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Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung (VV-GV)
Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung (VV-GV)
vom 2. August 2007
(Abl. MBJS/07, [Nr. 7], S.195)
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Zu § 2 Abs. 3 GV - Pädagogische Ziele und Schwerpunkte
(1) Jede Schule legt die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit im Schulprogramm fest. Es sollen insbesondere Aussagen getroffen werden
- zu besonderen Arbeitsschwerpunkten,
- zu einer didaktisch-methodisch differenzierten Lernorganisation,
- zum lerngerechten und schülerorientierten Zeitrhythmus und
- zur schulräumlichen Gestaltung
Das Schulprogramm ist Grundlage für einen fachlichen Austausch zwischen den am Schulleben Beteiligten und schulischen Partnern. Die Ergebnisse von Entwicklung und Umsetzung der pädagogischen Ziele und Schwerpunkte werden zwischen der Schule und dem staatlichen Schulamt beraten, erörtert und gegebenenfalls in Vereinbarungen dokumentiert.
(2) Die Fachkonferenzen unterstützen die Schulleitung insbesondere
- durch die Koordinierung der Arbeit der jeweiligen Fachkonferenz,
- bei der Hospitation der Lehrkräfte,
- bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von
Vergleichsarbeiten und - bei der Erstellung und Verwendung eines Aufgabenpools für
fachbezogenen Vertretungsunterricht.
Sie arbeiten eng mit den Experten des Beratungs- und Unterstützungssystem für Schule und Schulaufsicht zusammen.
2 - Zu § 2 Abs. 4 GV - Übergänge
(1) Die Schulen sorgen durch eine angemessene pädagogische Gestaltung des Übergangs von der Kindertagsstätte in die Schule und in die weiterführenden allgemein bildenden Schulen für Kontinuität in Erziehung und Bildung. Ein entsprechendes Konzept ist im Schulprogramm festzuschreiben. Die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Schule erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger und im Rahmen der von der Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschlossenen Grundsätze.
(2) Die durch die Schulleitung beauftragte koordinierende Lehrkraft arbeitet regelmäßig mit den Kindertagestätten im Schulbezirk und den Eltern der Kinder, die keine Kindertagesstätte besuchen und sich im letzten Jahr vor der Aufnahme in die Grundschule befinden, zusammen.
(3) Die koordinierende Lehrkraft wirkt auf den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen hin, die einen Zeit- und Maßnahmeplan einschließen. Der Zeit- und Maßnahmeplan beinhaltet insbesondere
- die Festschreibung gegenseitiger Informationen zwischen der Schule und der Kindertagesstätte über Ziele, Aufgaben, pädagogische Konzeptionen, Arbeitsweisen und Organisationsformen der jeweiligen Bereiche,
- wechselseitige Hospitationen sowie die Teilnahme von Erzieherinnen und Erziehern, Tagespflegepersonen und Lehrkräften an gemeinsamen Besprechungen und Fortbildungen,
- gemeinsame Veranstaltungen und Projekte,
- die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Elternversammlungen und
- die Organisation von Besuchen der Kinder aus den Kindertagesstätten in der Schule.
(4) Die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden Schulen ist im Schulprogramm insbesondere in folgenden Bereichen festzulegen:
- Zusammenarbeit und Informationsaustausch über die Verabredung zu pädagogischen Zielen und Schwerpunkten,
- die Unterrichtsorganisation und die Durchführung gemeinsamer schulischer Vorhaben und
- Bildung regionaler Arbeitskreise zu Fächern und Lernbereichen, in denen insbesondere Entscheidungen über Lehr- und Lernziele, den Austausch von Erfahrungen über die Lern- und Leistungsentwicklung von Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls Absprachen über Lehr- und Lernmittel und sonstige Medien getroffen werden.
Das staatliche Schulamt koordiniert die Zusammenarbeit.
(5) Im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 lädt die Klassenlehrkraft zu einer Elternversammlung ein, in der die Eltern insbesondere über
- die Schulformen,
- den dort zu erwerbenden Abschluss, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe und Gymnasien und den jeweiligen Möglichkeiten der Fortsetzung des Schulbesuchs in der Sekundarstufe II einschließlich der Hinweise auf die Möglichkeiten in den Oberstufenzentren,
- Besonderheiten der Fremdsprachenfolge,
- die regionalen Schulstrukturen und die besonderen Angebote wie zum Beispiel Ganztagsangebote, Wahlunterricht, Schulen mit besonderer Prägung,
- den Bildungsgang und die spezifischen Regelungen der Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse und
- die Möglichkeit einer individuellen Beratung
informiert werden.
(6) Im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 lädt die Klassenlehrkraft zu einer Elternversammlung ein, in der die Eltern insbesondere über
- die Bildungsgänge und Schulformen,
- die zu erwerbenden Abschlüsse, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe, Gymnasien und Beruflichen Gymnasien in Oberstufenzentren in Zusammenhang mit den jeweiligen Möglichkeiten der Fortsetzung des Schulbesuchs in der Sekundarstufe II einschließlich der Hinweise auf die Möglichkeiten in den Oberstufenzentren,
- Besonderheiten insbesondere der Fremdsprachenfolge, der Fachleistungsdifferenzierung, des Wahlpflichtunterrichts, des Förderunterrichts, über Schwerpunktgestaltung,
- die regionalen Schulstrukturen und die besonderen Angebote wie zum Beispiel Ganztagsangebote, Wahlunterricht, Schulen mit besonderer Prägung,
- die grundsätzlichen und schulformspezifischen Regelungen der Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule der Sekundarstufe I,
- die Bedeutung der zentralen Vergleichsarbeiten in der Jahrgangsstufe 6, des Grundschulgutachtens und des Probeunterrichts bei der Eignungsfeststellung im Rahmen des Auswahlverfahrens einer übernachgefragten Schule und
- die Möglichkeit einer individuellen Beratung
informiert werden.
