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Verwaltungsvorschriften zur Sekundarstufe I-Verordnung (VV-Sek I-V)
Verwaltungsvorschriften zur Sekundarstufe I-Verordnung (VV-Sek I-V)
vom 2. August 2007
(Abl. MBJS/07, [Nr. 7], S.210)
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Zu § 1 Sek I-V - Geltungsbereich, Verweildauer
In den Leistungs- und Begabungsklassen gemäß § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes erstrecken sich die Regelungen dieser Verordnung auch auf die Jahrgangsstufen 5 und 6.
2 - Zu § 6 Sek I-V - Anmeldung
Die Anmeldungen sind von der Schulleitung der Grundschule oder der mit einer Grundschule zusammengefassten, weiterführenden allgemeinbildenden Schule über das staatliche Schulamt an die von den Eltern im Erstwunsch genannte weiterführende allgemeinbildende Schule weiterzuleiten. Das staatliche Schulamt kann verspätete Anmeldungen unter Beachtung von § 31 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg berücksichtigen.
3 - Zu § 7 Sek I-V - Allgemeine Grundsätze des Auswahlverfahrens
(1) Für die Eltern derjenigen Schülerinnen und Schüler, die nach der Eignungsfeststellung oder dem Auswahlverfahren nicht aufgenommen werden können, leiten die Schulleiterinnen und die Schulleiter der im Erst- und Zweitwunsch gewählten Schulen unverzüglich den entsprechenden Bescheid dem staatlichen Schulamt zu.
(2) Soweit offenkundig Anhaltspunkte vorliegen, dass an Gymnasien auf Grund der auf einen Erst- und Zweitwunsch beschränkten Wahlmöglichkeiten eine Verteilung der Schülerinnen und Schüler nach deren Eignung nicht erreicht wurde, kann das staatliche Schulamt Ausgleichskonferenzen mit den Gymnasien durchführen. Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die an Gesamtschulen den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife besuchen wollen. Die Schülerinnen und Schüler, die im Erst- und Zweitwunsch keine Aufnahme finden konnten, sind unter Berücksichtigung ihres Zweitwunsches der jeweiligen Bewerbergruppe zuzuordnen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft jeweils die sie betreffende Bewerbergruppe dahingehend, ob sie Bewerberinnen oder Bewerber enthält, die besser geeignet sind als die von ihr nach dem Erst- und Zweitwunsch bisher für die Aufnahme vorgesehenen Schülerinnen und Schüler (Ausgleichskonferenz). Ist dies der Fall, informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern darüber, dass eine Aufnahme möglich ist. Erklären sich die Eltern damit einverstanden, ist die Schülerin oder der Schüler innerhalb der Kapazität zu berücksichtigen und die Anmeldung der verdrängten Schülerin oder des verdrängten Schülers unter Berücksichtigung des Zweitwunsches der jeweiligen Bewerbergruppe zuzuordnen.
(4) Ist die Ausgleichskonferenz beendet, teilt das staatliche Schulamt den Schulen mit, dass das Auswahlverfahren abgeschlossen ist.
(5) Das staatliche Schulamt versendet die Bescheide über die Ablehnung an den gewünschten Schulen und informiert mit gleicher Post die Eltern der nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler schriftlich über die in Betracht kommenden schulischen Alternativen. Insbesondere informiert es die Eltern über Schulen mit noch freier Kapazität, schlägt die nächsterreichbare Schule mit noch freier Kapazität vor und setzt einen Termin, bis zu dem die Aufnahme in eine Schule mit noch freier Kapazität zu beantragen ist.
(6) Nach Abschluss des Zuweisungsverfahrens erhalten alle von den Schulleiterinnen oder Schulleitern aufgenommenen Schülerinnen und Schüler einen Aufnahmebescheid und die vom staatlichen Schulamt zugewiesenen Schülerinnen und Schüler einen Zuweisungsbescheid.
