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Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse (VV-Zeugnisse - VVZeu)

Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse (VV-Zeugnisse - VVZeu)
vom 1. Dezember 1997
(Abl. MBJS/98, [Nr. 20], S.954)

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt die Ministerin für Bildung Jugend und Sport:

Anlagen

Anlage 01 - Grundschule:

01-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 1 und 2 (bei verbaler Beurteilung auch der Jahrgangsstufen 3 und 4) der Grundschule sowie der Allgemeinen Förderschule
01-02: Überweisungszeugnis der Jahrgangsstufen 1 und 2 (bei verbaler Beurteilung auch der Jahrgangsstufen 3 und 4) der Grundschule sowie der Allgemeinen Förderschule
01-03: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule sowie der Allgemeinen Förderschule
01-04: Überweisungszeugnis der Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule sowie der Allgemeinen Förderschule
01-05: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Grundschule
01-06: Überweisungszeugnis der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Grundschule

Anlage 02 - Sekundarstufe I:

02-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 7 und 8 der Gesamtschule
02-02: Überweisungszeugnis der Jahrgangsstufen 7 und 8 der Gesamtschule
02-03: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule
02-04: Überweisungszeugnis der Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule
02-05: Abgangszeugnis in der Sekundarstufe I der Gesamtschule
02-06: Abschlußzeugnis in der Sekundarstufe I der Gesamtschule
02-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr in der Sekundarstufe I des Gymnasiums
02-12: Überweisungszeugnis in der Sekundarstufe I des Gymnasiums
02-13: Abgangszeugnis in der Sekundarstufe I des Gymnasiums
02-14: Abschlußzeugnis in der Sekundarstufe I des Gymnasiums
02-21: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Realschule
02-22: Überweisungszeugnis der Realschule
02-23: Abgangszeugnis der Realschule
02-24: Abschlußzeugnis der Realschule
02-31: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr bei verbaler Beurteilung in der Jahrgangsstufe 8 oder im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9

Anlage 03 - gymnasiale Oberstufe:

03-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
03-02: Abgangszeugnis der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
03-03: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe
03-04: Abgangszeugnis der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe
03-05: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

Anlage 04 - Berufsschule:

04-01: Zeugniskarte des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO
04-02: Überweisungszeugnis des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO
04-03: Abgangszeugnis des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO
04-04: Abschlußzeugnis des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO
04-21: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des Bildungsganges zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung
04-22: Abgangszeugnis des Bildungsganges zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung
04-23: Abschlußzeugnis des Bildungsganges zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung
04-24: Bescheinigung über die Teilnahme an einem Bildungsgang zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung
04-31: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung für Jugendliche mit Arbeitsvertrag
04-32: Abgangszeugnis der Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung für Jugendliche mit Arbeitsvertrag
04-33: Abschlußzeugnis der Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung für Jugendliche mit Arbeitsvertrag

Anlage 05 - Berufsfachschule:

05-21: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen
05-22: Überweisungszeugnis der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen
05-23: Abgangszeugnis der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen
05-24: Abschlußzeugnis der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen
05-25: Abschlußzeugnis der Nichtschülerprüfung zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen
05-31: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht (Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent)
05-32: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
05-33: Überweisungszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht (Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent)
05-34: Überweisungszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
05-35: Abgangszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht (Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent)
05-36: Abgangszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
05-37: Abschlußzeugnis der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht (Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent)
05-38: Abschlußzeugnis der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
05-39: Abschlußzeugnis der Nichtschülerprüfung an der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht (Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent)
05-40: Abschlußzeugnis der Nichtschülerprüfung an der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht
05-41: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach BBiG oder HwO
05-42: Überweisungszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach BBiG oder HwO
05-43: Abgangszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach BBiG oder HwO
05-44: Abschlußzeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach BBiG oder HwO
05-51: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses in kaufmännischen Berufen nach BBiG
05-52: Überweisungszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses in kaufmännischen Berufen nach BBiG
05-53: Abgangszeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses in kaufmännischen Berufen nach BBiG
05-54: Abschlußzeugnis der Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses in kaufmännischen Berufen nach BBiG

Anlage 06 - Fachoberschule:

06-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des zweijährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-02: Überweisungszeugnis des zweijährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-03: Abgangszeugnis des zweijährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-04: Zeugnis der Fachhochschulreife des zweijährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des einjährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-12: Überweisungszeugnis des einjährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-13: Abgangszeugnis des einjährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-14: Zeugnis der Fachhochschulreife des einjährigen Bildungsganges in Vollzeitform
06-21: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des zweijährigen Bildungsganges in Teilzeitform
06-22: Überweisungszeugnis des zweijährigen Bildungsganges in Teilzeitform
06-23: Abgangszeugnis des zweijährigen Bildungsganges in Teilzeitform
06-24: Zeugnis der Fachhochschulreife des zweijährigen Bildungsganges in Teilzeitform
06-31: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr des Sonderlehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
06-33: Abgangszeugnis des Sonderlehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
06-34: Zeugnis der Fachhochschulreife des Sonderlehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
06-41: Zeugnis der Fachhochschulreife für Nichtschüler

Anlage 07 - Fachschule: nicht belegt

Anlage 08 - Doppelqualifizierende Bildungsgänge:

08-01: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr im Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer Ausbildung nach BBiG oder HwO
08-02: Überweisungszeugnis im Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer Ausbildung nach BBiG oder HwO
08-03: Abgangszeugnis im Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer Ausbildung nach BBiG oder HwO
08-04: Zeugnis der Fachhochschulreife in Verbindung mit einer Ausbildung nach BBiG oder HwO

Anlage 09 - Förderschule:

09-05: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Allgemeinen Förderschule
09-06: Überweisungszeugnis der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Allgemeinen Förderschule
09-07: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Allgemeinen Förderschule
09-08: Überweisungszeugnis der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Allgemeinen Förderschule
09-09: Abgangszeugnis der Allgemeinen Förderschule
09-10: Abschlußzeugnis der Allgemeinen Förderschule
09-11: Zeugnis zum Schulhalbjahr/Schuljahr der Förderschule für geistig Behinderte
09-12: Überweisungszeugnis der Förderschule für geistig Behinderte
09-13: Abschlußzeugnis der Förderschule für geistig Behinderte

Anlage 10 - Zweiter Bildungsweg: nicht belegt

Anlage 11 - Nichtschülerprüfungen für allgemeinbildende Abschlüsse:

11-01: Zeugnis über den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I durch eine Nichtschülerprüfung
11-11: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschüler
11-21: Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
11-31: Bescheinigung über den Erwerb des Latinum/Graecum durch eine Nichtschülerprüfung

Anlage 12 - Sonstige:

12-01: Schriftliche Informationen zum Arbeits- und Sozialverhalten
12-11: Bescheinigung über die nicht bestandene Probezeit in den Bildungsgängen der Berufsfachschule
12-21: Bescheinigung über den Erwerb des Latinum/Graecum durch eine Ergänzungsprüfung
12-22: Bescheinigung über Teilnahme an einer nichtbestandenen Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinum/Graecum
12-31: Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife
12-41: Bescheinigung über die Teilnahme und das Nichtbestehen einer Nichtschülerprüfung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1 - Formulare

(1) Die Formulare für schulische Zeugnisse und zeugnisähnliche Bescheinigungen (Zeugnisse) sind im Format DIN A 4 zu fertigen. Sofern ein Zeugnis aus drei oder vier Seiten besteht, ist es im Format DIN A 3, gefaltet auf DIN A 4, zu fertigen. Zeugniskarten sind im Format DIN A 4 gefaltet auf DIN A 5 zu fertigen. Text und Darstellung, die Reihenfolge der Angaben und deren Anordnung werden durch die Musterformulare in den Anlagen verbindlich festgelegt. In den Mustern kursiv dargestellte Angaben sind in Normalschrift nur zu verwenden, sofern sie benötigt werden.

