – Ministerio de Justicia, Calle San Bernardo no 62, E – 28071 Madrid, Spanien, Tel.: +34 (91) 3902228/2295/4437; Fax: +34 (91) 3904457;

in der Türkei
an "le Directeur du Droit international et des Relations extérieurs du Ministère de la Justice, ADALET BAKANLIGI Adalet Bakanhgi Milli Müdafaa Cad. No. 22, 06659 Bakanliklar, Ankara, Türkei".

14
Mitteilungen über Sachverhalte, die zu vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen Anlass geben, im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II 5. 1585)

(1) Mitzuteilen sind Sachverhalte, bei denen im Interesse eines minderjährigen oder anderen nicht voll geschäftsfähigen Ausländers die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers angebracht erscheint, wenn der Ausländer einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen angehört oder sich im Inland aufhält; entsprechendes gilt für Sachverhalte, bei denen im Interesse eines volljährigen Ausländers die Anordnung einer Betreuung angebracht erscheint, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist (Artikel 37 Buchst. b des Wie­ner Übereinkommens über konsularische Beziehungen).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige konsularische Vertretung des Staates zu richten, dem der Ausländer angehört.

Anmerkung:

Hinsichtlich der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen wird auf den als Beilage zu Bundesgesetzblatt Teil II herausgegebenen ,,Fundstellennachweis B - Völkerrechtliche Vereinbarungen -, Abschnitt ,,Mehrseitige Verträge", Bezug genommen.

Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sind derzeit - außer der Bundesrepublik Deutschland - Ägypten, Albanien, Äquatorialguinea, Algerien, Andorra, Angola, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, ehemaliges Jugoslawien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kongo (Demokratische Republik), Korea (Demokratische Volksrepublik), Korea (Republik), Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Republik Moldau, Monaco, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Osterreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Samoa, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Somalia, ehemalige Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Suriname, Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, ehemalige Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Vietnam, Zypern.
Staaten, die notifiziert haben, dass sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Übereinkommen gebunden betrachten:
Antigua und Barbuda, Bahamas, Bangladesch, Bosnien-Herzegowina, Dominica, Kiribati, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Papua-Neuguinea, Slowakei, Slowenien, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Tschechische Republik, Tuvalu.

15
Mitteilungen über Entscheidungen aufgrund des Transsexuellengesetzes

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die

  1. die Vornamen einer Person geändert werden (§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 3 TSG );
  2. Entscheidungen nach Nr. 1 aufgehoben werden (§ 6 Abs. 1 TSG);
  3. festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 TSG), einschließlich des Falles nach § 9 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 6 dieses Gesetzes;
  4. die Abstammung eines Kindes von einer Person festgestellt wird, deren Vornamen geändert wurden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 TSG)

(§ 30 Abs. 2 PStG, §§ 23, 27 PStV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3
    an die in XIV/1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 5 Buchst. d bezeichneten Standesbeamten;
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4
    an die Standesbeamten, denen die Entscheidung über die Änderung des Vornamens mitgeteilt wurde.

(3) Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk zu bewirken. Dabei sind, soweit nicht bereits in den Entscheidungen enthalten, anzugeben

Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
sämtliche Vornamen,
Geburtstag und -ort,
Geburtsstandesamt,
Nummer des Eintrags,
Familienstand,
Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nummer des Eintrags oder, wenn ein Familienbuch geführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
Anschrift,
Tag der Rechtskraft;

bei Mitteilungen von Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 4 außerdem der Familienname, die Vornamen das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsstandesamt und die Nummer des Eintrags für das Kind.

16
Mitteilungen über gerichtliche Entscheidungen nach dem Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz; IntFamRVG)

(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG); dies gilt auch dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt war (§ 9 Abs. 3 IntFamRVG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich aufhält. Solange die Zentrale Behörde oder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung befasst ist, oder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder das zuständige Jugendamt nicht tätig wird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind tatsächlich aufhält (§ 9 Abs. 2 IntFamRVG).

XIV.
Mitteilungen in Adoptionssachen

1
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die

  1. eine Annahme als Kind ausgesprochen wird;
  2. ein Annahmeverhältnis aufgehoben wird
    (§ 30 Abs. 2 PStG, §§ 23, 27, 71 Abs. 5, § 72 Abs. 3 PStV).

(2) Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß Anlage zu verwenden, in den die von dem Standesbeamten für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten Angaben aufzunehmen sind. Dem Vordruck ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung beizufügen.

  1. Angaben sind zu machen
    über das Kind und
    über den Annehmenden oder
    über beide Ehegatten, wenn sie das Kind gemeinschaftlich angenommen haben,
    oder
    wenn der eine Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen hat,
    oder im Fall Nr. 1 außerdem nach Maßgabe des Vordrucks, auf welche Rechtsvorschriften sich die Annahme als Kind gründet.
  2. Von diesen Personen sind nach Maßgabe des Vordrucks anzugeben:
    Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
    sämtliche Vornamen,
    Geburtstag und -ort,
    Geburtsstandesamt,
    Nr. des Eintrags,
    Staatsangehörigkeit,
    rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,
    Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
    Familienstand,
    Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nr. des Eintrags und,
    wenn ein Familienbuch geführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
    Beruf,
    Anschrift.
  3. Außerdem sind anzugeben

    aa) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    der Tag, an dem die Entscheidung dem Annehmenden oder, wenn dieser verstorben ist, dem Kind zugestellt worden ist, ferner, bei Annahme eines Kindes aus einer Ehe, Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs der leiblichen Eltern,
    bb) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    der Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ferner, ob mit der Aufhebung angeordnet wurde, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat, falls sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen erstreckt hatte.

  4. Erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, so ist eine beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung des Ehegatten oder des Lebenspartners des Kindes beizufügen oder anzugeben, aus welchen Gründen die Einwilligung nicht erforderlich war.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten,

  1. falls der Geburtsort des Kindes im Inland liegt, an den Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat (§ 27 Abs. 1 PStV) (unterlag die Geburt des Kindes nicht der allgemeinen Anzeigepflicht - z. B. Kinder von Mitgliedern einer Truppe der Partner des Nordatlantikvertrages oder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, die einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO zugeteilt sind -, ist eine weitere Mitteilung an einen der in Nummer 5 bezeichneten Standesbeamten zu richten),
  2. falls der Geburtsort des Kindes im Ausland liegt, die Geburt nach § 41 Abs. 1 bis 3 PStG bei dem Standesamt 1 in Berlin beurkundet worden ist, an den Standesbeamten dieses Standesamtes (§ 27 Abs. 1 PStV),
  3. falls ein Konsularbeamter einer deutschen Auslandsvertretung über die Geburtsanzeige eine Niederschrift aufgenommen hat oder das Personenstandsbuch von einem solchen Beamten geführt wurde,
    an den Standesbeamten des Standesamtes 1 in Berlin (§ 71 Abs. 3 PStV),
  4. falls ein deutscher Standesbeamter einen Geburtseintrag nach deutschen Rechtsvorschriften vorgenommen hat, der Geburtsort des Kindes sich aber jetzt im Ausland befindet, an den Standesbeamten des Standesamtes 1 in Berlin (§ 72 Abs. 3 PStV),
  5. falls der Geburtsort des Kindes im Ausland liegt und die Geburt auch nicht nach den Nummern 2, 3 und 4 beurkundet worden ist,
    1. bei Entscheidungen, die eine Annahme als gemeinschaftliches Kind betreffen,
      an den Standesbeamten, der das Familienbuch der Annehmenden führt, und wenn es sich um ein Kind aus einer Ehe handelt, zusätzlich
      an den Standesbeamten, der das Familienbuch der leiblichen Eltern des Kindes führt (§ 27 Abs. 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, 3 PStV),
    2. bei Entscheidungen, die eine Annahme eines Kindes des einen Ehegatten durch den anderen Ehegatten betreffen,
      an den Standesbeamten, der das Familienbuch dieses Ehepaares führt, und wenn es sich um ein Kind eines Ehegatten aus einer früheren Ehe handelt, zusätzlich
      an den Standesbeamten, der das Familienbuch für die frühere Ehe führt (§ 27 Abs. 2, § 37 PStV),
    3. bei Entscheidungen, die eine Annahme eines Kindes aus einer Ehe durch eine Einzelperson betreffen,
      an den Standesbeamten, der das Familienbuch der leiblichen Eltern des Kindes führt (§ 27 Abs. 2, § 38 Satz 2 PStV),
    4. bei sonstigen Entscheidungen, die nach § 30 Abs. 1 PStG am Rande eines Geburtseintrages zu vermerken wären, soweit diese nach § 15 PStG auch die Ergänzung eines Familienbuches erforderlich machen,
      an den Standesbeamten, der dieses Familienbuch führt (§ 27 Abs. 2, §40 PStV),
    5. bei den unter a) bis d) genannten Entscheidungen, die sich auf ein verheiratetes oder verheiratet gewesenes Kind beziehen,
      auch an den Standesbeamten, der das Familienbuch des Kindes führt, oder wenn ein Familienbuch nicht angelegt ist,
      an den Standesbeamten, der die Eheschließung des Kindes beurkundet hat, bei den unter d) genannten Entscheidungen, die sich auf eine verheiratete oder verheiratet gewesene Mutter beziehen,
      auch an den Standesbeamten, der das Familienbuch der Mutter führt,
      oder wenn ein Familienbuch nicht angelegt ist,
      an den Standesbeamten, der die Eheschließung der Mutter beurkundet hat (§ 27 Abs. 2, § 41 PStV)

Anmerkung:

Die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten für die Führung des Familienbuchs bestimmt sich nach § 2 Abs. 1, §§ 13 und 15a PStG.

Anlage zu XIV/1

___________________________ _____________, den________

_______________________________

Anlage/n: Ausfertigung des Beschlusses vom

beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung vom

Mitteilung nach XIV der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen

Annahme als Kind
und zwar
Adoption eines Minderjährigen (§§ 1741, 1755 Abs. 1 BGB),
Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1741, 1755 Abs. 2 BGB),
Adoption eines Minderjährigen durch Verwandte oder Verschwägerte (§§ 1741, 1756 Abs. 1 BGB),
Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstoben ist (§§ 1741, 1756 Abs. 2 BGB),
Adoption eines minderjährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe auf andere Weise als durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten (§§ 1741, 1754 BGB),
Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB),
Volladoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1772 BGB),
Volladoption eines Volljährigen durch Verwandte oder Verschwägerte (§§ 1767, 1772, 1756 Abs. 1 BGB),
Volladoption eines volljährigen Kindes durch den Ehegatten eines Elternteils, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1767, 1772, 1755 Abs. 2 BGB),
Volladoption eines volljährigen Kindes durch den Ehegatten eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1767, 1772, 1756 Abs. 2 BGB),
Adoption nach ausländischem Recht (Rechtsnorm)..........................................................
Die Entscheidung ist dem/den Annehmenden - wenn verstorben, dem Kind - zugestellt worden am..................................................
Bei Annahme eines Kindes aus einer Ehe: Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs der leiblichen Eltern:......................................................
Die Änderung des Geburtsnamens des Kindes erstreckt sich auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen; eine beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung des Ehegatten oder des Lebenspartners des Kindes liegt bei.
Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten auf der Rückseite
Aufhebung einer Annahme als Kind
Die Entscheidung ist rechtskräftig seit ...............................................................................

Es wurde angeordnet, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.

Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten auf der Rückseite

  Kind    
Familienname (ggf. auch Geburtsname)      
Sämtliche Vornamen      
Geburtstag und -ort      
Geburtsstandesamt, Nr. des Eintrags      
Familienstand (wenn verheiratet, Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nr. des Eintrags, wenn ein Familienbuch geführt wird, zusätzlich Kennzeichen und Führungsort.      
Beruf      
Anschrift      
  Annehmender Weiterer Annehmender (bei Annahme durch Ehepaar) Ehegatte des Annehmenden (****)
Familienname (ggf. auch Geburtsname)      
Sämtliche Vornamen      
Geburtstag und -ort      
Geburtsstandesamt, Nr. des Eintrags **      
Staatsangehörigkeit ***      
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft usw. *      
Familienstand (wenn verheiratet, Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nr. des Eintrags, wenn ein Familienbuch geführt wird, zusätzlich Kennzeichen und Führungsort.      
Beruf      
Anschrift      

* stets anzugeben bei Annahme als Kind nur hinsichtlich des Annehmenden, wenn sie mit der Eintragung in die Personenstandsbücher einverstanden sind

** nur anzugeben, wenn eine Einzelperson ein Kind annimmt

*** nur mitzuteilen im Falle der Annahme als Kind durch ausländische Staatsangehörige unter Bezeichnung der vorgelegten Unterlagen

**** nur mitzuteilen bei Annahme eines Kindes des Ehegatten

XV.
Mitteilungen in Betreuungssachen

1
Mitteilungen über vorläufige Maßregeln und einstweilige Anordnungen

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Anordnung vorläufiger Maßregeln nach Art. 24 Abs. 3 EGBGB ;
  2. die Anordnung von Maßregeln nach § 1908 i Abs. 1 in Verbindung mit § 1846 BGB;
  3. eine einstweilige Anordnung nach § 69 f FGG;
  4. die Abänderung oder Aufhebung einer in Nrn. 1 bis 3 genannten Anordnung (§ 65 Abs. 5 Satz 2 FGG, § 69 o FOG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sind zu richten

  1. wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist, an das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist;
  2. im Übrigen
    1. an das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der er das anordnende Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
    2. wenn der Betroffene Deutscher ist und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hat, an das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin.