4 - Zu § 8 Sek I-V - Besondere Aufnahmeverfahren
Die Schulleitung formuliert einen entsprechenden Antrag, der das gewünschte Verfahren beschreibt und die weiteren Aufnahmekriterien ausweist. Der Antrag ist gemäß § 91 Abs. 3 Nr. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes der Schulkonferenz zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Beschlussfassung der Schulkonferenz ist dem Antrag beizufügen und dem für Schule zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.
5 - Zu § 11 Sek I-V - Kontingentstundentafeln, Wochenstundentafeln, Unterrichtsfächer
(1) Pflichtunterricht ist der für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Unterricht ohne Wahlmöglichkeiten. Wahlpflichtunterricht ist der für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Unterricht mit der Wahlmöglichkeit unter mehreren angebotenen Fächern und Lernbereichen.
(2) Der Pflichtunterricht umfasst die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaft-Arbeit-Technik, Geografie, Geschichte, Politische Bildung, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R), Musik, Kunst und Sport. Im Rahmen des Schwerpunktunterrichts und im Rahmen der Möglichkeiten gemäß § 11 Abs. 5 der Sekundarstufe I-Verordnung können die Fächer gemäß Absatz 3 als Pflichtunterricht erteilt werden.
(3) Der Wahlpflichtunterricht soll die Neigungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen. Er erweitert und vertieft den Pflichtunterricht. Im Wahlpflichtunterricht ab der Jahrgangsstufe 7 an Gesamtschulen und Oberschulen werden mindestens eine weitere Fremdsprache, das Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik und der Lernbereich Naturwissenschaften mit anderen Schwerpunkten als im Pflichtunterricht angeboten. Auf der Grundlage der Nachfrage sind mindestens zwei Wahlpflichtfächer oder Lernbereiche je Jahrgangsstufe einzurichten. Im Rahmen des Schwerpunktunterrichts kann in der Jahrgangsstufe 9, in der Jahrgangsstufe 10 oder in beiden Jahrgangsstufen Wahlpflichtunterricht durchgeführt werden. In diesem Wahlpflichtunterricht können weitere Fremdsprachen, der Lernbereich Naturwissenschaften, die Fächer Astronomie und Informatik und Fächer des Pflichtunterrichts mit anderen Schwerpunkten angeboten werden. Weitere Fächer oder Lernbereiche, für die ein vom für Schule zuständigen Ministerium genehmigter Lehrplan vorliegt, können auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt genehmigt werden.
(4) Mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes können neben Englisch weitere Fremdsprachen als erste Fremdsprache an einer Schule unterrichtet werden, soweit in der Primarstufe ein entsprechender Unterricht genehmigt wurde.
(5) Die Schülerinnen und Schüler können neben dem Unterricht in der Fremdsprache Unterricht in einem Fach (fremdsprachliches Sachfach) oder in mehreren Fächern erhalten, in denen die Fremdsprache mündliche und schriftliche Unterrichtssprache (Zielfremdsprache) ist (bilinguales Bildungsangebot). Die Einrichtung eines bilingualen Bildungsangebotes bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.
6 - Zu § 12 Sek I-V - Unterrichtsorganisation
(1) Bei der Organisation des Unterrichts soll die Stabilität von Lerngruppen angemessen gewahrt bleiben und ein häufiger Lehrkräftewechsel vermieden werden.
(2) Über die Erteilung von Unterricht in Lernbereichen entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte auf Antrag der beteiligten Fachkonferenzen. Auf Grund dieser Entscheidung wird die Umsetzung des schuleigenen Lehrplans durch die beteiligten Lehrkräfte koordiniert. Die Entscheidung für einen Lernbereich soll für mindestens ein Schuljahr getroffen werden und kann auf einzelne Klassen oder Jahrgangsstufen begrenzt werden. Werden Fächer als Lernbereich unterrichtet, so wird für diesen eine zusammengefasste Bewertung vorgenommen.
