Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Abfallwirtschaft, des Immissions- und Klimaschutzes (Förderrichtlinie Umweltschutz)


vom 18. Juni 2008
(ABl./08, [Nr. 30], S.1881)

geändert durch Bekanntmachung des MUGV vom 4. März 2014
(ABl./14, [Nr. 13], S.471)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014 durch Bekanntmachung des MUGV vom 4. März 2014
(ABl./14, [Nr. 13], S.471)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den EFRE, Schwerpunkt 4, und der für die Förderperiode sonstigen Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Abfallwirtschaft, des Immissionsschutzes und des Klimaschutzes.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)[1]  zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

Eine breite, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Beteiligung von Bürgern, ehrenamtlichen Initiativen und Vereinen an der Konzipierung, Planung und Durchführung des zur Förderung beantragten Vorhabens ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Förderentscheidung angemessen berücksichtigt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Abfallwirtschaft

2.1.1 Maßnahmen zur Optimierung mechanisch-biologischer Abfallbehandlungsanlagen mit dem Ziel einer effizienteren Abtrennung verwertbarer, insbesondere heizwertreicher Abfallbestandteile beziehungsweise Herstellung von Ersatzbrennstoffen

2.1.2 Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahmen zum geordneten Abschluss von Altdeponien

2.2 Luftreinhaltung und Lärmminderung

2.2.1 Maßnahmen, die nachweislich einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität oder zur Verminderung der Lärmbelästigung der Bürger leisten, insbesondere Maßnahmen, die kombiniert wirken

2.2.2 Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden, die soziale Einrichtungen oder entsprechende Dienstleistungen dauerhaft beherbergen und die an bestehenden öffentlichen Verkehrswegen mit hoher Lärmbelastung stehen

2.3 Klimaschutz und Ressourcenschonung

2.3.1 Integrierte Projekte zur CO2-Minderung

2.3.2 Innovative und beispielhafte Maßnahmen zur Energieeinsparung, Energierückgewinnung sowie Minderung und Nutzung von Abwärme. Die Förderung dient der Umsetzung des Energieeinspargebotes einschließlich der Verwertung zurückgewinnbarer Energie

2.3.3 Errichtung und Erweiterung von Anlagen der dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen) bis zu einer elektrischen Gesamtleistung von 5 MWel

2.4 Förderausschluss

  • Grunderwerb sowie
  • Erwerbsnebenkosten (Steuern, Provision etc.)

3 Zuwendungsempfänger

  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Kommunale Zweckverbände im Land Brandenburg
  • Kommunale Unternehmen (bei Fördergegenständen nach Nummer 2.1 nur Eigengesellschaften)
  • Bei Fördergegenständen nach den Nummern 2.2 und 2.3 auch kleinere und mittlere Unternehmen (KMU)[2], wenn die beantragte Fördermaßnahme in besonders hohem öffentlichem Interesse steht. Das kann in der Regel dann angenommen werden, wenn die Maßnahme Bestandteil eines in einem öffentlichen Verfahren erarbeiteten integrierten Planes zur Luftreinhaltung oder Lärmminderung oder eines lokalen oder regionalen Klimaschutz- beziehungsweise Energiekonzeptes ist.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1

Die zu fördernden Anlagen müssen sich im kommunalen Eigentum oder im Eigentum einer kommunalen Eigengesellschaft befinden.

Die zu fördernden Anlagen müssen vorrangig der kommunalen Abfallentsorgung dienen oder gedient haben.

4.1.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1:

Ziel der Maßnahmen muss die Gewinnung eines möglichst hohen stofflichen oder energetischen Nutzens aus den behandelten Restabfällen sein.

4.1.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2:

Vorrangig werden Deponien gefördert, deren Ablagerungsphase vor dem 31. Dezember 1996 geendet hat und deren Ablagerungsvolumen größer als 50.000 m3 ist. Im Einzelfall können auch Deponien gefördert werden, deren Ablagerungsphase erst nach dem 31. Dezember 1996 geendet hat, wenn besonders ungünstige Bedingungen, insbesondere ungünstige Standortverhältnisse, vorliegen und durch die Förderung der Austrag von Schadstoffen nachhaltig reduziert wird.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.2

4.2.1 Maßnahmen nach Nummer 2.2.1:

Förderfähig sind Maßnahmen in Gebieten, in denen die Voraussetzungen zur Erstellung von Plänen nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und/oder nach § 47d BImSchG gegeben sind oder wo dies für die Zukunft zu erwarten ist.

