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Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes

Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes
vom 1. November 2008
(JMBl/08, [Nr. 12], S.155)

Auf Grund des § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO) vom 6. August 2003 (GVBl. II. S. 438) trifft der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes im Land Brandenburg im Einzelnen folgende Anordnung:

1 Ausbildungsbezirke

1.1 Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Ausbildungsbehörde) weist den Rechtsreferendar einem Ausbildungsbezirk zu, in dem der Rechtsreferendar vorbehaltlich der Ziffer 6.5. ausgebildet wird.

1.2 Ausbildungsbezirke sind die Landgerichtsbezirke Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam.

1.3 Während der Ausbildung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 BbgJAO bestehen

  • der Ausbildungsbezirk Cottbus aus den Kreisen Elbe-Elster, Dahme-Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz und der Stadt Cottbus;
  • der Ausbildungsbezirk Frankfurt (Oder) aus den Kreisen Oder-Spree, Märkisch-Oderland, Barnim und der Stadt Frankfurt (Oder);
  • der Ausbildungsbezirk Neuruppin aus den Kreisen Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Uckermark und Oberhavel;
  • der Ausbildungsbezirk Potsdam aus den Kreisen Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming sowie den Städten Brandenburg und Potsdam.

2 Stammdienststellen

2.1 Mit der Zuweisung in einen Ausbildungsbezirk ist die Zuweisung an die betreffende Stammdienststelle verbunden, bei der der Rechtsreferendar ausgebildet wird. Stammdienststellen sind die Landgerichte für ihren Ausbildungsbezirk.

2.2 Bei den Stammdienststellen finden die Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgänge für die Rechtsreferendare des Ausbildungsbezirkes statt.

2.3 Der Ausbildungsbehörde bleibt vorbehalten, Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge, Schlüsselqualifikationsseminare und den Ergänzungsvorbereitungsdienst außerhalb der Stammdienststelle durchzuführen oder Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge, Schlüsselqualifikationsseminare sowie den Ergänzungsvorbereitungsdienst verschiedener Stammdienststellen zusammenzulegen, soweit dies aus organisatorischen Gründen notwendig erscheint.

3 Referendarbeauftragter

3.1 Auf Vorschlag des Präsidenten der Stammdienststelle wird durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bei der Stammdienststelle ein Richter als Referendarbeauftragter bestellt. Der Referendarbeauftragte soll Richter der Stammdienststelle und mindestens seit zwei Jahren im Bezirk der Stammdienststelle tätig sein.

3.2 Der Referendarbeauftragte nimmt im Einvernehmen mit dem Präsidenten seiner Stammdienststelle die Übergabe der Bescheide nach § 10 Abs. 1 BbgJAG und Belehrung der Rechtsreferendare im Rahmen der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst vor.

3.3 Bei der Organisation von Einführungslehrgängen und Arbeitsgemeinschaften wird er wie folgt tätig: 

  • Er schlägt innerhalb der Ausbildungsabschnitte des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgJAO die Leiter der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften vor und stellt die Ausbilder seines Bezirkes fest.
  • Innerhalb des Ausbildungsabschnittes gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BbgJAO nimmt er die Zuweisung der Rechtsreferendare in den Einführungslehrgang, die Arbeitsgemeinschaft und die Einzelausbildung am Arbeitsplatz vor.
  • Für den Ausbildungsabschnitt gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 BbgJAO setzt er sich mit der Staatsanwaltschaft seines Bezirkes in das Benehmen, um die Leiter der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften sowie der Einzelausbilder am Arbeitsplatz der Staatsanwaltschaft des Ausbildungsbezirkes festzustellen. Für diese Station bereitet er die Bestellung des Leiters des Einführungslehrganges und der Arbeitsgemeinschaft vor und weist die Rechtsreferendare seines Ausbildungsbezirkes einem Einführungslehrgang, einer Arbeitsgemeinschaft und einem Einzelausbilder am Arbeitsplatz zu.
  • Er organisiert die Räumlichkeiten für die Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und Lehrgänge.

3.4 Dem Referendarbeauftragten obliegt die Betreuung der Ausbilder und der Rechtsreferendare seiner Stammdienststelle.

3.5 Bei der Stammdienststelle sind Listen über die Ausbildungsstellen des Bezirkes zu führen.

4 Leiter der Einführungslehrgänge und der Arbeitsgemeinschaften

4.1 Die Ausbildungsbehörde bestellt die Leiter der Einführungslehrgänge und der Arbeitsgemeinschaften nach Maßgabe der Nummer 3.3.; § 19 Satz 2 und 4 BbgJAO bleibt unberührt.