(3) Die für den Pflichtunterricht, den Wahlpflichtunterricht ab der Jahrgangsstufe 7 und den Schwerpunktunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden für das Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik können für das Praxislernen zusammengefasst und im Block unterrichtet werden. Für das Praxislernen gelten die Vorschriften in den Anlagen 1 und 1a.
(4) Im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten kann zusätzlicher Unterricht zur Förderung von Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeboten werden (Wahlunterricht). Die Teilnahme ist freiwillig. Mit der Entscheidung, am Wahlunterricht teilzunehmen, begründet sich jeweils für ein Schuljahr die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht. Der Wahlunterricht wird nicht auf die Wochenstundentafel angerechnet und kann sowohl klassen- als auch jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden. Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht. § 11 Abs. 8 Satz 2 Sekundarstufe I-Verordnung bleibt unberührt.
(5) Im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten kann zusätzlicher Unterricht angeboten werden, um unterschiedliche Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler auszugleichen, ihren Leistungsstand zu verbessern und sie individuell zu fördern (Förderunterricht). Der Förderunterricht wird in der Regel in kleineren Lerngruppen durchgeführt, die auch klassen- oder kursübergreifend gebildet werden können. Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht.
(6) Über die Einrichtung eines Unterrichtsangebotes und von Fördermaßnahmen gemäß § 12 Abs. 3 der Sekundarstufe I-Verordnung entscheidet das staatliche Schulamt. Über die Teilnahme entscheidet auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz.
7 - Zu § 16 Sek I-V - Nachprüfungen
(1) Das Anforderungsniveau der Nachprüfung muss dem jeweiligen Ziel entsprechen und sich grundsätzlich am Unterrichtsstoff des zweiten Schulhalbjahres orientieren.
(2) Die betreffenden Schülerinnen oder Schüler und deren Eltern werden von der Möglichkeit der Nachprüfung unmittelbar nach der Entscheidung der Klassenkonferenz schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sie sind zugleich aufzufordern, bis spätestens zum letzten Unterrichtstag des Schuljahres zu erklären, ob von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch gemacht wird oder nicht. Eltern und Schülerinnen und Schüler sind ferner darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer Nachprüfung von der zuständigen Lehrkraft beraten zu lassen. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer oder Lernbereiche in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach oder den Lernbereich aus, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. Ist versetzungswirksamer Unterricht in einem Fach nur im ersten Schulhalbjahr erteilt worden, kann eine Nachprüfung auch in diesem Fach abgelegt werden.
(3) Die Nachprüfung findet vor Beginn des Unterrichts des nächsten Schuljahres statt. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie im Einzelfall auch in der ersten Schulwoche stattfinden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt den Termin für die Nachprüfungen nach Beratung in der Konferenz der Lehrkräfte. Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die höchstens 20 Minuten dauert, und in einem Fach, in dem schriftliche Arbeiten geschrieben wurden, außerdem aus einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll.
8 - Zu § 22 Sek I-V - Prüfungen und Prüfungsfächer
(1) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Prüfungszeiträume und die Termine für die zentralen schriftlichen Prüfungen in Deutsch und Mathematik werden von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt. Der Prüfungsausschuss legt unter Berücksichtigung der von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegten Termine und Zeiträume einen schulischen Zeitplan für die Durchführung der Prüfungen fest. Die Prüfungen in einer anderen Prüfungsform können auch außerhalb der vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegten Zeiträume durchgeführt werden. Für die Prüfungen in einer anderen Prüfungsform, die einen schriftlichen Teil enthalten, legt der Prüfungsausschuss einen Abgabetermin fest, bis zu dem spätestens die schriftlichen Teile abzugeben sind.