(2) Zeugnisse enthalten das Landeswappen. Das Wappen des Schulträgers kann an der dafür vorgesehenen Stelle eingefügt werden. Wird das Wappen des Schulträgers nicht verwendet oder handelt es sich um eine Schule in Landesträgerschaft, bleibt die für das Wappen des Schulträgers vorgesehene Stelle frei. Sofern beide Wappen nebeneinander abgebildet werden, rückt das Landeswappen in die Mitte. Die Wappen sind jeweils in gleicher Größe im Schwarzweiß- oder Mehrfarbdruck zu verwenden. Für die Gestaltung des Landeswappens gelten die Bestimmungen des Hoheitszeichen-Gesetzes, für die des Schulträgerwappens die Festlegungen des Schulträgers.

(3) Die Formulare sind vom Schulträger zur Verfügung zu stellen. Statt vorgefertigter Formulare können auch entsprechende Computerausdrucke auf weißem Papier verwendet werden. Für Abschlußzeugnisse kann Urkundenpapier (Elefantenhaut) verwendet werden.

(4) Genehmigte Ersatzschulen können die entsprechenden Formulare in der Anlage ohne Wappen benutzen. Das Wappen des Schulträgers kann hinzugefügt werden, sofern dieser zur Führung eines Wappens berechtigt ist.

(5) Anerkannte Ersatzschulen und anerkannte Ergänzungsschulen verwenden die Formulare in der Anlage einschließlich des Landeswappens, soweit entsprechende Zeugnisse verwendet werden müssen. Das Wappen des Schulträgers kann hinzugefügt werden, sofern dieser zur Führung eines Wappens berechtigt ist.

2 - Allgemeine Form- und Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Zeugnisse sind mit urkundenechten Schreibmitteln handschriftlich oder maschinell auszufertigen. Es sind alle im Formular geforderten Angaben einzutragen. Die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Bei alternativen Setzungen ist Nichtzutreffendes zu streichen.

(2) In Zeugnissen darf weder radiert noch anderweitig korrigiert werden. Wird vor Ausgabe des Zeugnisses ein Fehler entdeckt, ist ein neues Zeugnis auszufertigen. Stellt sich ein Fehler erst nach Ausgabe des Zeugnisses heraus, ist das fehlerhafte Zeugnis einzuziehen und ein neues Zeugnis zu erstellen. In Zeugniskarten (Anlage 04-01) kann der Fehler korrigiert werden. Auf die Korrektur ist unter "Bemerkungen" hinzuweisen.

3 - Unterschriftsberechtigung

(1) Zeugnisse werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenlehrkraft eigenhändig in blauer Farbe unterschrieben. An Oberstufenzentren werden Zeugnisse zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter und der Klassenlehrkraft unterzeichnet. Abschlußzeugnisse, die aufgrund einer bestandenen Prüfung erteilt werden, werden von der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person und der Schulleiterin oder dem Schulleiter eigenhändig in blauer Farbe unterschrieben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der Schulleitung beauftragen, die Zeugnisse mit dem Zusatz in Vertretung in der Form "i. V." zu unterschreiben.

(2) Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter als das den Vorsitz eines Prüfungsausschusses führende Mitglied ein Zeugnis unterschreibt, ist die Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter mit dem vorangestellten Zusatz in Vertretung in der Form "i. V." zu leisten.

(3) Ist eine zur Unterschrift auf einem Zeugnis verpflichtete Person mit der oder dem Betrofffen gemäß § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg verwandt, so muß die Unterschrift durch eine andere dazu berechtigte Person mit dem vorangestellten Zusatz in Vertretung in der Form "i. V." geleistet werden.

(4) Zeugnisse, die vom staatlichen Schulamt ausgegeben werden, sind von der zuständigen Schulrätin oder dem zuständigen Schulrat sowie bei Zeugnissen von schulabschlußbezogenen Lehrgängen in kommunaler Trägerschaft von der beauftragten Lehrkraft zu unterschreiben, sofern es kein Abschlußzeugnis aufgrund einer Prüfung ist.

4 - Form der Eintragung von Leistungen

(1) Zeugnisnoten werden als Ziffern eingetragen. Punktzahlen werden stets zweistellig angegeben. In Zeugnissen der Gesamtschule ist in fachleistungsdifferenzierten Fächern vor dem Wort "-Kurs" der Buchstabe "E" bei belegtem Erweiterungskurs im Fach oder der Buchstabe "G" bei belegtem Grundkurs im Fach einzufügen.