(7) Die Elternversammlungen zu den Absätzen 5 und 6 können auch klassenübergreifend organisiert werden.
(8) Die Schulleitung stellt sicher, dass sich die Lehrkräfte Kenntnisse über die jeweiligen Bildungsziele, Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufe I und die sich daraus jeweils ergebenden Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in der Sekundarstufe II aneignen. Die Schulen arbeiten dabei mit den Schulen der Sekundarstufe I und II zusammen. Das staatliche Schulamt unterstützt die Schulen durch Dienstberatungen und schulstufenübergreifende Fortbildungen.
(9) In die langfristige Vorbereitung des Übergangs in die Sekundarstufe I sind die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Schulen der Sekundarstufe I aktiv mit einzubeziehen.
3 - Zu § 3 Abs. 3 und 6 GV - Sprachstandsfeststellung und Sprachförderkurse
(1) Die Schulen stellen fest, welche Kinder bisher nicht an der Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben. Die Schule fordert die Eltern dieser Kinder auf, ihr Kind zeitnah zur Sprachstandsfeststellung in einer Kindertagesstätte vorzustellen. Die Eltern legen der Schule eine Bescheinigung über die erfolgte Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung vor. Kommen Eltern ihrer Verpflichtung zur Teilnahme ihres Kindes an der Sprachstandsfeststellung nicht nach, informiert die Schule das zuständige Jugendamt. Die Eltern sind zuvor zu benachrichtigen.
(2) An einem Sprachförderkurs müssen alle Kinder teilnehmen, die bei der Sprachstandsfeststellung mit dem “Kindersprachtest für das Vorschulalter - KISTE“ mindestens in einer der Testskalen Wortschatz (WO), Erkennen semantischer und grammatikalischer Inkonsistenzen (IKO) oder Satzbildung (SB) den C-Wert von 4 nicht erreichen.
(3) Die Schulen teilen dem zuständigen staatlichen Schulamt Kinder mit festgestellten Sprachentwicklungsbedarfen mit. Das staatliche Schulamt informiert die zuständige Schule über ergangene Bescheide. Die Kindertagesstätte, in der die Sprachstandsfeststellung durchgeführt wurde und die Sprachförderung erfolgen soll, erhält von der Schule bis zum 31. Dezember des laufenden Schuljahres eine Mitteilung über die sie betreffenden Bescheide.
(4) Kommen Eltern ihrer Verpflichtung zur Teilnahme ihres Kindes an einem Sprachförderkurs nicht nach, ist das zuständige staatliche Schulamt und das zuständige Jugendamt zu informieren. Vorher erhalten die Eltern eine Mitteilung über die beabsichtigten Informationen an das staatliche Schulamt und das Jugendamt.
4 - Zu § 4 Abs. 1 GV - Anmeldung und Aufnahme
(1) Während des Anmeldezeitraumes muss ein Mitglied der Schulleitung oder eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft für die Beratung der Eltern zur Verfügung stehen.
(2) Ein Mitglied der Schulleitung oder eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft führen mit dem Kind und den Eltern ein Gespräch und verschaffen sich einen Eindruck über den Entwicklungsstand des Kindes. Das Gespräch ist zu dokumentieren.
(3) Bei der Aufnahme ist nach der vom für Schule zuständigen Ministerium herausgegebenen Handreichung “Zusammenfassung der Verfahren für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Grundschule“ zu verfahren.
5 - Zu § 4 Abs. 2 GV - Aufnahme in Grundschulen außerhalb des festgelegten Schulbezirks
(1) Eltern können einen Antrag (Anlage 1) beim zuständigen staatlichen Schulamt auf Besuch einer Grundschule außerhalb des festgelegten Schulbezirks für ihr Kind stellen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist durch Nachweise darzulegen. Gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes kann das staatliche Schulamt aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten. Das staatliche Schulamt entscheidet dabei, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Zu beachten ist, dass die Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule nicht erschöpft sein darf. Liegt ein wichtiger Grund vor, wägt das staatliche Schulamt das öffentliche Interesse gegenüber dem Individualinteresse ab. Das öffentliche Interesse kann insbesondere überwiegen, wenn es um den notwendigen Erhalt des Schulstandortes geht, möglichst ausgeglichene Klassenfrequenzen erreicht oder die Bandbreiten eingehalten werden sollen. Das Individualinteresse umfasst den Besuch einer anderen Schule aufgrund der vorgebrachten individuellen Gründe zum Wohl des Kindes.
(2) Ist bei deckungsgleichen Schulbezirken eine bestimmte Grundschule übernachgefragt, entscheidet sich die Aufnahme des Kindes an dieser Schule in der Regel danach, ob die Wohnung der Eltern sich in dem Einzugsbereich der übernachgefragten Schule befindet. Sind darüber hinaus freie Plätze vorhanden, entscheidet neben der Nähe zur Wohnung der andere wichtige Grund zur Aufnahme.