(2) Auf Wunsch sind die Eltern durch die Klassenlehrkraft vor den Entscheidungen zur Wahl von Prüfungsfächern oder -lernbereichen und vor der Beantragung einer Prüfung in einer anderen Prüfungsform und von freiwilligen Zusatzprüfungen zu beraten.
(3) Alle im Zusammenhang mit der Prüfung erworbenen Informationen und Unterlagen sind von den Lehrkräften vertraulich zu behandeln. Ausgenommen hiervon sind nach Abschluss der gesamten Prüfungen die in den Prüfungen vorgelegten Aufgaben.
(4) Werden Aufgaben vor Beginn der schriftlichen Prüfung Unberechtigten bekannt, dürfen sie nicht verwendet werden. Über das weitere Verfahren entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.
(5) Stellt sich nach der schriftlichen Prüfung heraus, dass die Aufgaben Unberechtigten bekannt gewesen sind, und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schülerinnen und Schüler die Aufgaben oder Teile von ihnen kannten, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium, ob Teile der schriftlichen Prüfungsleistung nicht gewertet werden oder die ganze schriftliche Prüfung wiederholt wird.
(6) Werden Aufgaben vor Beginn der mündlichen Prüfung Unberechtigten bekannt, dürfen sie nicht verwendet werden. In diesem Fall werden unverzüglich neue Aufgaben gestellt.
9 - Zu § 25 Sek I-V - Ausschüsse
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Prüfungsvorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsvorsitzenden. Dies gilt auch in Fällen gemäß § 25 Abs. 2 der Sekundarstufe I-Verordnung. Über die Beratungen des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, für den Ablauf der Prüfungen und für die Gewährleistung einheitlicher Anforderungen. Die oder der Prüfungsvorsitzende hat das Recht, Entscheidungen im Rahmen einer Prüfung zu beanstanden. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Über die Beanstandung entscheidet unverzüglich das staatliche Schulamt.
(3) Mitglied eines Fachausschusses ist
- als Prüferin oder Prüfer in der Regel die Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 im jeweiligen Fach, bei Unterricht in Lernbereichen in dem Lernbereich, den regelmäßigen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs erteilt oder die die andere Prüfungsform begleitet hat,
- als Protokollantin oder Protokollant eine weitere Lehrkraft, die in der Regel in dem jeweiligen Fach oder Lernbereich unterrichtet haben soll und
- bei anderen Prüfungsformen und Gruppenprüfungen eine weitere Lehrkraft oder zwei weitere Lehrkräfte.
(4) Mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes können auch Lehrkräfte anderer Schulen als Mitglied eines Fachausschusses berufen werden.
(5) Angehörige der Schülerin oder des Schülers gemäß § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses sein.
10 - Zu § 27 Sek I-V - Schriftliche Prüfungen
(1) Die Anforderungen in der Aufgabe entsprechen den Rahmenlehrplänen und dem vorangegangenen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs. Aufgaben gemäß § 27 Abs. 2 und 3 der Sekundarstufe I-Verordnung entsprechen zusätzlich den schuleigenen Lehrplänen. Die Aufgaben bestehen aus der Aufgabenstellung, dem gegebenenfalls zu bearbeitenden Material, der Benennung der gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Hilfsmittel und einer Beschreibung der erwarteten Leistung einschließlich Angaben zur Bewertung. Für die zentralen schriftlichen Prüfungen legt das für Schule zuständige Ministerium Korrektur- und Bewertungshinweise fest. Diese berücksichtigen die grundlegende, erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung der Schülerinnen und Schüler und beinhalten entsprechende unterschiedliche Erwartungsbilder. Die Aufgabe muss thematische Schwerpunkte haben, die sich auf Themenfelder der Jahrgangsstufen 7 bis 10 beziehen. Die Aufgaben können aus Teilaufgaben bestehen. Es können mehrere Aufgaben oder Teilaufgaben gestellt werden, von denen eine nach eigener Wahl durch die Schülerinnen und Schüler zu bearbeiten ist.
(2) Die Prüfungszeit im Fach Deutsch beträgt 180 Minuten und im Fach Mathematik 160 Minuten. Die Prüfungszeit schließt die Zeit zum Lesen der Aufgabe und der Hinweise und für die gegebenenfalls zu treffenden Auswahlentscheidungen ein.
(3) Die schriftlichen Prüfungen sollen unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften stattfinden. Über den Verlauf der Prüfungen ist ein Protokoll zu führen.
(4) Die Prüfungsarbeiten werden von der Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 in dem Prüfungsfach in der Klasse oder dem Kurs den regelmäßigen Unterricht durchgeführt hat, korrigiert und abschließend beurteilt. Die Beurteilung umfasst im Fach Deutsch ein kurzes Gutachten, im Fach Mathematik eine Punktbewertung sowie jeweils die Bewertung. Dabei sind die festgelegten Korrektur- und Bewertungshinweise anzuwenden.
(5) Zur Sicherung einheitlicher Standards werden vor der Beurteilung durch die Lehrkraft aus jeder Klasse oder Kursgruppe vier zufällig ausgewählte Prüfungsarbeiten von einer von der oder dem Prüfungsvorsitzenden bestimmten weiteren Lehrkraft korrigiert und beurteilt (Vergleichsbeurteilung). Weicht die Vergleichsbeurteilung von der Beurteilung gemäß Absatz 4 ab, verständigen sich die beiden Lehrkräfte über die abschließende Beurteilung. Kommt keine Einigung zustande, wird die Beurteilung von der Lehrkraft gemäß Absatz 4 festgelegt. Die oder der Prüfungsvorsitzende ist zu informieren.
(6) Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ganzen Noten, in Gesamtschulen in Punkten und Noten auszudrücken.
11 - Zu § 28 Sek I-V - Mündliche Prüfungen
(1) Auf Wunsch ist den Schülerinnen und Schülern spätestens einen Tag vor der Durchführung der mündlichen Prüfung Gelegenheit zur Rücksprache bei der Prüferin oder dem Prüfer zu geben, um insbesondere fachliche Fragen zu stellen (Konsultation).
(2) Die Grundlage für die Erstellung der Aufgaben sowie für die Prüfungsanforderungen sind die Rahmenlehrpläne, die schuleigenen Lehrpläne, der vorangegangene Unterricht in der Klasse oder in dem Kurs und ergänzende Vorschriften. Die Aufgaben bestehen aus der Aufgabenstellung, dem gegebenenfalls zu bearbeitenden Material, der Benennung der gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Hilfsmittel und einer Beschreibung der erwarteten Leistung einschließlich Angaben zur Bewertung. Die Aufgabe muss einen thematischen Schwerpunkt haben, der sich auf Sachgebiete der Jahrgangsstufen 9 und 10 bezieht, und so angelegt sein, dass zu ihrer Lösung auch auf Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zurückgegriffen werden muss, die in den Jahrgangsstufen 7 und 8 erworben wurden. Die Prüfungen können praktische, praktisch-gestalterische oder experimentelle Anteile enthalten.
(3) Eine Aufgabe kann für bis zu drei unmittelbar nacheinander stattfindende mündliche Prüfungen verwendet werden, wenn die noch zu prüfenden Schülerinnen und Schüler keine Hinweise über die verwendete Aufgabe erhalten können.
(4) Die Fachausschüsse einer Schule für ein Fach oder einen Lernbereich treten vor Beginn der mündlichen Prüfungen zusammen, um sich mit den Aufgaben vertraut zu machen und um Festlegungen zum Verlauf der Prüfungen und zu den Prüfungsanforderungen zu treffen. Die Beschlüsse der Fachkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte zur Leistungsbeurteilung sind zu beachten.