4.2 Während der Ausbildung  

  • gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BbgJAO soll ein Richter,
  • gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 BbgJAO ein Staatsanwalt oder Richter,
  • gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 BbgJAO ein Richter oder Verwaltungsbeamter (Diplom-, Volljurist oder Verwaltungsbeamter oder -angestellter im höheren Verwaltungsdienst),
  • gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 BbgJAO ein Rechtsanwalt, Richter oder Volljurist

bestellt werden, der dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint, insbesondere aufgrund seiner Berufserfahrung oder vorhergehender Erfahrungen als Arbeitsgemeinschaftsleiter.

4.3 Zu Beginn der Arbeitsgemeinschaft soll der Arbeitsgemeinschaftsleiter den Rechtsreferendaren mitteilen, an welchen Unterrichtstagen welche Stoffgebiete abgehandelt werden und an welchen Tagen Klausurtermine stattfinden sollen. Die Übersicht ist der Ausbildungsbehörde zeitnah zu übermitteln.

5 Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft

Die Teilnahme an den Übungsstunden der Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BbgJAO), soweit sich aus den Ausbildungsplänen Abweichendes nicht ergibt. § 14 Abs. 3 BbgJAG bleibt unberührt. An den Tagen, an denen der Rechtsreferendar an Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen teilnimmt, soll die restliche Dienstzeit zur häuslichen Arbeit zur Verfügung stehen.

6 Ausbildung in der Praxis

6.1 Die Zuweisung zur Ausbildung in der Praxis erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach folgenden Maßgaben:

6.2 Die praktische Ausbildung in den Stationen soll in der Regel jeweils bei einer Ausbildungsstelle erfolgen. Die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation kann auf mehrere Ausbildungsstellen aufgeteilt werden; ein Wechsel ist frühestens nach jeweils drei Monaten möglich.

6.3 Ausbilder, bei denen die Ausbildung gemäß § 21 Abs. 2 BbgJAO stattfindet, müssen über einen Hochschulabschluss verfügen, zumindest in einem innerhalb der Ausbildungsstelle abgegrenzten juristischen Arbeitsgebiet auf einem der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BbgJAO genannten Berufsfelder tätig sein und den Rechtsreferendar überwiegend in diesem Berufsbild ausbilden.

6.4 Sofern die Ausbildung in der gewählten Ausbildungsstelle nicht möglich oder ein Wechsel erforderlich ist, hat der Rechtsreferendar der Ausbildungsbehörde binnen zwei Wochen eine andere für das Erreichen des Ausbildungszieles in dem betreffenden Ausbildungsabschnitt geeignete Ausbildungsstelle mitzuteilen.

6.5 Reichen die Ausbildungsmöglichkeiten bei den in § 21 Abs. 1 BbgJAO genannten Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden nicht aus, so kann der Rechtsreferendar für die gesamte Dauer oder für einen Teil des Ausbildungsabschnittes einem anderen geeigneten Ausbilder oder einer für das Erreichen des Ausbildungszieles geeigneten Ausbildungsstelle, auch in einem anderen Ausbildungsbezirk, zugewiesen werden. Dem Rechtsreferendar ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6.6 Beantragt der Rechtsreferendar keine bestimmte Zuweisung, erfolgt die Zuweisung innerhalb des Ausbildungsbezirkes anhand der Liste der an der Ausbildung beteiligten Ausbildungsstellen. Bei der Zuweisung von Amts wegen soll den Wünschen des Rechtsreferendars nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

6.7 Bei der Zuweisung auf Antrag sind folgende Besonderheiten zu beachten:

6.7.1 Der Antrag auf Zuweisung in eine Ausbildungsstelle gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 BbgJAO muss spätestens acht Wochen, die Bennennung des Berufsfeldes gemäß § 21 Abs. 5 BbgJAO spätestens drei Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes bei der Ausbildungsbehörde eingegangen sein. § 21 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 BbgJAO bleibt unberührt.

6.7.2 Mit dem Antrag auf Zuweisung in eine Ausbildungsstelle gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 BbgJAO ist eine Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle beizubringen. Soll die Ausbildung in der Verwaltungsstation in einer der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin unterstehenden Behörde stattfinden, ist zusätzlich das Einverständnis der Senatsverwaltung für Inneres einzuholen.

6.7.3 Mit dem Antrag auf Ausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Rechtsreferendar einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit der beantragten Ausbildung zu benennen.

6.7.4 Anträge auf Zuweisung gemäß § 21 Abs. 3 BbgJAO müssen spätestens fünf Monate vor Beginn des Semesters bei der Ausbildungsbehörde eingegangen sein.

6.7.5 Im Übrigen müssen Anträge spätestens zwei Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes, auf den die Ausbildung angerechnet werden soll, bei der Ausbildungsbehörde eingegangen sein.