(3) Wichtige Gründe, die für die Aufnahme bei übernachgefragten Schulen gemäß Absatz 2 oder bei dem Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule gemäß Absatz 1 herangezogen werden können, sind insbesondere
- ein mehr als einmaliger Schulwechsel soll vermieden werden,
- nur die gewünschte Schule bietet Religionsunterricht oder humanistischen Lebenskundeunterricht an,
- eine andere Begegnungssprache oder erste Fremdsprache als Englisch wird angeboten oder
- der Wunsch zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an einem Schulversuch.
Wichtige Gründe können auch die notwendige Betreuung durch Dritte, Angebote im außerschulischen Bereich, die im Tagesablauf der Schülerin oder des Schülers und für deren oder dessen individuellen Bildungsweg bestimmend sind, die Nähe der Arbeitsstelle der Eltern sowie der Besuch der Geschwisterkinder an einer bestimmten (nicht zuständigen) Schule, wenn eine angemessene Betreuung am Ort der zuständigen Schule nicht abgesichert werden kann, sein.
(4) Nach einem Umzug des Kindes soll der Besuch der bisherigen Grundschule weiter gestattet werden, sofern die Eltern das wünschen.
(5) Lehnt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Schulleiterin oder der Schulleiter der gewählten Schule die Aufnahme ab, wird diese Entscheidung den Eltern schriftlich mitgeteilt. Die Anmeldeunterlagen werden an die Eltern zurückgeschickt. Zusammen mit dem Ablehnungsbescheid wird den Eltern eine Übersicht der Schulen mit noch freien Kapazitäten übersandt mit dem Hinweis, dass sie ihr Kind innerhalb einer vom Schulträger festzusetzenden Frist an einer dieser Schulen anmelden müssen. Die Eltern können erneut frei wählen, an welcher dieser Schulen sie ihr Kind anmelden wollen.
6 - Zu § 4 Abs. 3 GV - Schulen in freier Trägerschaft
Die zuständige Schule überprüft zu Beginn eines Schuljahres, inwieweit Schülerinnen und Schüler an Schulen in freier Trägerschaft dem Schulbesuch nachkommen.
7 - Zu § 4 Abs. 4 GV - Schulärztliche Untersuchung
Zur organisatorischen Vorgehensweise bei der schulärztliche Untersuchung erfolgt eine rechtzeitige Abstimmung zwischen der Schulleitung und dem Gesundheitsamt. Bei der Festsetzung der Zeit für die schulärztliche Untersuchung ist auf berufstätige Eltern Rücksicht zu nehmen.
8 - Zu § 4 Abs. 6 GV - Aufnahme während der Jahrgangsstufe 1
Für die Aufnahme während der Jahrgangsstufe 1 sollen die Eltern in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten oder andere Fachgutachten beibringen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Besuch des Unterrichts zur Beobachtung für eine Woche gestatten.
9 - Zu § 5 Abs. 4 GV - Individuelle Lernstandsanalyse, Portfolio
(1) Erfolgt die individuelle Lernstandsanalyse (ILeA) in begründeten Fällen nicht in den ersten sechs Unterrichtswochen eines Schuljahres in der Jahrgangsstufe 1, 3 und 5, so ist sie zeitnah durchzuführen.
(2) Die Eltern sind nach Abschluss der individuellen Lernstandsanalyse und nach erfolgter Erstellung des individuellen Lernplans zeitnah durch die Klassenlehrkraft zu informieren. Zusätzliche schulische und häusliche Fördermaßnahmen sind abzustimmen und protokollarisch festzuhalten.
(3) Die Lernentwicklungsdokumentation sollte in der Regel als Portfolio, in der die Entwicklung der Erziehung und Bildung dokumentiert ist, erfolgen. Die Einführung erfolgt stufenweise ab Jahrgangsstufe 1.
(4) Ziel des Portfolios ist es, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Lernfortschritte und ihre Lernerfahrungen ab Jahrgangsstufe 1, ihrem Alter entsprechend bewusst reflektieren und dokumentieren. Dabei setzen sie sich selbst Ziele und planen das weitere Lernen. Das Portfolio sollte insbesondere
- individuelle Ziele und Kompetenzen, sowie den Stand zur Erreichung von Standards in den Fächern Deutsch und Mathematik und mindestens einem weiteren Fach,
- ausgewählte Arbeiten der Schülerin oder des Schülers zu erworbenen Kompetenzen mit Kommentaren von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern,
- laufende Reflexionen, Beobachtungen, Rückmeldungen zum Lernen von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern,
- individuelle Lernpläne, auf der Basis der Ergebnisse der individuellen Lernstandsanalysen 1, 3 und 5 und die Dokumentation von Portfoliogesprächen,
- aussagekräftige Ergebnisse von ILeA und Vergleichsarbeiten und
- Arbeitsergebnisse, die außerhalb des Unterrichts entstanden sind und Rückschlüsse auf Interessen, Neigungen, Begabungen und Kompetenzen zulassen
enthalten.
(5) In Portfoliogesprächen mit den Eltern und den Schülerinnen und Schülern sind bezogen auf die Lernentwicklung Vereinbarungen für den individuellen Lernplan zu treffen und schulische sowie häusliche Fördermaßnahmen abzustimmen und darin zu verankern.
(6) Die Schülerin oder der Schüler führt das Portfolio unter Anleitung der Klassenlehrkraft in der Schule. Die Eltern erhalten zum Übergang in eine weiterführende allgemein bildende Schule die Lernentwicklungsdokumentation, die für den weiteren Schulverlauf Verwendung finden sollte.
10 - Zu § 5 Abs. 7 GV - Information der Eltern
Werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens besondere Begabungen oder Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen durch Mitglieder der Schulleitung, beauftragte Lehrkräfte oder durch die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung vermutet oder festgestellt, führt die Schulleitung ein Gespräch mit den Eltern, um eine angemessene Förderung sicherzustellen.