(5) Eine mündliche Prüfung in Deutsch oder Mathematik gemäß § 22 Abs. 2 der Sekundarstufe I-Verordnung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
(6) Jede Einzelprüfung dauert in der Regel 15 Minuten. Gruppenprüfungen dauern in Abhängigkeit von der Größe der Gruppe mindestens 25 und höchstens 50 Minuten. Die Vorbereitungszeit beträgt bei Einzelprüfungen 15 Minuten und bei Gruppenprüfungen 20 bis 30 Minuten. Sofern die Aufgabe einen praktischen, gestalterischen oder experimentellen Teil enthält, kann die Vorbereitungszeit auf höchstens 30 Minuten, bei Gruppenprüfungen auf 40 Minuten verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers. Während der Vorbereitungszeit kann die Schülerin oder der Schüler Aufzeichnungen anfertigen. Die Aufzeichnungen sind nach Beendigung der mündlichen Prüfung den Prüfungsunterlagen beizufügen. Der Fachausschuss entscheidet auf Grund der Aufgabenstellung, ob sich die Schülerinnen und Schüler bei Gruppenprüfungen während der Vorbereitungszeit beraten dürfen.
(7) Soweit erforderlich, kann die Prüferin oder der Prüfer im Verlauf der mündlichen Prüfung Hilfen geben, die zu protokollieren sind. Das Prüfungsgespräch soll das durch die Aufgabenstellung umrissene Thema nur verlassen, wenn dort die Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers erschöpft ist. In der Gruppenprüfung ist durch die Aufgabenstellung und die Gestaltung des Prüfungsverlaufes sicherzustellen, dass die individuelle Leistung jeder Schülerin und jedes Schülers beurteilt werden kann. Insbesondere ist jeder Schülerin und jedem Schüler die Gelegenheit zu geben, eine Teilaufgabe selbstständig zu bearbeiten und zu lösen.
(8) Die Protokollantin oder der Protokollant hält die Gegenstände des Prüfungsgespräches, die wesentlichen Ausführungen der Schülerin oder des Schülers, die Fragen der Mitglieder des Fachausschusses und die Beratungsergebnisse in Stichworten fest. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, in welchem Umfang die Schülerin oder der Schüler die Aufgabe selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. In den Prüfungen in einer modernen Fremdsprache wird der Verlauf der Prüfung in der Fremdsprache protokolliert. In Gruppenprüfungen ist zu gewährleisten, dass die individuelle Leistung jeder Schülerin und jedes Schülers nachvollziehbar protokolliert wird.
(9) Für das Prüfungsverfahren im Fach Sport gelten die Vorschriften in den Anlagen 2, 2a, 2b und 2c.
(10) Unmittelbar im Anschluss an jede mündliche Prüfung berät der Fachausschuss über die Prüfungsleistung. Die Prüferin oder der Prüfer beurteilt die Prüfungsleistung und macht einen Bewertungsvorschlag. Die übrigen Mitglieder des Fachausschusses können abweichende Bewertungsvorschläge machen. Der Fachausschuss berät unter Berücksichtigung der Aussagen des Protokolls über die Vorschläge und beschließt eine Bewertung, eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Prüferin oder des Prüfers.
(11) Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ganzen Noten, in Gesamtschulen in Noten und Punkten auszudrücken.
12 - Zu § 29 Sek I-V - Andere Prüfungsformen
(1) Die Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in dem Fach oder Lernbereich erteilt hat, unterstützt die Schülerin oder den Schüler bei der Antragstellung und Erarbeitung der Aufgabenstellung. Mehrere Schülerinnen und Schüler können die gleiche Aufgabenstellung oder eine Aufgabenstellung gemeinsam bearbeiten. Über die Zulassung der Prüfung in einer anderen Prüfungsform entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Bearbeitung der Aufgabenstellung erfolgt in der Jahrgangsstufe 10 innerhalb eines Zeitraumes von mindestens drei Monaten und wird durch die Lehrkraft begleitet.
