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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erlass zur zweisprachig deutsch-niedersorbischen Beschriftung von Verkehrszeichen


vom 25. Juni 2014
(ABl./14, [Nr. 29], S.926)

1 Allgemeines

Gemäß § 9 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) tragen Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache. Der zweisprachige Name ist somit die amtliche Bezeichnung im Sinne von Nummer 3.6 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) beziehungsweise Nummer 3.2.6 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) und der amtliche Name der Ortschaft im Sinne der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 310 und 311 StVO und wird somit als zwingender Bestandteil der Wegweisung und der Ortstafel von der Kostentragungspflicht des § 5b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) umfasst.

Das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ergibt sich aus § 3 des Gesetzes über die Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (SWG) in Verbindung mit der in Absatz 2 dieser Vorschrift genannten Anlage. Für Gemeinden sollen während der Durchführung eines Antragsverfahrens gemäß § 13c SWG die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend angewendet werden, sobald mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine Aufnahme in die Anlage gemäß § 3 Absatz 2 SWG erfolgen wird.

2 Die zweisprachige Beschriftung von Wegweisern, touristischen Hinweiszeichen und Ortstafeln

2.1 Wegweiser

Wegweiser gemäß Anlage 3, Abschnitt 10 der Straßenverkehrs-Ordnung, die auf im angestammten Gebiet der Sorben/Wenden gelegene Gemeinden hinweisen, haben bei Neubeschilderungen oder Erneuerungen den zweisprachigen Gemeindenamen in einheitlicher Schriftgröße zwingend zu übernehmen. Zielangaben auf Wegweisern innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden auf Gemeinden, die nicht in der Anlage zu § 3 Absatz 2 SWG aufgeführt sind, können zweisprachig ausgeführt werden, wenn sich der in § 5b StVG für die übliche Beschilderung als Kostenpflichtiger Genannte mit der Übernahme der Kosten für die zweisprachige Ausführung in einer Kostenübernahmererklärung bereit erklärt.

Gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird zugelassen, dass schriftliche Ziele im Sinne von Zeichen 432 StVO auf Wegweisern in niedersor-bischer Sprache, soweit erforderlich verkleinert, wiedergegeben werden können, sofern der in § 5b StVG für die übliche Beschilderung als Kostenpflichtiger Genannte die zusätzlichen Kosten übernimmt. Die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde hat für diesen Fall schriftlich eine Kostenübernahmeerklärung mit dem Hinweis auf eine mögliche Kostenerstattung gemäß § 13a SWG einzuholen, die die Kosten für eine zweisprachige Ausführung der schriftlichen Ziele im Sinne von Zeichen 432 StVO auf Wegweisern umfasst.

Wird die in den vorstehenden zwei Absätzen genannte Kostenübernahmeerklärung nicht im Anhörungsverfahren und nach Beendigung des Anhörungsverfahrens auch nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer speziellen Anforderung schriftlich gegenüber der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde abgegeben, so darf diese die Zielangabe nicht in zweisprachiger Beschriftung anordnen. Auf diese Folge der Fristversäumnis ist bei der Einholung der Kostenübernahme-erklärung schriftlich hinzuweisen. Im Falle einer speziellen Anforderung sollte auch die/der Beauftragte für sorbisch/wendische Angelegenheiten des jeweils betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz einbezogen werden.

Um eine überdimensionierte Wegweisungsbeschilderung im Sinne von Nummer 1.3 Absatz 1 des Verkehrszeichenkatalogs oder eine Änderung der Befestigung infolge geänderter Größe und Statik bei einer Erneuerung zu vermeiden, sind alle Möglichkeiten der RWB 2000 und RWBA 2000 hinsichtlich der Verringerung der Schildfläche zu beachten, um einer Überdimensionierung und einer Änderung der Statik bei einer Erneuerung entgegenzuwirken. Sofern für die Vermeidung einer Überdimensionierung oder zur Vermeidung der Änderung der Befestigung bei einer Erneuerung erforderlich, sind bei der wegweisenden Beschilderung außerhalb von Autobahnen

  1. die nach der RWB 2000 geschwindigkeitsbezogenen Schriftgrößen in Engschrift auszuführen;
  2. bei der geschwindigkeitsbezogenen Schriftgröße immer die tatsächlich regelmäßig gefahrene Geschwindigkeit unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Nummer 5.3.2 RWB zu Grunde zu legen. Dies gilt auch bei Überkopfbeschilderungen;
  3. Richtungspfeile verkleinert darzustellen, soweit eine ausreichende Wahrnehmbarkeit gewährleistet ist;
  4. die Ziffern und die Dimension von Entfernungsangaben abweichend von 5.3.1 Absatz 6 RWB in Engschrift auszuführen.

Bei der wegweisenden Beschilderung auf Autobahnen ist die zweisprachige Gemeindebezeichnung in Engschrift auszuführen, wenn andernfalls Vorgaben der RWBA 2000 nicht eingehalten werden können.

Gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auch in Verbindung mit der VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 StVO wird zugelassen, dass von den Vorgaben nach der VwV-StVO sowie der RWB 2000 und der RWBA 2000 zur Kontinuitätsregel, den Ziffern-, Pfeil- und Schriftgrößen und zur Eng- und Mittelschrift abgewichen werden kann.

Die korrekte Schreibweise des Ortsnamensteils in niedersorbischer Sprache ist durch Beteiligung der/des Beauftragten für sorbisch/wendische Angelegenheiten des jeweils betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz sicherzustellen.

2.2 Touristische Hinweiszeichen

Gemäß § 46 Absatz 2 StVO können abweichend von der Richtlinie für touristische Beschilderungen (RtB) touristische Hinweiszeichen (Zeichen 386.1, 386.2, 386.3 StVO) zweisprachig ausgeführt werden, wenn der Antragsteller die Kosten für die zweisprachige Ausführung gemäß § 51 StVO übernimmt. Für die Ausgestaltung in niedersorbischer Schrift ist § 45 Absatz 3 Satz 2 StVO entsprechend anzuwenden.

2.3 Die Ortstafel (Zeichen 310 und Zeichen 311)

Bei der zweisprachigen Ausführung der Ortstafel in niedersorbischer Sprache sind die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zur Größe und Beschriftung von Verkehrszeichen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43) und zu den Zeichen 310 und 311 StVO entsprechend anzuwenden. Die vorgeschriebene Größe der Ortstafel kann bis zu 15 Prozent überschritten werden. Sofern erforderlich, ist Engschrift zu verwenden. Zwingende Bestandteile der Ortstafel sind hervorgehoben, zulässige aber nicht zwingende Zusätze verkleinert darzustellen. Amtliche deutsch-niedersorbische Ortsnamen (§ 9 Absatz 4 BbgKVerf) sind in einheitlicher Schriftgröße darzustellen. Bei den übrigen Zusätzen kann die niedersorbische Bezeichnung verkleinert werden. Für die Ausgestaltung in niedersorbischer Schrift ist § 45 Absatz 3 Satz 2 StVO entsprechend anzuwenden. Erforderliche Ausnahmen gemäß § 46 Absatz 2 StVO gelten als erteilt. Wegen der Übernahme von Kosten der zweisprachigen Ausführung wird auf § 13a Satz 2 Nummer 2 SWG in Verbindung mit der Verordnung auf der Grundlage von § 13b Absatz 4 SWG verwiesen.

3 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft - Abteilung 4 - über die zweisprachige Beschilderung von Verkehrszeichen im angestammten Gebiet der Sorben (Wenden) vom 20. November 2013 (ABl. S. 3012) außer Kraft.