11 - Zu § 6 Abs. 1 GV - Besondere Fördermaßnahmen
Fachleute für die Beratung zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen können Lehrkräfte, die eine spezielle Qualifizierung besitzen, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen oder im Ausnahmefall Lehrkräfte einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle sein.
12 - Zu § 7 Abs. 1 und 2 GV - Wöchentlicher Pflichtunterricht
Der wöchentliche Pflichtunterricht darf in der Regel in den Jahrgangsstufen 1 und 2 nicht mehr als 21 Stunden, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 nicht mehr als 27 Stunden und in den Jahrgangsstufen 5 und 6 nicht mehr als 32 Wochenstunden betragen.
13 - Zu § 7 Abs. 3 GV - Unterrichtsfächer
(1) Der Unterricht basiert auf vielfältigen didaktischen Prinzipien, wechselnden Methoden und Arbeits- und Sozialformen. Er ist so zu gestalten, dass er die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit, das Lerntempo, die Belastbarkeit und die Interessen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. Die Möglichkeiten des fachübergreifenden, fächerverbindenden, epochalen sowie projektorientierten Unterrichts sind zu nutzen.
(2) Die Begegnung mit fremden Sprachen wird in den Jahrgangsstufen 1 und 2 angeboten. Die Begegnung mit einer fremden Sprache ist in die Fächer und Lernbereiche integriert. Die Begegnungssequenzen umfassen in der Regel 10 bis 20 Minuten. Die Wahl der Begegnungssprache liegt in der Verantwortung der einzelnen Schule. Die Entscheidung trifft auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte die Schulkonferenz. Am Unterricht in der Begegnungssprache nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 teil. Für die erbrachten Leistungen in der Begegnungssprache werden keine Noten erteilt. Die Teilnahme am Unterricht in der Begegnungssprache ist auf dem Zeugnis zu vermerken.
(3) Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der Jahrgangsstufe 3. Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch. Auf Antrag können weitere Sprachen durch das staatliche Schulamt genehmigt werden, sofern ein Rahmenlehrplan oder andere geeignete curriculare Materialien vorliegen. Den Antrag auf eine andere erste Fremdsprache stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte. Vor einer Genehmigung durch das staatliche Schulamt muss feststehen, dass keine zusätzliche Klassenbildung notwendig wird, die Erteilung des Unterrichts durch Lehrkräfte gesichert und die Fortführung in der Sekundarstufe I gewährleistet sind.
(4) In den Grundschulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) kann Sorbisch (Wendisch) gemäß der Stundentafel für die Primarstufe und im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten angeboten werden. Neben dem Unterrichtsfach Sorbisch (Wendisch) kann in ausgewählten Unterrichtsfächern (Sachfach) der Jahrgangsstufe 1 bis 6 Sorbisch (Wendisch) die mündliche und schriftliche Unterrichtssprache (bilinguales Bildungsangebot) sein. Zur Vorbereitung des bilingualen Sachfachunterrichts ist der Unterricht in Sorbisch zu verstärken. Die Einrichtung bilingualer Bildungsangebote in Sorbisch bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes nach Beschluss der Schulkonferenz.
(5) Grundschulen können Polnisch im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten als weitere Begegnungssprache in den Jahrgangsstufen 1 und 2 und als weitere Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 3 bis 6 als Wahlunterricht anbieten. Die Einrichtung bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes nach Beschluss der Schulkonferenz.
14 - Zu § 7 Abs. 5 GV - Besondere Festlegungen zu Fächern und Lernbereichen
Die vorübergehende Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen, Über- und Unterschreitungen von Stundenzahlen und Abweichungen von der in der Kontingentstundentafel vorgesehenen Wochenstundenzahl sind für Projekte, Epochalunterricht und andere Unterrichtsvorhaben möglich, wenn die organisatorischen Bedingungen der Schule dies erlauben und die wegen der vorübergehend erhöhten Wochenstundenzahl die Belastung zumutbar bleibt.
15 - Zu § 7 Abs. 6 GV - Lernbereiche
Soweit nicht in den Lernbereichen Naturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften und Ästhetik unterrichtet wird, entscheidet jede Schule auf der Grundlage der Kontingentstundentafel unter angemessener Berücksichtigung der Fächer über die Aufteilung der Wochenstunden. Für den Lernbereich Naturwissenschaften wird empfohlen, das Fach Physik in der Jahrgangsstufe 6 zu unterrichten.
16 - Zu § 8 Abs. 1 GV - Kleine Grundschulen
Kleine Grundschulen sind selbstständige Schulen mit eigener Schulleitung. Sie kooperieren mit einer größeren Partnerschule, die vom staatlichen Schulamt bestimmt wird, um die pädagogische Weiterentwicklung, den Einsatz von Lehrkräften sowie den Unterricht im Vertretungsfall sicherstellen zu können.
17 - Zu § 8 Abs. 2 GV - Jahrgangsstufenübergreifende Klassen
(1) Es können jahrgangsstufenübergreifende Klassen gebildet werden
- in einer Schule, die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, auch dann, wenn die Schülerzahl für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen ausreicht,
- wenn die Mindestzügigkeit vorübergehend unterschritten wird oder
- wenn die Schülerzahl für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen nicht ausreicht und die Schule als Kleine Grundschule fortgeführt wird.