(4) Die Mitteilungen nach Abs. 1 Nr. 4 sind an das Gericht zu richten, das die Mitteilung der Anordnung erhalten hat, es sei denn, dass die Zuständigkeit eines anderes Gerichts bekannt geworden ist. Dann ist die Mitteilung an dieses Gericht zu richten.

2
Mitteilungen über Entscheidungen zur Betreuung und zum Einwilligungsvorbehalt an die Betreuungsbehörde

(1) Mitzuteilen ist die Entscheidung, durch die

  1.  
    1. ein Betreuer bestellt,
    2. der Aufgabenkreis eines Betreuers erweitert oder eingeschränkt,
    3. ein weiterer Betreuer bestellt,
    4. die Bestellung eines Betreuers verlängert oder
    5. eine Betreuung aufgehoben wird;
  2.  
    1. ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet,
    2. der Kreis der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen erweitert oder eingeschränkt,
    3. die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verlängert oder
    4. ein Einwilligungsvorbehalt aufgehoben wird

(§ 69 a Abs. 2 Satz 1, § 69 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 69 i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 5 und 6 Satz 1 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a
    an diejenige Betreuungsbehörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder,
    falls der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ein solcher nicht feststellbar ist, an die Betreuungsbehörde, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Betreuung hervortritt;
  2. in den übrigen Fällen
    an die Behörde, an die die Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a gerichtet wird oder gerichtet worden ist, sofern nicht eine andere Betreuungsbehörde dem Gericht schriftlich angezeigt hat, dass sie nunmehr zuständig ist.

Anmerkungen:

Zuständige Betreuungsbehörden sind:

in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise;
in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Berlin die Bezirksämter;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg die Behörde für Soziales und Familie - Amt für Soziales und Rehabilitation
in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Betreuungsbehörden -;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

3
Mitteilungen zur Gefahrenabwehr

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen und Erkenntnisse, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 69 k Abs. 1 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so sind diese unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.

(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

  1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
  2. nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
  3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.

Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind.

(6) Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, dass die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.

(7) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 69 k Abs. 4 FGG).

Anmerkung:

Wegen der zuständigen Behörden siehe Anmerkungen zu II/4

4
Mitteilungen zum Wählerverzeichnis

(1) Mitzuteilen sind bei Betroffenen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,

  1. die Bestellung eines Betreuers ausweislich der Entscheidung nach § 69 Abs. 1 oder nach § 69 i Abs. 1 FGG zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung eines Aufgabenkreises eines Betreuers auf alle Angelegenheiten des Betroffenen, auch wenn die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen über die Entgegennahme, das Offnen und das Anhalten seiner Post und über seine Sterilisation nicht erfasst werden;
  2. die Einschränkung einer solchen Betreuung;
  3. das Ende einer solchen Betreuung, soweit es nicht durch den Tod des Betroffenen herbeigeführt wird

(§ 69 l Abs. 1 FGG).

(2) Gleiches gilt bei Betroffenen, die Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, soweit sie nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzusehen sind und in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung.

(5) Die Mitteilungen sind an die für die Führung des Wählerverzeichnisses zuständige Behörde zu richten.

Anmerkungen:

Für die Führung des Wählerverzeichnisses sind zuständig:

in Baden-Württemberg die Gemeinden;
in Bayern die Gemeinden;
in Berlin die Bezirksämter - Bezirkseinwohnerämter -;
in Brandenburg die Ämter, amtsfreien und geschäftsfähigen Gemeinden;
in Bremen das Stadtamt - Meldebehörde -,
in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg das Bezirksamt Harburg - ZM -;
in Hessen die Gemeindebehörden;
in Mecklenburg-Vorpommern die Gemeinden;
in Niedersachsen die Gemeinden;
in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden;
in Rheinland-Pfalz die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen,
im Saarland die Gemeinden;
in Sachsen die Gemeinden;
in Sachsen-Anhalt die Gemeinden;
in Schleswig-Holstein die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter;
in Thüringen die Gemeinden.

5
Mitteilungen an die Meldebehörde

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt,
  2. ein Wechsel in der Person des von einer Anordnung nach Nummer 1 betroffenen Betreuers und
  3. die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach Nummer 1

(§ 69 1 Abs. 2 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung.
Ergänzend sind der Name und die Anschrift des Betreuers anzugeben, soweit sie sich nicht aus dem Inhalt der Ausfertigung ergeben.

(4) Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Betroffene wohnt oder zuletzt gewohnt hat.

Anmerkungen:

Zuständige Meldebehörden sind

in Baden-Württemberg die Gemeinden als Ortspolizeibehörden;
in Bayern die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften;
in Berlin das Landeseinwohneramt Berlin;
in Brandenburg die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden;
in Bremen:

  • in der Stadt Bremen das Stadtamt - Meldebehörde -,
  • in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg das Bezirksamt Harburg - ZM -;
in Mecklenburg-Vorpommern die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter;
in Niedersachsen die Gemeinden;
in Nordrhein-Westfalen der Oberstadt-/Stadt-/Gemeindedirektor - Meldebehörde -;
in Rheinland-Pfalz die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen;
im Saarland die Gemeinden;
in Sachsen die Gemeinden;
in Sachsen-Anhalt die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören;
in Schleswig-Holstein die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter;
in Thüringen die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.

6
Mitteilungen während einer Unterbringungsmaßnahme

(1) Mitzuteilen sind während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme (§ 70 Abs. 1 Satz 2 FGG)

  1. die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt,
  2. jeder Wechsel in der Person eines solchen Betreuers,
  3. die Aufhebung einer solchen Betreuung und
  4. der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung

(§ 69 m Abs. 1, § 70 Abs. 7 FCG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3
    an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
  2. außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4,
    wenn die Betreuung den Aufgabenbereich Unterbringung erfasst und für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht als das Betreuungsgericht zuständig ist, an dieses Gericht.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sind die Mitteilungen von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

7
Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen oder Erkenntnisse zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 69 n Satz 1 FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so sind diese unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Mitteilungen sind an Gerichte oder Behörden zu richten, die für die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständig sind.

(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

  1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
  2. nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
  3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.

Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 69 n Satz 2 i. V. m. § 69 Abs. 3 FGG).

(6) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 69 n Satz 2 i. V. m. § 69 k Abs. 4 FGG)

XVI.
Mitteilungen in Todeserklärungs- und Todeszeitfeststellungssachen

1
Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit

(1) Mitzuteilen sind

  1. Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit;
  2. die Anfechtung oder der Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung nach Nr. 1;
  3. Entscheidungen, durch die eine solche Entscheidung aufgehoben oder geändert wird

(§ 70 Nr. 11 PStG, § 31 Abs. 2 und 3 PStV, § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG, § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 an
    1. den Standesbeamten des Standesamts 1 in 10119 Berlin, Rückerstraße 9; mit den Entscheidungen sind die für die Eintragung im Buch für Todeserklärungen nach §32 Abs. 1 PStV, §37 Abs. 1 Nr. 1 PStG erforderlichen sowie die zur Durchführung der standesamtlichen Mitteilungen und Hinweise (§ 31 Abs. 4, § 32 Abs. 2, §43 PStV) und für statistische Zwecke bestimmten Feststellungen nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster mitzuteilen; die Feststellungen sind bei Entgegennahme oder nach Eingang eines Antrages auf Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit zu treffen;
    2. die Meldebehörde, in deren Bezirk die von der Entscheidung betroffene Person ihren letzten Wohnsitz hatte;
    3. das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 35 ErbStG); die Mitteilungen sind schriftlich vorzunehmen.
      Die Mitteilungen können bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 01.01.1946 liegt (§ 6 Abs. 2 ErbStDV);
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nur an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 35 ErbStG); Nummer 1 Buchstabe c) findet Anwendung.

(3) Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung zu bewirken. Auf Anforderung ist dem Finanzamt eine vollständige Ausfertigung zu übersenden.

Anlage zu XVI/1
Mitteilungen an das Standesamt 1 in Berlin für die Eintragung im Buch für Todeserklärungen

(Maßgeblich für die Angaben zur Person des Verschollenen ist der Zeitpunkt des vermuteten Todes)

I.

1. Familienname (ggf. auch der Geburtsname)…...................................................................................................................
Sämtliche Vornamen .............................................................................................................................................................

2. Geburtstag und -ort des Verschollenen ...........................................................................................................................
Standesamt (Parrot) der Geburt ..............................................................................Nr................................

3. Beruf oder zuletzt ausgeübte Tätigkeit .............................................................................................................................
Wehrmachtsangehöriger.........................................................................................ja/nein....................................................
Letzter militärischer Dienstgrad ............................................................................................................................................

4. Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft .
(falls der Antragsteller mit der Eintragung einverstanden ist) .......................................................................................................

5. Letzter Wohnort (Ort und Kreis) .......................................................................................................................................
(Straße)...................................................................................................................................................................................

II.

6. Staatsangehörigkeit ...............................................................................................................................................................

7. Familienstand (led.verh., Lpart., verw., gesch., Ehe
aufgehoben oder für nichtig erklärt) ...........................................................................................................................................

a) falls ledig:
Familienbuch der Eltern: ...................................................................................................... ................................................
Familienname und ggf. Geburtsname des Vaters ......................................................................................................................
Familienname und ggf. Geburtsname der Mutter wird geführt beim Standesamt in .....................................................................

b) falls verheiratet:
(sämtliche Vornamen, Geburtsname des letzten Ehegatten) .......................................................................................................
Tag und Ort der Eheschliessung ...............................................................................................................................................
Standesamt (Pfarramt) der Eheschließung ..........................................................................................Nr.................................
Das Familienbuch wird geführt beim Standesamt in ............................................................................Kreis..............................

c) falls in einer Lebenspartnerschaft lebend:
(sämtliche Vornamen, Geburtsname der/des letzten Lebenspartnerin/Lebenspartners) ...............................................................
Tag und Ort der Begründung ...................................................................................................................................................
Standesamt (Pfarramt) der Begründung ............................................................................................. Nr.................................
Das Familienbuch wird geführt beim Standesamt in Kreis ..........................................................................................................

zusätzlich

d) falls verwitwet:
Todestag und -ort des letzten Ehegatten ....................................................................................................................................
Standesamt (Pfarramt) der Beurkundung ........................................................................................... Nr...................................

e) falls geschieden, ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt/
Lpart. aufgehoben bzw. Nichtbestehen festgestellt:
Urteil des Amts-Land-Gerichts......................................................................................................... vom..............................
Aktenzeichen .................................................................. rechtskräftig seit.............................................................................

8. Von der Ehefrau des Verschollenen sind nach Eingehung der Ehe folgende Kinder geboren worden *)


....................................................
Vorname

....................................
Datum, Ort der Geburt

................................................................... Standesamt bzw. Pfarramt der Beurkundung

............................................
Reg. Nr.

9. Name und Anschrift des Antragstellers:
................................................................................................................................................................................................

................................................................................................
(Ort und Datum)

...............................................................................
(Unterschrift und Dienstbezeichnung)

*)Angaben über die Kinder sind auch erforderlich, wenn die Ehe für nichtig erklärt worden ist.

2
Mitteilungen in Fällen der Kriegsverschollenheit

(1) Mitzuteilen sind die in XVI/1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Entscheidungen, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Die Mitteilungen sind nur zu erstatten, wenn sie Verschollenheits- oder Todesfälle von Angehörigen militärischer oder militärähnlicher Verbände betreffen, die vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermisst worden sind (Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts).

(2) Die Mitteilungen sind an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Eichborndamm 179, 13403 Berlin, zu richten.

