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Führung der elektronischen Registerakte in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen
Führung der elektronischen Registerakte in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen
vom 5. Dezember 2006
(JMBl/06, [Nr. 12], S.160)
In Ausführung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), das hinsichtlich Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2 gemäß Artikel 13 Abs. 2 am 1. Januar 2007 in Kraft treten wird,
wird aufgrund
- des § 8 Abs. 3 Satz 1 der Handelsregisterverordnung (HRV) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2566),
- des § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2575),
- des § 1 der Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688, 3695),
zu Nummer 2 und 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HRV,
bestimmt:
I.
1 Elektronische Aktenführung
1.1 Die Akten in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen werden elektronisch geführt.
1.2 Werden aufgrund von Sitzverlegungen und Umwandlungen Akten in den vorgenannten Registersachen in Papierform übernommen, wird die elektronische Akte erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei dem aufnehmenden Gericht geführt. Eine rückwärtige Erfassung findet grundsätzlich nicht statt.
1.3 Elektronisch übermittelte Aktenbestandteile, die eine elektronische Aktenführung ausweisen, sind in die elektronische Akte zu übernehmen.
2 Eingehende Papierdokumente
In Papierform eingereichte Schriftstücke werden zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen und zur elektronischen Registerakte genommen. Jede elektronische Übertragung ist mit einem Vermerk zu versehen, aus dem sich ergibt, wer die Übertragung durchgeführt hat. Im Übrigen hat der Vermerk den Anforderungen des § 9 Abs. 3 und 4 HRV zu genügen.
3 Behandlung von gescannten Papierdokumenten
3.1 In Papierform eingereichte Schriftstücke sind nach elektronischer Übertragung grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des Landesdatenschutzes zu vernichten.
3.2 Zahlungsanzeigen der Landeskasse und Kostenrechnungen werden nicht vernichtet. Sie werden je Registerakte in einem gesonderten Kostenheft geführt. Die Regelungen unter Nummer 6 bleiben davon unberührt.
3.3 In Papierform eingereichte Schriftstücke, die später zurückzugeben sind, werden bis zur Rückgabe in einem besonderen Heft verwahrt. In der elektronischen Akte ist auf das besondere Heft hinzuweisen.
4 Behandlung von Beschwerdeschriften
4.1 In Papierform eingehende Beschwerdeschriften werden gemäß Nummer 2 zur elektronischen Registerakte genommen. Das Original der Beschwerdeschrift wird in einem besonderen Heft verwahrt.
4.2 Wird einer Beschwerde nicht abgeholfen, hat das Registergericht, soweit das Beschwerdegericht dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens für notwendig hält, von allen elektronisch vorliegenden Dokumenten und Registerauszügen Ausdrucke zu fertigen und diese zusammen mit der in Papierform eingereichten Beschwerdeschrift zu einer in Papierform anzulegenden Beschwerdeakte zu nehmen, die dem Beschwerdegericht vorzulegen ist. § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
4.3 Nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ist die elektronische Registerakte gemäß Nummer 2 zu vervollständigen. In Papierform eingereichte Schriftstücke und nach § 8 Abs. 3 HRV gefertigte Ausdrucke sind gemäß Nummer 3 zu vernichten.
5 Einsatz von qualifizierten Signaturen
5.1 Elektronische Dokumente sind bei der Ablage in der elektronischen Akte grundsätzlich nicht vom Gericht zu signieren.
5.2 Qualifiziert zu signieren sind:
- Beschlüsse und
- zu versendende Dokumente, die nach verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu unterschreiben sind.
5.3 Sofern andere Bestimmungen den Einsatz von qualifizierten Signaturen vorsehen, bleiben diese unberührt.
6 Behandlung von Kostenrechnungen
6.1 Die erstellten Kostenrechnungen werden in ein elektronisches Dokument übertragen und zur elektronischen Registerakte genommen.
6.2 Wird im Rahmen der Erstellung einer Zweitschuldnerrechnung oder Niederschlagung ein Vermerk oder Hinweis auf der Kostenrechnung angebracht, so wird anschließend diese Kostenrechnung gescannt und zur elektronischen Registerakte genommen.
7 Abgabe von Registerakten
7.1 Ist aufgrund einer Sitzverlegung die elektronische Akte an ein anderes Registergericht zu versenden, so ist der Inhalt des Registerordners sowie der Sitzverlegungsantrag mitsamt allen dazugehörigen Dokumenten an das Gericht des neuen Sitzes elektronisch zu übermitteln. Der Inhalt der elektronischen Registerakte wird nur dann elektronisch übermittelt, wenn auch das Gericht des neuen Sitzes die Registerakten elektronisch führt. Im Übrigen sind die Bestandteile der elektronischen Registerakte auszudrucken, zu beglaubigen und mit einer gegebenenfalls noch vorhandenen Papierakte zu einer vollständigen Registerakte in Papierform zusammenzuführen. Ist eine Papierakte vorhanden, so ist diese mit zu übersenden.
7.2 Mit Eingang der Nachricht von der Eintragung in das Register des dann zuständigen Registergerichts und der Eintragung der Sitzverlegung beim bisherigen Registergericht ist die Beauskunftung des Registerordners zu sperren. Registerordner und Registerakte sind zu schließen.
8 Abgabe aufgrund Umwandlung
8.1 Ist aufgrund einer Umwandlung die elektronische Akte an ein anderes Registergericht zu versenden, so ist gemäß Nummer 7.1 zu verfahren.
8.2 Nach Eintragung der Wirksamkeit der Umwandlung beim erloschenen Rechtsträger ist die Beauskunftung des Registerordners zu sperren. Registerordner und Registerakte sind zu schließen.
9 Anforderung von Akten
9.1 Ist aufgrund einer Anforderung die Registerakte an ein anderes Gericht, eine Behörde oder eine Kammer zu übersenden, so sind die Bestandteile der elektronischen Akte auszudrucken, zu beglaubigen und mit einer gegebenenfalls noch vorhandenen Papierakte zu einer vollständigen Akte in Papierform zusammenzuführen. Sind weitere Papierakten dazu vorhanden, so sind diese mit zu übersenden.
9.2 Nach der Rückkehr ist die elektronische Akte gemäß Nummer 2 zu vervollständigen.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Potsdam, den 5. Dezember 2006
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger