§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
§ 115 LHO
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienstoder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
LHO Zu § 115
1 In einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen vor allem die Richter des Landes.
2 Die Verwaltungsvorschriften zu den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend. Für Richter gelten sie entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen für
- planmäßige Beamte für Richter auf Lebenszeit,
- abgeordnete Beamte für abgeordnete Richter und Richter kraft Auftrags und
- Beamte zur Anstellung für Richter auf Probe
anzuwenden sind.