(3) In den Mitteilungen sind auch der Name und die Anschrift der antragstellenden Person anzugeben.

3
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts bzw. des Jugendamts

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit, wenn die von der Entscheidung betroffene Person

  1. ein minderjähriges Kind hinterlassen hat oder
  2. selbst ein minderjähriges Kind gewesen ist

(§ 35 a FGG, § 13 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 Nr. 5 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. das Familiengericht;
  2. das Jugendamt, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn der von der Entscheidung betroffenen Person die elterliche Sorge für das Kind allein zugestanden hat.

Anmerkung:

Siehe auch 1/1

XVII.
Mitteilungen in Nachlasssachen

1
Mitteilungen über die Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen

(1) Mitzuteilen sind

  1. die besondere amtliche Verwahrung eines öffentlichen oder privaten Testamentes oder eines Erbvertrages;
  2. die Aufbewahrung eines nach dem Tode des Erstverstorbenen eröffneten und nach § 27 Abs. 13 Satz 2 der Aktenordnung*) offen zu den Nachlassakten genommenen gemeinschaftlichen Testaments, das nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen war, sofern das Testament nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tode des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen.

(2) Inhalt und Form der Mitteilungen richten sich nach der AV (Bekanntmachung, Runderlass, Landesverfügung) über die Benachrichtigung in Nachlasssachen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. wenn die Geburt der Erblasserin oder des Erblassers von einem Standesamt im Inland beurkundet worden ist, an dieses Standesamt;
  2. in allen anderen Fällen an die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

*) in Bayern: § 28 Abs. 4a Sätze 2 bis 4 AktO,
    in Sachsen: § 27 Abs. 11 i. V. m. § 28 Abs. 5 Satz 3 AktO.

Anmerkung:

Die Allgemeine Verfügung (Bekanntmachung, Runderlass, Landesverfügung) über die Benachrichtigung in Nachlasssachen ist erlassen in:

Baden-Württemberg
durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 15.01.2001 (Die Justiz 2001 S. 65), geändert durch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 10.11.2005 (Die Justiz 2005 S. 449);

Bayern
durch Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 02.01.2001 (Bayerisches Justizministerialblatt 2001 S. 11), geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 23.11.2005 (Bayerisches Justizministerialblatt 2006 S. 3);

Berlin
durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 02.01.2001 (Amtsblatt für Berlin 2001 S. 605), geändert durch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift vom 28.11.2005 (Amtsblatt für Berlin 2006 S. 70);

Brandenburg
durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten und des Ministers des Innern vom 02.01.2001 (Justizministerialblatt für das Land Brandenburg S. 26), geändert durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz und des Ministers des Innern vom 10.12.2005 (Justizministerialblatt für das Land Brandenburg 2006 S. 3);

Bremen
durch Gemeinsame Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung und des Senators für Inneres, Kultur und Sport vom 02.01.2001 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 2001 S. 133, 240), geändert durch Gemein­same Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung und des Senators für Inneres und Sport vom 25.11.2005 (Bremer Amtsblatt S. 1047);

Hamburg
durch Allgemeine Verfügung vom 02.01.2001 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt 2001 S. 3), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 25.11.2005 (Hamburgisches Justizverwaltungsblatt 2005 S. 93);

Hessen
durch Runderlass vom 07.02.2001 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 2001 S. 166), geändert durch Runderlass vom 06.12.2005 (JMBl. 2006 S. 60);

Mecklenburg-Vorpommern
durch gemeinsamen Erlass des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 10.05.2001 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2001 S. 790), geändert durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 13.01.2006 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2006 S. 163);

Niedersachsen
durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Niedersächsischen Justizministeriums und des Niedersächsischen Innenministeriums vom 02.01.2001 (Niedersächsische Rechtspflege 2001 S. 40), geändert durch Runderlass vom 01.12.2005 (Niedersächsische Rechtspflege 2006 S. 83);

Nordrhein-Westfalen
durch Allgemeine Verfügung des Justizministeriums und Runderlass des Innenministeriums vom 02.01.2001 (Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2001 S. 17), geändert durch Allgemeine Verfügung und Rund­erlass vom 08.11.2005 (JMBl. NRW S. 265);

Rheinland-Pfalz
durch gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 02.01.2001 (Justizblatt Rheinland-Pfalz 2001 S. 3), geändert durch gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 07.12.2005 (Justizblatt Rheinland-Pfalz 2005 S. 243);

Saarland
durch Gemeinsamen Erlass des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Inneres und Sport vom 05.04.2001 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 2001), geändert durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 29.12.2005 (Amtsblatt des Saarlands 2006 S. 120);

Sachsen
durch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Säch­sischen Staatsministeriums der Justiz und des Säch­sischen Staatsministeriums des Innern vom 23.01.2001 (Sächsisches Amtsblatt 2001 S. 169), geändert durch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 15.12.2005 (Sächsisches Amtsblatt 2005 S. 1272);

Sachsen-Anhalt
durch Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern vom 02.01.2001 (Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2001 S. 39), geändert durch Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern vom 24.11.2005 (Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2005 S. 359);

Schleswig-Holstein
durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie und des Innenministeriums vom 20.02.2001 (Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2001 S. 56), geändert durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa und des Innenministeriums vom 29.11.2005 (Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2005 S. 408);

Thüringen
durch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums und des Thüringer Innenministeriums vom 05.04.2001 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 20 2001 S. 1063 ff.), geändert durch Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums und des Thüringer Innenministeriums vom 29.11./06.12.2005 (Justiz-Ministerialblatt für Thüringen 2006 S. 3)

2
Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind

  1. eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung;
  2. Erbscheine;
  3. Testamentsvollstreckerzeugnisse;
  4. Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften;
  5. Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung;
  6. beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen;
  7. Entscheidungen, durch die im Falle einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung ein Wechsel in der Person des Nachlasspflegers oder Nachlassverwalters eintritt

(§ 34 ErbStG, §7 Abs. 1 ErbStDV).

(2) Die Mitteilungen können unterbleiben,

  1. wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr als 5 200 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 5 200 Euro vorhanden ist;
  2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 01.01.1946 liegt;
  3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist;
  4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind; das gilt nicht für Mitteilungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen

(§ 7 Abs. 4 ErbStDV).

(3) Die Mitteilungen sollen enthalten

  1. den Namen, die letzte Anschrift, den Geburtstag, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers;
  2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Sterbebuchnummer;
    ferner, soweit bekannt
  3. den Beruf und den Familienstand des Erblassers;
  4. den Güterstand bei verheirateten Erblassern;
  5. die Anschriften der Beteiligten und das persönliche Verhältnis (Verwandschaftsverhältnis) zum Erblasser;
  6. die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses;
  7. später bekannt gewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch den Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern

(§ 7 Abs. 2 und 3 ErbStDV).

(4) Die Mitteilungen sind durch Übersendung beglaubigter Ab­schriften zu bewirken. Außer einer beglaubigten Abschrift der Urkunden ist ein Vordruck nach Muster 5 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung zu übersenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ErbStDV).

(5) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.

3
Mitteilungen über Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses

(1) Mitzuteilen sind die zur Sicherung eines Nachlasses getroffenen Maßregeln, die von einem anderen als dem nach § 73 FGG zuständigen Nachlaßgericht angeordnet worden sind (§ 74 Satz 2 FGG).

(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Nachlassgericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, amtliche Akten oder sonstige Sachen, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, vorgefunden, so ist hiervon sowie von den Maßregeln zur Sicherung dieser Sachen Mitteilung zu machen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen

  1. des Absatzes 1 an das nach § 73 FGG zuständige Nachlassgericht;
  2. des Absatzes 2 an die zuständige Behörde1.

Anmerkung:

Berlin
Artikel 20 Abs. 2 PrFGG (GVB1. Sb 1 32 12-1).

Hessen
Artikel 23 Abs. 2 HessFGG (GVBl. 1954 S. 59, 96).

Niedersachsen
Artikel 12 NdsFGG i. d. F. vom 24. Februar 1971 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVB1. S. 367).

Nordrhein-Westfalen
Artikel 20 Abs. 2 PrFGG (PrGS NW. S. 88).

Schleswig-Holstein
Artikel 20 Abs. 2 PrFGG (PrGS 1899 S. 249).

4
Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Partnerschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlass

(1) Mitzuteilen sind

  1. bei Erteilung eines Erbscheins oder bei einer sonstigen Erbenermittlung der Erbfall und die Erben,
  2. bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags der Erbfall,
    wenn dem Gericht bekannt ist, dass
    1. zu dem Nachlass ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört (§ 83 GBO) oder die Erblasserin bzw. der Erblasser
    2. Inhaberin oder Inhaber eines Handelsgeschäfts oder Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gewesen ist,
    3. Mitglied einer Partnerschaft gewesen ist,
    4. Mitglied einer Genossenschaft gewesen ist.

    (§ 125 a Abs. 1 FGG i. V. m. § 160 b Abs. 1, § 147 Abs. 1 FGG).

(2) In den Mitteilungen sind anzugeben

  1. das zum Nachlass gehörende Grundstück oder grundstücksgleiche Recht, die Firma des zum Nachlass gehörenden Handelsgeschäfts oder die Firma der Personenhandelsgesellschaft, der Name der Partnerschaft oder die Firma der Genossenschaft, in der die Erblasserin bzw. der Erblasser Gesellschafterin bzw. Gesellschafter oder Mitglied gewesen ist;
  2. die Erblasserin bzw. der Erblasser, der Zeitpunkt des Erbfalls und die Erben mit ihren Anschriften; bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags die Erblasserin bzw. der Erblasser und die Verfügung von Todes wegen;
  3. der Testamentsvollstrecker, wenn ihm die Verwaltung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, des Handelsgeschäfts oder des Anteils zusteht.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Buchstabe a) an das Grundbuchamt;
  2. des Absatzes 1 Buchstaben b) bis d) an das Registergericht.

(4) Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so sind zugleich mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a) die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihr Aufenthalt dem Gericht bekannt ist, darauf hinzuweisen, dass durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen (§ 83 Satz 2 GBO). Ihnen ist gleichzeitig mitzuteilen, dass eine Mitteilung an das Grundbuchamt und/oder das Registergericht erfolgen wird. Entsprechend ist bei Erteilung eines Erbscheins zu verfahren.

5
Mitteilungen über den Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind

(1) Mitzuteilen ist der Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind, wenn das Vermögen von den Eltern zu verzeichnen ist, weil der Wert des Vermögenserwerbs 15 000 Euro übersteigt und eine durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung des Erblassers, dass die Verzeichnung des Vermögens unterbleiben soll, nicht vorliegt (§ 74 a FGG, § 1640 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).

(2) Die Mitteilungen sind durch Übersendung eines beglaubigten Abdrucks der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu bewirken.
Ergänzend sind - soweit nicht bereits aus dem vorbezeichneten Abdruck ersichtlich - Angaben zu machen über

  • das minderjährige Kind,
  • die gesetzlichen Vertreter,
  • sonstige Ansprechpartner (z. B. Testamentsvollstrecker) einschließlich ihrer Anschriften.

(3) Die Mitteilungen sind an das Familiengericht zu richten.

6
Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist

(1) Mitzuteilen ist die Bestimmung der Inventarfrist, wenn der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht. Die Mitteilungen sind auch zu bewirken, wenn die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt (§ 1999 BGB).

(2) Die Mitteilungen sind nach dem Erlass der Entscheidung zu bewirken.

(3) Sie sind an das Vormundschafts- oder Familiengericht zu richten

7
Mitteilungen zum Zweck der Nacherhebung von Gebühren bei Erteilung eines Erbscheins, eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung für bestimmte Zwecke

(1) Mitzuteilen sind, wenn ein Erbschein für einen bestimmten Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren erteilt worden war,

  1. die Erteilung einer Ausfertigung, einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des Erbscheins – auch – für einen anderen Zweck,
  2. die Bezugnahme des Antragstellers auf die Akten, in denen sich der Erbschein befindet, bei der Erledigung einer anderen Angelegenheit

(§ 107 a Abs. 2 Satz 3 KostO ).

(2) Ersucht ein anderes Gericht oder eine Behörde um Übersendung der Akten, in denen sich der Erbschein befindet, so ist eine Mitteilung zu machen, wenn festgestellt wurde (ggf. durch Rückfrage), dass die Akten zu einem nicht gebührenbegünstigten Zweck benötigt werden und dass ein Beteiligter auf sie Bezug genommen hat.

(3) Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, welche die nach § 2356 BGB erforderliche eidesstattliche Versicherung beurkundet hat.