7 Ausbilder in der Praxis

7.1 Der Rechtsreferendar wird einer bestimmten Ausbildungsstelle zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen.

7.2 Als Ausbilder darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint, über einen Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens oder ein juristisches Diplom und mindestens über eine Berufserfahrung von einem Jahr, bei der Ausbildung nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 BbgJAO über eine Berufserfahrung von zwei Jahren verfügt.

Der Ausbilder in einer Ausbildungsstation nach § 21 Abs. 2 BbgJAO muss zumindest über einen Hochschulabschluss verfügen.

7.3 Nicht herangezogen werden soll, wer voraussichtlich nicht während der gesamten Dauer der Zuweisung des Rechtsreferendars als Ausbilder zur Verfügung steht.

7.4 Einem Ausbilder dürfen nicht mehr Rechtsreferendare zugewiesen werden, als er nach Art und Umfang seiner Tätigkeit in der Praxis gründlich ausbilden kann. Mehreren Ausbildern darf ein Rechtsreferendar gleichzeitig zugewiesen werden, wenn es im Interesse seiner Ausbildung erforderlich ist. Im Einvernehmen mit dem Ausbilder kann auch ein anderer Mitarbeiter der Ausbildungsstelle dem Rechtsreferendar Aufgaben übertragen, die ihn in seiner Ausbildung fördern.

8 Dienstvorgesetzter der Rechtsreferendare

8.1 Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist Dienstvorgesetzter des Rechtsreferendars und für die dienstrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit nicht durch die Brandenburgische Juristenausbildungsordnung oder andere gesetzliche Vorschriften etwas anderes geregelt ist.

8.2 Der Präsident der Stammdienststelle ist Vorgesetzter des Rechtsreferendars.

8.3 Der Präsident der Stammdienststelle soll die Wahrnehmung der ihm als Vorgesetztem aufgrund der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung oder aufgrund anderer Vorschriften obliegenden Aufgaben dem Referendarbeauftragten seines Gerichtes übertragen.

9 Erholungsurlaub

9.1 Erholungsurlaub soll möglichst zusammenhängend genommen werden. Einzeltage, die auf den Tag einer Arbeitsgemeinschaft oder einen Klausurtermin fallen, sollen nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden; einer besonderen Begründung bedarf es nicht, soweit Erholungsurlaub von mehr als einem Tag beantragt wird.

9.2 Im Einzelnen soll auf dreimonatige Ausbildungsabschnitte höchstens drei Wochen, auf viermonatige Ausbildungsabschnitte höchstens vier Wochen und auf fünfmonatige und längere Ausbildungsabschnitte höchstens sechs Wochen Erholungsurlaub gewährt werden. Als Beginn eines neuen Ausbildungsabschnittes in diesem Sinne gilt jeder Wechsel der Ausbildungsstelle. Einführungslehrgänge werden nicht mitgerechnet.

9.3 Erholungsurlaub soll für folgende Zeiten nicht erteilt werden: 

  • während der Dauer der Einführungslehrgänge und der Arbeitsgemeinschaft zur Einführung in die Rechtsanwaltsstation;
  • für einzelne Termine des Lehrgangs zur Rechtsgestaltung;
  • im 20. Ausbildungsmonat für die Zeit der Fertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten im zweiten juristischen Staatsexamen nebst Ausweichtermin;
  • nach dem Ende der Ausbildung gemäß § 21 Abs. 2 BbgJAO bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens.

9.4 Das Urlaubsgesuch muss von dem Ausbilder am Arbeitsplatz, im Ergänzungsvorbereitungsdienst von dem Arbeitsgemeinschaftsleiter abgezeichnet sein.

9.5 Anträge auf Erholungsurlaub sind auf dem dafür vorgesehenen Formular (www.olg.brandenburg.de/rechtsreferendare) zu stellen und müssen spätestens zwei Wochen vor Urlaubsantritt der Ausbildungsbehörde vorliegen.

10 Sonderurlaub

10.1 Die Gewährung von Sonderurlaub bestimmt sich nach den für die Beamten des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften.

10.2 Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung soll nur in Ausnahmefällen für die Dauer von drei Monaten, Sonderurlaub im Übrigen nur bis insgesamt zehn Arbeitstagen je Ausbildungsjahr gewährt werden.

10.3 Für die Wiederholung der ersten Staatsprüfung zur Notenverbesserung soll Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, selbst wenn der Sonderurlaub in die Zeiten der Einführungslehrgänge fällt.

10.4 Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist spätestens zwei Monate vor dem Ende des Ausbildungsabschnittes zu beantragen, der dem Ausbildungsabschnitt, in dem der Sonderurlaub angetreten werden soll, vorangeht.

