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Verwaltungsvorschriften über die Zuständigkeit, den Aufbau und den Geschäftsablauf des regional zuständigen Schulamtes (Verwaltungsvorschrift Staatliches Schulamt - VVStSchA)

Verwaltungsvorschriften über die Zuständigkeit, den Aufbau und den Geschäftsablauf des regional zuständigen Schulamtes (Verwaltungsvorschrift Staatliches Schulamt - VVStSchA)
vom 14. Mai 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 5], S.152)

Auf Grund des § 146 in Verbindung mit den §§ 131, 132 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2), bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Geltungsbereich, Zuständigkeit

1 - Geltungsbereich und Zweck

Diese Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeit, den Aufbau und den Geschäftsablauf der staatlichen Schulämter als untere Schulbehörden im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums in Ergänzung zu den Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie der anwendbaren Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO).

2 - Untere Schulbehörde

(1) Die regional zuständigen staatlichen Schulämter gemäß § 131 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind:

  1. Das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel
    zuständig für
    die Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark sowie für die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam,
  2. das Staatliche Schulamt Cottbus
    zuständig für
    die Landkreise Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster sowie die kreisfreie Stadt Cottbus,
  3. das Staatliche Schulamt Eberswalde
    zuständig für
    die Landkreise Uckermark und Barnim,
  4. das Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder)
    zuständig für
    die Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),
  5. das staatliche Schulamt Perleberg
    zuständig für
    die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin und Oberhavel, und
  6. das Staatliches Schulamt Wünsdorf
    zuständig für
    die Landkreise Dahme-Spreewald und Teltow-Fläming.

(2) Die staatlichen Schulämter tragen im Rahmen der Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen insbesondere die Verantwortung für die Bereiche Personalentwicklung, pädagogische Schulentwicklung sowie Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung.

Abschnitt 2
Organisation, Führung, Zusammenarbeit

3 - Aufbau des staatlichen Schulamtes

(1) Das staatliche Schulamt gliedert sich auf der Grundlage eines Organisationsplanes, der dem für Schule zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.

(2) Auf der Grundlage des Organisationsplanes und einer von dem für Schule zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Handreichung erstellt das staatliche Schulamt einen Geschäftsverteilungsplan, in dem die Verteilung der Aufgaben und die Zuständigkeiten der einzelnen Beschäftigten festgelegt wird. Dieser ist dem für Schule zuständigen Ministerium zur Kenntnis zu geben.

4 - Leitung

(1) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung überträgt jeweils einer Schulrätin oder einem Schulrat die Leitung eines staatlichen Schulamtes (Leiterin oder Leiter).

(2) Die Leiterin oder der Leiter trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenwahrnehmung des staatlichen Schulamtes und vertritt das staatliche Schulamt nach außen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes hat das für Schule zuständige Ministerium über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über wichtige Arbeitsvorhaben und besondere Ereignisse, insbesondere über Eingriffe in die Aufgabenbereiche des schulfachlichen Personals, zu unterrichten.

5 - Vertretung

(1) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt in jedem staatlichen Schulamt eine Schulrätin oder einen Schulrat zur ständigen Vertretung der Leiterin oder des Leiters. Die Vertretung ist in der Regel auch verantwortlich für die Personalbedarfsplanung des schulischen Personals sowie für die Angelegenheiten der Schulentwicklungsplanung.

(2 ) Alle weiteren Vertretungen werden im staatlichen Schulamt in eigener Zuständigkeit geregelt.

(3) Schulamtsübergreifende Vertretungen werden durch das für Schule zuständige Ministerium geregelt.

6 - Zusammenarbeit im staatlichen Schulamt

(1) Zum Zwecke des Informationsaustausches und zur Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten, die jeweils das gesamte staatliche Schulamt betreffen, führt die Leiterin oder der Leiter regelmäßig Dienstberatungen mit der ständigen Vertretung, der Personal- und Verwaltungsleitung, der Leitung der Rechtsstelle sowie den koordinierenden Schulrätinnen und Schulräten durch.

(2) Schulfachliche Angelegenheiten, die für den gesamten Bereich eines staatlichen Schulamtes einheitlich geregelt werden sollen, werden in der Dienstberatung der Schulrätinnen und Schulräte erörtert. Die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes leitet die Dienstberatung und trifft Entscheidungen unter Berücksichtigung des Beratungsergebnisses.

(3) Zur Abstimmung der Aufgaben gemäß Absatz 2 können einzelne Konferenzen gebildet werden. Diese werden von der jeweiligen Schulrätin oder dem jeweiligen Schulrat mit Koordinierungsaufgaben geleitet. Wird innerhalb eines Koordinierungsbereiches Einvernehmen nicht hergestellt, werden Festlegungen mit der Mehrheit der Stimmen der Schulrätinnen und Schulräte getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulrätin oder des Schulrates mit Koordinierungsaufgaben.

