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Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)

Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
vom 10. Juli 2008
(JMBl/08, [Nr. 8], S.97)

Die Landesjustizverwaltungen haben eine Neufassung der Vollzugsgeschäftsordnung vereinbart. Diese Neufassung setze ich für das Land Brandenburg mit Wirkung zum 1. August 2008 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Vollzugsgeschäftsordnung für das Land Brandenburg im Achten Teil um die Ziffer 61, Jugendstrafvollzug in freier Form, ergänzt wird. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 2. März 1991 (JMBl. Nr. 1 S. 5), geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 18. Dezember 1996 (JMBl. 1997 S. 6), außer Kraft.

Die Neufassung der Vollzugsgeschäftsordnung ist als Anlage beigefügt.

Potsdam, den 10. Juli 2008

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Anlage

Vollzugsgeschäftsordnung
(VGO)

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

1 Anwendungsbereich
2 Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
3 Auskünfte und Überlassung von Akten an Dritte
4 Geschäftsbehandlung
5 Sprachgebrauch

Zweiter Teil
Aufnahmeverfahren

6 Aufnahme
7 Anlagen zum Aufnahmeersuchen bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung
8 Annahme
9 Ersatzfreiheitsstrafe
10 Untersuchungshaft, Vorläufige Unterbringung nach § 275a StPO, Sicherungshaft nach § 463c StPO und Vorläufige Festnahme
11 Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO
12 Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft, Abschiebungshaft
13 Zivilhaft
14 Aufnahmeverhandlung, Personal- und Vollstreckungsblatt
15 Entscheidung über die Aufnahme
16 Verlegung bei Unzuständigkeit
17 Hilfe bei oder nach der Annahme, mitgebrachte Kinder
18 Bezug von Sozialleistungen
19 Unterrichtung der Gefangenen
20 Berechnung der Strafzeit
21 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
22 Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde und die neue Vollstreckungsleitung
23 Mitteilung der Aufnahme an die Polizeidienststelle, die Ausländerbehörde und das Jugendamt
24 Mitteilung an ausländische konsularische Vertretungen
25 Korrektur unrichtig gewordener Daten
26 Unterrichtung des medizinischen Dienstes
27 Vorstellung bei der Anstaltsleitung
28 Mehrere Freiheitsentziehungen
29 Überstellung, Durchgangshaft
30 Beiziehen von Personalakten

Dritter Teil
Verwaltungsgeschäfte im Laufe des Vollzuges

31 Besuche
32 Ein- und ausgehende Schreiben
33 Rücksenden und Nachsenden von Post
34 Überhaft
35 Vorführung oder Ausführung zu einem Gerichtstermin, Ausantwortung
36 Überstellung
37 Verlegung
38 Verbringen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges
39 Urlaub, Ausgang, befristete Unterbrechung
40 Entweichung, sonstiger unberechtigter Aufenthalt außerhalb der Anstalt
41 Mitteilungen bei Geburten
42 Mitteilungen bei Sterbefällen

Vierter Teil
Entlassung

43 Grundsatz
44 Vorbereitung der Entlassung
45 Durchführung der Entlassung
46 Mitteilung der Entlassung

Fünfter Teil
Gefangenenpersonalakten

47 Führung und Bestandteile der Gefangenenpersonalakten
48 Fortführung und Verbleib der Gefangenenpersonalakten

Sechster Teil
Buchwerk

49 Übersicht
50 Buchführung
51 Gefangenenbuch
52 Zugangsbuch und Abgangsbuch
53 Belegungsbuch und Frühbericht
54 Erfassung und Überwachung von Terminen
55 Sonstiges Buchwerk

Siebter Teil
Justizvollzugsstatistik

56 Aufbau und Umfang
57 Monatsstatistik, Tabelle St 1
58 Zählkarte, Tabellen St 2, St 4 bis St 6
59 Tabellen St 7/8 bis St 10

Achter Teil
Besonderheiten

60 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
61 Jugendstrafvollzug in freier Form

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

1 Anwendungsbereich

Die Vollzugsgeschäftsordnung bestimmt Umfang und Inhalt der Verwaltungsgeschäfte in Justizvollzugsanstalten, soweit sie sich auf die Gefangenen unmittelbar beziehen und nicht in anderen Vorschriften geregelt sind.

2 Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

(1) Die Verwaltungsgeschäfte können im manuellen Verfahren oder im automatisierten Verfahren erledigt werden.

(2) Beim Einsatz von automatisierten Verfahren kann systembedingt von dieser Verwaltungsvorschrift abgewichen werden. Gleiches gilt, wenn Daten auf elektronischem Wege mit öffentlichen Stellen ausgetauscht werden.

(3) Soweit Schriftstücke mit einem Dienstsiegel zu versehen sind, kann dieses maschinell aufgedruckt werden. Bei Mitteilungen, die im automatisierten Verfahren erstellt werden, kann auf die Unterschrift verzichtet werden.

3 Auskünfte und Überlassung von Akten an Dritte

(1) Beim Vollzug der Freiheitsstrafe und ihr gleichgestellter Freiheitsentziehungen erfolgt die Erteilung von Auskünften über Gefangene an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen sowie die Überlassung von Akten mit personenbezogenen Daten unter Beachtung der in § 180 Abs. 5 bis 11 StVollzG getroffenen Regelungen oder entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Freiheitsentziehungen gelten für die Erteilung von Auskünften und die Überlassung von Akten an Dritte bis zum In-Kraft-Treten bereichsspezifischer gesetzlicher Regelungen die einschlägigen Bestimmungen in den Datenschutzgesetzen der Länder.

4 Geschäftsbehandlung

(1) Schriftstücke dürfen nur aufgrund einer Sachverfügung, die mit Tagesangabe und leserlicher Signatur zu versehen ist, zu den Personalakten genommen werden. Für Aktenvermerke gilt dies entsprechend. In Büchern und Karteien darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Änderungen sind mit leserlicher Signatur unter Angabe des Tages zu bescheinigen.

(2) Von ausgehenden Schreiben ist ein Doppel mit einer Sachverfügung zu den Akten zu nehmen. Bei Verwendung eines Vordrucks genügt eine Sachverfügung, die die Bezeichnung des Vordrucks und des Empfängers der Mitteilung enthält; Zusätze sind inhaltlich wiederzugeben.

(3) Sofern Schriftstücke von Gefangenen zu unterschreiben sind und diese die Unterschrift verweigern oder nicht leisten können, ist hierüber unter Angabe der Gründe ein Vermerk auf den Schriftstücken anzubringen.

(4) Im Schriftverkehr mit Angehörigen von Gefangenen, entlassenen Gefangenen und deren Angehörigen sind Briefumschläge zu verwenden, die die Justizvollzugsanstalt nicht als Absender erkennen lassen.

5 Sprachgebrauch

Der Vollzugsgeschäftsordnung liegt folgender Sprachgebrauch zugrunde:

Abgang ist, wer

a. die Justizvollzugsanstalt verlässt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,
b. eine Freiheitsentziehung beendet, jedoch zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt).
Annahme ist der Zeitpunkt, in dem eine Person vor ihrer Aufnahme in den Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt genommen wird.
Aufnahme ist erfolgt mit der Unterzeichnung der Aufnahmeverfügung. Sie ist Erstaufnahme, wenn die Person sich zuvor in Freiheit oder in einem Gewahrsam außerhalb der Justizverwaltung befunden hat.
Ausantwortung ist das befristete Überlassen von Gefangenen in den Gewahrsam einer Behörde außerhalb der Justiz, die ihrerseits befugt ist, die ausgeantwortete Person in amtlichem Gewahrsam zu halten.
Austritt ist das endgültige Verlassen der Justizvollzugsanstalt, in der die Gefangenen sich befinden. Ein Austritt liegt auch dann vor, wenn in einer Anstalt ein Wechsel zwischen offenen, geschlossenen, sozialtherapeutischen Abteilungen und Abteilungen für Sicherungsverwahrung erfolgt, damit ein Wechsel der Vollzugsform verbunden und deshalb eine neue Gefangenenbuchnummer vergeben wird.
Durchgangshaft ist die vorübergehende Unterbringung von auf Transport befindlichen Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt zum Zwecke des Weitertransports in eine andere Anstalt.
Eintritt ist jede Vergabe einer Gefangenenbuchnummer.
Einweisungsbehörde ist bei