(2) Sofern im Zeugnisformular keine Fächer eingefügt sind, werden diese entsprechend der Reihenfolge in der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang eingetragen. Es sind alle Fächer einzutragen, die in dem jeweiligen Schulhalbjahr zu belegen waren.

(3) Werden Fächer im halbjährigen Epochenunterricht erteilt, ist in dem Schulhalbjahr, in dem kein Unterricht erfolgte, an die Stelle der Note die Bezeichnung "epochal" zu setzen.

(4) Werden in einem Fach nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung für den Bildungsgang (Bildungsgangverordnung) keine Noten erteilt, ist an die Stelle der Note der Vermerk "teilgenommen" zu setzen und unter Bemerkungen die Rechtsgrundlage für diese Entscheidung anzugeben.

(5) Die Stelle der Note wird durch einen Strich entwertet, wenn

  1. eine Befreiung vom Unterricht im jeweiligen Fach vorliegt,
  2. die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers aus Gründen längerer unverschuldeter Abwesenheit in einem Fach nicht im für die Zeugnisnote ausreichenden Umfang bewertet werden können oder
  3. Fächer aus schulorganisatorischen Gründen nicht oder nicht in dem Umfang erteilt werden, der eine Beurteilung der Leistung ermöglicht.

5 - Weitere allgemeine Eintragungen

(1) In das Zeugnis können eingetragen werden oder sind auf Wunsch der dazu berechtigten Person unter Bemerkungen einzutragen

  1. der Erwerb

    aa) eines vor der Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 erreichten höherwertigen Abschlusses,
    bb) von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I in beruflichen Bildungsgängen,
    cc) von Fremdsprachenkenntnissen durch eine Feststellungsprüfung gemäß der Eingliederungsverordnung,
    dd) des schulischen Teils der Fachhochschulreife auf Abgangszeugnissen der Qualifikationsphase im Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe und im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Zweiten Bildungsweg, einschließlich der ermittelten Durchschnittsnote,
  1. die Teilnahme an

    aa) Arbeitsgemeinschaften und Schülerwettbewerben,
    bb) Begegnung mit fremden Sprachen im Bildungsgang der Grundschule,
    cc) bilingualem Unterricht im Sachfach,
    dd) fachpraktischen Ausbildungen in beruflichen Bildungsgängen und deren Ergebnis in der Form der Feststellung "erfolgreich/nicht erfolgreich besucht", sofern sie relevant sind für Versetzungen und Abschlüsse,
    ee) Religionsunterricht oder einer angemessenen Förderung gemäß § 141 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes auf Wunsch der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wenn eine Bescheinigung vorgelegt wurde,
    ff) Förderunterricht auf Wunsch der Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schüler,
    gg) muttersprachlichem Ergänzungsunterricht,
    hh) einem Vorkurs für den Bildungsgang,
  1. die Dauer der Belegung der zweiten und gegebenenfalls dritten Fremdsprache auf Abgangs- und Abschlußzeugnissen der Sekundarstufe I,
  2. Erläuterungen zu einzelnen Leistungen oder Einstufungen, soweit dies durch eine Bildungsgangverordnung zugelassen ist, oder auf Wunsch der Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schüler die Begründung für die Nichtbewertung in einem Fach gemäß Nummer 4 Abs. 5 Buchstabe b,
  3. Erläuterungen für nicht bewertete Leistungen in einem Fach gemäß Nummer 4 Abs. 4,
  4. Festlegungen der Schulbehörden im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung im Einzelfall gemäß einer Bildungsgangverordnung,
  5. eine Feststellung gemäß Nummer 8 Abs. 2,
  6. die Möglichkeit der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung,
  7. die Übernahme von Funktionen in Mitwirkungsgremien auf Wunsch der Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schüler,
  8. der Abgang aus einer Stufenausbildung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 der Berufsschulverordnung,
  9. die Anerkennung eines Zertifikates des Deutschen Volkshochschulverbandes für Fremdsprachen oder eines sonstigen Fremdsprachennachweises,
  10. die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler.