Die Förderung konzentriert sich insbesondere auf:

  • Gebiete, in denen die Überschreitung von Grenzwerten, die innerhalb der Europäischen Union gelten, nachgewiesen wurde,
  • Gebiete, die nach landespolitischen Zielvorgaben als Schwerpunkte der ökonomischen, sozialen und siedlungsstrukturellen Entwicklung festgelegt sind,
  • Kur- und Erholungsorte.

Förderfähig sind Maßnahmen, die Bestandteil eines komplexen und integrierten Umsetzungsprogramms (Maßnahmeplan) sind, sektorübergreifend wirken, die Lebensqualität verbessern und nicht über gesetzliche Zahlungspflicht Dritter (nach dem Verursacherprinzip) finanzierbar sind.

4.2.2 Maßnahmen nach Nummer 2.2.2:

Förderfähig ist der Einbau von Lärmschutzfenstern und -türen, soweit die in § 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), festgelegten Immissionsgrenzwerte (Außenschallpegel) überschritten werden, kein aktiver Lärmschutz möglich ist und keine gesetzliche Zahlungspflicht Dritter (nach dem Verursacherprinzip) besteht.

Nach Durchführung der Maßnahmen muss die Einhaltung der Schutzanforderungen der Richtlinie VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" beziehungsweise DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau" gewährleistet sein. Für Fenster und Fenstertüren ist außerdem ein U-Wert von 1,2 W/m2 K oder besser einzuhalten. Die Gestaltung muss im Einklang mit dem Erscheinungsbild des Gebäudes stehen. Das Gebäude muss dauerhaft zweckentsprechend genutzt werden.

4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.3:

4.3.1 Maßnahmen nach Nummer 2.3.1:

Gefördert werden vorbildliche und komplexe Vorhaben, die Maßnahmen zur Umweltentlastung, Ressourcenschonung und zur CO2-Minderung durch Einsparung beziehungsweise Substitution fossiler Energieträger verbinden, zum Beispiel im Gebäudebereich (Bestand und Neubau), durch:

  • Anwendung innovativer Technologien,
  • Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung,
  • Verbesserung des Wärmeschutzes,
  • Einsatz erneuerbarer Energien (unter anderem im Anwendungsbereich innovativer technologischer Entwicklungen).

4.3.2 Maßnahmen nach Nummer 2.3.2:

Gefördert werden ausschließlich Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig und deren technische Ausführungen modellhaft für andere Anlagen sind.[3]
4.3.3 Maßnahmen nach Nummer 2.3.3:

Gefördert werden Maßnahmen mit einem besonderen Landesinteresse. Dies liegt dann vor, wenn die Wärmenutzung bei über 80 vom Hundert der erzeugten Jahreswärmemenge liegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung und Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1:

Bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.

Unter Berücksichtigung der Einhaltung der Bestimmungen der Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben bei Deponien, deren Ablagerungsphase vor dem 31. Dezember 1996 geendet hat und deren Ablagerungsvolumen größer als 50.000 m3 ist.

Zuwendungsfähig bei Umsetzung investiver Maßnahmen sind im begrenzten Umfang Leistungen für Gutachten, Voruntersuchungen, Planungen, Qualitätssicherung und Erhaltung.

5.4.2 Maßnahmen nach den Nummern 2.2 bis 2.3:

5.4.2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände, unter Berücksichtigung der Einhaltung der Bestimmungen der Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO, bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch der Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben, der nicht beitragsansatzfähig ist.
Zuwendungsfähig sind umweltbezogene Mehrausgaben gegenüber einer konventionellen, die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen erfüllenden Ausführung oder Ausgaben für umweltbezogene Infrastrukturmaßnahmen.

5.4.2.2 Kommunale Unternehmen und KMU bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch der Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben, der nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden kann.

Zuwendungsfähig sind ausschließlich die umweltbezogenen Mehrausgaben gegenüber einer konventionellen, die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen erfüllenden Ausführung.

Bei Kommunalen Unternehmen und KMU werden nur Maßnahmen gefördert, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als „De-minimis-Beihilfen"[4]  erfüllen. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis-Beihilfen" gewährten Zuwendungen 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren je Begünstigter nicht überschreiten. Sind Gemeinden oder Gemeindeverbände unternehmerisch im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag tätig, gilt die Regelung entsprechend.

5.5 Bei Einnahmen schaffenden Projekten im Sinne von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsgeber, das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und die EFRE-Verwaltungsbehörde sind berechtigt, über das Fördervorhaben Presse- und sonstige Veröffentlichungen herauszugeben.

6.2 Über die Bestimmungen der Nummer 8.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) beziehungsweise der Nummer 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) hinaus sind auch die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof (ERH) berechtigt, beim Zuwendungsempfänger und bei von ihm Beauftragten zu prüfen. Der Zuwendungsempfänger hat das Prüfrecht gegenüber seinen Beauftragten auszubedingen.

6.3 Abweichend von den ANBest-G/ANBest-P zu § 44 LHO hat der Zuwendungsempfänger die Originalbelege bis mindestens zum 31. Dezember 2022 aufzubewahren und für Prüfzwecke vorzuhalten sowie der bewilligenden Stelle den Aufbewahrungsort mitzuteilen.

6.4 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • maschinentechnischen Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren,
  • Hardware für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Strukturfonds zu beachten.[5]

6.6 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P/Nummer 7.1 ANBest-G wird Folgendes festgelegt: Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3 dieser Richtlinie).

6.7 Die Bewilligungsbehörde kann besondere Nebenbestimmungen für die Erfolgskontrolle im Zuwendungsbescheid festlegen.

6.8 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung Nr. 1083/2006[6] einzuhalten.

6.9 Das Prinzip der Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist anzuwenden. Ebenso sind die prognostizierten Folgen und Erfordernisse der demografischen Entwicklung umfassend zu berücksichtigen. Das betrifft die Veränderungen hinsichtlich der Bevölkerungszahl, -dichte und -struktur. Dies sollte mindestens auf der Grundlage der amtlichen Bevölkerungsvorausschätzung für die Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden des Landes Brandenburg erfolgen. Die Auswirkungen der demografischen Veränderungen auf das Vorhaben sind abzuschätzen, insbesondere die dauerhafte wirtschaftliche Tragfähigkeit der Maßnahme.

6.10 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds[7] der Europäischen Union (u. a. aus dem Operationellen Programm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013, dem Operationellen Programm Verkehr - EFRE - Bund - 2007-2013 beziehungsweise dem Operationellen Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds [ESF] in der Förderperiode 2007 bis 2013) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden in zweifacher Ausfertigung bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen.

Das Antragsformular kann bei der ILB direkt oder über die Internetseite der ILB bezogen werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die InvestitionsBank (ILB) des Landes Brandenburg.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Mittelanforderungen sind an die ILB zu richten. Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung. Dies bedeutet insbesondere in Abweichung zu den VV zu § 44 LHO, dass Zuwendungs(teil)beträge nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden dürfen.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P/ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 vom Hundert der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 6 ANBest-P/Nummer 7 ANBest-G).

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014. Ein Effizienznachweis ist ab dem 31. Dezember 2009 alle zwei Jahre vorzulegen.


[1] ABl. EU 2003 Nr. L 154 S. 1 

[2] Im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission; derzeit ABl. EU 2003 Nr. L 124 S. 36: Beschäftigtenzahl weniger als 250 vollzeitbeschäftigte Personen, Jahresumsatz höchstens 50 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro, gegebenenfalls sind Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen zu berücksichtigen.

[3] Hinweis: Investitionen zur Wärmenutzung und zur Steigerung der Energieeffizienz in Anlagen, die diesen Bedingungen nicht genügen, können gegebenenfalls durch das Ministerium für Wirtschaft (MW) gefördert werden.

[4] ABl. EU Nr. L 379 S. 5 vom 28. Dezember 2006

[5] Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in Verbindung mit Artikel 5 ff. und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006

[6] ABl. EU 2006 Nr. L 210 S. 25

[7] Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)