a. Freiheitsstrafe (auch Ersatzfreiheitsstrafe) und Sicherungsverwahrung die Vollstreckungsbehörde,
b. Jugendstrafe die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter,
c. Untersuchungshaft das Gericht,
d. vorläufiger Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO das Gericht,
e. Sicherungshaft gemäß § 453c StPO das Gericht,
f. einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO das Gericht,
g. Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft das Gericht oder die Generalstaatsanwaltschaft,
h. Abschiebungshaft die Verwaltungsbehörde,
i. Erzwingungshaft die Vollstreckungsbehörde,
j. Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen das Gericht, wenn es die Vollstreckung unmittelbar veranlasst, oder die Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde,
k. gerichtlich angeordneter Ordnungs- und Zwangshaft - außer in Straf- und Bußgeldsachen - sowie Sicherungshaft nach §§ 918, 933 ZPO und Haft nach § 98 Abs. 2 Insolvenzordnung das Gericht.
Entlassung ist die förmliche Verfügung der Beendigung einer Freiheitsentziehung.
Entweichung ist die Selbstbefreiung und die Befreiung durch Dritte. Eine Nichtrückkehr vom Freigang, Ausgang, Urlaub und aus einer Strafunterbrechung sowie die Befreiung oder Selbstbefreiung aus dem tatsächlichen Gewahrsam der Gerichte sowie der Polizei oder anderer Behörden, an die Gefangene ausgeantwortet sind, gelten nicht als Entweichung.
Gefangene sind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt befinden. Keine Gefangenen sind nach Nummer 60 aufgenommene Personen sowie Personen, denen auf Antrag gestattet worden ist, über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Justizvollzugsanstalt zu verbleiben.
Nichtrückkehr liegt statistisch vor, wenn Gefangene bis zum Ablauf des auf das Ende des Urlaubs, Freigangs oder Ausgangs folgenden Tages nicht zurückkehren oder vor diesem Zeitpunkt festgenommen werden.
Überhaft ist die Vormerkung einer Freiheitsentziehung, die sich an den laufenden Vollzug anschließen soll.
Überstellung ist die befristete Überführung von Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt.
Übertritt liegt vor, wenn eine Freiheitsentziehung beendet ist, jedoch im Anschluss daran eine weitere Freiheitsentziehung in der Justizvollzugsanstalt - auch nur vorübergehend - vollzogen wird.
Verlegung ist die unbefristete Überführung von Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt.
Vollzugsdauer ist die Zeit, die Gefangene gemäß der Strafzeitberechnung im Strafvollzug zuzubringen haben.
Vollzugsuntauglichkeit liegt vor, wenn Gefangene so erkrankt sind, dass

a. sie weder in einer Justizvollzugsanstalt,
b. noch in einem Anstaltskrankenhaus,
c. noch durch eine vorübergehende Verbringung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges,
d. noch durch eine ambulante Behandlung außerhalb des Vollzuges in der erforderlichen Weise behandelt werden können.
Vorübergehende Abwesenheit ist jeder Zeitraum, während dessen Gefangene sich nicht im umwehrten Anstaltsbereich befindet.
Zivilhaft ist der Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie Sicherungshaft nach §§ 918, 933 ZPO und Haft nach § 98 Abs. 2 Insolvenzordnung.
Zugang ist, wer

a. sich zum Vollzuge stellt,
b. zugeführt wird (vgl. jedoch Nr. 52 Abs. 4),
c. nach vorübergehender Abwesenheit, jedoch nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,
d. im Anschluss an eine Freiheitsentziehung zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt).

Zweiter Teil
Aufnahmeverfahren

6 Aufnahme

(1) Urkundliche Grundlage für die Aufnahme zum Vollzug einer jeden Freiheitsentziehung - mit Ausnahme der in Nummer 13 Abs. 3 geregelten Fälle - ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde. Es ist jede Person aufzunehmen, für die ein Aufnahmeersuchen vorliegt

(2) Eine Vollzugsuntauglichkeit steht der Aufnahme nicht entgegen. Die Entscheidung der Einweisungsbehörde ist unverzüglich herbeizuführen. Dabei ist das Gutachten der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes mitzuteilen.

7 Anlagen zum Aufnahmeersuchen bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung

(1) Dem Aufnahmeersuchen sollen als Anlagen beigefügt sein (§§ 31, 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollstrO):

  1. eine vollständige Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind; beim Vollzug von Jugendstrafe drei Abschriften des vollständigen Urteils mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind;
  2. ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der möglichst nicht älter als sechs Monate ist.

Fehlende Unterlagen sind nachzufordern.

(2) Läuft die im Aufnahmeersuchen angegebene Frist ab, ohne dass sich die verurteilte Person zum Strafantritt stellt, so ist die Einweisungsbehörde alsbald zu verständigen. Hat die verurteilte Person die Strafe vier Monate nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten, so ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde mit einem entsprechenden Vermerk zurückzusenden.

8 Annahme

(1) Ohne Aufnahmeersuchen ist anzunehmen,

  1. wer sich unter Vorzeigen einer auf die Justizvollzugsanstalt lautenden Ladung selbst stellt, die Ladung ist zu den Personalakten zu nehmen.
  2. wer der Justizvollzugsanstalt unter Übergabe der für den Einzelfall vorgeschriebenen Unterlagen zugeführt wird.

(2) Ohne Aufnahmeersuchen darf angenommen werden,

  1. wer sich unter Vorzeigen einer auf eine andere Justizvollzugsanstalt lautenden Ladung selbst stellt, die Ladung ist zu den Personalakten zu nehmen,
  2. wer sich selbst stellt, ohne eine Ladung vorweisen zu können, wenn durch sofortige fernmündliche Rückfrage bei der zuständigen Behörde festgestellt werden kann, dass die sich selbst stellende Person dem Vollzuge zuzuführen ist.

(3) Nummer 10 Abs. 2 und Nummer 13 Abs. 3 bleiben unberührt.

(4) Bei einer Annahme ohne Aufnahmeersuchen ist die Einweisungsbehörde zu unterrichten. Hierbei ist der Vermerk “Aufnahmeersuchen dringend erbeten!“ anzubringen.

9 Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Nummer 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das Aufnahmeersuchen bereits nach zwei Monaten zurückzusenden ist.

(2) Will die verurteilte Person selber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Teil der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung eines Geldbetrages abwenden, ist ihr außer zur Unzeit Gelegenheit dazu zu geben. Unzeit ist grundsätzlich die Zeit des Nachtverschlusses.

10 Untersuchungshaft, Vorläufige Unterbringung nach § 275a StPO, Sicherungshaft nach § 453c StPO und Vorläufige Festnahme

(1) Liegt dem Aufnahmeersuchen bei Untersuchungshaft, bei vorläufiger Unterbringung nach § 275a StPO und bei Sicherungshaft nach § 453c StPO eine Abschrift des Haftbefehls oder des Unterbringungsbefehls nicht bei, so ist sie in der Aufnahmemitteilung (Nr. 22 Abs. 1) anzumahnen.

(2) Wer aufgrund eines Haftbefehls, eines Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffen worden ist, darf ohne Aufnahmeersuchen angenommen werden, wenn die einliefernde Polizeidienststelle den Grund der Festnahme schriftlich darlegt. Die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu verständigen; sie stellt sicher, dass die ergriffene Person unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Gericht vorgeführt wird.

(3) Eine vorläufig festgenommene Person ist anzunehmen, wenn eine schriftliche Verfügung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft vorliegt. In Ausnahmefällen genügt eine von der Polizeidienststelle ausgestellte und unterschriebene Einlieferungsanzeige. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

11 Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO

(1) Die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) in einer Justizvollzugsanstalt ist für höchstens 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder eine öffentliche Entziehungsanstalt nicht möglich ist.

(2) Ohne ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Gerichts ist nicht nur eine Aufnahme, sondern auch bereits eine Annahme unzulässig. Liegt ein Aufnahmeersuchen vor, ist diesem jedoch eine Abschrift des Unterbringungsbefehls nicht beigefügt, ist sie unverzüglich anzufordern.

12 Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft, Abschiebungshaft

(1) Die Aufnahme zur Haft im Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahren setzt ein Ersuchen des Gerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft voraus. Nummer 10 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme von Abschiebungsgefangenen ist neben dem Aufnahmeersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung mit der Bescheinigung der Rechtskraft oder der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung durch das Gericht.

