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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

Kennzeichnung von Schutzgebieten und anderen besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft


vom 18. April 2006
(ABl./06, [Nr. 22], S.402)

geändert durch Erlass des MLUV vom 2. November 2009
(ABl./09, [Nr. 49], S.2485)

1 Zu kennzeichnende Gebiete und Objekte

Das Brandenburgische Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) bestimmt in § 30 Abs. 1 Satz 2, dass nachfolgende Gebiete und Objekte zu kennzeichnen sind:

  1. Nationalparks (§ 20)
  2. Naturschutzgebiete (§ 21)
  3. Landschaftsschutzgebiete (§ 22)
  4. Naturdenkmale (§ 23)
  5. Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 24)
  6. Biosphärenreservate (§ 25)
  7. Naturparks (§ 26).

Die entsprechenden Gebiete und Objekte sind durch Schilder kenntlich zu machen. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für einstweilig sichergestellte Flächen und für Objekte sowie für Teile von Natur und Landschaft, für die im Verfahren der Unterschutzstellung nach § 28 BbgNatSchG ab der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eine naturschutzrechtliche Veränderungssperre nach § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 BbgNatSchG gilt.

Für Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete innerhalb von Biosphärenreservaten gilt sie nur, soweit im Einzelfall, zum Beispiel wegen der Einschränkung der Betretungsbefugnis, ein besonderes Bedürfnis dafür besteht.

Gebiete und Objekte im Sinne der §§ 20 bis 24 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) können, soweit diese Bestandteil des Europäischen Netzes Natura 2000 sind, als Europäische Schutzgebiete gekennzeichnet werden. In Naturschutzgebieten können gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 BbgNatSchG durch Rechtsverordnung Naturentwicklungsgebiete festgelegt werden. Diese können als solche gekennzeichnet werden.

Gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 32 BbgNatSchG können nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG gekennzeichnet werden, wenn dies nach den Umständen tunlich und zweckmäßig ist. Ebenso besteht für alle aufgeführten Teile von Natur und Landschaft die Möglichkeit einer zusätzlichen Beschilderung, mit der auf die geltenden wesentlichen Verbote hingewiesen wird.

2 Ort und Form der Kennzeichnung

Der Grenzverlauf des Schutzgebietes ist an geeigneten Punkten zu kennzeichnen; ebenso sollen besonders gefährdete und bedeutsame Stellen innerhalb eines geschützten Gebietes gekennzeichnet werden.

Form, Höhe, Material und Farbe der Schilder gehen aus den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu diesem Runderlass hervor. Die Schilder nach Nummer 1 Buchstabe b der Anlage sollen an den Hauptzugängen zu geschützten Gebieten aufgestellt werden.

Die Kennzeichnung nach Nummer 1 Satz 2 und 3 erfolgt durch die Bezeichnung des geplanten Schutzstatus mittels Schildern nach Nummer 1 Buchstabe a oder b der Anlage und durch ein Zusatzschild, das auf die einstweilige Sicherstellung beziehungsweise die naturschutzrechtliche Veränderungssperre hinweist. Den Wortlaut des Zusatzschildes für den Hinweis auf die Veränderungssperre enthält Nummer 4 der Anlage. Den Wortlaut des Zusatzschildes für den Hinweis auf die einstweilige Sicherung enthält Nummer 5 der Anlage.

3 Duldungspflicht

Die Duldungspflicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Anbringung der Schilder ergibt sich aus § 30 Abs. 3 Satz 1 BbgNatSchG.

4 Zuständigkeit

Zuständig für die Aufstellung der Schilder sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden (§ 54 Abs. 2 BbgNatSchG), in Großschutzgebieten (Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturparks) die jeweilige Großschutzgebietsverwaltung (§ 30 Abs. 3 Satz 2 BbgNatSchG). Die Beschaffung der Schilder gemäß Nummern 1 bis 5 und 8 der Anlage erfolgt zentral durch das Landesumweltamt. Die Schilder nach Nummer 6 und 7 der Anlage werden nach Bedarf von den unteren Naturschutzbehörden beschafft und aufgestellt, in Großschutzgebieten vom Landesumweltamt in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.

5 In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung über die “Kennzeichnung von Schutzgebieten und anderen besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft“ vom 14. August 1997 (ABl. S. 741) außer Kraft gesetzt.

Anlagen