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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (2)

Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Bekanntmachung der Erhaltungsziele nach § 26b Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und zur Bewirtschaftung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Steppenhügel im Havelland"


vom 8. Juni 2009
(ABl./09, [Nr. 31], S.1539)

Dieser Erlass regelt auf der Grundlage des § 26b Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 79), die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S.7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Er legt die unter Nummer 3 genannten Erhaltungsziele fest sowie die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen und deren Umsetzungsinstrumente in Anlage 2. Die Umsetzung ist durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten.

1 Bewirtschaftungsgegenstand

Die in Anlage 1 (Übersichtsskizze) näher bezeichneten Flächen im Landkreis Havelland und Potsdam-Mittelmark wurden als FFH-Gebiet mit der Bezeichnung „Steppenhügel im Havelland" und der Gebietsnummer DE-3542-304 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission aufgenommen.

Das FFH-Gebiet hat eine Größe von rund 26 Hektar und ist unterteilt in 4 Teilgebiete.

Die Teilgebiete 1 und 2 („Trebelberg") befinden sich im Landkreis Potsdam-Mittelmark in folgenden Fluren:

Teilgebiet (TG):Bezeichnung:Gemeinde:Gemarkung:Flur:
1 „Trebelberg West" Groß Kreutz/Emster Schmergow 6
2 „Trebelberg Nord" Groß Kreutz/Emster Schmergow 6

Die Teilgebiete 3 („Kahler Berg") und 4 („Dorfstelle Knoblauch") befinden sich im Landkreis Havelland in folgenden Fluren:

Teilgebiet (TG):Bezeichnung:Gemeinde:Gemarkung:Flur:
3 Kahler Berg" Zachow Zachow 1 und 2
4 „Dorfstelle Knoblauch" Ketzin Ketzin 19

Die Grenze des Geltungsbereiches dieses Erlasses ist in der Übersichtsskizze (Anlage 1), in der Biotoptypenkarte im Maßstab 1 : 10 000, der Karte der FFH-Lebensraumtypen (LRT) im Maßstab 1 : 10 000 und der Zielkarte im Maßstab 1 : 5 000 sowie in den Liegenschaftskarten (Blatt 1 bis 3) eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten. Diese Karten sind mit einer Flurstücksliste beim Landesumweltamt in Potsdam, bei den Landkreisen Havelland beziehungsweise Potsdam-Mittelmark als untere Naturschutzbehörden, bei den Betriebsteilen Alt Ruppin und Belzig des Landesbetriebes Forst Brandenburg und in der Amtsverwaltung Ketzin von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.

2 Beschreibung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung

Das FFH-Gebiet umfasst isolierte Kleinflächen mit Trockenrasen und deren Sukzessionsstadien innerhalb der Agrarlandschaft der Nauener Platte und im Bereich der Mittleren Havel. Es befindet sich in der Nähe der Gemeinde Ketzin und gliedert sich in 4 Teilgebiete.

Die Vorkommen kontinental verbreiteter Pflanzenarten im Gebiet bilden gemeinsam mit weiteren Vorkommen im Raum der mittleren Havel das Bindeglied zwischen den Hauptvorkommen in den Trockengebieten entlang der Oder einerseits und im Hohen Fläming sowie in Mitteldeutschland andererseits.

Beweidung, Streunutzung, Brand und Mahd haben in der Vergangenheit einen periodischen Abtrag der humosen Auflagen und eine stetige, leichte Oberbodenverwundung bewirkt. Gekennzeichnet wird das FFH-Gebiet durch das Vorkommen repräsentativer, für den Erhalt überregional bedeutsamer Arten wichtiger Ausbildungen von Trockenen, kalkreichen Sandrasen sowie Subpannonischen Steppen-Trockenrasen.

