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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

§ 115 LHO
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienstoder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.

LHO Zu § 115

1 In einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen vor allem die Richter des Landes. 

2 Die Verwaltungsvorschriften zu den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend. Für Richter gelten sie entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen für 

  1. planmäßige Beamte für Richter auf Lebenszeit,
  2. abgeordnete Beamte für abgeordnete Richter und Richter kraft Auftrags und
  3. Beamte zur Anstellung für Richter auf Probe

anzuwenden sind.