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Letzte gültige Fassung Anlagen (4) Änderungshistorie

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Ordnungsbehördliches Vorgehen gegen öffentliches Zeigen der Reichskriegsflagge - Erlass vom 19. April 2002 - Az.: III/7-10-00/1


vom 10. Juni 2014
(ABl./14, [Nr. 30], S.951)

Außer Kraft getreten am 28. Juli 2021 durch Erlass des MIK vom 29. Juni 2021
(ABl./21, [Nr. 29], S.622)

Da der o. g. Erlass außer Kraft getreten ist und die Notwendigkeit, gegen das Führen, Zeigen und Verwenden der Reichskriegsflagge in der Öffentlichkeit vorzugehen, weiterhin besteht, ergeht folgender neuer Erlass:

  1. Das Zeigen oder Verwenden der Reichskriegsflagge aus der Zeit vor 1935 in der Öffentlichkeit  ist auf der Grundlage der §§ 1 und 13 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu unterbinden und die Flagge gemäß § 23 Nummer 1 Buchstabe g OBG in Verbindung mit § 25 Nummer 1 des Brandenbur­gischen Polizeigesetzes sicherzustellen.

    Die Reichskriegsflagge ist weiterhin Symbol nationalsozialistischer Anschauungen und/oder von Ausländerfeindlichkeit. Ihre Verwendung in der Öffentlichkeit stellt eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.
  2. Reichskriegsflaggen im Sinne dieses Erlasses sind nachfolgend genannte Flaggen:
    • Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921 (Anlage 1),
    • Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933 (Anlage 2),
    • Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935 (Anlage 3).

Die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1935 bis 1945 enthält neben dem Eisernen Kreuz zusätzlich das Hakenkreuz. Das Zeigen dieser Flagge (Anlage 4) ist nach § 86a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.

Nach § 86a Absatz 2 Satz 2 StGB ist auch das Verbreiten und Verwenden solcher Kennzeichen strafbar, die den Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zum Verwechseln ähnlich sind.

Der Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Eine Befristung der Geltungsdauer erfolgt nicht, da eine Änderung der Einschätzung der Notwendigkeit des Erlasses auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist.

Die Landräte und Landrätinnen werden gebeten, die örtlichen Ordnungsbehörden ihres Landeskreises unverzüglich zu informieren.

Anlagen