Das Teilgebiet 1 mit der Bezeichnung „Trebelberg West" und das Teilgebiet 2 „Trebelberg Nord" befinden sich südwestlich von Ketzin, nördlich der Gemeinde Schmergow, an der Südseite des Trebelsees. Sie stellen Reste von Endmoränen dar, die größtenteils bewaldet sind. Durch die frühere Entnahme von Sand wurden zahlreiche gehölzfreie Stellen geschaffen, die insbesondere von Arten der Sandtrockenrasen geprägt werden.

Das Teilgebiet 3 „Kahler Berg" liegt nordwestlich von Ketzin, im Norden der Gemeinde Zachow. Im Gegensatz zu seinem Namen ist es fast vollständig mit Wald bestockt. Auf der bewaldeten Kuppe ist nur ein kleiner Rest einer hier früher vorhandenen Trockenrasenvegetation erhalten. Die stillgelegte ehemalige Ackerfläche am Südrand des Gebietes weist einige Sandtrockenrasenarten auf.

Das Teilgebiet 4 „Dorfstelle Knoblauch", nordöstlich von Ketzin, stellt die Reste einer Siedlung dar. Die Kuppe wird von Trockenrasen gekennzeichnet. Um diesen Hügel herum hat sich ein lockerer Bestand aus Obst- und sonstigen Feldgehölzen entwickelt.

3 Erhaltungsziele

Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung der Trockenen, kalkreichen Sandrasen (LRT-Nr. 6120) und der Subpannonischen Steppen-Trockenrasen (Festucetalia valesiacae) (LRT 6240).

4 Beschreibung und Bewertung und ökologische Erfordernisse der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I

Trockene, kalkreiche Sandrasen (LRT-Nr. 6120, Größe 4,48 Hektar, davon 2 Hektar Erhaltungszustand B und 2,48 Hektar Erhaltungszustand C)

Kalkreiche Sandtrockenrasen kommen im nordwestlichen und südlichen Bereich des Teilgebiets 2 „Trebelberg Nord" sowie im westlichen bis zentralen Bereich des Teilgebiets 4 „Dorfstelle Knoblauch" vor und weisen hier einen guten Erhaltungszustand auf.

Floristisch zu verzeichnen sind hier insbesondere geschützte Arten gemäß Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), wie Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Sand-Strohblume (Helichrysum arenaria), Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Ähriger Ehrenpreis (Veronica spicata) sowie die Rote-Liste-Arten Zierliches Schillergras (Koeleria macrantha), Steppen-Lieschgras (Phleum phleoides), Ohrlöffel-Leimkraut (Silene otitis) und Kleine Wiesenraute (Thalictrum minus). Faunistisch erwähnenswert ist unter anderem der gemäß Bundesartenschutzverordnung besonders geschützte Schwalbenschwanz (Papillo machaon).

Auf der bewaldeten Kuppe und am südlichen Waldrand des TG 3 „Kahler Berg" befinden sich ebenfalls kalkreiche Trockenrasen, hier aber lediglich in der Ausprägung C.

Im östlichen Bereich des TG 2 „Trebelberg Nord" sowie im östlichen und westlichen Bereich des TG 1 „Trebelberg West" sind ebenfalls Vorkommen von Trockenrasen im Erhaltungszustand C zu verzeichnen. Floristisch bemerkenswert ist insbesondere die gemäß Bundesartenschutzverordnung und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützte Art Wiesen-Küchenschelle (Pulsatilla pratensis) auf der bewaldeten Kuppe des TG 3. Weiterhin finden sich Exemplare der Rote-Liste-Art Sand-Sommerwurz (Orobanche arenaria) im östlichen TG 1. Die Verdrängung der typischen Pflanzenarten und der Rückgang offener Sandstellen infolge Eutrophierung sowie die Verbuschung mit Gehölzen kennzeichnen den Erhaltungszustand C.

In Anlehnung an die historischen Nutzungsarten sollen unter anderem Voraussetzungen für eine erfolgreiche Reproduktion der meisten genannten Trockenrasen-Arten geschaffen werden. Notwendig hierfür sind die Verhinderung von Nährstoffeinträgen, die Förderung des Nährstoffaustrages über eine extensive Nutzung sowie gezielte Gehölzentnahmen zur verstärkten Lichtstellung in bewaldeten beziehungsweise mit Bäumen bewachsenen Bereichen.