(2) Die Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Anträge auf Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen werden durch die Schule im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte und der Schulkonferenz beim staatlichen Schulamt spätestens vier Monate vor Beginn des Schuljahres gestellt, in dem mit jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht begonnen werden soll.
18 - Zu § 8 Abs. 3 GV - Unterrichtsorganisation
(1) In der Jahrgangsstufe 5 sind in der Regel in den Fächern Mathematik und Deutsch und ab Jahrgangsstufe 6 zusätzlich in der Fremdsprache leistungsdifferenzierte Lerngruppen zu bilden. Dabei beträgt der Anteil der Stunden mindestens fünfzig vom Hundert der für die Differenzierung zugewiesenen Lehrkräftewochenstunden. Diese werden unter Berücksichtigung der vorhandenen organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen der Schule gebildet.
(2) Zusätzlich können die in der Kontingentstundentafel ausgewiesenen Stunden für den Schwerpunktunterricht zur Differenzierung in den Jahrgangsstufen 5 und 6 genutzt werden. Eine Verwendung dieser Stunden für die Differenzierung darf für die Schülerinnen und Schüler nicht zur Verringerung oder Erhöhung der in der Stundentafel vorgesehenen Summe der Unterrichtsstunden führen.
(3) Nach Fähigkeiten und Leistungen differenzierte Lerngruppen haben eine unterrichtsergänzende Funktion. Sie dienen dem Ausgleich von Lernverzögerungen der Schülerinnen und Schüler oder unterbreiten Angebote mit höherem Anspruchsniveau zur Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Arbeit in den Lerngruppen erfolgt auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne.
(4) Nach Neigungen differenzierte Lerngruppen sollen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geben, sich im Hinblick auf die weitere schulische Entwicklung zu erproben und zu profilieren. Es können Projekte, die in den Rahmenlehrplänen empfohlen werden, durchgeführt oder weitere Themen, deren Abstimmung in den zuständigen Fachkonferenzen erfolgt, angeboten werden.
(5) Über die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu den Lerngruppen sowie über den Wechsel zwischen diesen entscheiden die unterrichtenden Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien des Differenzierungskonzepts sowie der Fähigkeiten und Leistungen der Schülerinnen und Schüler.
(6) Ein Wechsel zwischen den Lerngruppen soll jederzeit möglich sein. Die Bildung von Lerngruppen kann auch klassenübergreifend, jahrgangsstufenübergreifend, thematisch, temporär und/oder epochal erfolgen. Es sind in der Regel gleich große Gruppen zu bilden. Die Bildung geschlechterspezifischer Gruppen ist möglich.
(7) Am Ende der vierten und fünften Jahrgangsstufe informieren die Klassenlehrkräfte die Eltern über das Differenzierungskonzept der Schule und die für die Klasse beabsichtigten Differenzierungsmaßnahmen sowie über die Zuordnungskriterien, die der Lerngruppenbildung zugrunde liegen.
(8) Klassenarbeiten werden im Klassenverband geschrieben. Die Leistungsbewertung erfolgt unabhängig von der Zuordnung zu einer Lerngruppe für alle Schülerinnen und Schüler nach einheitlichen Maßstäben. Wenn mehrere Lehrkräfte in einem Fach oder Lernbereich unterrichten, sind insbesondere die Unterrichtsinhalte und die Leistungsbewertung abzustimmen. Die Entscheidung über die Zeugnisnote trifft jedoch die Lehrkraft, die den meisten Unterricht in diesem Fach oder Lernbereich erteilt.
(9) Schulen können im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten und mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes über die Festlegungen des § 8 Abs. 3 Grundschulverordnung hinaus auch in anderen Fächern und Lernbereichen differenzieren.
19 - Zu § 9 Abs. 1 GV - Flexible Eingangsphase
(1) In der flexiblen Eingangsphase lernen Schülerinnen und Schüler des ersten und zweiten Schulbesuchsjahrs in jahrgangsstufenübergreifenden Klassen (FLEX-Klasse). Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im ersten und im zweiten Schulbesuchsjahr in einer FLEX-Klasse soll in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
(2) Der Grundsatz des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts ist in allen Fächern, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht, einzuhalten. Dies ist bei der Durchführung von Teilungsunterricht zu berücksichtigen.
(3) Jede FLEX-Klasse wird durch ein Lehrkräfteteam begleitet, das sich aus der Klassenlehrkraft, der Lehrkraft für Teilungsunterricht (Teilungslehrkraft) und der sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkraft zusammensetzt. Zu den Aufgaben des Lehrkräfteteams gehören insbesondere die gemeinsame Unterrichtsplanung, die monatlichen Fallbesprechungen, die Erstellung von Lern- oder Förderplänen für schneller und langsam lernende Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit temporärer oder dauerhafter sonderpädagogischer Begleitung.
(4) Die Eltern sind in regelmäßigen Abständen über den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zu informieren. Für jede Schülerin und jeden Schüler sind neben dem Gespräch zum Schulhalbjahr dafür mindestens ein weiteres Elterngespräch im Schuljahr vorzusehen.
(5) Die Form der Leistungsbewertung in der flexiblen Eingangsphase sollte einheitlich durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung erfolgen. Auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung treten im zweiten Schulbesuchsjahr schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten.
(6) Das staatliche Schulamt organisiert Hospitationen, um den Lehrkräften die Möglichkeit zu bieten, den Unterrichtsalltag konkret zu erleben und Fragen an die in den FLEX-Klassen tätigen Lehrkräfte zu stellen. Vor Aufnahme der Arbeit in einer flexiblen Eingangsphase sind die beteiligten Lehrkräfte fortzubilden. Für die Fortbildung der Lehrkräfte ist das staatliche Schulamt zuständig.