Dabei sind der Name und die Anschrift der Person anzugeben, die die Ausfertigung, die Ablichtung oder den Ausdruck beantragt oder auf die Akten Bezug genommen hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn

  1. ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach § 1507 BGB,
  2. ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2368 BGB,
  3. ein Zeugnis nach §§ 36, 37 GBO oder § 42 SchRegO,
  4. ein Zeugnis für einen Gesamtgutsverwalter, eine Besitzbescheinigung oder ein ähnliches Zeugnis des Nachlassgerichts oder
  5. eine nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderliche Bescheinigung, dass ein Rechtsnachfolger von Todes wegen, ein die Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über die Buchforderung verfügen kann,

für einen bestimmten Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren erteilt worden war (§§ 109, 111 Abs. 3 KostO).

8
Mitteilungen über Todes- und Erbfälle mit Auslandsbeziehung

(1) Mitzuteilen sind, soweit dies in Staatsverträgen vereinbart ist,

  1. der Tod von Angehörigen eines fremden Staates im Inland;
  2. das Vorhandensein von inländischem Nachlass, wenn Angehörige eines fremden Staates im Ausland verstorben sind;
  3. das Vorhandensein von inländischem Nachlass, wenn Angehörige eines fremden Staates, die im Inland weder ansässig sind noch dort eine Vertretung haben, einen Rechtsanspruch auf diesen Nachlass haben (z. B. letztwillig Begünstigte, Testamentsvollstrecker, Nachlassgläubiger oder gesetzliche Erben) oder einen solchen Anspruch geltend machen;
  4. das Vorhandensein von Geldbeträgen und Gegenständen aus dem persönlichen Besitz von Angehörigen eines fremden Staates, die auf der Reise oder Durchreise im Inland verstorben sind, ohne dort den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben.

(2) Die Mitteilungen sind unverzüglich, nachdem der mitzuteilende Sachverhalt dem Nachlassgericht bekannt geworden ist, zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dem die Betroffenen angehören oder angehört haben.

Anmerkungen:

(1) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis

  1. zu Dominica
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II
    S. 284 –, Verbalnote Nr. 160/01/26/1 vom 22.06.2004);
  2. zu Fidschi
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975 - BGBl. 1975 II S. 1739 -);
  3. zu Grenada
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.03.1975 - BGBl. 1975 II 5. 366 -);
  4. zu Großbritannien und Nordirland
    (Artikel 26 Buchst. b des Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II 5. 17 -); die Mitteilungen sind nur zu bewirken, wenn anzunehmen ist, dass im Inland außer öffentlichen Verwaltern oder ähnlichen Beamten keine Person anwesend oder vertreten ist, die das Recht besitzt, die Verwaltung der von den Verstorbenen im Inland etwa hinterlassenen Vermögenswerte zu beanspruchen; diese Annahme ist ebenfalls mitzuteilen;
  5. zu Guyana
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II
    S. 284 –, Verbalnote Nr. 272 vom 30.03.2004);
  6. zu Jamaika
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972 - BGBl. 1973 II 5. 49 -);
  7. zu Lesotho
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II
    S. 284 –, Verbalnote Nr. 10 vom 21.02.2005);
  8. zu Malawi
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.02.1967 - BGBl. 1967 II 5. 936 -);
  9. zu Malta
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II
    S. 284 –, Verbalnote Nr. 1130/04 vom 23.06.2004);
  10. zu Mauritius
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972 - BGBl. 1973 II 5. 50 -);
  11. zu Sierra Leone
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II
    S. 284 –, Verbalnote Nr. 15277/20 vom 01.02.2005);
  12. zur ehemaligen Sowjetunion
    (Artikel 25 Abs. 2 des Konsularvertrages vom 25.04.1958 - BGBl. 1959 II 5. 232 und 469 in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.04.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten; im Einzelnen:
    • Armenien vom 18.01.1993 - BGBl. 1993 II 5. 169 -,
    • Aserbaidschan vom 13.08.1996 - BGBl. 1996 II 5. 2471 -,
    • Belarus vom 05.09.1994 - BGBl. 1994 II S. 2533 -,
    • Georgien vom 21.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1128 -,
    • Kasachstan vom 19.10.1992 - BGBl. 1992 II 5. 1120 -,
    • Kirgisistan vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 II 5. 1015 -,
    • Moldau vom 12.04.1996 - BGBl. 1996 II 5. 768 -,
    • Russische Föderation vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 II 5. 1016 -,
    • Tadschikistan vom 03.03.1995 - BGBl. 1995 II 5. 255 -,
    • Ukraine vom 30.06.1993 - BGBl. 1993 II 5. 1189 -,
    • Usbekistan vom 26.10.1993 - BGBl. 1993 II 5. 2038 -);
      mitzuteilen sind auch die zur Regelung der Nachlassangelegenheiten ergreifenden Maßnahmen;
  13. zu Spanien
    (Artikel 11 Abs. 1 der Konsular-Konvention vom 22.02.1870 - BGBl. des Norddeutschen Bundes 5. 99, RGB1. 1872 5. 211 -);
    ist an dem Sterbeort eine spanische Konsularbehörde nicht vorhanden und haben sich Angehörige des nächstgelegenen Konsulats noch nicht eingefunden, so hat das Nachlassgericht nach den inländischen Gesetzen zur Inventarisierung der Nachlassgegenstände und zur Liquidierung des Nachlasses zu schreiten und der betreffenden Botschaft oder Gesandtschaft oder der nächstgelegenen Konsularbehörde binnen kürzester Frist das Ergebnis der Amtshandlungen mitzuteilen (Artikel 12 der Konvention);
  14. zu St. Kitts and Nevis
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II
    S. 284 –, Verbalnote Nr. 440/2006 vom 06.06.2006);
  15. zu St. Vincent und die Grenadinen
    (Artikel 26 Buchstabe b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II
    S. 284 –, Verbalnote Nr. 352/2004 vom 09.07.2004);
  16. zur Türkei
    (§ 1 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages vom 28,05.1929 - RGB1. 1930 II 5. 747, BGBl. 1952 II 5. 608 -);
    mitzuteilen ist auch, was über die Erben und deren Aufenthalt, den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses sowie über das etwaige Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen bekannt ist (§ 1 der Anlage), ferner die Bekanntmachung über die Eröffnung des Nachlasses und über den Aufruf der Erben oder Gläubiger (§ 3 der Anlage); sind ohne Mitwirkung der türkischen Konsularbehörde Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses getroffen worden, so ist ihr ferner sobald wie möglich eine beglaubigte Abschrift des Nachlassverzeichnisses und des Verhandlungsprotokolls zu übersenden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Anlage);
  17. zu den Vereinigten Staaten von Amerika
    (Artikel XXIV Abs. 1 des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages vom 08.12.1923 - RGB1. 1925 II S. 795, BGBl. 1954 II S. 721 und 1051 -);
    die Mitteilungen sind nur zu bewirken, wenn die Verstorbenen im Inland keine bekannten Erben oder von ihnen ernannte Testamentsvollstrecker hinterlassen haben.

(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis

zur Türkei
(§ 18 i.V.m. § 1 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages vom 28.05.1929 - RGBl. 1930 II S. 747, BGBl. 1952 II S. 608 -);
Anmerkung 1. Buchstabe i) letzter Absatz gilt entsprechend.

3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis

  1. zu Dominica
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II
    S. 284 –, Verbalnote Nr. 160/01/26/1 vom 22.06.2004);
  2. zu Fidschi
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975 - BGBL. 1975 II S. 1739 -);
  3. zu Grenada
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.03.1975 - BGBl. 1975 II S. 366 -);
  4. zu Großbritannien und Nordirland
    (Artikel 26 Buchst. a) i. V. m. Artikel 21 Abs. 1 und Artikel 24 Abs. 1 des Konsularvertrages vom 30.07.1956 - BGBL. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17 -);
  5. zu Guyana
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II
    S. 284 –, Verbalnote Nr. 272 vom 30.03.2004);
  6. zu Jamaika
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 49 -);
  7. zu Lesotho
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II
    S. 284 –, Verbalnote Nr. 10 vom 21.02.2005);
  8. zu Malawi
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.02.1967 - BGBl. 1967 II S. 936 -);
  9. zu Malta
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II
    S. 284 –, Verbalnote Nr. 1130/04 vom 23.06.2004);
  10. zu Mauritius
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 50 -).
  11. zu Sierra Leone
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II
    S. 284 –, Verbalnote Nr. 15277/20 vom 01.02.2005);
  12. zu St. Kitts and Nevis
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II
    S. 284 –, Verbalnote Nr. 440/2006 vom 06.06.2006); 
  13. zu St. Vincent und die Grenadinen
    (Artikel 26 Buchstabe a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 – BGBl. 1957 II S. 284 –, Verbalnote Nr. 352/2004 vom 09.07.2004).

XVIII.
Mitteilungen in Grundbuchsachen

1
Mitteilungen zur Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Eintragung eines Eigentümers, Wohnungs- oder Teileigentümers, , Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigten, selbständigen Gebäudeeigentümers, Inhabers eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 1 Nr. 2 Buchst. a GGV (§ 55 Abs. 3 GBO);
  2. Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums, Erbbaurechts, Wohnungs- oder Teilerbbaurechts, selbständigen Gebäudeeigentums, dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 1 Nr. 2 Buchst. a GGV (§ 55 Abs. 3 GBO);
  3. die Neuanlegung eines Grundbuchblattes;
  4. die Umschreibung eines Grundbuchblattes (§39 Abs. 3 GBV);
  5. die Übertragung von Miteigentumsanteilen im Falle des § 3 Abs. GBO;
  6. die Ausbuchung eines Grundstücks oder Grundstücksteils nach §3 Abs. 3 GBO;
  7. die Eintragung eines vom Buchungszwang befreiten Grundstücks auf ein bereits bestehendes Grundbuchblatt nach § 3 Abs. 2 GBO;
  8. die Schließung eines Grundbuchblattes, wenn das Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen lässt;
  9. die Schließung eines Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblattes nach § 9 Abs. 1 WEG.

(2) Die Mitteilungen erfolgen laufend oder monatlich (je nach den in den Ländern bestehenden Rechtsvorschriften oder nach Vereinbarung mit der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde).

(3) Die Mitteilungen sind außer in den Fäll en des Absatzes 4 an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.

(4) Von dem Zeitpunkt an, in dem nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans oder Tausch- bzw. Bodenordnungsplans eintreten, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die Abgabe der Berichtigungsunterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde mitteilt, sind die in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen an die Flurbereinigungsbehörde bzw. Flurneuordnungsbehörde zu richten.

Anmerkungen:

  1. Bei den Mitteilungen sind zu berücksichtigen:

    in Baden-Württemberg
    Abschnitt IV Nr. 1 der AV des JM vom 15.7.1987 - 3856-11/107 -, bei Verwendung von FOLIA auch Übermittlung durch Datenträger;
    in Bayern
    das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren;
    in Berlin
    die Gemeinsame Allgemeine Verfügung betreffend die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster vom 29.10.1991 (ABT. 5. 2430), geändert durch VV vom 16.12.1993 (ABl. 1994 S. 245);
    in Brandenburg
    die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster in der jeweils geltenden Fassung;
    in Bremen
    § 4 Abs. 2 und 3 der AV des Senators für Justiz und Verfassung über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster vom 20.9.1995 - 15121-3856
    in Hessen
    der Vordruck ,Veränderungsliste" gemäß dem Runderlass vom 19.2.1970 (JMBT. 5. 210);
    in Niedersachsen
    das Original oder eine Ablichtung des beim Grundbuchamt vorhandenen Bestandsnachweises nach Maßgabe von Abschnitt IV der AV des Mi vom 1.11.1983 (Nds. Rpfl. 5. 246), zuletzt geändert durch AV vom 16.12.1996 (Nds. Rpfl. 1997 5. 8);
    in Nordrhein-Westfalen
    wahlweise auch die für die Benachrichtigung in Grundbuchsachen eingeführten, im Durchschreibeverfahren auszufüllenden Vordrucke;
    in Rheinland-Pfalz
    die ,Veränderungsliste" gemäß Nummer 2.1.1. der gem. VV JM und ISM vom 6.12.1995 (3856 - 3 - 24/95) - JBJ. 1996 5. 54;
    im Saarland
    die AV JVVS 3850/5.2.2002;
    in Sachsen
    das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren;
    in Schleswig-Holstein
    die Bekanntmachung im Sinne des § 55 Abs. 6 GBO, die Kopie oder Durchschrift des Bestandsverzeichnisses und erforderlichenfalls Abteilung 1 nach Maßgabe der AV des MI vom 5.1.1967 (SchlHA 5. 98) sowie der Gemeinsamen AV des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Innenministeriums vom 8.10.1997.
  2. In Bayern sind nicht mitzuteilen die Vereinigung von Grundstücken, die Zuschreibung als Bestandteil und die Teilung eines Grundstücks, wenn im Zusammenhang damit keine Grundstücke oder Grundstücksteile auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen und keine Flurstücke verschmolzen oder zerlegt werden.
  3. In Brandenburg sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Agrarordnung zu richten;
    in Mecklenburg-Vorpommern sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die bei den Ämtern für Landwirtschaft eingerichteten Flurneuordnungsbehörden zu richten;
    in Nordrhein-Westfalen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Agrarordnung zu richten;
    in Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung zu richten;
    in Sachsen-Anhalt sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung zu richten;
    in Thüringen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Flurneuordnungsämter zu richten.