(4) Zu den Dienstberatungen und den Konferenzen können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des staatlichen Schulamtes und andere Personen beratend hinzugezogen werden.

(5) Über die in den Konferenzen gemäß Absatz 3 getroffenen Festlegungen ist die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes zu informieren. Festlegungen dieser Konferenzen sollen nur im Benehmen mit der koordinierenden Schulrätin oder dem koordinierenden Schulrat aufgehoben oder abgeändert werden.

Abschnitt 3
Aufgabenwahrnehmung

7 - Schulfachlicher Bereich

(1) Der schulfachliche Bereich gliedert sich in die Schulaufsicht und die schulpsychologische Beratung.

(2) Koordinierungsaufgaben sind Aufgaben, die im Zuständigkeitsbereich des staatlichen Schulamtes für mehrere Schulrätinnen und Schulräte in den Schulaufsichtsbereichen wahrzunehmen und deren Planung, Vorbereitung und Durchführung von einer Schulrätin oder einem Schulrat verantwortlich zu gewährleisten sind. Zur Abstimmung werden Konferenzen gemäß Nummer 6 Abs. 3 durchgeführt.

(3) Einzelne Fachaufgaben, die im staatlichen Schulamt schulaufsichtsbereichsübergreifend jeweils einheitlich geregelt werden sollen, werden einzelnen Schulrätinnen und Schulräten übertragen.

(4) Generalien sind Aufgaben, die gemäß § 131 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes wahrgenommen und mit gesonderter Verordnung des für Schule zuständigen Mitgliedes der Landesregierung übertragen werden.

(5) Die schulbezogene Zuständigkeit der Schulrätinnen und Schulräte bestimmt die Schulaufsichtsbereiche, wobei eine prägende Zuordnung der Schulrätinnen und Schulräte zu den nachstehenden Schulformen und Bereichen erfolgt:

  • Grundschulen,
  • weiterführende allgemein bildende Schulen,
  • Zweiter Bildungsweg,
  • Förderschulen,
  • Oberstufenzentren und andere berufliche Schulen und
  • Lehrkräfteaus-, Lehrkräftefort- und Lehrkräfteweiterbildung ( Lehrerbildung).

(6) Die Schulaufsichtsbereiche und Generalien werden für jede Schulrätin und jeden Schulrat von der Leiterin oder dem Leiter des staatlichen Schulamtes im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium übertragen.

(7) Auf der Grundlage der bildungspolitischen Schwerpunktsetzungen des für Schule zuständigen Ministeriums soll das staatliche Schulamt einen schuljahresbezogenen Arbeitsplan erstellen, in dem insbesondere Arbeitsschwerpunkte benannt werden, die Durchführung der jährlichen datengestützten Qualitätsgespräche geregelt sowie die Planung der Schuljahresorganisation festgelegt wird. Der Arbeitsplan ist dem für Schule zuständigen Ministerium zur Kenntnis zu geben. Zwischen dem für Schule zuständigen Ministerium und dem staatlichen Schulamt können für einzelne Inhalte der Arbeitsplanung Zielvereinbarungen geschlossen werden.

(8) Die schulpsychologische Beratung unterstützt die Schulrätinnen und Schulräte in Angelegenheiten mit schulpsychologischem Bezug. Die Aufgabenwahrnehmung der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen bestimmt sich nach den Verwaltungsvorschriften über die schulpsychologische Beratung in der jeweils geltenden Fassung.

8 - Verwaltungsfachlicher Bereich

(1) Der verwaltungsfachliche Bereich gliedert sich in die Organisationseinheiten Personal, Verwaltung sowie die Stelle für Informationsmanagement und Datenverarbeitung (ID-Stelle) und wird durch die Personal- und Verwaltungsleitung geführt.

(2) In jedem staatlichen Schulamt ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt gemäß § 9 der Landeshaushaltsordnung zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt.

(3) Eine koordinierende ID-Stelle sichert auf der Grundlage der einvernehmlichen Entscheidung der Leiterinnen und Leiter der staatlichen Schulämter die technischen und fachlichen Voraussetzungen für das Informations- und Datenmanagement der staatlichen Schulämter. Die ID-Stellen arbeiten mit dem Ziel größtmöglicher Kompatibilität der IT-Einrichtungen und der IT-gestützten Fachverfahren der staatlichen Schulämter und der obersten Schulbehörde zusammen.

9 - Rechtsstelle

(1) Die staatlichen Schulämter vertreten das Land Brandenburg im Rahmen ihrer sachlichen, dienstlichen und örtlichen Zuständigkeit in allen Rechtsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen in Widerspruchsverfahren selbst.