(2) Versäumte Unterrichtstage und/oder Unterrichtsstunden sind einzutragen. Eine Kumulation versäumter Unterrichtsstunden zu Unterrichtstagen ist unzulässig. Auf Abgangs- und Abschlußzeugnissen und gleichartigen Bescheinigungen sind Unterrichtsversäumnisse nicht auszuweisen.

6 - Ausgabe und Verwahrung

(1) Zeugnisse und Bescheinigungen sind in Urschrift auszuhändigen. Eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen. Kopien sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei Zeugnissen zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahr ist die Kenntnisnahme durch die Eltern sowie durch die Ausbildungsstätte bei Schülerinnen und Schülern in einem Ausbildungsverhältnis von der Klassenlehrkraft zu überprüfen.

(3) Abgangs- und Abschlußzeugnisse sind zusammen mit einer beglaubigten Kopie auszugeben. Eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen.

(4) Zeugnisse erhalten das Datum des Ausgabetages, sofern in Bildungsgangverordnungen nichts anderes bestimmt ist.

(5) Zeugnisse werden am letzten Unterrichtstag der Klasse oder des Kurses im Schulhalbjahr ausgegeben. In begründeten Einzelfällen kann ein Zeugnis auch vorzeitig ausgegeben werden. In Abstimmung mit dem staatlichen Schulamt können für die Ausgabe von Abschluß- und Abgangszeugnissen andere Regelungen getroffen werden.

(6) Ist am Tage der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund von Beurlaubung, Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht anwesend, so ist das Zeugnis den Eltern oder bei Volljährigkeit der Schülerin oder dem Schüler in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.

(7) Sollte auf Grund einer Beanstandung der Schulleiterin oder des Schulleiters gegen einen Beschluß der Klassenkonferenz die endgültige Entscheidung der Schulbehörde zum Zeitpunkt der Zeugnisausgabe noch ausstehen, wird das Zeugnis erst nach Vorliegen dieser Entscheidung ausgehändigt.

(8) Ist zum Zeitpunkt der Aushändigung des Zeugnisses bereits eine Nachprüfung anberaumt, wird am Ausgabetag kein Zeugnis erteilt. Wurde bereits ein Zeugnis ausgegeben, ist es vor Ausgabe des auf Grund der Nachprüfung zu erteilenden Zeugnisses einzuziehen.

7 - Ersatz von Zeugnissen

(1) Ersatz für zerstörte oder abhanden gekommene Zeugnisse wird auf Antrag durch die das Original ausstellende Schule gefertigt. Existiert die ausstellende Schule nicht mehr, erfolgt die Ausfertigung durch das staatliche Schulamt, in dessen Aufsichtsbereich die ausstellende Schule lag.

(2) Sind Zweitschriften, Kopien oder Durchschriften nicht vorhanden, so fertigt das staatliche Schulamt anhand sonstiger Unterlagen wie Notenbüchern und Prüfungsunterlagen eine Ausfertigung, wenn eine eindeutige Rekonstruktion möglich ist.

(3) Über der Bezeichnung des Zeugnisses ist der Begriff "Ausfertigung" zu setzen. Auf der letzten Seite ist die Formulierung "Diese Ausfertigung des Zeugnisses ist aufgrund folgender Unterlagen ausgestellt worden:" aufzunehmen. Die Unterlagen sind anzugeben. Die Ausfertigung ist zu siegeln, mit Ort und Datum der Ausfertigung zu versehen und durch die ausstellende Person eigenhändig in blauer Farbe zu unterschreiben.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Zeugnisarten

8 - Zeugnisse zum Schulhalbjahr

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende eines Schulhalbjahres ein Zeugnis, soweit nicht durch die jeweilige Bildungsgangverordnung eine abweichende Bestimmung getroffen oder zugelassen wird.

(2) Ist die Versetzung bereits zu diesem Zeitpunkt gefährdet, so ist ein entsprechender Hinweis unter "Bemerkungen" aufzunehmen, bei zweimaliger Nichtversetzung gegebenenfalls auch der Hinweis auf ein mögliches Verlassen des Bildungsganges oder der Schulform. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Bildungsgangverordnung.

9 - Zeugnisse zum Schuljahr

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis.