2
Mitteilungen über die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum (§ 55 Abs. 4 GBO).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. an die für die Abgabe der Aneignungserklärung zuständige Behörde (vgl. § 928 Abs. 2 BGB, Artikel 129 EGBGB),
  2. an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde,
  3. in den Fällen des Artikels 233 § 15 Abs. 3 EGBGB nur an den Landesfiskus und die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt.

Anmerkungen:

In Baden-Württemberg sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart, zu richten;
in Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an die zuständige Bezirksfinanzdirektion zu richten;
in Hessen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an den Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement, Biebricher Allee 23, 65187 Wiesbaden, zu richten;
in Mecklenburg-Vorpommern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 an das Finanzministerium, Abteilung Staatsvermögen und Schulden, zu richten;
in Niedersachsen sind die Mitteilungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 an das Finanzministerium, Referat 23, zu richten;
in Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an das Ministerium der Finanzen (Abteilung 3) zu richten;
in Sachsen sind die Mitteilungen an den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Wilhelm-Buck-Straße 4, 01097 Dresden, zu richten;
in Thüringen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an die Oberfinanzdirektion Erfurt Landes- Vermögens- und Bauabteilung, Jenaer Straße 37, 99099 Erfurt, und die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 3 an die Flurneuordnungsämter zu richten.

3
Mitteilungen über subjektiv-dingliche Rechte

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Eintragung des Vermerks über ein Recht, das dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zusteht;
  2. jede Änderung oder die Aufhebung eines solchen Rechts, sofern der in Nummer 1 erwähnte Vermerk eingetragen ist

(§ 55 Abs. 5 GBO).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 an das Grundbuchamt, das das Blatt des belasteten Grundstücks führt;
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 an das Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks.

4
Mitteilungen bei Gesamtbelastung von Grundstücken

(1) Mitzuteilen sind, wenn mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet sind oder belastet werden,

  1. jede das mitbelastete Recht betreffende Eintragung;
  2. alle Verfügungen, durch die Anträge oder Ersuchen hinsichtlich dieses Rechts zurückgewiesen werden

(§ 55 a Abs. 2 GBO).

Dabei ist auf etwaige Abweichungen zwischen der grundbuchmäßigen Bezeichnung der beteiligten Grundstücke, deren Grundbuchblätter bei dem mitteilungspflichtigen Grundbuchamt geführt werden, und ihrer Bezeichnung in den Eintragungsunterlagen hinzuweisen.

(2) Die Mitteilungen sind an die Grundbuchämter, die die Grundbücher der beteiligten Grundstücke führen, zu richten.

5
Mitteilungen über Grundbucheintragungen zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als rechtsgeschäftlichen Erwerb auch dessen Anschrift, soweit nicht der Erwerb nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts erfolgt;
  2. die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum;
  3. die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts

(§ 29 Abs. 4 Satz 1 BewG).

Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist zugleich das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist (§ 29 Abs. 4 Satz 3 BewG).

(2) Mitzuteilen ist in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 auch der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt (§ 29 Abs. 4 Satz 2 BewG).

(3) Die Mitteilungen sind an die für die Feststellung des Einheitswertes zuständigen Finanzbehörden zu richten.

Anmerkungen:

In Bayern werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 über die Vermessungsämter zugeleitet. Verwendung findet das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren.

In Bremen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über das Katasteramt erstattet.

In Hamburg werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über das Katasteramt erstattet. Nicht mitzuteilen ist das Datum nach Absatz 2.

In Hessen erfolgen Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 nur in Erbfällen unter Angabe des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist.

In Niedersachsen werden die Mitteilungen über die Vermessungs- und Katasterbehörden erstattet.

In Nordrhein-Westfalen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über die Katasterämter erstattet.

In Rheinland-Pfalz werden die Mitteilungen über die Katasterämter erstattet.

In Sachsen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 über die Obere Vermessungsbehörde zugeleitet. Verwendung findet das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren.

In Sachsen-Anhalt werden die Mitteilungen über das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg zugeleitet; Verwendung findet das Verfahren ,,Automatisiert geführtes Liegenschaftsbuch (ALB)".

6
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens

(1) Mitzuteilen ist jede Eintragung in das Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung erfolgt (§ 19 Abs. 3, § 146 Abs. 1 ZVG).

(2) Die Mitteilungen sind an das für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung zuständige Vollstreckungsgericht zu richten.

7
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen,

  1. die nach dem von der Enteignungsbehörde mitgeteilten Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 108 Abs. 6 Satz 3 BauGB);
  2. die nach dem von der Enteignungsbehörde oder Wasserbehörde mitgeteilten Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans nach dem Landbeschaffungsgesetz oder Wassersicherstellungsgesetz in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 31 Abs. 5 LBG; § 20 Abs. 2 WasSG i. V. m. § 31 Abs. 5 LBG).

(2) Die Mitteilungen sind an die Enteignungsbehörde bzw. Wasserbehörde zu richten.

8
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Umlegungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem von der Umlegungsstelle mitgeteilten Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 54 Abs. 2 BauGB).

(2) Die Mitteilungen sind an die Umlegungsstelle zu richten.

9
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Flurbereinigungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlussfeststellung durch die Flurbereinigungsbehörde, soweit diese nicht auf die Benachrichtigung verzichtet,

  1. alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden;
  2. die Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat

(§ 12 Abs. 3 FlurbG).

(2) Die Mitteilungen sind an die Flurbereinigungsbehörde zu richten.

Anmerkung:

In Mecklenburg-Vorpommern gilt statt dessen der gemeinsame Erlass des Ministers für Justiz-Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vom 30. 6. 1994 (ABl. M-V 831).

10
Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei Bestehen eines Erbbaurechts

(1) Mitzuteilen sind

  1. jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch;
  2. die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks

(§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ErbbauVO).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1an den Grundstückseigentümer und, soweit es sich um die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten handelt, auch an die im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten;
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 an den Erbbauberechtigten.

(3) Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen (§§ 55 ff. GBO) entsprechend anzuwenden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO).

11
Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Fideikommißgrundstück

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die Grundstücke oder Rechte betreffen, bei denen der Fideikommißvermerk oder das Recht des Nacherben eingetragen ist (§ 41 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 - RGB1. 1 S. 509 -).

(2) Die Mitteilungen sind an den Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts zu richten.

Anmerkung:

XVIII/1 1 gilt nicht in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Thüringen.

12
Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Schutzforstgrundstück

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Eintragung eines Schutzforstvermerks;
  2. alle späteren, den Schutzforst betreffenden Eintragungen

(§ 2 Abs. 4 der Schutzforstverordnung vom 21. Dezember 1939 - RGB1. 1 S. 2459 ).

(2) Die Mitteilungen sind an die Forstaufsichtsbehörde zu richten.

Anmerkung:

XVIII/12 gilt nicht in Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Thüringen.

13
Mitteilungen über die Eintragung eines Bergwerkseigentümers

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers (§ 17 Abs. 4 BBergG).

(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.

Anmerkungen:

Die Mitteilungen sind zu richten

in Baden-Württemberg
an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 79095 Freiburg;

in Bayern
an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, Prinzregentenstraße 28, 80538 München;

in Berlin und Brandenburg
an das Oberbergamt des Landes Brandenburg, Vom-Stein-Straße 30, 03050 Cottbus;

in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
an das Landesbergamt in Clausthal-Zellerfeld, Hindenburgplatz 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;

in Mecklenburg-Vorpommern
an das Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund;

in Nordrhein-Westfalen
an die Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW -, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund;

in Rheinland-Pfalz und im Saarland
an das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz, Am Staden 17, 66121 Saarbrücken;

in Sachsen
an das Sächsische Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg;

in Sachsen-Anhalt
an das Landesamt für Geologie und Bergwesen, Köthener Straße 34, 06118 Halle/Saale;

in Thüringen
an das Thüringer Landesbergamt, Gewerbepark/Keplerstraße 22, 07549 Gera.

14
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Sanierungs- oder Entwicklungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach der von der Gemeinde erfolgten Mitteilung über die Sanierungs- oder Entwicklungssatzung bis zur Löschung des Sanierungs- oder Entwicklungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 143 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 54 Abs. 2 BauGB; § 165 Abs. 9 Satz 4 i. V. m. § 54 Abs. 2 BauGB).

(2) Die Mitteilungen sind an die Gemeinde zu richten.

15
Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Einleitung des bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Grundabtretungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind und vorgenommen werden (§ 106 Abs. 1 BBergG).

(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.

Anmerkungen:

Die Mitteilungen sind zu richten

in Baden-Württemberg
an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 79095 Freiburg;

in Bayern
an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde; in Berlin und Brandenburg an das Oberbergamt des Landes Brandenburg, Vom-Stein-Straße 30, 03050 Cottbus

in Bremen, Hamburg, Niedersachse und Schleswig-Holstein
an das Landesbergamt in Clausthal-Zellerfeld, Hindenburgplatz 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;

in Hessen
an das Regierungspräsidium Darmstadt-SUA Wiesbaden, Dezernat 45, Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden;

in Mecklenburg-Vorpommern
an das Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund;

in Nordrhein-Westfalen
an die Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW -, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund;

in Rheinland-Pfalz und im Saarland
an das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz, Am Staden 17, 66121 Saarbrücken;

in Sachsen
an den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Wilhelm-Buck-Straße 4, 01097 Dresden;

in Sachsen-Anhalt
das Landesamt für Geologie und Bergwesen, Köthener Straße 34, 06118 Halle/Saale;

in Thüringen
an das Thüringer Landesbergamt, Gewerbepark/Keplerstraße 22, 07549 Gera.

16
Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Eintragung eines Sonderungsvermerks

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die in dem Zeitraum zwischen Eintragung und Löschung des Sonderungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke erfolgen (§ 8 Abs. 2 SPV).

(2) Die Mitteilungen sind an die Sonderungsbehörde zu richten.

17
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Bodenordnungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlussfeststellung durch die Flurneuordnungsbehörde

  1. alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden;
  2. die Eintragung neuer Eigentümer der an das Bodenordnungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurneuordnungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat
    (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 12 Abs. 3 FlurbG).

(2) Die Mitteilungen sind an die Flurneuordnungsbehörde zu richten.

Anmerkung:

In Mecklenburg-Vorpommern gilt statt dessen der gemeinsame Erlass des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vom 30. 6. 1994 (ABl. M-V 831).