13 Zivilhaft

(1) Handelt es sich um die Aufnahme zur Zivilhaft, die die Vollstreckung von Erzwingungshaft nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 87 StVollstrO) zum Gegenstand hat, oder um die Aufnahme zu gerichtlich erkannter Ordnungs- oder Zwangshaft, die anstelle eines uneinbringlichen Ordnungs- beziehungsweise Zwangsgeldes vollstreckt wird, gilt Nummer 9 entsprechend.

(2) Handelt es sich um die Aufnahme zu gerichtlich erkannter Ordnungs- oder Zwangshaft, die nicht anstelle eines uneinbringlichen Ordnungs- beziehungsweise Zwangsgeldes vollstreckt wird, gilt Nummer 9 Abs. 1 entsprechend.

(3) Ohne Aufnahmeersuchen ist eine Person zum Vollzug von Zivilhaft aufzunehmen, wenn eine Ausfertigung des Haftbefehls vorliegt.

14 Aufnahmeverhandlung, Personal- und Vollstreckungsblatt

(1) In einer Aufnahmeverhandlung sind die Voraussetzungen für die Aufnahme Gefangener zu prüfen.

(2) Gefangene sind darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird und dass sie sich einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr unrichtige Angaben über ihre Person machen.

(3) Die Personengleichheit Gefangener mit der Person, die nach den Unterlagen aufgenommen werden soll, ist anhand von Ausweisen oder auf andere geeignete Weise festzustellen. Ergibt sich, dass anstatt der aufzunehmenden Person eine andere sich gestellt hat oder zugeführt worden ist, so ist die Einweisungsbehörde, bei einer vorläufig festgenommenen Person oder aufgrund eines Haftbefehls oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffenen Person das Gericht unverzüglich zu benachrichtigen. Die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu verständigen.

(4) Über die Aufnahmeverhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Die über Gefangene erhobenen Daten werden im Personal- und Vollstreckungsblatt festgehalten. Nach Eingang der Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist die Zahl der Vorstrafen beziehungsweise früheren Maßregeln zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.

(6) Nummer 26 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 StVollstrO bleiben unberührt.

(7) Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert worden sind, ist auf dem Personal- und Vollstreckungsblatt in dem Teil “Personalblatt“ der Vermerk “Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten“ anzubringen, derselbe Vermerk ist auf dem Teil “Vollstreckungsblatt“ bei dem Verfahren anzubringen, für das die Auslieferung bewilligt wurde.

15 Entscheidung über die Aufnahme

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme von Gefangenen treffen hierzu bestimmte Bedienstete. Die Aufnahme von Gefangenen ist schriftlich zu verfügen. Die Aufnahmeverfügung wirkt unabhängig davon, wann sie ergeht, auf den Zeitpunkt der Annahme zurück.

(2) Außerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden entscheiden die dienstleitenden Bediensteten über die Annahme von Gefangenen; Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Nummer 60 bleibt unberührt.

16 Verlegung bei Unzuständigkeit

(1) Ist die Justizvollzugsanstalt nach dem Vollstreckungsplan für den Vollzug der Freiheitsentziehung nicht zuständig, so sind Gefangene - gegebenenfalls im Benehmen mit der Einweisungsbehörde oder der zuständigen Justizvollzugsanstalt - alsbald in die zuständige Anstalt zu verlegen.

(2) Die Einweisungsbehörde ist von der Unzuständigkeit zu unterrichten. In der Aufnahmemitteilung (Nr. 22) ist der Vermerk “Für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig! Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt ist veranlasst!“ anzubringen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 StVollstrO bleibt unberührt.

(3) Ist bei Gefangenen, die zum Vollzug einer Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung aufgenommen worden sind, die Anstalt lediglich wegen der Vollzugsdauer oder des Alters der Verurteilten nicht zuständig und weicht eine dieser beiden Voraussetzungen, nach dem Tage der Aufnahme berechnet, um nicht mehr als vier Wochen von den entsprechenden Bestimmungen des Vollstreckungsplanes ab, so kann von einer Verlegung abgesehen werden.

17 Hilfe bei oder nach der Annahme, mitgebrachte Kinder

(1) Ergibt sich bei oder nach der Annahme die Notwendigkeit zu Sofortmaßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB), so sind die zuständigen Vollzugsbediensteten hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem sich die hilfsbedürftigen Angehörigen aufhalten. Gefangene sind von dieser Mitteilung unverzüglich zu unterrichten. Werden der Anstalt von der Verwaltungsbehörde getroffene Maßnahmen bekannt, so sind auch diese den Gefangenen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ist Habe von Gefangenen außerhalb der Justizvollzugsanstalt sicherzustellen, sind die zuständigen Vollzugsbediensteten hiervon zu unterrichten.

(3) Bringen Gefangene ein Kind mit, dessen Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt zulässig und möglich ist, so ist unverzüglich die Entscheidung der Anstaltsleitung herbeizuführen. Ist die Unterbringung des Kindes in der Justizvollzugsanstalt nicht zulässig oder nicht möglich, ist, wenn nötig, das zuständige Jugendamt am Sitz der Anstalt aufzufordern, sich des Kindes als hilfsbedürftig anzunehmen.

18 Bezug von Sozialleistungen

Erhält die Vollzugsbehörde davon Kenntnis, dass Gefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer des Vollzuges entfallen können oder sich mindern können, hat sie die Leistungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und seit wann die betroffenen Gefangenen sich im Vollzug befinden. Die Gefangenen sind von der Mitteilung an den Leistungsträger unter Hinweis auf § 60 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zu unterrichten.

19 Unterrichtung der Gefangenen

Bei der Erstaufnahme sind Gefangene zu unterrichten über

  1. die Auswirkungen der Inhaftierung auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung,
  2. die Erhebung und den Schutz personenbezogener Daten,
  3. die Voraussetzungen für die Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen und Haftkosten. Den Gefangenen ist deren Höhe mitzuteilen.

20 Berechnung der Strafzeit

(1) Die vorläufige Berechnung der Strafzeit obliegt den hierzu bestimmten Bediensteten. Für die vorläufige Berechnung gelten die einschlägigen Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung. Zur Berechnung der Strafzeit gehört auch die Errechnung des Zeitpunktes, zu dem die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und zwar

  1. bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als 2 Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB,
  2. bei Erstverbüßern mit Freiheitsstrafen von mehr als 9 Monaten bis zu 2 Jahren der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB,
  3. bei lebenslangen Freiheitsstrafen der Zeitpunkt nach § 57a Abs. 1 StGB,
  4. bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr der Zeitpunkt nach § 88 Abs. 2 Satz 2 JGG.

§ 36 Abs. 1 StVollstrO bleibt unberührt.

(2) Den Gefangenen ist die vorläufige Berechnung der Strafzeit bei der Aufnahmeverhandlung oder später gegen Unterschrift bekannt zu geben. Dabei ist ihnen zu eröffnen, dass für die endgültige Berechnung der Strafzeit die Vollstreckungsbehörde verantwortlich ist und sie verständigt werden, wenn deren Berechnung der Strafzeit von der ihnen mitgeteilten vorläufigen Strafzeitberechnung abweichen sollte. Jede Änderung der Strafzeitberechnung ist den Gefangenen gegen Unterschrift mitzuteilen.

(3) Zweifeln Gefangene die Strafzeitberechnung an, so sind sie darauf hinzuweisen, dass sie nach § 458 StPO die Entscheidung des Gerichts beantragen können.

(4) Die beiden Stücke des Aufnahmeersuchens sind hinsichtlich der Strafzeitberechnung zu ergänzen.

(5) Ergeben sich Umstände, die zu einer Änderung der Strafzeitberechnung führen könnten, ist der Vollstreckungsbehörde eine entsprechende Mitteilung zu machen (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 StVollstrO).

21 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Bei der Erstaufnahme - gegebenenfalls bei einer dieser vorausgehenden Annahme - einer Person zum Vollzug einer Freiheitsentziehung ist die Person zu beschreiben, sind von ihr Lichtbilder (Brustbilder) aufzunehmen, können ihr Finger- und Handflächenabdrücke abgenommen werden. Mit der Beschreibung der Person sind Bedienstete des Krankenpflegedienstes oder andere geeignete Bedienstete zu beauftragen. Die Personenbeschreibung ist zu ergänzen, wenn sich äußerliche körperliche Merkmale entscheidend verändert haben oder neue hinzugekommen sind.

