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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (2) Änderungshistorie

ARCHIV

Benachrichtigung in Nachlasssachen


vom 30. November 2010
(ABl./10, [Nr. 50], S.2017)

zuletzt geändert durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung des MdJEV und MIK vom 17. November 2014
(ABl./15, [Nr. 1], S.16)

Außer Kraft getreten am 31. März 2023 durch Gemeinsame Allgemeine Verfügung des MdJ und MIK vom 27. Februar 2023
(ABl./23, [Nr. 14], S.326)

Um zu erreichen, dass die Stellen, bei denen sich Testamente und Erbverträge sowie Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, in amtlicher Verwahrung befinden, rechtzeitig vom Eintritt des Erbfalls benachrichtigt werden, wird bestimmt:

I.
Testamentsumschlag und gegenstandslose Verwahrungsnachrichten

1

1.1 Die Notarin oder der Notar, vor der oder dem ein Testament errichtet wird, vermerkt auf dem Umschlag, in dem das Testament gemäß § 34 des Beurkundungsgesetzes zu verschließen ist, die folgenden Angaben:

1.1.1 den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,

1.1.2 den Geburtstag und den Geburtsort, zusätzlich – soweit nach Befragen möglich – die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Landkreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,

1.1.3 die Art der Verfügung von Todes wegen, das Datum der Urkunde und die Urkundenrollennummer sowie den Namen der Notarin oder des Notars nebst Amtssitz,

1.1.4 das verwahrende Nachlassgericht und die ZTR-Verwahrnummer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (ZTRV).

1.2 Die Angaben zu den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 vermerkt auch

1.2.1 die Notarin oder der Notar, vor der oder dem ein Erbvertrag geschlossen wird (§ 2276 BGB), es sei denn, die Vertragschließenden haben die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen (§ 34 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes), sowie

1.2.2 die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger oder gegebenenfalls die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, die oder der ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung nimmt (§ 2248 BGB). Die Angabe der Urkundenrollennummer entfällt. Wenn die Urkunde unter der ZTR-Verwahrnummer nicht aufgefunden werden kann, soll die Verwahrbuchnummer oder das Geschäftszeichen angegeben werden, und zwar auch in dem Fall, dass die Verfügung von Todes wegen von einem Notar oder einer Notarin errichtet wurde.

1.3 Für den Umschlag soll ein Vordruck nach Anlage 1 verwendet werden. Von der Verwendung des amtlichen Vordrucks in Anlage 1 kann abgesehen werden, wenn ein Umschlag (Format DIN C 5) mit dem von der Registerbehörde zur Verfügung gestellten Aufdruck für den Testamentsumschlag versehen wird; Abschnitt V Satz 3 gilt entsprechend.

1.4 Wird ein Erbvertrag zwischen Personen, die nicht Ehegatten oder Lebenspartner sind, in Verwahrung genommen, sind die auf die Ehegatten- oder Lebenspartnereigenschaft hinweisenden Textteile des Vordrucks entsprechend zu ändern.

Sofern an einer Verfügung von Todes wegen mehr als zwei Personen als Erblasserinnen oder Erblasser beteiligt sind, ist für die dritte und jede weitere Person ein besonderer Umschlag zu verwenden. Die Umschläge werden mindestens an drei Stellen des unteren Randes durch Heftung oder in anderer Weise dauerhaft miteinander verbunden. Um zu verhüten, dass die Verfügung von Todes wegen hierbei beschädigt wird, sollen die Umschläge vor dem Einlegen der Verfügung zusammengeheftet werden. Die Verfügung von Todes wegen ist in den obersten Umschlag zu legen; dieser ist zu versiegeln. Anstelle der weiteren Umschläge können auch die von der Registerbehörde zur Verfügung gestellten weiteren Aufdrucke für Testamentsumschläge verwendet werden.

1.5 Wenn vor Gericht ein Erbvertrag in einem gerichtlichen Vergleich errichtet wird oder sonstige Erklärungen in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen werden (§ 127a BGB), nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, nimmt das Gericht für jeden Erblasser einen Ausdruck der Registrierungsbestätigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ZTRV zu den Akten.