XXI.
Mitteilungen in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregistersachen

1
Mitteilungen in Handelsregistersachen im Allgemeinen

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Eintragung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft;
  2. die Anmeldung der Verlegung der Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder des Sitzes einer Handelsgesellschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes;
  3. die Eintragung der in Nummer 2 bezeichneten Sitzverlegungen in das Handelsregister des Gerichts der neuen Hauptniederlassung oder des neues Sitzes;
  4. die Eintragung der Änderung
    1. einer eingetragenen Firma,
    2. der Inhaber oder der persönlich haftenden Gesellschafter,
    3. der Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und der Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
    4. der Mitglieder und der Geschäftsführer von Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen,
    5. der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE);
  5. die Eintragung
    1. der Auflösung einer juristischen Person, einer Handelsgesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,
    2. eines Wechsels in der Person der Abwickler in den in Buchstaben a) genannten Fällen;
  6. die Eintragung
    1. des Erlöschens einer Firma,
    2. der Löschung einer Aktiengesellschaft, Europäischen Gesellschaft (SE), Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
    3. der Löschung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,
    4. einer Löschung von Amts wegen,
    5. eines Unternehmensvertrages und seiner Beendigung, einer Eingliederung und ihres Endes sowie einer Umwandlung;
  7. bei Kreditinstituten in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien die gerichtliche Bestellung und Abberufung vertretungsbefugter Personen;
  8. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen ihre Gründung und der Schluss ihrer Abwicklung unter Angabe von Nummer, Tag und Ort der Eintragung sowie von Tag und Ort der Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 4 Abs. 2 EWIV-Ausführungsgesetz) binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger;
  9. Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);
    ( § 37 HRV, § 13 h Abs. 2 HGB, § 45 Abs. 2 AktG, § 4 Abs. 2 EWIV-Ausführungsgesetz, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    1. an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV),
    2. zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),
    3. zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),
    4. zusätzlich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg, wenn es sich um eine Europäische Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001);
      • zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen.
      • zu d): In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Geschäftszweig der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen.
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an das Registergericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 13 h Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB; § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG);
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    1. an das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes (§ 13 h Abs. 2 Satz 5 HGB; § 45 Abs. 2 Satz 6 AktG),
    2. zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),
    3. zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),
    4. zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV);
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
    1. an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),
    2. zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),
    3. zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV);
  5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
    1. an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV),
    2. zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),
    3. zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV);
      • zu a) bis c): unter Angabe der Abwickler
  6. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
    1. an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 HRV),
    2. zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),
    3. zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),
    4. zusätzlich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg, wenn es sich um die  Löschung einer Europäischen Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001);
      • zu d): In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Geschäftszweig der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen.
  7. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7
    an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 6 HRV);
  8. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8
    an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (§ 4 Abs. 2 EWIV-Ausführungsgesetz);
  9. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9
    an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet.

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. In die Mitteilungen an die Industrie- und Handelskammer, an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001), an die Handwerkskammer und an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, sind auch die über die Geschäftsräume und den Geschäftszweig gemachten Angaben aufzunehmen; die Mitteilungen können, soweit sie nicht im Durchschreibeverfahren hergestellt werden, in Listen in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens nach dem Schluss eines jeden Kalendermonats erfolgen. Fehlanzeigen sind nicht zu machen (§ 37 Abs. 2, 3 HRV).
  2. Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam" angebracht sein. Die Verfügung muss den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen. Die Mitteilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch durch Bildschirmmitteilung oder in anderer Weise elektronisch übermittelt werden (§ 38 a HRV).
  3. Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nr. 9 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung im Register den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen An­gaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i. V. m, § 18 Abs. 1 und 2 GrEStG).

Anmerkung:

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. d, Nrn. 4, 5 und 6 jeweils Buchst. c) sind:

in Baden-Württemberg
die Landratsämter als Landwirtschaftsbehörden (in den Stadtkreisen an die in § 29 Abs. 6 des Landwirtschafts- und Kulturgesetzes bezeichneten Landratsämter), wenn es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt, die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als Forstbehörden, wenn es sich um ein forstwirtschaftliches Unternehmen handelt;

in Bayern
der Bayerische Bauernverband;

in Berlin
die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe - Abteilung Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -;

in Hessen
für den Bereich der Landwirtschaft - das Landwirtschaftsamt -,für den Bereich der Forstwirtschaft - der Regierungspräsident -;

in Mecklenburg-Vorpommern
die LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH, Postfach 162, 18202 Bad Doberan;

in Sachsen
die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau bzw. der Staatsbetrieb Sachsenforst;

in Thüringen
die Ämter für Landwirtschaft bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die Landesforstdirektion bei forstwirtschaftlichen Unternehmen;

in Sachsen-Anhalt
die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung bzw. die staatlichen Forstämter.

2
Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Anmeldung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 HGB; § 13 a HGB; § 13 b HGB);
  2. die Eintragung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 HGB; § 13 a HGB; § 13 b HGB);
  3. die Anmeldung der Verlegung einer Zweigniederlassung aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung, sofern die Verlegung zulässigerweise bei diesem Gericht und nicht beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes angemeldet wurde (Anwendung von § 13 h Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB);
  4. die Eintragung der unter den in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzungen vorgenommenen Verlegung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung (Anwendung von § 13 h Abs. 2 Satz 5 HGB; § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
  5. wenn eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen ist, alle Eintragungen, die die Hauptniederlassung oder die Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder die eingetragenen Zweigniederlassungen betreffen (§ 13 c Abs. 2 Satz 1 HGB).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    an das Gericht der Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HGB);
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    1. an das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes (§ 13 Abs. 4 Satz 1 HGB);
    2. zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
    3. zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
    4. zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (Anwendung von § 13 h Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB);
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
    1. an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (Anwendung von § 13 h Abs. 2 Satz 5 HGB),
    2. zusätzlich an das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
    3. zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer ( § 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),
    4. zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV),
    5. zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 3 HRV);
  5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
    an die Gerichte der Zweigniederlassungen (§ 13 c Abs. 2 Satz 1 HGB); betrifft die Eintragung ausschließlich die Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so ist sie nur den Gerichten dieser Zweigniederlassungen mitzuteilen (§ 13 c Abs. 3 Satz 2 HGB).

(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sind die Mitteilungen durch Übersendung der Anmeldung und einer beglaubigten Abschrift der Eintragungen des Gerichts der Hauptniederlassung oder des Sitzes, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Niederlassungen betreffen, zu bewirken (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HGB).Wird die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren eingetragen, nachdem die Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetragen worden ist, ist ferner ein Stück der für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung beizufügen (§ 13 a Abs. 4 und 5 HGB).
  2. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 ist außer der Abschrift der Eintragung ein Stück der Anmeldung zu übersenden (§ 13 c Abs. 2 Satz 1 HGB).
  3. Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Abs. 3 Nr. 2 erwähnten Anforderungen entsprechen.

3
Mitteilungen in Handeisregistersachen in Bezug auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen

(1) Mitzuteilen sind, wenn sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet,

  1. die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung;
  2. die Anmeldung der Verlegung einer inländischen Zweigniederlassung aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung;
  3. die Eintragung der in Nr. 2 bezeichneten Verlegung in das Handelsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung;
  4. die Eintragung der Änderung
    1. der eingetragenen Firma einer inländischen Zweigniederlassung,
    2. der Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafter oder der Mitglieder einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung,
    3. der Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und der Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen sowie bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren;
  5. die Eintragung der Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung

(§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 13h Abs. 2 HGB, § 37 HRV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    1. an die Industrie- und Handelskammer (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV);
    2. zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. 37 Abs. 3 HRV);
    3. zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. 37 Abs. 3 HRV);
      • zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen.
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. § 13 h Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB);
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    1. an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. § 13 h Abs. 2 Satz 5 HGB; § 45 Abs. 2 Satz 6 AktG),
    2. zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),
    3. zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 3 HRV),
    4. zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann
      (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 3 HRV);
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
    1. an die Industrie- und Handelskammer (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. 37 Abs. 1 Nr. 2 HRV),
    2. zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 3 HRV),
    3. zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. 37 Abs. 3 HRV);
  5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
    1. an die Industrie- und Handelskammer (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 HRV),
    2. zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 3 HRV),
    3. zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13 d Abs. 3 HGB i. V. m. § 37 Abs. 3 HRV).

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. In die Mitteilungen an die Industrie- und Handelskammer, an die Handwerkskammer und an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, sind auch die über die Geschäftsräume und den Geschäftszweig gemachten Angaben aufzunehmen; die Mitteilungen können, soweit sie nicht im Durchschreibeverfahren hergestellt werden, zusammen mit den in XXI/1 vorgeschriebenen Mitteilungen in Listen in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens nach dem Schluss eines jeden Kalendermonats - erfolgen. Fehlanzeigen sind nicht zu machen (§ 37 Abs. 1, 2 und 3 HRV).
  2. Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Abs. 3 Nr. 2 erwähnten Anforderungen entsprechen.

Anmerkung:

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. d, Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. c) sind in der Anmerkung zu XXI/1 aufgeführt.

4
Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/1 und XXI/2 sind mitzuteilen

  1. alle Eintragungen, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist - Rechtsanwaltsgesellschaften im Sinne des § 59c BRAO - (§ 36a Abs. 3 BRAO i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
  2. alle Eintragungen, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 Patentanwaltsordnung - Patentanwaltsgesellschaften im Sinne des § 52c PatAnwO - (§ 32a Abs. 3 PatAnwO i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    1. an die Landesjustizverwaltung, in deren Geschäftsbereich die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 59 g Abs. 1 BRAO), oder die von dieser Landesjustizverwaltung gemäß § 224 BRAO bestimmte Stelle oder gemäß § 224 a BRAO bestimmte Rechtsanwaltskammer;
    2. zusätzlich an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 60 Abs. 1 BRAO);

      dies gilt nicht, wenn diese Rechtsanwaltskammer zugleich die gemäß § 224 a BRAO bestimmte Rechtsanwaltskammer ist;

    3. zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht

    (§ 36a Abs. 3 BRAO i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);

  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    1. an den Präsidenten des Patent- und Markenamtes (§ 52 g Abs. 1 PatAnwO, § 52 h Abs. 5 PatAnwO);
    2. zusätzlich an die Patentanwaltskammer (§53 Abs. 1 PatAnwO);
    3. zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Patentanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§32 a Abs. 3 PatAnwO i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr.4 EGGVG).

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführten besonderen Bestimmungen entsprechend.

Anmerkung:

Wegen der gemäß § 59g BRAO, § 224 BRAO zuständigen Behörden oder der gemäß § 224a BRAO zuständigen Rechtsanwaltskammern siehe auch die Anmerkungen zu XXIII/4.

5
Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf Steuerberatungsgesellschaften

(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/1 und XXI/2 sind alle Eintragungen mitzuteilen, die Gesellschaften betreffen, deren Unternehmensgegenstand die für die Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gern. § 33 i. V. m. §57 Abs. 3 StBerG sind - Steuerberatungsgesellschaften i. 5. d. § 49 Abs. 1 StBerG - (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 StBerG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Abs. 3 Satz 1 StBerG);
  2. zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht.

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 ausgeführten besonderen Bestimmungen entsprechend.

Anmerkungen:

Zuständige Steuerberaterkammern sind

in Baden-Württemberg:
Steuerberaterkammer Stuttgart
Hegelstraße 33
70174 Stuttgart
oder
Steuerberaterkammer Südbaden
Kronenstraße 2
79100 Freiburg
oder
Steuerberaterkammer Nordbaden
Postraße 11
69115 Heidelberg

in Bayern:
Steuerberaterkammer München
Nederlinger Straße 9
80638 München
oder
Steuerberaterkammer Nürnberg
Dürrenhofstraße 4
90402 Nürnberg

in Berlin:
Steuerberaterkammer Berlin
Meierottostraße 7
10719 Berlin

in Brandenburg:
Steuerberaterkammer Brandenburg
Tuchmacherstraße 48 B
14482 Potsdam

in Bremen:
Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen
Am Wall 192
28195 Bremen

in Hamburg:
Steuerberaterkammer Hamburg
Raboisen 32
20095 Hamburg

in Hessen:
Steuerberaterkammer Hessen
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main

in Mecklenburg-Vorpommern:
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
Ostseeallee 40
18107 Rostock

in Niedersachsen:
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Adenauerallee 20
30175 Hannover
Postfach 57 27
30075 Hannover

in Nordrhein-Westfalen:
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Uhlandstraße 11
40237 Düsseldorf
oder
Steuerberaterkammer Köln
Volksgartenstraße 48
50677 Köln
oder
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Erphostraße 43
48145 Münster

in Rheinland-Pfalz:
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstraße 1
55131 Mainz

im Saarland:
Steuerberaterkammer Saarland
Am Kieselhumes 15
66123 Saarbrücken

in Sachsen:
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Emil-Fuchs-Straße 2
04105 Leipzig

in Sachsen-Anhalt:
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Humboldtstraße 12
39112 Magdeburg.

in Schleswig-Holstein:
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Hopfenstraße 2 D
24114 Kiel

in Thüringen:
Steuerberaterkammer Thüringen
Kartäuserstraße 27 a
99084 Erfurt

6
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen im Allgemeinen

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Anmeldung der Verlegung des Sitzes einer Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes;
  2. die Eintragung der in Nr. 1 bezeichneten Sitzverlegungen in das Partnerschaftsregister des Gerichts des neuen Sitzes;
  3. alle weiteren Eintragungen in das Partnerschaftsregister

(§ 1 Abs. 1 PRV i. V. m. §37 HRV, §6 PRV, §5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13h Abs. 2 HGB).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    an das Registergericht des neuen Sitzes - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragung für den bisherigen Sitz so-wie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13h Abs. 2 HGB);
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    1. an das Gericht des bisherigen Sitzes (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB),
    2. zusätzlich an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. In die Mitteilungen an eine für den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf bestehende Berufskammer sind auch die über die Geschäftsräume und den Geschäftszweig gemachten Angaben aufzunehmen (§ 1 Abs. 1 PRV i. V. m. §37 Abs. 1 Satz 2 HRV); die Mitteilungen können, soweit sie nicht im Durchschreibeverfahren hergestellt werden, in Listen in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens nach dem Schluss eines jeden Kalendermonats - erfolgen (§ 1 Abs. 1 PRV i. V. m. §37 Abs. 2 HRV).
  2. Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Abs. 3 Nr. 2 erwähnten Anforderungen entsprechen (§ 1 Abs. 1 PRV i. V. m. §38a HRV).