(7) Die Konferenz der Lehrkräfte beschließt gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes über die Einrichtung der flexiblen Eingangsphase. Vor der Entscheidung der Konferenz der Lehrkräfte ist die Stellungnahme der Schulkonferenz und des Schulträgers einzuholen.
(8) Der Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte auf Einrichtung der flexiblen Eingangsphase ist rechtzeitig beim staatlichen Schulamt zur Genehmigung einzureichen. Der vollständige Antrag ist spätestens am 31. Oktober vor Beginn des Schuljahres, in dem die flexible Eingangsphase beginnen soll, im staatlichen Schulamt vorzulegen. Der Antrag der Schule hat insbesondere Aussagen zur
- pädagogischen Konzeption gemäß der Grundschulverordnung,
- Fortbildung und zum Einsatz der Lehrkräfte sowie
- räumlichen und organisatorischen Gestaltung an der Schule
zu enthalten. Das staatliche Schulamt entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Schulkonferenz und des Schulträgers über die Genehmigung der Einrichtung der flexiblen Schuleingangsphase.
20 - Zu § 9 Abs. 2 GV - Schulbesuchszeit
(1) Mindestens vier Wochen vor dem Ende des ersten Schulhalbjahres beschließt die Klassenkonferenz über eine Empfehlung zur individuellen Schulbesuchszeit in der flexiblen Eingangsphase einer jeden Schülerin und eines jeden Schülers.
(2) Die Klassenkonferenz prüft spätestens sechs Wochen nach den Winterferien, ob für Schülerinnen und Schüler, die nach Beendigung des ersten Schuljahres in die Jahrgangstufe 3 übergehen werden, die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Frühestens vier Wochen vor dem Ende des ersten Schuljahres werden die Beschlüsse über den Übergang in die Jahrgangsstufe 3 oder den weiteren Besuch der flexiblen Eingangsphase gefasst.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer individuellen Lernvoraussetzungen erst nach dem dritten Schulbesuchsjahr in die Jahrgangsstufe 3 wechseln sollen, werden die Beschlüsse frühestens vier Wochen vor dem letzten Schultag des zweiten Schulbesuchsjahres gefasst.
21 - Zu § 9 Abs. 3 GV - Sonderpädagogische Förderung
Schülerinnen und Schüler mit Auffälligkeiten im Bereich des Lernens, der sozialen und emotionalen Entwicklung oder der Sprache, für die nach Einschätzung der sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkraft eine sonderpädagogische Förderung nach Abschluss der Flexiblen Eingangsphase erforderlich ist, wechseln nach dem zweiten Schulbesuchsjahr in die Jahrgangsstufe 3 in eine Klasse mit gemeinsamem Unterricht oder eine entsprechende Förderklasse oder Förderschule.
22 - Zu § 10 Abs. 2 GV - Zentrale Vergleichsarbeiten im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6
(1) Die zentralen Vergleichsarbeiten finden im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 statt und ersetzen jeweils eine der in der Jahrgangsstufe vorgesehenen schriftlichen Arbeiten. Die Termine der zentralen Vergleichsarbeiten legt das für Schule zuständige Ministerium fest. Die Klassenleitungen informieren die Eltern am Ende der Jahrgangsstufe 5 und in der ersten Elternversammlung der Jahrgangsstufe 6 in angemessener Weise.
(2) Alle Unterlagen sind von den Lehrkräften vertraulich zu behandeln. Ausgenommen hiervon sind nach Beendigung die in den zentralen Vergleichsarbeiten vorgelegten Aufgaben.
(3) Werden Aufgaben vor Beginn der zentralen Vergleichsarbeiten Unberechtigten bekannt, dürfen sie nicht verwendet werden. Über das weitere Verfahren entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.
(4) Bei Unregelmäßigkeiten entscheidet das für Schule zuständige Ministerium, ob Teile der zentralen Vergleichsarbeit gewertet werden oder die gesamte zentrale Vergleichsarbeit nicht gewertet wird und eine Wiederholung erforderlich ist.
(5) Schülerinnen und Schüler, die aus nicht selbst verschuldeten Gründen der Arbeit fernbleiben, schreiben die zentrale Vergleichsarbeit zu einem durch die Schule festgesetzten Termin nach. Die Erarbeitung der Aufgaben erfolgt hierzu durch die Schule auf der Grundlage der durch das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg erarbeiteten Schwerpunkte und Hinweise.
23 - Zu § 11 Abs. 1 bis 3 GV - Zeugnisse
Sofern ein individuelles Gespräch an die Stelle eines Zeugnisses tritt, erstellt die Schule eine Information zur Leistungsentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in kindgerechter Form.
24 - Zu § 13 Abs. 2 GV - Kinder von Fahrenden
Bei Kindern von Fahrenden, von Binnenschiffern und Artisten oder bei Kindern, die anlässlich einer Unterbringung in einem Heim melderechtlich keiner (Haupt-)Wohnung zuzuordnen sind, bestimmt sich die zu besuchende Schule nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die für den jeweiligen Aufenthaltsort zuständige Schule besucht werden muss, wenn der Aufenthalt über drei Tage hinausgeht. Verfügt der Schulträger des Aufenthaltsortes über mehrere Schulen, ist die Stützpunktschule zu besuchen.