(2) Das zweite Schulhalbjahr ist nur auf den entsprechenden Zeugnissen des Bildungsganges der gymnasialen Oberstufe anzugeben. In den anderen Bildungsgängen ist die Halbjahresangabe zu streichen.

(3) Der Vermerk über die Versetzung erhält in allen Bildungsgängen nur die Formulierung "versetzt" oder "nicht versetzt" oder zusätzlich in den Bildungsgängen der Sekundarstufe I die Formulierung "vorversetzt".

(4) Der Vermerk über das Aufrücken in allen Bildungsgängen erhält die Formulierung "aufgerückt", "wiederholt" oder "überspringt".

(5) Eine Ausnahmeentscheidung gemäß § 27 Abs. 6 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung wird schriftlich zu dem Zeugnis in die Schülerakte genommen, auf dem die Nichtversetzung bescheinigt wurde. Die Entscheidung ist den Eltern schriftlich zu übermitteln.

10 - Überweisungszeugnisse

(1) Ein Überweisungszeugnis wird durch die Schule ausgestellt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt, ohne den Bildungsgang zu wechseln, und seit der letzten Zeugniserstellung wenigstens drei Monate vergangen sind. In der Sekundarstufe II wird ein Überweisungszeugnis erst ausgestellt, wenn die Fortführung durch die vorliegende Aufnahmebestätigung der aufnehmenden Schule gesichert ist. Im Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe wird jeweils das Zeugnis gemäß den Anlagen 03-02 oder 03-04 verwendet und die Überschrift "Abgangszeugnis" in die Überschrift "Überweisungszeugnis" geändert.

11 - Abschluß- und Abgangszeugnisse

(1) Für ein Abgangszeugnis, das innerhalb eines Schuljahres erstellt wird, gelten bezüglich der aufzunehmenden Leistungen die Bestimmungen für Überweisungszeugnisse.

(2) Abschluß- und Abgangszeugnisse dürfen unter "Bemerkungen" keine Eintragungen enthalten, die für die Schülerin oder den Schüler nachteilig sein können.

(3) In Abschluß- und Abgangszeugnissen ist der jeweils erreichte Abschluß einzutragen. Dies gilt nur dann, wenn dieser oder ein höherwertiger Abschluß nicht bereits vorher erworben wurde. Die in den Formularen kursiv vorgegebenen Formulierungen sind zu verwenden.

(4) In den beruflichen Bildungsgängen sind auch die Fächer einzutragen, die bereits in vorangegangenen Schuljahren abgeschlossen wurden.

(5) Wird nach Ausgabe eines Abschluß- oder Abgangszeugnisses die Wiederholung der letzten Jahrgangsstufe an einer Schule gestattet, so ist dieses Zeugnis einzuziehen und durch ein Zeugnis zum Schuljahr zu ersetzen. Bereits vergebene Abschlüsse sind unter Bemerkungen aufzunehmen. Wird im Wiederholungsjahr ein gleich- oder höherwertiger Abschluß in der Sekundarstufe I nicht erworben, so ist ein Abschluß- oder Abgangszeugnis mit dem im vorherigen Schuljahr erreichten Abschluß zu erteilen und unter Bemerkungen auf das Zeugnis mit dem höherwertigen Abschluß hinzuweisen.

(6) Abschluß- und Abgangszeugnisse erhalten das Schulsiegel, soweit nicht das Siegel einer Schulbehörde zu setzen ist.

12 - Bescheinigung der Fachhochschulreife

(1) Wer ein Abgangszeugnis der Bildungsgänge zum Erwerb oder zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife besitzt und eine für die Anerkennung ausreichende berufliche Bildung nachweisen kann, erhält auf Antrag vom staatlichen Schulamt, in dessen Aufsichtsbereich die Wohnung liegt, eine Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife. Dem Antrag sind das Abgangszeugnis und entsprechende Nachweise über die ausreichende berufliche Bildung beizufügen.

(2) Als ausreichende berufliche Bildung werden anerkannt

  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Landesrecht,
  2. eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit oder ein Praktikum in einem Betrieb, einer Behörde oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung mit einem Mindestumfang von 960 Stunden,
  3. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder
  4. ein mindestens zweijähriger freiwilliger Wehrdienst.