7
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Anmeldung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 HGB);
  2. die Eintragung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 HGB);
  3. wenn eine Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft in das Partnerschaftsregister eingetragen ist, alle Eintragungen, die die Niederlassung am Sitz der Partnerschaft oder die Zweigniederlassung betreffen (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 c Abs. 2 Satz 1 HGB);
  4. die Anmeldung der Verlegung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung, sofern die Verlegung zulässigerweise bei diesem Gericht und nicht beim Gericht des Sitzes der Partnerschaft angemeldet wurde (Anwendung von § 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 h Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB);
  5. die Anmeldung der Verlegung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 HGB),
  6. die Eintragung der in Nummern 4 und 5 bezeichneten Verlegungen in das Partnerschaftsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung ( § 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 h Abs. 2 Satz 5 HGB bzw. § 13d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB);
  7. alle weiteren Eintragungen, die die Zweigniederlassungen einer inländischen oder ausländischen Partnerschaft betreffen (§6 PRV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
    an das Gericht der Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 HGB);
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    1. an das Gericht des Sitzes (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 Abs. 4 Satz 1 HGB),
    2. zusätzlich an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    1. an die Gerichte der Zweigniederlassungen (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13c Abs. 2 Satz 1 HGB); betrifft die Eintragung ausschließlich die Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so ist sie nur den Gerichten dieser Zweigniederlassungen mitzuteilen (§5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13c Abs. 3 Satz 2 HGB);
    2. zusätzlich an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 5
    an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 5 Abs. 2 PartGG i.V. m. § 13h Abs. 2 Satz 1 HGB bzw. § 13d Abs. 3 HGB und § 13h Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB);
  5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
    1. an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13h Abs. 2 Satz 5 HGB bzw. § 13d Abs. 3 HGB und § 13 h Abs. 2 Satz 5 HGB),
    2. an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV);
  6. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7
    an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6 PRV).

(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. In die Mitteilungen an eine für den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf bestehende Berufskammer sind auch die über die Geschäftsräume und den Geschäftszweig gemachten Angaben aufzunehmen und in den Fällen der Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Partnerschaft auch der Sitz der Partnerschaft und die Namen der Partner (§ 1 Abs. 1 PRV i. V. m. § 37 Abs. 1 HRV); die Mitteilungen können, soweit sie nicht im Durchschreibeverfahren hergestellt werden, zusammen mit den in XXI/5 vorgeschriebenen Mitteilungen in Listen in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens nach dem Schluss eines jeden Kalendermonats - erfolgen (§ 1 Abs. 1 PRV i.V.m, § 37 Abs. 2 HRV).
  2. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sind die Mitteilungen durch Übersendung der Anmeldung und einer beglaubigten Abschrift der Eintragungen des Gerichts des Sitzes, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Niederlassungen betreffen, zu bewirken (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 HGB).
  3. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ist an die Gerichte der Zweigniederlassungen außer der Abschrift der Eintragung ein Stück der Anmeldung zu übersenden (§ 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 c Abs. 2 Satz 1 HGB).
  4. Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Abs. 3 Nr. 2 erwähnten Anforderungen entsprechen (§ 1 Abs. 1 PRV i. V. m. § 38 a HRV).

8
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Steuerberatungsgesellschaften

(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/6 und XXI/7 sind alle Eintragungen mitzuteilen, die Partnerschaftsgesellschaften betreffen, die als Steuerberatungsgesellschaft i. 5. d. § 49 Abs. 1 StBerG anerkannt worden sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 StBerG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind an die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Kammerbezirk die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Abs. 3 Satz 1 StBerG).

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten die in XXI/6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 ausgeführten besonderen Bestimmungen entsprechend.

Anmerkung

Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/5 aufgeführt.

9
Mitteilungen in Genossenschaftsregistersachen

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Eintragung einer Genossenschaft, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn die Genossenschaft ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 12 Abs. 2 FeuerschStG);
  2. die Anmeldung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung (§ 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 GenG);
  3. wenn eine Zweigniederlassung in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, alle beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft bewirkten Eintragungen, Einreichungen von Schriftstücken und Zeichnungen von Namensunterschriften, die die Niederlassung am Sitz der Genossenschaft (§ 14a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 GenG) oder die eingetragene Zweigniederlassung betreffen (§ 14 a Abs. 1; Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 GenG);
  4. folgende Eintragungen in das Genossenschaftsregister des Gerichts der Zweigniederlassung:
    1. die Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 GenG);
    2. die Aufhebung einer Zweigniederlassung (§ 14 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 GenG);
  5. Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Ubergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
    an das nach § 10 FeuerschStG zuständige Finanzamt;
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an das Gericht der Zweigniederlassung (§ 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 GenG);
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    an die Registergerichte der Zweigniederlassungen (§ 14 a Abs. 3 Satz 1 GenG); betrifft die Eintragung ausschließlich die Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so ist sie nur den Gerichten dieser Zweigniederlassungen mitzuteilen (§ 14 a Abs. 4 Satz 2 GenG);
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
    an das Gericht des Sitzes der Genossenschaft (§ 14 Abs. 4 Satz 1 GenG);
  5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
    an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet.

(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten folgende Bestimmungen:

  1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Mitteilungen durch Übersendung der Anmeldung und einer beglaubigten Abschrift der Eintragungen des Gerichts des Sitzes, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Zweigniederlassungen betreffen, zu bewirken (§ 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 GenG).
  2. Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die Eintragung auf einer Anmeldung beruht, ist der Mitteilung ein Stück der Anmeldung beizufügen. Ist die Eintragung bekannt gemacht worden, so ist auch die Nummer des Bundesanzeigers mitzuteilen, in der die Eintragung bekannt gemacht worden ist (§ 14 a Abs. 3 Satz 2 und 3 GenG).
  3. Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Abs. 3 Nr. 2 erwähnten Anforderungen entsprechen (§ 1 VO über das Genossenschaftsregister i. V. m. § 38a HRV).
  4. Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nr. 5 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2 GrEStG).

10
Mitteilungen in Vereinsregistersachen

(1) Mitzuteilen sind

  1. die Eintragung eines Vereins oder die Eintragung der Satzungsänderung eines eingetragenen Vereins, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländerverein) oder der Verein eine organisatorische Einrichtung eines Vereins mit Sitz im Aus­land (ausländischer Verein) darstellt (§§ 14, 15 VereinsG; § 159 Abs. 2 FGG);
  2. die Eintragung eines Vereins, der sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn der Verein seine Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 12 Abs. 2 FeuerschStG);
  3. Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG i. V. mit § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GrEStG); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG);
  4. die Anmeldung der Verlegung des Sitzes des Vereins aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VRV);
  5. die Eintragung der in Nr. 4 bezeichneten Verlegung in das Vereinsregister des Gerichts des neuen Sitzes (§6 Abs. 1 Satz 5 VRV);
  6. die Entscheidung über die Eintragung des Vereins, wenn zweifelhaft ist, ob sein Zweck auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, das Registergericht daher eine Stellungnahme einer nach § 22 BGB zuständigen Stelle oder der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle eingeholt hat und diese um eine Mitteilung der Entscheidung gebeten haben (§ 9 Abs. 2 Satz 3 VRV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 an die zuständige Verwaltungsbehörde (§§ 14, 15 VereinsG; § 159 Abs. 2 FGG);
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an das nach § 10 FeuerschStG zuständige Finanzamt;
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    an das nach § 17 GrEStG zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet;
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
    an das Registergericht des neuen Sitzes - unter Beifügung der Anmeldung, der Eintragungen für den bisherigen Sitz und der Registerakten - (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VRV);
  5. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
    an das Gericht des bisherigen Sitzes (§ 6 Abs. 1 Satz 5 VRV);
  6. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
    an die nach § 22 BGB zuständige Stelle, die Industrie- und Handelskammer oder die andere geeignete Stelle (§9 Abs. 2 Satz 3 VRV).

(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gilt folgende Bestimmung:

  1. Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Abs. 1 Nr. 3 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2 GrEStG).
  2. Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk ,,Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam.", ange­bracht sein. Die Verfügung muss den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen. Die Mitteilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch elektronisch übermittelt werden (§ 13 Abs. 2 und 3 VRV).

XXII.
Mitteilungen in Schiffsregistersachen

1
Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister

(1) Mitzuteilen sind

  1. Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 57 Abs. 2 SchRegO);
  2. Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 196 SGB VII);
  3. Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§§ 5 Abs. 2, 9e SeeAufgG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
  4. einzelne Eintragungen in besonderen Fällen:
    1. die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Seeschiffsregister (§ 16 Abs. 3 SchRegO);
    2. die Neueintragung eines von Inländern erworbenen, bisher ausländischen Schiffs in das Seeschiffsregister und die Löschung eines von Ausländern erworbenen, bisher inländischen Schiffs im Seeschiffsregister (Art. 22 der VO (EG) Nr. 840/96 der Kommission v. 7. Mai 1996 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1172/95 des Rates hinsichtlich der Außenhandelsstatistik (ABl. Nr. L 114 v. 8.5.1996, 5. 7) i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
    3. die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister (§ 14 Abs. 2 SchRegDV).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1:
    1. an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg,
    2. an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde;
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2:
    an die See-Berufsgenossenschaft, Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg;
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3:
    an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Außenstelle Hamburg -, Sachsenstraße 12-14, 20097 Hamburg;
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4:
    1. Buchstabe a an das Gericht des Schiffsbauregisters,
    2. Buchstabe b an die Zollbehörde,
    3. Buchstabe c an das Registergericht der ersten Eintragung des Schiffs.

Anmerkungen:

  1. Arbeitsschutzbehörden sind
    in Baden-Württemberg
    die Stadt- und Landkreise als Arbeitsschutzbehörden,
    in Bayern
    die Gewerbeaufsichtsämter,
    in Berlin
    die See-Berufsgenossenschaft (Seeschiffsregister), das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (Binnenschiffsregister),
    in Brandenburg
    die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Cottbus, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam,
    in Bremen
    die Gewerbeaufsichtsämter,
    in Hamburg
    die Behörde für Wissenschaft und Gesundheit - Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz -Fachabteilung Amt für Arbeitsschutz -,
    in Hessen
    die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Darmstadt, Frankfurt (Main), Gießen, Kassel und Wiesbaden,
    in Mecklenburg-Vorpommern
    die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit - Gewerbeaufsicht - in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund,
    in Niedersachsen
    die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter,
    in Nordrhein-Westfalen
    das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz in Detmold und die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz in Aachen, Arnsberg, Coesfeld, Dortmund, Essen, Köln, Mönchengladbach, Recklinghausen, Siegen und Wuppertal,
    in Rheinland-Pfalz
    die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd - Regionalstellen Gewerbeaufsicht
    im Saarland
    das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
    in Sachsen
    die Regierungspräsidien,
    in Sachsen-Anhalt
    das Landesamt für Verbraucherschutz,
    in Schleswig-Holstein
    das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit, Kiel,
    in Thüringen
    das Landesamt für Arbeitsschutz in Suhl
  2. Zollbehörden sind
    in Baden-Württemberg
    für den Registerbezirk Mannheim das HZA Mannheim,
    in Bayern
    für den Registerbezirk Regensburg das HZA Regensburg, für den Registerbezirk Würzburg das HZA Würzburg,
    in Berlin
    für den Registerbezirk Charlottenburg das HZA Berlin-Süd,
    in Brandenburg
    für den Registerbezirk Rostock das HZA Rostock,
    in Bremen
    für den Registerbezirk Bremen das HZA Bremen, für den Registerbezirk Bremerhaven
    1. für Schiffe mit Heimathafen im Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven das HZA Bremerhaven,
    2. für Schiffe mit Heimathafen in den Bezirken der Amtsgerichte Langen und Osterholz-Scharmbeck das HZA Oldenburg,
    in Hamburg
    für den Registerbezirk Hamburg das HZA Hamburg-Stadt,
    in Hessen
    für den Registerbezirk Wiesbaden das HZA Wiesbaden,
    in Mecklenburg-Vorpommern
    für den Registerbezirk Rostock das HZA Rostock,
    in Niedersachsen
    für den Registerbezirk Brake/Unterweser das HZA Oldenburg, für den Registerbezirk Cuxhaven
    1. für das Stadtgebiet Cuxhaven das HZA Hamburg-Harburg-ZA Cuxhaven-,
    2. im Übrigen das HZA Lüneburg,