2

2.1 Wird dem Standesamt oder dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin durch die Registerbehörde mitgeteilt, dass bestimmte Verwahrangaben bereits vor Überführung des Testamentsverzeichnisses nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258) im Zentralen Testamentsregister registriert wurden, behandelt das Standesamt beziehungsweise das Amtsgericht Schöneberg in Berlin die entsprechende Verwahrungsnachricht als gegenstandslos.

2.2 Wird dem Standesamt mitgeteilt, dass eine Verwahrungsnachricht gegenstandslos ist, so ist die Verwahrungsnachricht besonders abzulegen. Der Vermerk im Geburtseintrag ist zu streichen beziehungsweise zu löschen, wenn keine weiteren Verwahrungsnachrichten vorliegen. Satz 2 gilt nicht im Fall der Gegenstandslosigkeit nach Nummer 2.1.

II.
Benachrichtigung des Gerichts oder des Notariats vom Tode der Erblasserin oder des Erblassers

1

1.1 Wäre die Mitteilung über den Sterbefall (§ 42 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes [PStV]) an ein inzwischen aufgehobenes Gericht oder Staatliches Notariat oder an eine namentlich bezeichnete Notarin oder einen namentlich bezeichneten Notar zu senden und ist bekannt, dass diese Dienststelle aufgehoben ist oder die Notarin oder der Notar aus dem Amt geschieden ist, oder kommt die an die Dienststelle oder das Notariat gerichtete Sterbefallnachricht als unzustellbar zurück, so ist sie an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Sitz der aufgehobenen Dienststelle (Gericht, Staatliches Notariat) oder der Amtssitz der Notarin oder des Notars gelegen war.

1.2 Ist das Testamentsverzeichnis vernichtet, sind die Geburtenregister aber erhalten geblieben, ist die Mitteilung über den Sterbefall dem für den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zuständigen Nachlassgericht zu übersenden.

1.3 Für die Benachrichtigung soll grundsätzlich ein Vordruck nach Anlage 2 verwendet werden; die persönlichen Daten können auch durch einen auf der Vordruckrückseite abgelichteten Auszug aus dem Sterbeeintrag übermittelt werden. Die Benachrichtigung ist zu unterschreiben. Das Standesamt vermerkt auf der Verwahrungsnachricht den Tag des Abgangs der Mitteilung über den Sterbefall; bei erneuter Absendung einer als unzustellbar zurückgekommenen Nachricht ist der Vermerk zu ändern.

1.4 Sofern die Möglichkeit besteht, kann die Hauptkartei für Testamente bei dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin die Benachrichtigung im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erstellen und per Fernkopie weiterleiten. In diesen Fällen ist die Benachrichtigung mit dem Gerichtssiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es dann nicht. Die Mitteilung über den Sterbefall wird im Falle der automatisierten Erfassung der Daten vernichtet. Gleiches gilt für die Sterbefallmitteilungen, bei denen sich bei Überprüfung des Datensatzes keine Eintragung ergibt.

2

2.1 Die benachrichtigte Stelle verfährt nach den Vorschriften der §§ 2259, 2300 Absatz 1 BGB, §§ 348, 350 FamFG.

2.2 Geht bei einem Gericht, das nicht Nachlassgericht ist (beispielsweise bei dem Amtsgericht, bei dem sich eine Verfügung von Todes wegen in besonderer amtlicher Verwahrung oder gemäß § 349 Absatz 2 FamFG, § 2300 Absatz 1 BGB bei den Nachlassakten eines vorverstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners befindet, oder bei dem Gericht, in dessen Akten eine Erklärung enthalten ist, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird), eine Sterbefallnachricht ein, so benachrichtigt es unverzüglich das Nachlassgericht vom Eingang der Mitteilung über den Sterbefall und vom Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen, sofern die Verfügung von Todes wegen oder die Erklärung, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, dem Nachlassgericht nicht sofort übersandt werden kann.