(2) Angefertigte Lichtbilder sind zu den Personalakten zu nehmen.

(3) Negative von Lichtbildern sind in einem besonderen Umschlag in der Tasche des Schnellhefters aufzubewahren; der Tag der Lichtbildaufnahme ist auf dem Umschlag zu vermerken. Die Lichtbilder sind nach Ablauf von jeweils drei Jahren zu erneuern. Neue Lichtbilder sind auch dann anzufertigen, wenn das Aussehen der Person sich entscheidend verändert hat. In diesen Fällen beginnt die Frist nach Satz 2 von Neuem. Früher angefertigte Lichtbilder sind aufzubewahren.

(4) Gefangene, die nicht dem Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes oder eines entsprechenden Landesgesetzes unterfallen, sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung darüber zu belehren, dass sie nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen können, dass etwa gewonnene erkennungsdienstliche Unterlagen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ferner darauf hinzuweisen, dass dies bezüglich der Lichtbilder und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen dann nicht gilt, wenn sie bei der Entlassung dem Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes oder eines entsprechenden Landesgesetzes unterfallen sollten. Bei Freiheitsstrafe sowie bei Freiheitsentziehungen, für die das Strafvollzugsgesetz oder ein entsprechendes Landesgesetz analog anwendbar ist, erfolgt die Belehrung entsprechend Satz 1 nur dann und insoweit, als es sich um erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 StVollzG oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung handelt.

22 Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde und die neue Vollstreckungsleitung

(1) Die Aufnahme von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 mitzuteilen.

(2) Ist die Justizvollzugsanstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung zuständig, so erfolgt die Mitteilung durch Rücksendung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens (Nr. 20 Abs. 4). Das ergänzte Aufnahmeersuchen ist von hierzu bestimmten Bediensteten der Anstalt zu unterschreiben. § 35 Abs. 1 Nr. 4 StVollstrO bleibt unberührt.

(3) Die Aufnahme von Jugendstrafgefangenen ist

  1. der Einweisungsbehörde,
  2. nach Übergang der Vollstreckung nach § 85 JGG der neuen Vollstreckungsleitung unter Beifügung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens (Nr. 20 Abs. 4) und von zwei der mit dem Aufnahmeersuchen übersandten Urteilsabschriften mitzuteilen (Abschnitt VI Nr. 6 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG).

Nach Übergang der Vollstreckung ist die neue Vollstreckungsleitung Einweisungsbehörde im Sinne dieser Geschäftsordnung.

(4) Die Aufnahme zum Vollzug von Abschiebungshaft ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen. Der Einweisungsbehörde sind Eigengeld und Guthaben auf Sparbüchern, die sich bei der Habe befinden, anzuzeigen, soweit die Gelder

  1. bei Abschiebungsgefangenen, für die ein Überbrückungsgeld zu bilden war, nach Abzug der gemäß § 51 Abs. 4 StVollzG oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung unpfändbaren Beträge 50 Euro oder
  2. bei den anderen Abschiebungsgefangenen 125 Euro

übersteigen. Eigengeld, das zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wurde, bleibt unberücksichtigt, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung des Gefangenen dient oder sonst in Vollzugsvorschriften vorgesehen ist. Wertsachen sind mitzuteilen, wenn ihr erkennbarer Gesamtwert mehr als 200 Euro beträgt.

(5) Die Aufnahme zum Vollzug von Zivilhaft ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen.

(6) In allen übrigen Fällen ist die Einweisungsbehörde zu unterrichten. Nummer 16 bleibt unberührt.

23 Mitteilung der Aufnahme an die Polizeidienststelle, die Ausländerbehörde und das Jugendamt

Mitzuteilen sind

  1. der Polizeidienststelle die Aufnahme von Gefangenen zum Vollzug einer Freiheitsentziehung mit Ausnahme des Vollzugs von Zivilhaft und Abschiebungshaft,
  2. der Ausländerbehörde die Aufnahme von Ausländern zum Vollzug von Auslieferungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe; dies gilt nicht bei einer sich an eine Verlegung anschließenden Aufnahme von Gefangenen, wenn der Vollzug der Freiheitsentziehung fortgesetzt wird,
  3. dem Jugendamt die Aufnahme von Gefangenen unter 21 Jahren. Dem Jugendamt ist auch eine Änderung der Strafzeit mitzuteilen, wenn das neue Strafende vor der Vollendung des 21. Lebensjahres liegt. Bei Gefangenen im Jugendstrafvollzug, in Untersuchungshaft und in Sicherungshaft nach § 453c StPO ist in der Mitteilung um Übersendung eines Ermittlungsberichtes zu bitten.

24 Mitteilung an ausländische konsularische Vertretungen

(1) Ausländische Gefangene, die sich zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe selbst stellen oder nach Festnahme zugeführt werden, sind bei der Annahme darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung ihrer konsularischen Vertretung verlangen können. Verlangen sie dies, so hat die Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen.

(2) Sind Gefangene Angehörige eines Staates, bei dem die Unterrichtung auch ohne oder gegen den Willen der Gefangenen zu erfolgen hat (Nr. 135 Abs. 2 RiVASt), sind sie auch hierüber zu belehren und die Unterrichtung ist in jedem Fall unverzüglich vorzunehmen.

25 Korrektur unrichtig gewordener Daten

Sind in den nach den Nummern 18, 22, 23, und 24 übermittelten persönlichen Daten von Gefangenen Änderungen eingetreten, sind auch diese mitzuteilen.

26 Unterrichtung des medizinischen Dienstes

(1) Der medizinische Dienst ist über jede Annahme unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ergeben Erklärungen von Gefangenen oder der Augenschein einen Krankheitsverdacht, so ist der medizinische Dienst hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

27 Vorstellung bei der Anstaltsleitung

Zur Durchführung des Vorstellungsgesprächs sind die Anstaltsleitung oder die von ihr bestimmten Bediensteten über jede Erstaufnahme und über jede sich an eine Verlegung anschließende Aufnahme alsbald zu unterrichten. Das Ergebnis des Vorstellungsgesprächs ist in der Gefangenenpersonalakte zu vermerken.

28 Mehrere Freiheitsentziehungen

(1) Schließt sich an eine Freiheitsentziehung eine weitere Freiheitsentziehung derselben oder anderer Art an, so sind mit dem Ende des laufenden Vollzuges die Gefangenen für die neue Freiheitsentziehung aufgenommen. Es ist eine Verfügung zu treffen, die auch die Berücksichtigung der in den Absätzen 2, 3 und 5 getroffenen Regelungen dokumentiert.

(2) Ist eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung in Unterbrechung einer Untersuchungshaft zu vollziehen, so sind Gefangene mit Beginn der Strafzeit oder Unterbringung zum Strafvollzug oder zum Vollzug der Unterbringung aufgenommen; mit dem Ende der Strafzeit oder Unterbringung gelten Gefangene als wieder zur Untersuchungshaft aufgenommen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Gericht, das die Untersuchungshaft verhängt hat, ist eine Strafzeitberechnung zu übersenden.

(3) Ist Untersuchungshaft, eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe in Unterbrechung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung oder Abschiebungshaft zu vollziehen, so ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. Bei der Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebungshaft ist jedoch zu beachten, dass sich lediglich der vollzugliche Status ändert, der für die Abschiebungshaft notierte Fristablauf durch die Unterbrechung jedoch nicht gehemmt wird.

(4) Nummer 14 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 und Nummer 23 Buchstaben a) und c) sind nicht anzuwenden.

(5) Die Gefangenen sind jeweils von der neuen Situation gegen Unterschrift in Kenntnis zu setzen. Nummer 20 Abs. 2, Nummer 34 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 StVollstrO bleiben unberührt.

29 Überstellung, Durchgangshaft

Bei Überstellungen und Durchgangshaft tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens der Transportschein (Nr. 8 Abs. 2 GTV) mit je einem Ausdruck des Personal- und Vollstreckungsblatts. Bei Überstellungen gelten von den Bestimmungen dieses Abschnitts nur die Nummer 14 Abs. 1 und Nummer 15, und zwar mit der Maßgabe, dass diese dann Anwendung finden, wenn absehbar ist, dass eine Rückkehr nicht am selben Tage erfolgt; bei Durchgangshaft finden die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.