(2) In der Präsentation stellt die Schülerin oder der Schüler die erzielten Ergebnisse in einem zusammenhängenden Vortrag vor und ordnet die Ergebnisse in fachübergreifende Zusammenhänge ein. In einer Gruppenprüfung kann die Präsentation auch durch die Schülerinnen und Schüler gemeinsam erfolgen. Anschließend findet ein Prüfungsgespräch statt. Die Fragen müssen im Zusammenhang mit der Facharbeit, dem Portfolio, dem Wettbewerbsbeitrag oder dem Projekt stehen.
13 - Zu § 30 Sek I-V - Zuhörende
Anträge gemäß § 30 Abs. 3 der Sekundarstufe I-Verordnung sind spätestens drei Tage vor der Prüfung zu stellen. Die Zahl der Zuhörenden gemäß § 30 Abs. 2 und 3 der Sekundarstufe I-Verordnung darf drei nicht übersteigen. Zuhörende gemäß § 30 Abs. 2 bis 5 der Sekundarstufe I-Verordnung dürfen sich weder an der mündlichen Prüfung noch an der Beratung oder der Beschlussfassung beteiligen.
14 - Zu § 41 Sek I-V - Eignungsfeststellung
(1) § 41 Abs. 2 der Sekundarstufe I-Verordnung gilt auch für die Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern. Soweit sie bereits ein Gymnasium besuchen, ist die Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gegeben und keine Eignungsprüfung erforderlich.
(2) Das staatliche Schulamt teilt den Schulen vor Beginn des Aufnahmeverfahrens die genehmigten Ersatzschulen mit, für deren Schülerinnen und Schüler § 41 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung findet. Hierbei prüft das staatliche Schulamt, ob die genehmigte pädagogische Konzeption einen Unterricht auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne der Grundschule und der für die Grundschule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorsieht. Die entsprechende Anwendung von § 41 Abs. 2 Satz 2 setzt insbesondere voraus, dass die Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen an den zentralen Vergleicharbeiten in der Jahrgangstufe 6 teilgenommen haben und ein Gutachten der Grundschule nach den für die öffentlichen Schulen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erstellt wurde.
15 - Zu § 42 Sek I-V - Eignungsprüfung
(1) Der Probeunterricht findet an zwei Tagen in je 5 Stunden statt. Der Unterricht orientiert sich an den fachdidaktischen Ansprüchen, den Anforderungen, Inhalten und Standards der Rahmenlehrpläne der Grundschule. Die Inhalte und Anforderungen des Unterrichts und die Aufgaben für schriftliche Arbeiten werden durch das für Schule zuständige Ministerium zentral gestellt.
(2) Das staatliche Schulamt bildet aus den am Probeunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schülern Unterrichtsgruppen. Die Größe der Unterrichtsgruppen soll 20 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten.
(3) Die Kommission besteht aus einer Lehrkraft aus einer Grundschule und zwei Lehrkräften aus Gymnasien. Jeweils ein Mitglied der Kommission führt den Unterricht durch, die übrigen Mitglieder sind als Beobachter tätig. Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(4) Die Entscheidungen der Kommission sind zu protokollieren. Sofern das Ergebnis “nicht bestanden“ festgestellt wird, ist die Entscheidung zu begründen. Die Kommission teilt das Ergebnis der Eignungsprüfung der Schulleiterin oder dem Schulleiter des gewünschten Gymnasiums mit.
16 - § 43 Sek I-V -Auswahlverfahren
(1) Schülerinnen und Schüler, für die bereits festgestellt wird, dass sie nicht für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife geeignet sind, nehmen nicht am Auswahlverfahren der Schule gemäß § 43 der Sekundarstufe I-Verordnung teil.