Ein abgeleisteter Wehr- oder Zivildienst von weniger als zwei Jahren ist bis zu sechs Monaten auf eine berufliche Tätigkeit oder ein berufliches Praktikum gemäß Buchstabe b anzurechnen.

13 - Sonstige schulische Zeugnisse und zeugnisähnliche Bescheinigungen

(1) Über eine bestandene Prüfung zum Erwerb des Latinums oder des Graecums wird eine Bescheinigung ausgestellt.

(2) Bescheinigungen werden gemäß den Musterformularen in Anlage 12 erteilt. Sie dokumentieren die Teilnahme an Prüfungen oder anderen schulischen Veranstaltungen oder geben zusätzliche Informationen, die getrennt von Zeugnissen vergeben werden können. Sofern eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden darf, ist dies auf der Bescheinigung zu vermerken.

Abschnitt 3
Schlußbestimmungen

14 - Übergangsbestimmungen

(1) In beruflichen Bildungsgängen finden die in der Anlage aufgeführten Formulare nur für die Jahrgangsstufen Anwendung, die nach den auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes erlassenen Bildungsgangverordnungen unterrichtet werden.

(2) Die Formulare für die Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen finden auf die Abschlußklassen im Schuljahr 1997/98 keine Anwendung.

(3) Die Formulare für allgemeinbildende Bildungsgänge sind erstmalig zum Schuljahresende 1997/98 zu verwenden.

15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. Verwaltungsvorschriften zu § 6 - Zeugnisse - der Ausbildungs- und Abschlußordnung der Sekundarstufe I (VV § 6 AO-Sek.I) vom 18. Dezember 1992 (ABl. MBJS S. 591),
  2. Verwaltungsvorschriften über Zeugnisse in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Landes Brandenburg (VV-Zeugnisse EPh) vom 29. November 1992 (ABl. MBJS S. 538), geändert Verwaltungsvorschriften vom 2. Mai 1994 (ABl. MBJS S. 417),
  3. Nummer 6 der Verwaltungsvorschriften über die Aufgaben und die Organisation der Förderschule für Geistigbehinderte vom 2. August 1993 (ABl. MBJS S. 300),
  4. Verwaltungsvorschriften über Zeugnisse in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des Landes Brandenburg (VV-Zeugnisse QPh) vom 9. November 1993 (ABl. MBJS 1994 S. 48),
  5. Verwaltungsvorschriften über Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife in der gymnasialen Oberstufe im Land Brandenburg (VV Zeugnisse Abitur - ZEUabVV) vom 12. Januar 1995 (ABl. MBJS S. 71),
  6. Verwaltungsvorschriften zu § 5 der Vorläufigen Berufsschulordnung (VV § 5 BSO) vom 24. März 1992 (ABl. MBJS S. 3), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 14. Mai 1997 (ABl. MBJS S. 442),
  7. Verwaltungsvorschriften über Abschluß- und Abgangszeugnisse in den Bildungsgängen der zwei- und dreijährigen Berufsfachschule zur Erlangung des Berufsabschlusses nach Landesrecht (Assistentenberufe) und zur Erlangung der Fachhochschulreife im Land Brandenburg vom 27. Juli 1992 (VV-Zeugnisse APO-BFS) vom 26. Mai 1994 (ABl. MBJS S. 505),
  8. Verwaltungsvorschriften zu § 11 und § 36 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachoberschule im Land Brandenburg (VV § 11/§36 APO-FOS) vom 18. Juni 1992 (ABl. MBJS S. 409),
  9. Verwaltungsvorschriften zu § 10 - Zeugnisse - der Verordnung über Unterricht und Erziehung für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf vom 21. Dezember 1993 (ABl. MBJS 1994 S. 2).

(3) Nicht mehr anzuwenden sind:

  1. Rundschreiben 003/94 - Erteilung von Abgangs- und Abschlußzeugnissen der Berufsschule vom 20. Januar 1994 (ABl. MBJS S. 186),
  2. Rundschreiben 021/96 - Ausgabe der Zeugnisse an Oberstufenzentren vom 14. März 1996 (ABl. MBJS S. 210).

Potsdam, den 1. Dezember 1997

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Angelika Peter