30 Beiziehen von Personalakten

(1) Bei Strafgefangenen im geschlossenen Vollzug mit einer Vollzugsdauer von mindestens einem Jahr, bei Jugendstrafgefangenen, bei Sicherungsverwahrten und bei Untersuchungsgefangenen unter 21 Jahren ist alsbald nach der Aufnahme zu prüfen, ob ein Bedürfnis besteht, die letzte Personalakte des Gefangenen über einen Vollzug in einer Einrichtung des geschlossenen Vollzuges von mindestens einem Jahr beizuziehen. Die Entscheidung hierüber und über eine Beiziehung über die in Satz 1 genannten Fälle hinaus treffen die Anstaltsleitung oder von ihr beauftragte Bedienstete.

(2) Ergibt sich aus den beigezogenen Personalakten, dass Gefangene in einem früheren Verfahren aus dem Ausland eingeliefert wurden, ist die Einweisungsbehörde entsprechend zu unterrichten. Im Eilfall sind die Informationen vorab telefonisch zu übermitteln.

(3) Die beigezogenen Akten sind zurückzugeben, sobald sie entbehrlich sind.

Dritter Teil
Verwaltungsgeschäfte im Laufe des Vollzuges

31 Besuche

(1) Besuche sind nachzuweisen. Werden Gefangene verlegt oder entlassen, ist der Nachweis zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

(2) Erledigte Besuchserlaubnisse sowie Einzelsprechscheine für Rechtsanwälte sind zu Sammelakten oder zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

32 Ein- und ausgehende Schreiben

(1) Ausgehende Schreiben von Untersuchungsgefangenen und für diese eingehende Schreiben sind unter Verwendung eines Begleitumschlags unverzüglich dem zuständigen Gericht oder der Staatsanwaltschaft zuzuleiten, soweit der Schriftverkehr dort überwacht wird. Die Begleitumschläge bei eingehenden Schreiben sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen, soweit auf diesen eine Verfügung über Einlagen vermerkt ist oder sich sonstige Vermerke oder Verfügungen auf diesen befinden, deren Inhalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung von Bedeutung, und daher eine Aufbewahrung in den Personalakten von Gefangenen angezeigt ist. Die übrigen Begleitumschläge eingehender Schreiben können in Sammelakten aufbewahrt oder vernichtet werden.

(2) Schreiben für andere Gefangene sind, wenn eine Überwachung vorgesehen ist, nach erfolgter Überprüfung und Erlaubnis unverzüglich an die Gefangenen auszuhändigen.

33 Rücksenden und Nachsenden von Post

(1) Postsendungen, die für entlassene, verlegte und überstellte Gefangene eingehen, sind nachzusenden. Bei überstellten Gefangenen ist die Dauer der Überstellung zu berücksichtigen. Ist bei entlassenen Gefangenen die Entlassungsanschrift nicht bekannt, ist die Sendung an den Postdienst zurückzugeben.

(2) Beim Nachsenden von Post an entlassene Gefangene und bei Rücksendungen darf die ehemalige Gefangeneneigenschaft des Adressaten nicht erkennbar sein. Bei Bedarf ist ein Deckumschlag zu verwenden.

34 Überhaft

(1) Auf ein Ersuchen, im Anschluss an den laufenden Vollzug eine weitere Freiheitsentziehung zu vollziehen, ist Überhaft im Personal- und Vollstreckungsblatt und in der Terminübersicht (Nr. 54) vorzumerken. Der Überhaftvermerk ist zu löschen, wenn das Ersuchen zurückgenommen wird.

(2) Die Vormerkung und Löschung einer Überhaft sind der ersuchenden Behörde, der für die laufende Freiheitsentziehung zuständigen Einweisungsbehörde, wenn weitere Überhaftersuchen vorliegen, auch den hierfür zuständigen Behörden und - bei ausländischen Inhaftierten - der zuständigen Ausländerbehörde sowie - bei jugendlichen Inhaftierten - dem zuständigen Jugendamt anzuzeigen. In der Mitteilung über die Vormerkung einer Überhaft an die ersuchende Behörde sind alle über den Gefangenen vorliegenden Aufnahme- und Überhaftersuchen anzugeben. Eine Mitteilung an die ersuchende Behörde über die Vormerkung einer Überhaft unterbleibt, wenn bereits eine entsprechende Aufnahmemitteilung ergeht.

(3) Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zweck der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert worden sind, ist bei den Mitteilungen nach Absatz 2 jeweils der Vermerk “Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten“ bei dem Verfahren, für das die Auslieferung bewilligt wurde, anzubringen. Dies gilt nicht für die Mitteilungen an die Ausländerbehörde und das Jugendamt.

(4) Den Gefangenen ist die Vormerkung oder Löschung einer Überhaft bekannt zu geben; sie haben die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen.

35 Vorführung oder Ausführung zu einem Gerichtstermin, Ausantwortung

(1) Werden Gefangene zu einem gerichtlichen Termin aus- oder vorgeführt, ist den begleitenden Bediensteten eine Mitteilung mitzugeben. Im Falle einer Hauptverhandlung oder Haftprüfung ist auf eine sofortige schriftliche Mitteilung über deren Ergebnis zu dringen.

(2) Im Falle einer Ausantwortung hat die Anstaltsleitung sich das Überlassen von Gefangenen durch die Behörde, in deren Gewahrsam die Überlassung erfolgt, schriftlich bestätigen zu lassen.

36 Überstellung

(1) Bei der Überstellung von Gefangenen ist eine Ausfertigung des Transportscheins mit je einem Ausdruck des Personal- und Vollstreckungsblatts mitzugeben.

(2) Wird der Gefangene während der Überstellung in Freiheit entlassen oder erfolgt aus sonstigen Gründen keine Rückführung in die abgebende Anstalt, erhält diese von der Anstalt, in die der Gefangene überstellt worden ist, eine entsprechende Mitteilung.

(3) Untersuchungsgefangene werden nur mit Zustimmung der Einweisungsbehörde überstellt. Handelt es sich um Eilfälle (z. B. eine dringend erforderliche Überstellung zur Krankenbehandlung), so kann die Anstalt die Überstellung vorläufig von sich aus vornehmen, wenn eine Entscheidung der Einweisungsbehörde nicht rechtzeitig möglich ist. Deren nachträgliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Überstellung und Rückkehr sind der Einweisungsbehörde mitzuteilen.

37 Verlegung

(1) Untersuchungsgefangene dürfen abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt nur mit Zustimmung der Einweisungsbehörde verlegt werden.

(2) Die Verlegung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Der Ausländerbehörde ist die Verlegung von Gefangenen anzuzeigen, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 mitzuteilen war. War die Aufnahme von Gefangenen nach Nummer 23 der Polizeidienststelle oder dem Jugendamt mitzuteilen, sind diese Behörden auch über die Verlegung zu informieren, wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.

38 Verbringen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges

(1) Werden Gefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges verbracht, so ist dieses

  1. darauf hinzuweisen, dass
    die Kosten der Unterbringung und Behandlung bei tagesbezogenen Entgelten bis zu dem Zeitpunkt übernommen werden, in dem die Freiheitsentziehung dieser Gefangenen endet, sie sich bis zu diesem Zeitpunkt im Vollzug befinden und demzufolge ohne Anordnung der zuständigen Stelle weder beurlaubt noch entlassen werden dürfen;
  2. zu bitten,
    der Justizvollzugsanstalt mitzuteilen, sobald diese Gefangenen transportfähig sind und in der Anstalt oder im Anstaltskrankenhaus weiter behandelt werden können;
  3. zu bitten,
    der Justizvollzugsanstalt eine Besserung des Befindens mitzuteilen, die eine Flucht möglich erscheinen lässt, wenn auf eine Bewachung allein im Hinblick auf den Krankheitszustand verzichtet wurde.

(2) Bei Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten ist dem Krankenhaus der Entlassungszeitpunkt, sofern er voraussichtlich in die Zeit des Krankenhausaufenthaltes fällt, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Verbringung und die Rückkehr sind der Einweisungsbehörde mitzuteilen.

(4) Ist anzunehmen, dass die Einweisungsbehörde die Vollstreckung unterbrechen oder den Haftbefehl aufheben oder außer Vollzug setzen wird, so ist ihre Entschließung möglichst herbeizuführen, bevor Gefangene in das Krankenhaus verbracht werden.

