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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Änderung der VV Nrn. 1.5, 3.1 und 3.2 zu § 55 sowie Nr. 6.2 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung - Runderlass zur befristeten Erhöhung der Auftragswerte für beschränkte Ausschreibungen, freihändige Vergaben und der Wertgrenze für den Verzicht auf eine baufachliche Prüfung bei Zuwendungen für Baumaßnahmen


vom 11. Februar 2009
(ABl./09, [Nr. 7], S.320)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2011 durch Runderlass des MdF vom 13. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 2], S.59)

Im Rahmen der landesinternen Unterstützung von Maßnahmen des Konjunkturpakets II und zur beschleunigten Umsetzung von Investitionen im Land Brandenburg ergehen nach Anhörung des Landesrechnungshofs folgende - sofort anwendbare - zeitlich bis zum 31. Dezember 2010 befristete Regelungen:

Durch Erhöhung der Auftragswertgrenzen bei Bauleistungen sowie bei Liefer- und Dienstleistungen wird eine erleichterte Vergabe zugelassen (Nummer 1). Die Erhöhung der Wertgrenze, bis zu der von einer baufachlichen Prüfung abzusehen ist, ermöglicht eine schnellere Verwirklichung von Baumaßnahmen (Nummer 2). Durch die elektronische Veröffentlichungsverpflichtung nach Zuschlagserteilung wird die so erfolgte, erleichterte Vergabetätigkeit transparent dargestellt (Nummer 3). Zeitlich unbefristet gilt die Klarstellung hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuer bei den Auftragswerten und Wertgrenzen, wodurch in Brandenburg eine Angleichung an die Bundesregelung vollzogen wird (Nummer 4).

1 Als Ausnahmeregelung zu VV Nrn. 3.1 und 3.2 zu § 55 LHO ergeht befristet bis zum 31. Dezember 2010 folgende Regelung:

1.1 Befristet bis zum 31. Dezember 2010 werden die in den VV Nrn. 3.1 und 3.2 zu § 55 LHO genannten Auftragswerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben (jeweils ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb) mit folgender Höhe eingeführt.

Für Bauleistungen:

  • Beschränkte Ausschreibung: 1.000.000 Euro
  • Freihändige Vergabe: 100.000 Euro

Für Liefer- und Dienstleistungen:

  • Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung: 100.000 Euro

Unterhalb dieser Auftragswerte kann die Vergabestelle ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes Beschränkte Ausschreibungen oder Freihändige Vergaben durchführen.

1.2 Über die Ergebnisse der Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen, die aufgrund der Nummer 1.1 ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes durchgeführt werden, ist eine interne Vergabestatistik zu führen und der Fachaufsichtsbehörde erstmalig mit Stand 30. Juni 2009 jeweils halbjährlich zuzusenden. Diese Vergabestatistik dient der Dokumentationspflicht, berücksichtigt den Grundsatz der Transparenz und ist mit nachfolgenden Informationen zu versehen:

  • Vergabeart,
  • Name und Anschrift des Auftraggebers,
  • Art und Umfang der Leistung (Gewerk),
  • Wert der Gesamtmaßnahme (Baumaßnahmen),
  • Wert des Auftrags (Los),
  • Ort der Ausführung,
  • Ausführungszeitraum und
  • Name des Auftragnehmers.

1.3 Die Fachaufsichtsbehörden und die Bewilligungsbehörden haben die jeweils betroffenen Bereiche bei der Umsetzung durch geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu unterstützen.

2 Als Ausnahmeregelung zu VV Nr. 6.1 zu § 44 LHO ergeht befristet bis zum 31. Dezember 2010 folgende Regelung:

Die in VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO genannte Wertgrenze von 500.000 Euro wird befristet bis zum 31. Dezember 2010 auf 2.500.000 Euro erhöht. Die Bewilligungsbehörde darf im Rahmen der erhöhten Wertgrenzen bereits aufgrund einer Plausibilitätsprüfung entscheiden. Diese Regelung gilt für neue Verfahren ebenso wie für bereits in der Bearbeitung befindliche Verfahren.

3 Veröffentlichungspflichten auf dem Vergabemarktplatz bestehen für Vergaben von Bauleistungen sowie für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen nach Zuschlagserteilung im Rahmen der unter den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Voraussetzungen.

Das Formular für die Bekanntmachung der vergebenen Aufträge steht auf folgender Internetseite mit weiteren Informationen zur Veröffentlichung zur Verfügung: www.service.brandenburg.de/lis/detail.php/bb3.c.175200.de

3.1 Bei Beschränkten Ausschreibungen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer und Freihändigen Vergaben für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer ist nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf dem Vergabemarktplatz des Landes im Internet zu informieren.

Der Zugang zum Vergabemarktplatz kann über die Querverweise auf der Website www.service.brandenburg.de/lis/detail.php?id=110062 erfolgen. Die Information muss die unter Nummer 1.2 aufgeführten Angaben enthalten.

3.2 Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer ist nach Zuschlagserteilung wie unter Nummer 3.1 in demselben Umfang über die Vergabe zu informieren.

4 Um gleiche Rahmenbedingungen mit dem Bund bei den Wertgrenzen und geschätzten Auftragswerten zu gewährleisten, sind abweichend von VV Nr. 1.5 zu § 55 LHO die genannten Wertgrenzen oder Auftragswerte ohne Umsatzsteuer zu errechnen.