25 - Zu § 14 Abs. 1 GV - Empfehlung der Grundschule in der Jahrgangsstufe 4
(1) Eltern, die die Aufnahme ihres Kindes in eine Leistungs- und Begabungsklasse wünschen, beantragen bis zur Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 4 die Erstellung einer Empfehlung der Grundschule.
(2) Sofern gemäß § 57 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes die Klassen- und Elternkonferenzen den Beschluss gefasst haben, dass schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stellen von Noten treten, ist für diese Schülerinnen und Schüler ein Halbjahres- und Jahreszeugnis mit Noten zu erstellen.
(3) Für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erstellt die Klassenlehrkraft die Empfehlung der Grundschule (Anlage 2).
(4) Die Empfehlung der Grundschule soll den Eltern helfen, eine den Fähigkeiten, Leistungen, Neigungen sowie der besonderen Begabungen ihres Kindes sachgerechte Entscheidung über den weiteren schulischen Werdegang ihres Kindes ab der Jahrgangsstufe 5 zu treffen.
(5) Die Empfehlung der Grundschule umfasst Angaben
- zur Person,
- zum Schulbesuch,
- zur schulischen Entwicklung (einschließlich “Besondere Lernumstände“)
- zur Summe der Halbjahresnoten der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachkunde oder der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache der Jahrgangsstufe 4,
- zu Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen(spezifische Angaben in den Lernbereichen und Fächern, lernbereichs- und fachübergreifende Angaben),
- zu besonderen Begabungen und
eine zusammenfassende Empfehlung.
(6) In den Angaben zur schulischen Entwicklung des Kindes sollen Aussagen zur Leistungsentwicklung in den Fächern und Lernbereichen in der bisherigen Grundschulzeit getroffen werden. Soweit Leistungsentwicklungstendenzen fachbezogen oder fächerübergreifend eindeutig erkennbar sind, sollen sie beschrieben werden. Die Lernmöglichkeiten und Lernvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers sind dabei zu betrachten. Eintragungen zu “Besonderen Lernumständen“ sollen nur dann vorgenommen werden, wenn im begründeten Einzelfall äußere Umstände vorliegen, die die allgemeine Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers über einen längeren Zeitraum erschwert, behindert oder verlangsamt haben. In den Angaben zu Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen sollen fachübergreifende Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers beschrieben werden. Es soll der jeweils erreichte Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers in den Fächern und Lernbereichen durch den Grad der Beherrschung der fachspezifischen Fähigkeiten dargestellt werden. Es sollen nur die Fähigkeiten erfasst werden, die auch Gegenstand des Unterrichts waren. Die für die Schülerin oder den Schüler individuell besonders ausgeprägten fachspezifischen Fähigkeiten werden im Verlauf ihrer bisherigen und wahrscheinlichen künftigen Entwicklung beschrieben. Dabei ist insbesondere auf die Entwicklung von Sach- und Methodenkompetenz einzugehen. In den Angaben zu besonderen Begabungen sollen besondere Begabungen, Interessen und Aktivitäten im schulischen und außerschulischen Bereich genannt werden. Die Aussagen sollen in Übereinstimmung mit den Zeugnisnoten stehen.
(7) Die Formulierungen müssen verständlich und sachlich formuliert sein. Charakterbeschreibungen und Formulierungen festschreibender Art sind nicht vorzunehmen. Die Empfehlung der Grundschule darf keine persönlichkeitsverletzenden Angaben enthalten.
26 - Zu § 14 Abs. 2 GV - Beschluss der Klassenkonferenz
Gemäß § 88 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz entscheidet die Klassenkonferenz über die inhaltlichen Aussagen der Empfehlung der Grundschule. Der Beschluss ist zu protokollieren. Die Empfehlung der Grundschule ist von der Klassenlehrkraft und der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterschreiben und den Eltern zuzuleiten.
27 - Zu § 15 Abs. 1 GV - Gutachten der Grundschule in der Jahrgangsstufe 6
(1) Für die Aufnahme in die weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind gemäß § 53 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Das Grundschulgutachten dient vor allem der Information der Eltern über die voraussichtlich mit Erfolg zu erwartende Fortsetzung der Schullaufbahn ihres Kindes in einem bestimmten Bildungsgang der Sekundarstufe I. Bei Übernachfrage im sechsjährigen Bildungsgang an einem Gymnasium erhält das Grundschulgutachten im Rahmen des Aufnahmeverfahrens eine besondere Funktion. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule ermittelt den Vorrang der Eignung unter anderem durch Auswertung des Grundschulgutachtens.
(2) In der Jahrgangsstufe 6 erfolgt nach den Weihnachtsferien und vor der Beschlussfassung zu den Grundschulgutachten eine individuelle Elternberatung. An dem Beratungsgespräch können die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler teilnehmen. Das Beratungsgespräch ist zu protokollieren. Es wird empfohlen, die Beratung an einem Elternsprechtag anzubieten. Bei der Festsetzung der Beratungszeiten muss auf berufstätige Eltern Rücksicht genommen werden. Die Schulleitung sichert den für die Beratung notwendigen Informationsaustausch zwischen den Lehrkräften. Die individuelle Beratung ist Aufgabe der Klassenlehrkraft. Während des Elternsprechtages für die Jahrgangsstufe 6 sind alle Fachlehrkräfte für eine weitere Beratung anwesend.
(3) Die Klassenlehrkraft erstellt nach der individuellen Beratung und der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses den Entwurf eines Grundschulgutachtens für jede Schülerin und jeden Schüler.