(5) Das Verbringen von Untersuchungsgefangenen in ein psychiatrisches Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand (§ 81 StPO) und die spätere Rückkehr sind der Einweisungsbehörde anzuzeigen.

39 Urlaub, Ausgang, befristete Unterbrechung

(1) Wird Urlaub, Ausgang oder eine befristete Unterbrechung der Strafvollstreckung bewilligt, so ist ein Urlaubs-, Ausgangs- bzw. Strafunterbrechungsschein auszustellen, zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Die Rückkehr von Gefangenen ist zu überwachen. Für Urlaubs- und Ausgangsanträge und deren Bearbeitung sind die dafür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.

(2) Soweit nicht um die Mitteilung einzelner Beurlaubungen ersucht wird, sind zumindest der Beginn der Urlaubseignung und deren Widerruf der für die Justizvollzugsanstalt zuständigen
Polizeidienststelle unverzüglich mitzuteilen. Hat die Polizei um Mitteilung einzelner Beurlaubungen ersucht, erfolgt die Mitteilung auch an die Polizeidienststelle des von den Gefangenen angegebenen Aufenthaltsortes.

(3) Eine befristete Strafunterbrechung ist der für die Justizvollzugsanstalt zuständigen Polizeidienststelle und darüber hinaus der Einweisungsbehörde sowie bei jugendlichen Gefangenen auch dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.

40 Entweichung, sonstiger unberechtigter Aufenthalt außerhalb der Anstalt

(1) Entweichen Gefangene, ist - ohne das Ergebnis einer Verfolgung abzuwarten - sofort die zuständige Polizeidienststelle in geeigneter Weise um Fahndung zu bitten. Dabei sind insbesondere mitzuteilen

  1. Personalien und Personenbeschreibung,
  2. Wohnort, letzter Aufenthaltsort,
  3. Anschriften der nächsten Angehörigen und von Personen, zu denen enge Beziehungen bestehen,
  4. Angaben über Tat und Urteil oder Tatverdacht,
  5. Ort und Zeitpunkt der Entweichung,
  6. sonstige sachdienliche Hinweise.

Dem Ersuchen ist das aktuellste Lichtbild der entwichenen Person beizufügen.

(2) Die Entweichung ist unter Angabe des Zeitpunktes und der zur Wiederergreifung getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Einweisungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat per Telefax unter besonderer Kenntlichmachung “Achtung! Fahndungsersuchen! Sofort vorlegen!“ zu erfolgen.

War die Aufnahme der entwichenen Person nach Nummer 23 der Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder dem Jugendamt mitzuteilen, sind diese Behörden auch über die Entweichung zu informieren. Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der Justizvollzugsanstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere Maßnahmen der Einweisungsbehörde zu überlassen.

(3) Halten Gefangene sich außer im Falle der Entweichung unberechtigt außerhalb der Anstalt auf (z. B. nicht rechtzeitige Rückkehr vom Urlaub, von einer Strafunterbrechung, vom Freigang oder vom Ausgang), ist unverzüglich die Entscheidung der Anstaltsleitung über Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen herbeizuführen; hierzu gehört auch die Unterrichtung der in Absatz 2 genannten Behörden. Hat die Anstaltsleitung entschieden, dass eine Unterrichtung zu erfolgen hat, ist unverzüglich entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu verfahren.

(4) Sobald bekannt wird, dass die entwichene oder nicht zurückgekehrte Person sich gestellt hat oder ergriffen ist, sind die von der Anstalt getroffenen Maßnahmen zur Wiederergreifung zu beenden.

(5) Eine Rückkehr oder Wiederergreifung ist den in Absatz 2 und 3 genannten Dienststellen, soweit diesen die Entweichung oder Nichtrückkehr mitgeteilt worden war, unter Angabe der Dauer der Abwesenheit anzuzeigen. Bei Strafgefangenen, Jugendstrafgefangenen, Strafarrestanten und Sicherungsverwahrten ist daneben das neu errechnete Strafende mitzuteilen. Von einer Mitteilung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn eine Mitteilung nach Absatz 1 bis 3 noch nicht erfolgt ist und die Strafzeit sich nicht geändert hat.

41 Mitteilungen bei Geburten

(1) Die Geburt des Kindes einer Gefangenen ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften (Personenstandsgesetz) anzuzeigen. In der Anzeige dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangeneneigenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.

(2) Wird ein Kind einer Gefangenen während der Inhaftierung in oder außerhalb der Anstalt geboren, gilt Nummer 17 Abs. 3 entsprechend.

42 Mitteilungen bei Sterbefällen

(1) Der Tod von Gefangenen ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften (Personenstandsgesetz) anzuzeigen. In der Anzeige dürfen die Anstalt als Ort des Todes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangeneneigenschaft der verstorbenen Person nicht vermerkt sein.

(2) Der Tod von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen. Die Polizeidienststelle, die Ausländerbehörde und das Jugendamt sind von dem Tode von Gefangenen zu verständigen, wenn die Aufnahme mitzuteilen war (Nr. 23).

Vierter Teil
Entlassung

43 Grundsatz

(1) Gefangene sind zu entlassen, wenn

  1. die Straf- oder die Unterbringungszeit abgelaufen ist,
  2. die Einweisungsbehörde, eine ihr übergeordnete Aufsichtsbehörde, ein Gericht oder eine Gnadenbehörde die vorzeitige Beendigung oder unbefristete Unterbrechung der Freiheitsstrafe angeordnet hat,
  3. der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist oder das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Freilassung aus der Untersuchungshaft angeordnet hat,
  4. bei Zivilhaft ein weiterer Vollzug nicht mehr zulässig ist,
  5. bei Ersatzfreiheitsstrafe der rückständige Betrag gezahlt ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 b) und c) dürfen Gefangene grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung - die jedoch weder per Telefax noch sonst im Wege der schriftlichen Telekommunikation ergehen darf - entlassen werden. Die Anordnung muss mit dem Dienstsiegel versehen sein. Bei einer im besonderen Einzelfall fernmündlich übermittelten Anordnung ist deren Echtheit vor der Entlassung durch unverzüglichen Rückruf zu überprüfen. Der Rückruf und sein Ergebnis sind in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken. Sollte bei der anordnenden Stelle trotz unverzüglichen Rückrufs niemand erreicht werden können, wird die fernmündlich übermittelte Anordnung bis zur Klärung, die unverzüglich herbeizuführen ist, nicht ausgeführt. Nach einer aufgrund fernmündlicher Anordnung erfolgten Entlassung ist zu überwachen, dass die Anordnung nachträglich schriftlich bestätigt wird.

44 Vorbereitung der Entlassung

(1) Soweit Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung möglich sind, sind die innerhalb der Anstalt hiervon betroffenen Stellen rechtzeitig vorher zu unterrichten.

(2) Rechtzeitig mitzuteilen sind die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung in Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges, zur Auslieferung oder Abschiebung

  1. den Ausländerbehörden, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 anzuzeigen war,
  2. dem Jugendamt, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 anzuzeigen war; liegt der Entlassungszeitpunkt nach Vollendung des 21. Lebensjahres, genügt die Mitteilung über die erfolgte Entlassung (Nr. 46),
  3. dem Disziplinarvorgesetzten der Bundeswehr, wenn Gefangene der Bundeswehr angehören.

(3) Soweit aus Zeitgründen erforderlich, können die Mitteilungen nach Absatz 2 auch fernmündlich erfolgen.

45 Durchführung der Entlassung

(1) Die Entlassung Gefangener in die Freiheit oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges ist durch hierzu bestimmte Bedienstete schriftlich zu verfügen. Über die Entlassungsverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Den Gefangenen ist ein Entlassungsschein auszuhändigen. Ein Doppel ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

(2) Beim Übertritt ist eine Sachverfügung über die Entlassung zu treffen; sie ist mit der Verfügung nach Nummer 28 Abs. 1 Satz 2 zu verbinden. In der verbüßten Sache ist die Einweisungsbehörde durch eine schriftliche Verbüßungsanzeige zu informieren.

(3) Wenn Gefangene nur deshalb in eine für sie unzuständige Anstalt verlegt werden, um von dort ausgeliefert, abgeschoben, in die Freiheit entlassen oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges verbracht zu werden, sind diese als Durchgangsgefangene zu behandeln. Es bedarf weder einer Übersendung der Gefangenenpersonalakten noch einer Aufnahme in der Anstalt, in die die Gefangenen verlegt worden sind. Die Vorbereitung der Entlassung und der Entlassungsunterlagen ist in diesem Fall von der abgebenden Anstalt, die Entlassung selbst von der Anstalt vorzunehmen, in die die Gefangenen verlegt worden sind.

