Suche
ARCHIV
Verwaltungsvorschriften zur Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in den Jahrgangsstufen 3 bis 10 (VV-Arbeits- und Sozialverhalten - VVArbSoz)
Verwaltungsvorschriften zur Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in den Jahrgangsstufen 3 bis 10 (VV-Arbeits- und Sozialverhalten - VVArbSoz)
vom 24. August 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 9], S.581)
Aufgrund des § 11 Abs. 6 der Grundschulverordnung vom 2. August 2001 (GVBl. II S. 292), geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2006 (GVBL. II S. 303) und des § 19 Abs. 2 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 21. Januar 2005 (GVBl. II 2005 S. 62) geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2006 (GVBL. II S. 302) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Grundsätzliches
(1) In den Jahrgangsstufen 3 bis 10/I der allgemein bildenden Schulen erfolgt für alle Schülerinnen und Schüler die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens auf dem Halbjahres- und Jahreszeugnis. Auf Wunsch werden am Ende der Jahrgangsstufe 10 sowie bei vorzeitiger Ausgabe eines Abgangszeugnisses die Bewertungen über das Arbeits- und Sozialverhalten getrennt vom Zeugnis ausgegeben.
(2) Im Rahmen der Förderplanerstellung gemäß § 3 Abs. 1 SopV erhalten die Schülerinnen und Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Allgemeinen Förderschule unterrichtet werden, schriftliche Beurteilungen zu ihren personalen und sozialen Kompetenzen. Die Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung umfasst Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten.
(3) Das Recht der Eltern auf eine individuelle Information und Beratung gemäß § 46 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt unberührt. Die Klassenlehrkraft kann auch im laufenden Schuljahr die Eltern entsprechend den nachfolgenden Regelungen über das Arbeits- und Sozialverhalten ihres Kindes informieren.
(4) Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt in vier Notenstufen:
- hervorragend ausgeprägt (1)
Die Note “hervorragend ausgeprägt“ soll erteilt werden, wenn das Arbeits- und Sozialverhalten in jeder Hinsicht entsprechend den Anforderungen entwickelt ist. - deutlich ausgeprägt (2)
Die Note “deutlich ausgeprägt“ soll erteilt werden, wenn das Arbeits- und Sozialverhalten weitgehend entsprechend den Anforderungen entwickelt ist. - teilweise ausgeprägt (3)
Die Note “teilweise ausgeprägt“ soll erteilt werden, wenn das Arbeits- und Sozialverhalten nur zum Teil entsprechend den Anforderungen entwickelt ist . - wenig ausgeprägt (4)
Die Note “wenig ausgeprägt“ soll erteilt werden, wenn das Arbeits- und Sozialverhalten nur in Ansätzen entsprechend den Anforderungen entwickelt ist.
(5) Auf schriftlichen Antrag der Eltern ist die festgestellte und durch ärztliches Attest belegte Teilleistungsstörung (z. B. ADHS) bei der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens zu berücksichtigen. Das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wird unter Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten beurteilt. Die Abweichung von der allgemeinen Bewertungsgrundlage ist auf dem Zeugnis zu vermerken.
(6) Die Noten werden auf der Grundlage von sieben zu bewertenden Kategorien erteilt:
- Arbeitsverhalten: Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit und Sorgfalt, Ausdauer und Belastbarkeit, Selbstständigkeit
- Sozialverhalten: Verantwortungsbereitschaft, Kooperation- und Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Toleranz,
(7) Zur Bewertung der Kategorien werden die in der Anlage beschriebenen Kriterien berücksichtigt. Die Kategorien können schuleinheitlich durch weitere Kriterien ergänzt werden. Ein entsprechender Beschluss erfolgt durch die Konferenz der Lehrkräfte.
(8) Die Grundsätze der Bewertung sind zum Beginn eines jeden Schuljahres in der ersten Elternversammlung sowie den Schülerinnen und Schülern durch die jeweilige Klassenlehrkraft zu erläutern.
2 - Verfahren der Erstellung
(1) Durch die Klassenlehrkraft wird frühestens vier Wochen vor Ausgabe des Zeugnisses der Vorschlag zur Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens für jede Schülerin und jeden Schüler auf dem in der Anlage beschriebenen Formblatt erarbeitet.
(2) Gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes entscheidet die Klassenkonferenz, ohne die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler mehrheitlich über die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens für jede Schülerin und jeden Schüler der Klasse. Die Bewertung ist auf der Grundlage des Formblattes auf Nachfrage zu begründen.
(3) Die Note kann im Einzelfall durch eine zusätzliche Aussage unter Bemerkungen ergänzt werden.
(4) Gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschließt die Klassenkonferenz, mit welchen Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch die Klassenlehrkraft ein Gespräch zur Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens zu führen ist.
(5) Das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern wird auf der Grundlage des Formblattes und des Beschlusses der Klassenkonferenz geführt. Das Formblatt, gegebenenfalls das Attest und das Protokoll des Gesprächs ist der Schülerakte beizufügen.
3 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2006 in Kraft und am 31. Juli 2009 außer Kraft.
(2) Die VV-Arbeits- und Sozialverhalten vom 29. Juli 2004 (ABl. MBJS S. 461) treten am 31. Juli 2006 außer Kraft.
Potsdam, den 24.08.2006
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht