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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (2)

Erlass des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg über die Stiftung der Einsatzmedaille "Hochwasser 2013"


vom 21. November 2013
(ABl./13, [Nr. 52], S.3035)

I.
Stiftung

In dankbarer Anerkennung für aufopferungsvolle Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Schäden anlässlich der Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 stifte ich die Einsatzmedaille „Hochwasser 2013“. Sie kann an alle Personen verliehen werden, die Hochwasser-/Katastrophenhilfe im Land Brandenburg geleistet haben.

II.
Gestaltung/Trageweise

  1. Die Medaille besteht aus bronzefarbenem Messingmaterial. Auf ihrer Vorderseite sind der brandenburgische Adler mit dem Schriftzug Land Brandenburg, ein Hinweis auf das Ereignis und eine Dankesformel sowie auf ihrer Rückseite die betroffene Region symbolisch dargestellt. Sie wird an einem rot-weißen Band auf der linken oberen Brustseite getragen.
  2. Die Medaille kann auch in verkleinerter Form getragen werden. Zivile Personen erhalten eine Anstecknadel. Uniformträgerinnen und Uniformträger erhalten eine Bandschnalle, rot-weiß bezogen mit aufgesetzter Miniatur. Auf der Miniatur und der Anstecknadel ist die Vorderseite der Medaille dargestellt.

III.
Verleihung

  1. Die Medaille verleihe ich an Personen, die im Juni 2013 bei der Hochwasserbekämpfung im Land Brandenburg, insbesondere an der Elbe, der Schwarzen Elster und der Spree, aktive Hilfe geleistet haben.
  2.  
    1. Die Medaille wird für mindestens einen ganztägigen Einsatz verliehen. In Einzelfällen ist eine Abweichung von dieser Voraussetzung möglich, wenn dies der Art und den Umständen des Einsatzes nach gerechtfertigt erscheint. Die Hilfe muss als persönlicher Einsatz geleistet worden sein und in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Hochwasser gestanden haben.
    2. Der Einsatz muss vor Ort oder in den Katastrophenschutzstäben erfolgt sein.
  3. Die Ausgezeichneten erhalten neben der Medaille eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Ministerpräsidenten und dem großen Dienstsiegel.
  4. Die Medaille geht in das Eigentum der Ausgezeichneten über.

IV.
Vorschlagsberechtigung

  1. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der Medaille sind für ihre Geschäftsbereiche die obersten Landesbehörden, die unteren Katastrophenschutzbehörden und die Landesverbände der Hilfsorganisationen sowie des Technischen Hilfswerks.
  2. Anregungen für eine Verleihung sind an die zuständigen Vorschlagsberechtigten einzureichen.

    Besonderheiten: Für Angehörige der Bundeswehr und der Bundespolizei ist die Staatskanzlei zuständig.

    Für Angehörige der Feuerwehren und alle übrigen freiwilligen Helferinnen und Helfer sind die unteren Katastrophenschutzbehörden zuständig.

    Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die Voraussetzung für die Verleihung der Medaille erfüllt ist. Dabei kann in Zweifelsfällen großzügig verfahren werden, wenn der jeweilige Tatbestand dies rechtfertigt. Doppeleinreichungen sind zu vermeiden.

    Die Vorschläge sind insgesamt kurz und nicht im Einzelnen zu begründen. Bei Abweichungen von den unter Nummer III.2 genannten Voraussetzungen ist der jeweilige Vorschlag ausführlich zu begründen.
  3. Die Vorschlagsberechtigten prüfen die Anregungen und reichen die Vorschläge listenmäßig in zweifacher Ausfertigung bei der Staatskanzlei ein.

    Die Verleihungsvorschläge müssen des Weiteren folgende Angaben enthalten:
    1. Familienname, gegebenenfalls akademischer Grad
    2. Vorname(n)
    3. Geburtsdatum
    4. gegebenenfalls Dienstgrad/Amtsbezeichnung
    5. Adresse (Hauptwohnsitz)
    6. gegebenenfalls Dienststelle
    7. Uniformträger/zivile Personen.
  4. Die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (§ 33a, Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen) sind zu beachten.

V.
Verfahren

Die Staatskanzlei teilt den Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Medaillen und Urkunden die Namen der Ausgezeichneten mit. Für die Fertigung der Verleihungsurkunden gilt das Muster der Anlage.

Die Vorschlagsberechtigten veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger Form.

Stichtag für die Beendigung des Verfahrens ist der 31. Dezember 2014.

Die in diesem Erlass verwendeten Funktions- und andere Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

Der Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

VI.
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Potsdam, 21. November 2013

Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg

Dr. Dietmar Woidke

Anlagen