Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

Erlass des Ministeriums des Innern zur Errichtung des Landesbetriebes „Brandenburgischer IT-Dienstleister“ (ZIT-BB) und zur Auflösung des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und IT-Serviceaufgaben (LDS)


vom 15. Dezember 2008
(ABl./08, [Nr. 52], S.2907)

zuletzt geändert durch Erlass des MIK vom 25. November 2020
(ABl./20, [Nr. 50], S.1243)

I.

Auf der Grundlage des § 14 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit Nummer 3.I.2 des Beschlusses Nr. 796/08 der Landesregierung vom 15. Juli 2008 erlässt das Ministerium des Innern folgende Regelungen:

  1. Im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern wird der Landesbetrieb „Brandenburgischer IT-Dienstleister" errichtet.
  2. Der mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 19. Dezember 2000 (ABl. S. 1189), geändert durch Erlass des Ministeriums des Innern vom 22. Januar 2007 (ABl. S. 227), errichtete Landesbetrieb für Datenverarbeitung und IT-Serviceaufgaben wird aufgelöst.
  3. Der Landesbetrieb „Brandenburgischer IT-Dienstleister" übernimmt die Aufgaben und das Personal des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und IT-Serviceaufgaben. Er ist dessen Rechtsnachfolger.
  4. Aufgaben, Betriebsführung, Umfang der Dienst- und Fachaufsicht sowie die Grundsätze der Aufgabenerledigung und Wirtschaftsführung ergeben sich aus der Betriebsanweisung für den Landesbetrieb „Brandenburgischer IT-Dienstleister", die Bestandteil dieses Erlasses ist.
  5. Die für den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und IT-Serviceaufgaben ergangenen Verwaltungsvorschriften, die allgemeinen Auftragsbedingungen und das Leistungs- und Entgeltverzeichnis sowie die Dienstvereinbarungen und weiteren internen Regelungen gelten fort, soweit sich aus diesem Erlass nichts anderes ergibt.

II.

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Anlagen