10.5 In dem Antrag auf Sonderurlaub sind die Gründe unter Beifügung beweiskräftiger Unterlagen darzulegen.

11 Dienstunterbrechung, Krankheit

11.1 Ist der Rechtsreferendar verhindert, zum Dienst zu erscheinen, so hat er unverzüglich (spätestens am darauffolgenden Tag) der Ausbildungsbehörde sowie dem Ausbilder bzw. Arbeitsgemeinschafts- oder Lehrgangsleiter den Grund mitzuteilen.

11.2 Bei Erkrankung von mehr als drei Tagen Dauer – dabei wird das Wochenende mit eingerechnet - ist der Ausbildungsbehörde unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Attest muss Angaben über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer enthalten. Die Erkrankung an Arbeitsgemeinschaftstagen, an denen eine Pflichtaufgabe (z. B. Klausur) erbracht werden soll, ist in jedem Fall durch ein ärztliches Attest zu belegen.

Ist der Rechtsreferendar im Verlauf einer Station in mindestens drei Fällen ausschließlich zu den Terminen der Arbeitsgemeinschaften krankheitsbedingt nicht erschienen, ohne seine Krankheit durch ein ärztliches Attest belegt zu haben, soll er die Erkrankung für jede weitere Abwesenheit an einem Termin der Arbeitsgemeinschaft in dieser Station durch ein ärztliches Attest nachweisen.

In den Einführungslehrgängen sowie dem Lehrgang zur Rechtsgestaltung gilt die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attests, wenn der Rechtsreferendar an zwei aufeinander folgenden Terminen – nicht notwendig zwei aufeinander folgenden Kalendertagen – krankheitsbedingt fehlt.

11.3 Steht die Dienstunfähigkeit im Zusammenhang mit einem Unfall oder kommen aus anderen Gründen Ersatzansprüche gegen Dritte in Betracht, ist dies der Ausbildungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

11.4 Der Ausbilder und der Leiter der Arbeitsgemeinschaft haben die Ausbildungsbehörde unaufgefordert über unentschuldigtes Fernbleiben zu unterrichten.

12 Nebentätigkeit

12.1 Der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks (www.olg.brandenburg.de/rechtsreferendare) spätestens drei Wochen vor Beginn der Tätigkeit bei der Ausbildungsbehörde zu stellen. Der Antrag kann bereits vor Dienstantritt gestellt werden. Der beabsichtigte Zeitaufwand darf 43 Stunden monatlich nicht überschreiten. Die Höhe der Vergütung ist mitzuteilen.

12.2 Die Genehmigung einer Nebentätigkeit kann versagt werden, wenn dadurch das Ziel der Ausbildung gefährdet wird. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Leistung des Rechtsreferendars durchschnittlichen Anforderungen in den Arbeitsgemeinschaften und der Praxisausbildung nicht entspricht und/oder der Nebentätigkeit keine juristische Tätigkeit zugrunde liegt. Bis zur Beendigung des siebten Ausbildungsmonats ist für die Beurteilung das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung maßgebend.

12.3 Unabhängig von der Genehmigung einer Nebentätigkeit muss der Rechtsreferendar zu jeder Zeit für die Teilnahme an Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen sowie Klausurterminen, deren Vorbereitung und Nacharbeit sowie für die Tätigkeit in der Ausbildungsstelle und im Rahmen der üblichen Dienstzeit auch für die sonstige Ausbildung in der Praxis zur Verfügung stehen.

13 Änderung der persönlichen Verhältnisse

Änderungen der persönlichen Verhältnisse hat der Rechtsreferendar der Ausbildungsbehörde unverzüglich - bei Änderungen des Personenstandes unter Beifügung von beglaubigten Kopien der entsprechenden Urkunden – anzuzeigen.

14 Beurteilungen und Zeugnisse

14.1 Hat der Rechtsreferendar Pflichtarbeiten nicht erbracht, ohne hinreichend entschuldigt zu sein, sind diese Arbeiten mit 0 Punkten zu bewerten.

14.2 Die Ausbilder und Leiter der Arbeitsgemeinschaften haben die von ihnen zu erstellenden Zeugnisse unter Beachtung des § 66 Abs. 1 LBG unverzüglich unmittelbar der Ausbildungsbehörde oder, soweit die Zuweisung in die Ausbildungsstelle durch den Referendarbeauftragten erfolgt ist, über den Referendarbeauftragten der Stammdienststelle zuzuleiten.

15 Personalaktenführung

Personalakten werden bei der Ausbildungsbehörde geführt.

16 Sprachliche Gleichbehandlung

Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Regelung gebraucht werden, gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Sprachform.

17 Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. November 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung vom 24. Oktober 2003 außer Kraft.

Brandenburg an der Havel, den 1. November 2008

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Hon.-Prof. Dr. Farke