(4) Das Grundschulgutachten (Anlage 3) enthält gemäß § 52 des Brandenburgischen Schulgesetzes Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen des Kindes in der Grundschule sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I. Die Aussagen sollen insbesondere die Lern- und Leistungsentwicklung in den Jahrgangsstufen 5 und 6 berücksichtigen und in Übereinstimmung mit den Zeugnisnoten stehen. Aus dem Gutachten müssen bereits entwickelte sowie noch zu fördernde Fähigkeiten hervorgehen.
(5) Das Gutachten der Grundschule umfasst Angaben
- zur Person,
- zum Schulbesuch,
- zur schulischen Entwicklung (einschließlich “Besondere Lernumstände“),
- zu Fähigkeiten und Leistungen (spezifische Angaben in den Lernbereichen und Fächern, lernbereichs- und fachübergreifende Angaben)
- zu Neigungen und Begabungen und
eine Empfehlung für einen weiterführenden Bildungsgang.
(6) In den Angaben zur schulischen Entwicklung des Kindes sollen Aussagen zur Leistungsentwicklung in den Fächern und Lernbereichen in der Grundschulzeit, insbesondere in den Jahrgangsstufen 5 und 6, getroffen werden. Soweit Leistungsentwicklungstendenzen fachbezogen oder fächerübergreifend eindeutig erkennbar sind, sollen sie beschrieben werden. Die Lernmöglichkeiten und Lernvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers sind dabei differenziert zu betrachten. Eintragungen zu “Besonderen Lernumständen“ sollen nur dann vorgenommen werden, wenn im begründeten Einzelfall äußere Umstände vorliegen, die die allgemeine Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers über einen längeren Zeitraum erschwert, behindert oder verlangsamt haben. In den Angaben zu Fähigkeiten und Leistungen sollen die Fächer und Lernbereiche übergreifenden Fähigkeiten und Begabungen der Schülerin oder des Schülers beschrieben werden. Es soll der jeweils erreichte Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers in den Fächern und Lernbereichen durch den Grad der Beherrschung der fachspezifischen Fähigkeiten dargestellt werden. Es sollen nur die Fähigkeiten erfasst werden, die auch Gegenstand des Unterrichts waren. Die für die Schülerin oder den Schüler individuell besonders ausgeprägten fachspezifischen Fähigkeiten werden im Verlauf ihrer bisherigen und wahrscheinlichen künftigen Entwicklung beschrieben. Dabei ist insbesondere auf die Entwicklung von Sach- und Methodenkompetenz einzugehen. In den Angaben zu Neigungen sollen besondere Begabungen, Interessen und Aktivitäten im schulischen und außerschulischen Bereich genannt werden, soweit sie für die Bildungsgangempfehlung von Bedeutung sind. In den Angaben zur Empfehlung wird keine Schulform eingetragen. Die Klassenkonferenz beschließt und empfiehlt den Bildungsgang für die Schülerin oder den Schüler für den die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des jeweiligen Bildungsgangs erwarten lassen.
(7) Die Formulierungen müssen verständlich sein und sollten den Eltern ermöglichen, selbst Schlussfolgerungen zu ziehen, welcher Bildungsgang für ihr Kind am geeignetsten ist. Alle Aussagen sind sachlich zu formulieren. Charakterbeschreibungen und Formulierungen festschreibender Art sind nicht vorzunehmen. Das Grundschulgutachten darf keine persönlichkeitsverletzenden Angaben enthalten.
28 - Zu § 16 Abs. 2 GV - Übergangsbestimmungen zur Sprachstandsfeststellung
Sofern kein flächendeckendes Angebot der Sprachstandsfeststellung vorliegt, erfolgt der Abgleich der zu testenden Kinder auf der Grundlage der durch die Kindertagesstätte gemeldeten Kinder, die sich im Jahr vor der Einschulung befinden. Das übrige Verfahren erfolgt in der Übergangszeit wie das Regelverfahren.
29 - Sonstige Übergangsbestimmungen
Die Einführung eines Portfolio gemäß Nummer 9 Abs. 3 erfolgt ab dem Schuljahr 2008/2009 beginnend in der Jahrgangsstufe 1.
30 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 2. August 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Verwaltungsvorschriften zur Feststellung individueller Lernpläne in der Grundschule (VV-individuelle Lernpläne) vom 15. September 2006 (ABl. MBJS S. 630),
- das Rundschreiben 35/01 vom 10. Dezember 2001 (ABl. MBJS S. 560) Übergang in eine weiterführende allgemein bildende Schule der Sekundarstufe I,
- das Rundschreiben 05/03 vom 17. Februar 2003 (ABl. MBJS S. 58) Zusammenarbeit der allgemein bildenden Schulen des Landes Brandenburg mit den öffentlichen Bibliotheken,
- das Rundschreiben 14/03 vom 31. Juli 2003 (ABl. MBJS S. 237) Grundsätze zur Arbeit in der flexiblen Eingangsphase (FLEX),
- das Rundschreiben 13/04 vom 4. Juni 2004 (ABl. MBJS S. 318) Erläuterungen zur Stundentafel für die Primarstufe (Anlage 1 der Grundschulverordnung) und
- das Rundschreiben 15/04 vom 11. Juni 2004 (ABl. MBJS S. 324) Differenzierung in den Jahrgangsstufen 5 und 6.
(3) Das Rundschreiben 16/06 vom 11. September 2006 (ABl. MBJS S. 597) Weitere Einführung des Unterrichtsfaches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R) in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Primarstufe tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.
Potsdam, den 2. August 2007
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
In Vertretung
Burkhard Jungkamp
Anlagen
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