Subpannonische Steppen-Trockenrasen (Festucetalia valesiacae) (LRT 6240, Größe: 0,42 Hektar, davon 0,17 Hektar Erhaltungszustand B und 0,25 Hektar Entwicklungsfläche)

Im südwestlichen Bereich des Teilgebiets 4 „Dorfstelle Knoblauch" an einem südexponierten Hang findet sich ein Relikt des Subpannonischen Steppen-Trockenrasens (Festucetalia valesiacae) in einem guten Erhaltungszustand. Arten, wie Gewöhnlicher Odermenning (Agrimonia eupatoria), Blaugrünes Schillergras (Koeleria glauca), Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides), Steppen-Sesel (Seseli annuum), Ähriger Ehrenpreis (Veronica spinata) und Haar-Pfriemengras (Stipa capillata) kennzeichnen die Fläche. Die Rote-Liste-Art Steppen-Sesel (Seseli annuum) besitzt hier ihr letztes Vorkommen außerhalb des Odergebietes. Indikator für die Verschlechterung des Erhaltungszustandes sind erhebliche Vegetations- und Strukturänderungen infolge natürlicher Sukzession von Trockengebüschen, zum Beispiel Schlehe (Prunus spinosa), aber auch Robinie (Robinia pseudoacacia), Aspe (Populus tremula), Feld-Ulme (Ulmus minor) und andere.

Im südwestlichen Bereich des Teilgebiets 4 „Dorfstelle Knoblauch" befindet sich eine Entwicklungsfläche des Lebensraumtyps. Erwähnenswert sind hier vorkommende Arten wie Steppen-Sesel, Gewöhnlicher Odermenning, Kultur-Apfel (Malus domestica), Kultur-Birne (Pyrus communis) und Kirsch-Pflaume (Prunus cerasifera). Andere gebietstypische Pflanzenarten fehlen. Der Lebensraumtyp ist Bestandteil einer aufgelassenen Streuobstwiese.

Zur Erhaltung und weiteren Entwicklung der Subpannonischen Steppen-Trockenrasen im Gebiet sind die Gehölzentnahme beziehungsweise die Verhinderung der Gehölzsukzession (Robinie, Aspe und Ähnliche) sowie eine extensive Nutzung erforderlich.

Erhaltungszustand

A - hervorragender Erhaltungszustand
B - guter Erhaltungszustand
C - durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand

5 Bestand und Bewertung der

  • nach § 32 BbgNatSchG geschützten Biotope,

  • Biotope, die Einfluss auf die in Nummer 4 aufgeführten Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie haben

Aufgelassene Streuobstwiese (§ 32 BbgNatSchG)

An der Südwestkante des TG 4 gelegener Biotop von relativ geringem Ausmaß, der unbedingt belassen und in regelmäßigen Abständen gepflegt werden soll, insbesondere durch extensive Grünlandnutzung, einen vorsichtigen Pflegeschnitt an den vorhandenen Obstbäumen und gegebenenfalls Ersatz bei Ausfall der Obstgehölze. Weiterhin sollen die aufkommenden sonstigen Gehölze (zum Beispiel Robinie, Holunder, Pappel) in regelmäßigen Abständen entnommen werden.

Kiefern-Vorwälder auf Trockenrasen beziehungsweise ehemaligem Trockenrasen (§ 32 BbgNatSchG)

Im zentralen Bereich des TG 2 sowie im südwestlichen Bereich des TG 3, an eine stillgelegte ehemalige Ackerfläche angrenzend, befinden sich Kiefern-Vorwälder auf Trockenrasen beziehungsweise ehemaligem Trockenrasen mit vorkommenden Rote-Liste-Arten Ähriger Ehrenpreis und Blaugrünes Schillergras sowie die gemäß Bundesartenschutzverordnung geschützte Sand-Strohblume. Die Trockenrasenvegetation ist zu entwickeln und zu erhalten. Pflegemaßnahmen sollen extensiv durchgeführt werden und insbesondere auf die Beibehaltung der vorhandenen Belichtungsverhältnisse ausgerichtet sein.

