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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

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Zulässige Sperrschilder nach § 3 der Waldsperrungsverordnung


vom 10. September 2004
(ABl./04, [Nr. 39], S.735)

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSperrV) vom 3. Mai 2004 (GVBl. II S. 325) ist zur Kenntlichmachung von Waldsperrungen im Sinne des § 18 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg folgendes Schild zulässig:

Schild für Waldwege, auf denen das Reiten und Fahren mit Gespannen verboten ist:

Schild für Waldwege, auf denen das Reiten und Fahren mit Gespannen verboten ist