(2) Die staatlichen Schulämter verfügen über Rechtsstellen, die vorrangig Aufgaben in Ausübung der Zuständigkeiten für Rechtsangelegenheiten der staatlichen Schulämter wahrnehmen.

(3) Die Rechtsstellen vertreten die staatlichen Schulämter in allen Rechtsangelegenheiten einschließlich der Prozessvertretung vor den Gerichten. Die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 7a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes sollen ebenfalls von den Leitungen der Rechtsstellen wahrgenommen werden.

(4) Die staatlichen Schulämter unterrichten das für Schule zuständige Ministerium über alle gerichtlichen Streitverfahren von landesweiter und grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere in der Rechtsmittelinstanz.

(5) Die Zuständigkeit des für Schule zuständigen Ministeriums in beamtenrechtlichen Angelegenheiten sowie in beamtenrechtlichen Widerspruchs- und Streitverfahren, soweit nicht übertragen, bleibt unberührt.

10 - Beratungs- und Unterstützungssystem

Die staatlichen Schulämter werden bei den Aufgaben der Schulaufsicht und Schulberatung durch Lehrkräfte fachlich unterstützt, die im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungssystems durch das staatliche Schulamt hinzugezogen werden. Anstelle einer Unterstützung durch Lehrkräfte kann das staatliche Schulamt im Rahmen der vorhandenen Personalmittel andere geeignete Personen beauftragen. Das Nähere wird in einem Rundschreiben geregelt.

Abschnitt 4
Geschäftsablauf

11 - Zeichnungsbefugnis

(1) Personalangelegenheiten aller Beschäftigten im staatlichen Schulamt, der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen, der Schriftwechsel mit dem Personalrat sowie den übrigen Interessenvertretungen und Geschäftsanweisungen werden von der Leiterin oder vom Leiter des staatlichen Schulamtes schlussgezeichnet. In Personalangelegenheiten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals kann die Schlusszeichnungsbefugnis auf andere Bedienstete übertragen werden, sofern diese nicht auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen worden ist.

(2) Das schulfachliche Personal unterzeichnet alle Schriftstücke des jeweiligen Aufgabenbereiches, sofern die Schlusszeichnung nicht der Leiterin oder dem Leiter des staatlichen Schulamtes vorbehalten ist.

(3) Dem verwaltungsfachlichen Personal obliegt die Schlusszeichnung, soweit es hierzu ermächtigt ist.

(4) Alle Zeichnungsberechtigten unterzeichnen ohne Funktionszusatz.

12 - Schriftgut

Die Behandlung des Schriftgutes erfolgt gemäß der Anlage Unterlagenordnung.

13 - Zusammenarbeit mit den Schulträgern

(1) Die staatlichen Schulämter unterrichten die jeweiligen Landräte, die Oberbürgermeister sowie die kreisangehörigen Schulträger ihres Zuständigkeitsbereiches über wichtige Angelegenheiten, Planungen und Maßnahmen im Schulwesen und über besondere Ereignisse in den Schulen ihres Bereiches.

(2) Die staatlichen Schulämter arbeiten mit den Schulträgern und den Trägern der Schülerbeförderung zusammen. Zu Schulentwicklungsplänen sowie zu Beschlüssen über Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen nehmen sie Stellung. Die staatlichen Schulämter sollen zur Vorbereitung von Beschlüssen beratend tätig werden.

14 - Öffentlichkeitsarbeit

(1) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt grundsätzlich die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes. Im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter können die Beschäftigten des staatlichen Schulamtes die Öffentlichkeit über Vorgänge aus ihrem Zuständigkeitsbereich unterrichten. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des für Schule zuständigen Ministeriums fallen, sind Auskünfte an die Medien nur nach Absprache mit diesem zu geben. Für die Generalien werden Einzelregelungen getroffen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter ist in der Öffentlichkeitsarbeit von den Beschäftigten des staatlichen Schulamtes zu unterstützen. Maßnahmen und wichtige Vorgänge, die voraussichtlich öffentliches Interesse finden, sind der Leiterin oder dem Leiter rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

15 - Arbeitszeit, Sprechzeiten

Die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes legt gesonderte Sprechzeiten für die Bürgerinnen und Bürger - darunter mindestens eine Spätsprechstunde in der Woche - fest. 

Abschnitt 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 01. August 2008 in Kraft und am 31. Juli 2013 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und Aufgaben des regional zuständigen staatlichen Schulamtes vom 24. März 2004 (ABl. MBJS S. 234) außer Kraft.

Potsdam, den 14. Mai 2008

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

Anlagen