2.3 Erhält ein Amtsgericht eine Nachricht nach Abschnitt II Nummer 1.1 und werden die in Betracht kommenden Akten der aufgehobenen Dienststelle oder der Notarin oder des Notars nicht von diesem Amtsgericht verwahrt, so leitet es die Nachricht an das aktenverwahrende Gericht oder an diejenige Stelle weiter, bei der die Akten verwahrt werden.

3 Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin gibt in entsprechender Anwendung der vorstehenden Nummer 1 der verwahrenden Stelle von dem Sterbefall Nachricht.

III.
Ausführung von § 9 Absatz 3 Satz 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes

1 Die unverzügliche Mitteilung der Daten über das Kind und die Erblasserin oder den Erblasser gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 TVÜG an das zuständige Nachlassgericht ist insbesondere zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich,

1.1 wenn Empfänger der Mitteilung (zuständiges Nachlassgericht) ein Nachlassgericht in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen oder Nordrhein-Westfalen ist oder

1.2 wenn dem Standesamt bekannt ist, dass ein Erbscheinverfahren, ein Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Fiskus oder zur Sicherung des Nachlasses der Erblasserin oder des Erblassers anhängig ist, oder

1.3 wenn beim Standesamt eine Verwahrungsnachricht vorliegt oder

1.4 wenn dem Standesamt bekannt ist, dass eine Verfügung von Todes wegen der Erblasserin oder des Erblassers vorhanden ist.

2 Hat das Standesamt dem zuständigen Nachlassgericht gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 TVÜG die Daten über das Kind und die Erblasserin oder den Erblasser von Amts wegen mitgeteilt oder auf Anfrage gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 TVÜG übermittelt, ist die Weiße Karteikarte anschließend mit einem Absendevermerk zu versehen und zu den Sammelakten zu nehmen. Solange die Daten nicht gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 TVÜG übermittelt worden sind, verbleibt die Weiße Karteikarte im Testamentsverzeichnis des Standesamts und wird nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung um das Datum des Todes der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers, das Datum der Todeserklärung oder die gerichtlich festgestellte Todeszeit sowie um die Registrierungsdaten des Sterbeeintrags ergänzt.

IV.
Weiterleitung der Sterbefallnachricht an das Gericht

Die Notarin oder der Notar, bei der oder dem die Sterbefallnachricht eines Standesamts oder der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin eingeht, hat diese unverzüglich an das Nachlassgericht weiterzuleiten, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verfügung von Todes wegen bereits an das Nachlassgericht abgeliefert oder in die besondere amtliche Verwahrung gebracht worden ist. Ist den Angaben des Standesamts oder der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin nicht zu entnehmen, welches Gericht als Nachlassgericht zuständig ist, so ist die Stelle zu benachrichtigen, bei der die Verfügung von Todes wegen verwahrt wird.

V.
Vordrucke und Einsatz von Textverarbeitung

Werden amtliche Vordrucke eingeführt, die eine maschinelle Beleglesung ermöglichen, so sind diese Vordrucke zu verwenden. Werden Textverarbeitungsgeräte eingesetzt, kann von der Verwendung der amtlichen Vordrucke in den Anlagen 1 und 2 abgesehen werden. Der Inhalt der Benachrichtigungen oder des Umschlags muss in jedem Fall dem Inhalt der durch den Einsatz der Textverarbeitung ersetzten Anlagen 1 und 2 entsprechen.

VI.
Inkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Gemeinsame Allgemeine Verfügung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

Die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten und des Ministeriums des Innern vom 2. Januar 2001 (ABl. S. 108, JMBl. S. 26), zuletzt geändert durch die Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 31. August 2007 (ABl. S. 1996, JMBl. S. 143), tritt am 30. November 2010 außer Kraft.

Noch vorhandene Bestände der Anlagen 1 bis 3 in der bisherigen Fassung können aufgebraucht werden.

Potsdam, den 30. November 2010

Der Minister der Justiz                                                  Der Minister des Innern

Dr. Volkmar Schöneburg                                                Dr. Dietmar Woidke

Anlagen