(2) Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn
- eine an der Schule angebotene Fremdsprache gewählt wird, für die in der jeweiligen Jahrgangsstufe noch Plätze vergeben werden können,
- die Schülerinnen und Schüler in dem Gebiet des für die gewünschte Schule zuständigen Schulträgers ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder vor Beginn des neuen Schuljahres in das Gebiet des für die Schule zuständigen Schulträgers umziehen,
- die Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an einem Ganztagsangebot wünschen,
- Geschwister bereits die gewünschte Schule besuchen oder deren Aufnahme erfolgen wird oder wenn gleichzeitig Geschwister Aufnahme begehren oder
- durch die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in der Jahrgangsstufe ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen hergestellt werden soll.
17 - Zu § 44 Sek I-V - Organisation der Jahrgangsstufe 10
(1) Für die Information und Beratung über die Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe und für die Beantragung eines Schulbesuchs im Ausland im Verlauf der Jahrgangsstufe 10 gelten die Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung und die Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung. Im Verlauf der Jahrgangsstufe 9 sind die Schülerinnen und Schüler über die Regelungen der gymnasialen Oberstufe zu informieren, insbesondere über die Belegverpflichtungen in der Einführungs- und Qualifikationsphase.
(2) Soweit eine Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 9 oder ab der Jahrgangsstufe 10 mit insgesamt vier Wochenstunden belegt wurde, gelten die Regelungen für eine in der gymnasialen Oberstufe neu einsetzende Fremdsprache.
18 - Zu § 50 Sek I-V - Auswahlverfahren
Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn
- die Schülerinnen und Schüler die von der Schulkonferenz beschlossene Unterrichtsorganisation der Schule wünschen,
- die persönlichen Voraussetzungen dem Angebot der Schule besonders entsprechen,
- ein Wahlpflichtfach gewählt wird, für das in der jeweiligen Jahrgangsstufe noch Plätze vergeben werden können,
- die Schülerinnen und Schüler in dem Gebiet des für die gewünschte Schule zuständigen Schulträgers ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder vor Beginn des neuen Schuljahres in das Gebiet des für die Schule zuständigen Schulträgers umziehen,
- die Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an einem Ganztagsangebot wünschen,
- Geschwister bereits die gewünschte Schule besuchen oder deren Aufnahme erfolgen wird oder wenn gleichzeitig Geschwister Aufnahme begehren oder
- durch die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in der Jahrgangsstufe ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen hergestellt werden soll.
19 - Zu § 51 Sek I-V - Unterrichtsorganisation, Differenzierung
(1) Die Schulkonferenz beschließt gemäß § 91 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes über die Unterrichtsorganisation gemäß § 51 Abs. 1 der Sekundarstufe I-Verordnung. Zur Sicherung einer kontinuierlichen pädagogischen Ausrichtung der Schule soll der Beschluss langfristig gefasst und sollen Änderungen der Unterrichtsorganisation vermieden werden. Die Schulkonferenz hat hierbei insbesondere die Einhaltung der Vorgaben der VV-Unterrichtsorganisation für die Klassenbildung zu berücksichtigen.
(2) Die Durchlässigkeit zwischen den Klassen und Kursen ist zu gewährleisten. Für die Neigungsdifferenzierung im Wahlpflichtunterricht werden Kurse gebildet, die von den Schülerinnen und Schülern aller Klassen einer Jahrgangsstufe besucht werden können.
20 - Zu § 60 Sek I-V - Sonstige Übergangsvorschriften
Für die Schülerinnen und Schüler gemäß § 60 Abs. 1 der Sekundarstufe I-Verordnung gelten nur die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 2b und 2c dieser Verwaltungsvorschriften.
21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 2. August 2007 in Kraft und am 31. Juli 2012 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die VV-Praxislernen vom 1. November 2004 (ABl. MBJS S. 540) und die VV-Prüfung Sport Jahrgangsstufe 10 vom 8. Juli 2004 (ABl. MBJS S. 453) außer Kraft.
Potsdam, den 2. August 2007
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
In Vertretung
Burkhard Jungkamp
Anlagen
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5
- 6