    für den Registerbezirk Emden

    1. für die Amtsgerichtsbezirke Wittmund, Norden, Aurich, Emden, Leer und Papenburg das HZA Emden,
    2. für die Amtsgerichtsbezirke Meppen und Lingen das HZA Nordhorn,
    3. für die Amtsgerichtsbezirke Rheine, Ibbenbühren, Tecklenburg, Münster, Lüdinghausen und Dülmen das HZA Münster,
    4. für den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen das HZA Bochum,
    5. für den Amtsgerichtsbezirk Dortmund das HZA Dortmund,
    für den Registerbezirk Stade das HZA Lüneburg,
    für den Registerbezirk Wilhelmshaven das HZA Oldenburg,
    in Nordrhein-Westfalen
    für den Registerbezirk Duisburg-Ruhrort das HZA Duisburg,
    in Rheinland-Pfalz
    für den Registerbezirk St. Goar das HZA Koblenz,
    im Saarland
    für den Registerbezirk Saarbrücken das HZA Saarbrücken,
    in Sachsen und Sachsen-Anhalt
    für den Registerbezirk Rostock das HZA Rostock,
    in Schleswig-Holstein
    für den Registerbezirk Flensburg das HZA Flensburg,
    für den Registerbezirk Itzehoe das HZA Itzehoe,
    für den Registerbezirk Kiel das HZA Kiel,
    für den Registerbezirk Lübeck das HZA Lübeck,
    in Thüringen
    für den Registerbezirk Rostock das HZA Rostock

2
Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister

(1) Mitzuteilen sind

  1. Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 57 Abs. 2 SchRegO);
  2. Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters sowie Tatsachen, die nach § 4 Abs. 3 SchRegO angegeben werden (§ 10 BinSchAufgG);
  3. Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 1 BinSchAufgG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
  4. die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Binnenschiffsregister (§ 16 Abs. 3 SchRegO).

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
    an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde;
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    an die zentrale Binnenschiffsbestandsdatei bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
    an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Außenstelle Hamburg -, Sachsenstraße 12-14, 20097 Hamburg
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
    an das Gericht des Schiffsbauregisters.

Anmerkungen:

Wegen der zuständigen Arbeitsschutzbehörden siehe auch die Anmerkungen zu XXII/1.

3
Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines Schiffsbauwerks oder eines im Bau befindlichen Schwimmdocks in die erste und zweite Abteilung des Schiffsbauregisters, sobald das eingetragene Schiffsbauwerk oder im Bau befindliche Schwimmdock an einen Ort außerhalb des Registerbezirks des ursprünglichen Bauorts gebracht wird (§§ 67 Abs. 2, 73a SchRegO).

(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht des neuen Bauorts zu richten.

5. Abschnitt
Mitteilungen betreffend Angehörige rechts- und steuerberatender Berufe

XXIII.
Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe

1
Betroffener Personenkreis

Angehörige rechtsberatender Berufe sind

  1. Rechtsanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte i. 5. v. § 2 FuRAG und Rechtsanwaltsgesellschaften mbH, auch soweit sie sich in Gründung befinden,
  2. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach §§ 207 und 209 BRAO,
  3. Notare, Notarassessoren,
  4. Patentanwälte, Patentanwaltsgesellschaften mbH, auch soweit sie sich in Gründung befinden, und Mitglieder der Patentanwaltskammer nach § 154 b PatAnwO,
  5. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 RBerG,
  6. Inhaber von Erlaubnisscheinen nach §§ 177 ff. PatAnwO.

2
Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe

(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung bzw. Erlaubnis oder der Einleitung eines Rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahrens sind folgende gegen die in 1 genannten Berufsgruppen gerichteten Vorgänge mitzuteilen (§ 36 a Abs. 3 BRAO, § 36 a Abs. 3 i. V. m. § 59 m Abs. 2 BRAO, § 36a Abs. 3 BRAO i. V. m. § 4 Abs. 1 EuRAG, § 36a Abs. 3 i. V. m. § 207 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 36a Abs. 3 i. V. m. § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO, § 64a Abs. 3 BNotO, § 32a Abs. 3 PatAnwO, § 32a Abs. 3 i. V. m. § 52m Abs. 2 PatAnwO, § 32a Abs. 3 i. V. m. § 154b Abs. 2 PatAnwO, Art. 1 § 1 Abs. 5 RBerG, § 32a Abs. 3 i. V. m. § 181 Abs. 5 PatAnwO):

  1. Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
  2. Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
    von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu a) oder b) ist in der Regel abzusehen;
  3. Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
  4. Vollstreckungsbescheide;
  5. Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
  6. folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:

    aa) Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
    bb) Entscheidungen in Insolvenzverfahren sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;
    cc) Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z. B.

    • Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO,
    • Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO,
    • Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 63 GVGA);

dd) Aufträge zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und Anträge auf Haftanordnung nach 901 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;
ee) Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO;
ff) Verhaftungsaufträge nach § 909 ZPO und deren Erledigung;
gg) Anträge nach §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung;

  1. die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;
  2. Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
  3. Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung (FEVG) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.

(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.

3
Einschränkung vorgesehener Mitteilungspflichten

(1) Eine Mitteilung unterbleibt,

  • soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 36 a Abs. 3 Satz 1 BRAO, § 64a Abs. 3 Satz 1 BNotO, § 32a Abs. 3 Satz 1 PatAnwO, Art. 1 § 1 Abs. 5 Satz 1 RBerG),
  • wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 36a Abs. 3 Satz 2 BRAO, § 64a Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 32a Abs. 3 Satz 2 PatAnwO, Art. 1 § 1 Abs. 5 Satz 2 RBerG).

(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.

(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.

4
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:

  1. Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
  2. Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;
  3. gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Abs. 2 Nr. 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.

(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben

  1. die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
  2. Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners);
  3. der Klage- oder Antragsgrund - bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages -, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;
  4. bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. bei Rechtsanwälten, Rechtsanwaltsgesellschaften mbH - auch in Gründung - und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach §§ 207 und 209 BRAO an
    1. die nach § 224 BRAO zuständige Justizverwaltungsbehörde und an die zuständige Rechtsanwaltskammer oder
    2. an die nach § 224 a BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer;
  2. bei Notaren und Notarassessoren an die zuständige Notarkammer und an den Präsidenten des zuständigen Landgerichts;
  3. bei Patentanwälten, Patentanwaltsgesellschaften mbH - auch in Gründung - und Mitgliedern der Patentanwaltskammer nach § 154 b PatAnwO an
    Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
    80297 München
    und
    Patentanwaltskammer
    Postfach 26 01 08
    80058 München
  4. bei Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, und bei Inhabern einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nm. 1 bis 6 RBerG an den Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts), der die Aufsicht führt;
  5. bei Inhabern von Erlaubnisscheinen nach §§ 177 ff. der PatAnwO an
    Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts
    80297 München.

Anmerkungen:

1) zuständige Stellen sind bei Rechtsanwälten, Rechtsanwaltsgesellschaften mbH - auch in Gründung - und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach §§ 207 und 209 BRAO nur

in Baden-Württemberg:
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Gartenstraße 21
79098 Freiburg
oder
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Reinhold-Frank-Straße 72
76133 Karlsruhe
oder
Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Werastraße 23
70182 Stuttgart
oder
Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30
72072 Tübingen

in Bayern:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Tal 33
80331 München
oder
Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 11
590429 Nürnberg
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
Friedrichstraße 7
96047 Bamberg

in Berlin:
Rechtsanwaltskammer Berlin
Littenstraße 9
10179 Berlin

in Brandenburg:
Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg
Grillendamm 2
14776 Brandenburg

in Bremen:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen
Knochenhauerstraße 36/37
28195 Bremen

in Hamburg:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Bleichenbrücke 9
20354 Hamburg

in Hessen:
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main
oder
Rechtsanwaltskammer Kassel
Karthäuser Straße 5 a
34117 Kassel

in Mecklenburg-Vorpommern:
Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Arsenalstraße 9
19053 Schwerin

in Niedersachsen:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Bahnhofstraße 5
29221 Celle
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

in Nordrhein-Westfalen:
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Freiligrathstraße 25
40479 Düsseldorf
oder
Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm
oder
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30
50668 Köln

in Rheinland-Pfalz:
Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken
Landauer Straße 17
66482 Zweibrücken
oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
Rheinstraße 24
56068 Koblenz

im Saarland:
Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
Am Schloßberg 5
66119 Saarbrücken

in Sachsen:
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacisstraße 6
01099 Dresden

in Sachsen-Anhalt:
die Präsidenten der Landgerichte und Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 5
39108 Magdeburg

in Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig

in Thüringen:
Der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts
Rathenaustraße 13
07745 Jena
und
Rechtsanwaltskammer Thüringen
Bahnhofstraße 27
99084 Erfurt

2) Zuständige Notarkammern sind

in Baden-Württemberg:
Notarkammer Stuttgart
Königstraße 21
70173 Stuttgart

in Bayern:
Landesnotarkammer Bayern
Ottostraße 10
80333 München

in Berlin:
Notarkammer Berlin
Littenstraße 10
10179 Berlin

in Brandenburg:
Notarkammer des Landes Brandenburg
Dortustraße 71
14467 Potsdam

in Bremen:
Bremer Notarkammer
Knochenhauer Straße 36/37
28195 Bremen

in Hamburg:
Hamburgische Notarkammer
Große Theaterstraße 7
20354 Hamburg

in Hessen:
für die Landgerichtsbezirke Gießen, Limburg, Wiesbaden, Frankfurt a. Main, Hanau und Darmstadt:
Notarkammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main
oder
für die Landgerichtsbezirke Marburg, Fulda und Kassel:
Notarkammer Kassel
Karthäuser Straße 5 a
34117 Kassel

in Mecklenburg-Vorpommern:
Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern
Weinbergstraße 17
19061 Schwerin

in Niedersachsen:
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Bruchtorwall 12
38100 Braunschweig
oder
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Riemannstr. 15
29225 Celle
oder
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

in Nordrhein-Westfalen:
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln:
Rheinische Notarkammer
Burgmauer 53
50667 Köln
oder
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm:
Westfälische Notarkammer
Ostenallee 18
59063 Hamm

in Rheinland-Pfalz:
für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz:
Notarkammer Koblenz
Hohenzollernstraße 18
56068 Koblenz
oder
für den Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken:
Notarkammer Pfalz
Am Altenhof 17
67655 Kaiserslautern

im Saarland:
Saarländische Notarkammer
Rondell 3
66424 Homburg

in Sachsen:
Notarkammer Sachsen
Königstraße 23
01097 Dresden

in Sachsen-Anhalt:
Notarkammer des Landes Sachsen-Anhalt
Winckelmannstraße 24
39108 Magdeburg

in Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holsteinische Notarkammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig

in Thüringen:
Notarkammer Thüringen
Schlösserstraße 8
99084 Erfurt

XXIV.
Mitteilungen betreffend Angehörige des steuerberatenden Berufs

1
Betroffener Personenkreis

Angehörige des steuerberatenden Berufs sind

  1. Steuerberater,
  2. Steuerbevollmächtigte,
  3. Steuerberatungsgesellschaften.

2
Mitteilungen betreffend Angehörige des steuerberatenden Berufs

(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater beziehungsweise Steuerbevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 und 2 StBerG) oder der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 und 2 StBerG) oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 StBerG) sind die in XXIII/2 Abs. 1 bezeichneten, gegen die in 1 genannten Berufsangehörigen gerichteten Vorgänge mitzuteilen.

(2) XXIII/2 Abs. 2 gilt entsprechend.

3
Einschränkung der Mitteilungspflichten

(1) Eine Mitteilung unterbleibt,

  1. soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StBerG),
  2. wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StBerG).

(2) XXIII/3 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

4
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1) XXIII/4 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(2) Mitteilungen sind zu richten

  1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten an die Steuer­beraterkammer, in deren Kammerbezirk der Steuerberater beziehungsweise Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung hat (§ 46 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 73 Abs. 1 StBerG);
  2. bei Steuerberatungsgesellschaften an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 StBerG).

Anmerkung:

Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/5 aufgeführt.