Silbergras-Pionierflur (§ 32 BbgNatSchG)

Zentral im TG 2 gelegen, befindet sich eine Silbergras-Pionierflur mit den vorkommenden Rote-Liste-Arten Sand-Schwingel, Blaugrünes Schillergras, Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Ohrlöffel-Leimkraut, Aufrechter Ziest und Ähriger Ehrenpreis. Weiterhin findet sich hier auch die Sand-Strohblume. Notwendige Pflegemaßnahmen sind eine Offenhaltung über regelmäßige Mahd inklusive Mähgutbeseitigung sowie eine Verhinderung aufkommender Gehölzsukzession.

Kiefernwald mit Birken; einige lichte Stellen mit Heidekraut, Grasnelke, Karthäuser-Nelke (§ 32 BbgNatSchG)

Zentral im TG 3 „Kahler Berg" gelegener Biotop mit Vorkommen der Arten Karthäuser-Nelke und Gewöhnlicher Tüpfelfarn sowie Gemeine Grasnelke. Der Gehölzbestand ist zu erhalten. Pflegemaßnahmen sollen extensiv und mischungsregulierend zugunsten der Baumarten der potenziell natürlichen Waldvegetation durchgeführt werden. Die Walderneuerung soll ausschließlich durch Naturverjüngung erfolgen.

Randbereiche (20 Meter) um die Teilflächen K42 und K44 sind unter genügender Berücksichtigung der Bestandesstabilität aufzulichten.

Sonstige Waldflächen

Sonstige Waldflächen gibt es im südlichen und westlichen Bereich der TG 3 sowie in diversen Teilen der TG 1 und 2. Bestandesbildend sind hauptsächlich Gemeine Kiefer (Pinus sylvestris), Rot-Eiche (Quercus rubra) und Robinie. Als beigemischte Gehölzarten finden sich insbesondere Stiel-Eiche (Quercus robur), Trauben-Eiche (Quercus petraea), Gemeine Birke (Betula pendula), aber auch Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Aspe, Spätblühende Traubenkirsche (Padus serotina) sowie Faulbaum (Frangula alnus) und Eberesche (Sorbus aucuparia).

Bei anstehenden Verjüngungsmaßnahmen ist auf Naturverjüngung zu setzen. Ist dies nicht möglich, sind künstliche Verjüngungsmaßnahmen zulässig. Hierbei sollen nur Gehölzarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden unter Ausschluss eingebürgerter Arten und möglichst ohne Durchführung vorheriger flächiger Bodenbearbeitung. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden.

Die Waldbewirtschaftung soll möglichst extensiv, einzelbaumorientiert und mischungsregulierend zugunsten der potenziell natürlichen Waldvegetation durchgeführt werden. Insbesondere in den Randbereichen zu schützenswerten Trockenrasen sollen unter genügender Beachtung der Bestandesstabilität gezielte Auflichtungen in Verbindung mit der Entnahme von Biomasse - zum Beispiel durch Beseitigung des Gehölzmaterials, Waldweide, Mahd, Streunutzung - erfolgen.

6 Umsetzung

Geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 3 aufgeführten Erhaltungsziele sind in der Anlage 2 aufgeführt. Unberührt bleiben Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordnet, zugelassen oder durchgeführt werden.

Für die Betreuung der Umsetzung des Bewirtschaftungserlasses ist die untere Naturschutzbehörde verantwortlich. Die Durchsetzung der einzelnen Erhaltungsmaßnahmen beziehungsweise deren Berücksichtigung im Vollzug obliegt der jeweilig zuständigen Fachbehörde, die hierüber die untere Naturschutzbehörde auf Anforderung informiert.

7 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Anlagen