46 Mitteilung der Entlassung

(1) Entlassungsmitteilungen bedürfen - unbeschadet der Regelung in Nummer 2 Abs. 2 - grundsätzlich der Schriftform.

(2) Jede Entlassung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen.

(3) Jede Entlassung von Gefangenen in Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzuges oder zur Auslieferung oder Abschiebung ist mitzuteilen

  1. der Polizeidienststelle, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 mitzuteilen war,
  2. dem Jugendamt, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 mitzuteilen war und nicht die vorgesehenen und festgesetzten Termine der Entlassung nach Nummer 44 Abs. 2 Buchstabe b) angezeigt wurden,
  3. der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, sofern Gefangene nach der Entlassung unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht gestellt sind.

(4) Ist eine Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes oder der Unterbrechung der Strafe erfolgt, so ist dies in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Buchstabe c) in der Entlassungsmitteilung zu vermerken.

Fünfter Teil
Gefangenenpersonalakten

47 Führung und Bestandteile der Gefangenenpersonalakten

(1) Über alle Gefangenen sind Gefangenenpersonalakten zu führen. Sie werden bei der Erstaufnahme der Gefangenen angelegt. Gefangenenpersonalakten sind in verschließbaren Räumen aufzubewahren. Der Verbleib der Gefangenenpersonalakten ist nachzuweisen. Werden Akten vorübergehend versandt, so sind Notakten zumindest mit einem aktuellen Personal- und Vollstreckungsblatt anzulegen, in denen auch die anfallenden Schriftstücke gesondert zu sammeln sind. Nach Rückkehr der Akten ist die Notakte aufzulösen.

(2) Beim Einsatz von automatisierten Verfahren ist der aktuelle Datenbestand bei Bedarf, spätestens bei der Abgabe der Personalakten an externe Stellen und bei Austritt von Gefangenen auszudrucken und in den Gefangenenpersonalakten abzuheften.

(3) Bei Durchgangshaft und Überstellungen reichen als Personalunterlagen in der Regel der Transportschein zusammen mit je einem Ausdruck des Personal- und Vollstreckungsblatts aus.

(4) Zu den Gefangenenpersonalakten sind alle Niederschriften, Verfügungen und sonstigen Schriftstücke zu nehmen, die sich auf die Gefangenen beziehen und nicht ausschließlich in gesonderte Akten (z. B. Gefangenengesundheitsakte, Verwaltungsvorgänge) gehören. In die Gefangenenpersonalakten werden nach folgender Ordnung aufgenommen:

1. Heftnadel Unterlagen über die persönlichen Daten der Gefangenen, hierzu zählen insbesondere

- Personal- und Vollstreckungsblatt,
- die Aufnahmeverhandlung/-verfügung,
- die Personenbeschreibung,
- die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen,
- das Ergebnis des Vorstellungsgesprächs, dazu ggf. Unterlagen über die Aufstellung und Durchführung des Vollzugsplanes,
- die Übersicht über Vollzugsmaßnahmen,
- die Übersicht über Urlaub und Ausgang,
- die Übersicht über Freistellungstage.
2. Heftnadel Vollstreckungsunterlagen;
hierzu zählen auch Überhaftersuchen, Strafzeitberechnungen, Entscheidungen über die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug, Entscheidungen über vorzeitige Entlassungen, Entlassungsersuchen
3. Heftnadel - Anträge von Gefangenen,
- Disziplinarverfahren
- sonstige Schriftstücke

(5) Schriftstücke der Nadeln 2 und 3 sind zu foliieren.

Bei den Schriftstücken der Nadel 2 ist die Foliierung in roter Farbe wie folgt vorzunehmen:

Jede Haftsache erhält in der Reihenfolge ihres Eingangs eine römische Ziffer. Alle sich auf diese Haftsache beziehenden Schriftstücke werden mit dieser römischen Ziffer und einer fortlaufenden arabischen Ziffer versehen. Schriftstücke der Nadel 3 sind in schwarzer Farbe mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu versehen.

48 Fortführung und Verbleib der Gefangenenpersonalakten

(1) Werden Gefangene in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, so sind die Gefangenenpersonalakten an die aufnehmende Anstalt abzugeben. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 45 Abs. 3.

(2) Die aufnehmende Justizvollzugsanstalt hat die Gefangenenpersonalakten mit Ausnahme des Personal- und Vollstreckungsblatts fortzuführen. Das neue Personalblatt ist bei der ersten Heftnadel als erstes Blatt abzuheften.

(3) Die bei einer Überstellung dem Transportschein beigefügten Anlagen (vgl. Nr. 47 Abs. 3) können nach Rückkehr in die Stammanstalt vernichtet werden. Hinzugekommene andere Schriftstücke, die beim Rücktransport der Gefangenen in die Stammanstalt mitzugeben sind, werden dort zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Verzögert sich bei einer Überstellung der Weitertransport oder die Rückführung von Gefangenen, so sind bei Bedarf die Gefangenenpersonalakten bei der Stammanstalt anzufordern und weiterzuführen.

(4) Verlassen Gefangene endgültig die Justizvollzugsanstalt, so werden die Gefangenenpersonalakten weggelegt, es sei denn, dass sie von einer anderen Anstalt fortzuführen sind.

Sechster Teil
Buchwerk

49 Übersicht

Das Buchwerk der Vollzugsgeschäftsstelle umfasst:

  1. Gefangenenbuch
  2. Zugangsbuch
  3. Abgangsbuch
  4. Nachweis der Durchgangsgefangenen
  5. Belegungsbuch
  6. Terminplan
  7. Verzeichnis der Disziplinarmaßnahmen
  8. Verzeichnis der besonderen Sicherungsmaßnahmen
  9. Abwesenheitsverzeichnis
  10. Verzeichnis der Entweichungen
  11. Verzeichnis über Freigang

50 Buchführung

(1) Die Bücher sind für das Kalenderjahr zu führen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das elektronisch geführte Gefangenenbuch ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres auszudrucken und aufzubewahren. Hierbei ist ein Deckblatt vorzuheften. Nach Ausdruck des Gefangenenbuchs sind Veränderungen, insbesondere Einträge über den Austritt von Gefangenen, nachzutragen.

51 Gefangenenbuch

(1) Das Gefangenenbuch ist für den Nachweis des Vollzuges bestimmt.

(2) Die Gefangenen sind grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Zugangs in das Gefangenenbuch einzutragen. Gefangene in Durchgangshaft und überstellte Gefangene, die noch am selben Tag zurückkehren, sind von der Eintragung auszunehmen. Sie werden in dem Nachweis der Durchgangsgefangenen geführt. Die Regelungen der Nummer 11 GTV bleiben unberührt.

(3) In das Gefangenenbuch ist nur das zum Zeitpunkt der Eintragung aktuelle Aufnahmeersuchen einzutragen.

(4) Verlassen Gefangene die Justizvollzugsanstalt endgültig, so ist der Zeitpunkt des Austritts im Gefangenenbuch zu vermerken. Dasselbe gilt, wenn entwichene Gefangene oder solche, die sich gemäß Nummer 40 Abs. 3 ohne Berechtigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhalten, nach Ablauf von sechs Wochen noch nicht zurückgekehrt sind.

52 Zugangsbuch und Abgangsbuch

(1) Die Veränderungen des Gefangenenbestandes in der Justizvollzugsanstalt werden durch das Zugangsbuch und das Abgangsbuch nachgewiesen.

(2) Als Zugang ist einzutragen, wer

  1. sich zum Vollzuge stellt,
  2. zugeführt wird (vgl. jedoch Abs. 4),
  3. nach vorübergehender Abwesenheit, jedoch nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,
  4. im Anschluss an eine Freiheitsentziehung zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt).

(3) Als Abgang ist einzutragen, wer

  1. die Justizvollzugsanstalt verlässt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,
  2. seine Freiheitsentziehung beendet, jedoch zu weiterer Freiheitsentziehung in der Anstalt - auch nur vorübergehend - verbleibt (Übertritt).

(4) Durchgangsgefangene, die noch am Tag des Zugangs weiterbefördert werden, und überstellte Gefangene, die noch am selben Tag zurückkehren, sind weder in das Zugangsbuch noch in das Abgangsbuch einzutragen; sie werden im Nachweis der Durchgangsgefangenen erfasst. Nummer 11 GTV bleibt unberührt.

(5) Das Zugangs- und das Abgangsbuch sind für jeden Tag gesondert zu führen. Die Gesamtzahl der Gefangenen der täglichen Zu- und Abgänge sind zur Feststellung des Bestandes der Gefangenen in das Belegungsbuch zu übernehmen.

53 Belegungsbuch und Frühbericht

(1) In dem Belegungsbuch ist täglich der Gefangenenbestand festzuhalten und aufzugliedern.

(2) Das Belegungsbuch ist in Monatsabschnitten zu führen und am Monatsende abzuschließen. Die Monatssummen der Tagesbestände sind in eine Jahreszusammenstellung zu übernehmen und am Jahresende aufzurechnen.

(3) Im Laufe des Monats März ist der Gefangenenbestand anhand des Gefangenenbuchs und des Belegungsbuchs zu überprüfen, wenn die Bücher im manuellen Verfahren geführt werden. Unstimmigkeiten sind aufzuklären. Die Übereinstimmung ist im Belegungsbuch zu bescheinigen.

(4) Über die Zusammensetzung des Gefangenenbestandes ist täglich ein Frühbericht zu fertigen und der Anstaltsleitung sowie den von ihr bestimmten Bediensteten vorzulegen.

54 Erfassung und Überwachung von Terminen

(1) Strafzeitabhängige Termine und strafzeitabhängige Fristen werden automatisch erzeugt; alle sonstigen Termine und Fristen sind einzugeben.

(2) Termine und Fristen sind zu überwachen.

55 Sonstiges Buchwerk

Es sind zu erfassen:

  1. Disziplinarmaßnahmen im Verzeichnis der Disziplinarmaßnahmen,
  2. besondere Sicherungsmaßnahmen im Verzeichnis der besonderen Sicherungsmaßnahmen,
  3. Urlaube und Ausgänge im Abwesenheitsverzeichnis,
  4. Entweichungen im Verzeichnis der Entweichungen,
  5. Freigang im Verzeichnis über Freigang.

Siebter Teil
Justizvollzugsstatistik

56 Aufbau und Umfang

(1) Die Justizvollzugsstatistik besteht aus folgenden Tabellen:

St 1 Bestand, Zu- und Abgang der Gefangenen nach Justizvollzugsanstalten
St 2 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte nach Alter sowie nach Art und Dauer des Vollzuges
St 4 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte nach Art des Vollzuges, Alter sowie nach Religionszugehörigkeit, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
St 5 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte nach Art und Häufigkeit der Vorstrafen sowie nach Wiedereinlieferungsabständen
St 6 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte nach der strafbaren Handlung und nach Art der Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung
St 7/8 Todesfälle, Entweichungen und Tätlichkeiten gegen Bedienstete
St 9 Beurlaubungen
St 10 Freigang, Ausgang

(2) Die Tabellen St 1 und St 7 bis St 10 sind auf das Kalenderjahr, die Tabellen St 2 und St 4 bis St 6 auf den 31. März eines jeden Jahres abgestellt.

(3) Die Tabellen St 1, St 2 und St 4 bis St 6 werden von dem Statistischen Landesamt aufgestellt. Grundlagen sind

  • für die Tabelle St 1
    die monatlichen Nachweisungen über Bestand, Zu- und Abgang der Gefangenen (Nr. 57),
  • für die Tabellen St 2, St 4 bis St 6 die Zählkarten (Nr. 58).

(4) Die Tabellen St 7 bis St 10 sind von der Justizvollzugsanstalt aufzustellen. Grundlagen sind

  • für die Tabelle St 7/8
    die vom medizinischen Dienst übermittelten Angaben,
    das Verzeichnis der Entweichungen (Nr. 55) und
    das Verzeichnis der Disziplinarmaßnahmen (Nr. 55),
  • für die Tabelle St 9
    das Abwesenheitsverzeichnis (Beurlaubungen, Nr. 55),
  • für die Tabelle St 10
    das Verzeichnis über Freigang und das Abwesenheitsverzeichnis (Ausgänge, Nr. 55).

57 Monatsstatistik, Tabelle St 1

(1) Die Justizvollzugsanstalt legt der übergeordneten Behörde jeweils bis zum dritten Arbeitstag des Monats eine Nachweisung über Bestand, Zu- und Abgang der Gefangenen im abgelaufenen Monat vor. Soweit das Buchwerk für besondere Abteilungen oder Zweiganstalten getrennt zu führen ist, sind diese in der Monatsstatistik gesondert darzustellen.

(2) Das Statistische Landesamt stellt die Ergebnisse der monatlichen Nachweisungen - getrennt nach Männern und Frauen - in der Tabelle St 1 in folgender Weise dar:

Abschnitt A: Justizvollzugsanstalten des geschlossenen Vollzuges,
Abschnitt B: Justizvollzugsanstalten des offenen Vollzuges.

Den Abschnitten ist jeweils eine Zusammenstellung voranzustellen. Die Gesamtergebnisse der Abschnitte A und B werden zu einem Landesergebnis zusammengefasst.

58 Zählkarte, Tabellen St 2, St 4 bis St 6

(1) Gefangene, die sich am 31. März des Jahres um 24.00 Uhr im Vollzug der Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung befinden oder zu diesem Zeitpunkt vorübergehend abwesend sind (Nr. 5), werden in einer Zählkarte erfasst, die dem Statistischen Landesamt zur Erstellung der Tabellen St 2, St 4 bis St 6 in der in Nummer 57 Abs. 2 bezeichneten Ordnung bis zum 30. April übermittelt wird.

(2) Die Anzahl der Zählkarten muss mit den in der Monatsstatistik (Nr. 57) dargestellten Bestandszahlen zuzüglich des Bestandes der am letzten Tag vorübergehend abwesenden Gefangenen übereinstimmen.

59 Tabellen St 7/8 bis St 10

Die Justizvollzugsanstalt übermittelt die Tabellen St 7/8 bis St 10 bis zum 20. Januar der übergeordneten Behörde.

Achter Teil
Besonderheiten

60 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1) Bei Aufnahme auf freiwilliger Grundlage gemäß § 125 StVollzG oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens (Nr. 6 Abs. 1) ein schriftlicher Antrag von früheren Gefangenen in Verbindung mit den früheren Vollstreckungsunterlagen. Über die Aufnahme entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Wiederholte Aufnahme ist zulässig.

(2) Ist die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter nicht erreichbar und ist Eile geboten, so sind zur Entscheidung befugte Bedienstete berechtigt, über eine Aufnahme vorläufig zu entscheiden. Hierfür genügt ein mündlicher Antrag der aufzunehmenden Person. Die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 sind, soweit möglich, Bedienstete, die mit der Behandlung der früheren Gefangenen maßgeblich befasst waren (z. B. Arzt, Psychologe, Sozialarbeiter, Lehrer), vor der Entscheidung zu hören.

(4) Die aufgenommene Person kann ihre Entlassung nach § 125 Abs. 3 StVollzG oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung nicht zur Unzeit verlangen.

(5) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Eigenart und Zweck des Aufenthalts in der Anstalt auf freiwilliger Grundlage entgegenstehen. Buchmäßig erfolgt die Erfassung als Durchgangshaft mit einem Hinweis auf die Aufnahme auf freiwilliger Grundlage.

61 Jugendstrafvollzug in freier Form

(1) Die Verbringung von jungen Gefangenen in eine Einrichtung des Jugendstrafvollzugs in freier Form und die Rückkehr ist der Vollstreckungsleitung von der anordnenden Justizvollzugsanstalt mitzuteilen.

(2) Bei Minderjährigen ist die Verbringung in eine Einrichtung des Jugendstrafvollzugs in freier Form und die Rückkehr von der anordnenden Justizvollzugsanstalt den Personensorgeberechtigten mitzuteilen, sofern die Mitteilung das Kindeswohl nicht gefährdet.

(3) Die Gefangenenpersonalakte wird in der anordnenden Justizvollzugsanstalt geführt.

(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung in der anordnenden Justizvollzugsanstalt entsprechend anzuwenden, soweit nicht Eigenart und Zweck des Aufenthalts in einer Einrichtung des Jugendstrafvollzugs in freier Form entgegenstehen.